Wodurch unterscheiden sich die Nichtleistungskondiktionen von den Leistungskondiktionen?
Das Bereicherungsrecht kennt fünf Nichtleistungskondiktionen. Sie unterscheiden sich von den Leistungskondiktionen dadurch, dass die Bereicherung nicht auf einer Leistung, d.h. einer bewussten und zweckgerichteten Vermögensmehrung durch den Anspruchsteller basiert.
Was bedeutet das Tatbestandsmerkmal in sonstiger Weise?
„In sonstiger Weise” bedeutet lediglich, anders als durch Leistung, z.B. durch Eingriff in den Zuweisungs-gehalt eines fremden Rechts, durch Naturereignisse, Verbindung, Vermischung etc
Wann kommt eine Eingriffskondiktion in Betracht?
Eine Eingriffskondiktion kommt dann in Betracht, wenn jemand sich ohne Rechtsgrund einen vermögenswerten Vorteil durch Eingriff in den Zuweisungsgehalt eines fremden Rechts verschafft. Die durch § 812 I 1 (2. Alt.) BGB geschützten Rechtspositionen sind insbesondere mit Hilfe des Deliktschutzes zu bestimmen.
Was ist eine Verfügung?
Ein Rechtsgeschäft, das auf unmittelbare Übertragung, Aufhebung, Belastung oder Inhaltsänderung eines Rechts gerichtet ist.
Was bedeutet das Tatbestandsmerkmal „auf Kosten" in § 812 BGB?
Unter dem Tatbestandsmerkmal "auf dessen Kosten" ist zu verstehen, dass dem ungerechtfertigt erlangten Vermögensvorteil des Bereicherten ein "Nachteil" gegenüberstehen muss (sog. Einheitlichkeit des Berei-cherungsvorgangs), Entscheidend ist aber nicht die Entreicherung des Anspruchstellers, sondern allein die auf dessen Kosten eingetretene Bereicherung des Bereicherungsschuldners.
Welche Fallgruppen haben sich für die „positive" Komponente des Merkmals „in sonstiger Weise" herausgebildet?
Eingriffs-, Rückgriffs- und Verwendungskondiktion.
Was versteht man unter einer “Verwendungskondiktion“ und in welchen drei Fallgruppen ist diese problematisch?
Eine Verwendungskondiktion kommt in Betracht, wenn jemand ohne Rechtsgrund durch Verwendungen eines anderen einen Vorteil erlangt. In drei Fällen ist die Anwendung des § 812 I 1, Fall 2 BGB problematisch:
(1) wenn die Verwendung sich als berechtigte GoA i.S.v. § 683 BGB darstellt
(2) bei Verwendungen im Rahmen eines EBV (§§ 994 ff. BGB)
(3) bei aufgedrängten Verwendungen.
Wann kommt eine Rückgriffskondiktion in Betracht?
Eine Rückgriffskondiktion kommt in Betracht, wenn jemand durch Handlungen des Bereicherungsgläubigers ohne Rechtsgrund von einer Verbindlichkeit befreit wurde
Welches Problem ist bei der Rückgriffskondiktion zu beachten?
Die Rückgriffskondiktion ist subsidiär, wenn der Rückgriff speziell geregelt ist, so z.B. wenn die Leistung auf fremde Schuld den Tatbestand der GoA erfüllt
Welches sind die Tatbestandsmerkmale des § 816 I 1 BGB?
(1) Verfügung eines Nichtberechtigten
(2) dem Berechtigten gegenüber wirksam
(3) Entgeltlichkeit der Verfügung.
Welcher Grundsatz wird durch § 816 I 2 BGB durchbrochen?
§ 816 I2 BGB durchbricht den Grundsatz vom Vorrang der Leistungsbeziehung.
Was ist der Grund dafür, dass der Grundsatz von §816 I 2 BGB durchbrochen wird?
Der unentgeltliche Erwerber ist weniger schutzbedürftig.
Wodurch unterscheidet sich § 816 I 2 BGB von § 822 BGB?
Im Falle des § 816 I 2 BGB nimmt ein Nichtberechtigter eine unentgeltliche Verfügung vor. Dagegen verfügt im Falle des § 822 BGB ein berechtigter, aber rechtsgrundloser Zwischenerwerber unentgeltlich.
Wie verhält sich die Haftung des Beschenkten nach § 822 BGB zur Haftung des Vorbesitzers?
Die Haftung des Beschenkten nach § 822 BGB ist gegenüber der Haftung des Zwischenerwerbers subsidiär. Dies gilt nach h.M. auch dann, wenn der Zwischenerwerber bösgläubig und vermögenslos ist.
Was ist im Falle des § 816 I 1 BGB herauszugeben?
Nach herrschender Gewinnherausgabetheorie ist der tatsächliche Erlös herauszugeben.
Nach der Wertherausgabetheorie hat der Verfügende nur die Befreiung von einer Verbindlichkeit gegenüber dem Erwerber erlangt. Da das Erlangte insoweit nicht herausgegeben werden kann, ist gem. § 818 II BGB der Wert zu ersetzen (der mit dem Wert der Sache identisch ist).
Kann der Nichtberechtigt-Verfügende den an einen Dritten gezahlten Kaufpreis als Entreicherung in Abzug bringen?
Nein, dagegen spricht der Rechtsfortsetzungsgedanke. Vor der Verfügung hätte der Verfügende auch nicht die Möglichkeit gehabt, den Preis nach §§ 994 ff. BGB in Anrechnung zu bringen
Kann §816 I 1 BGB auch dann eingreifen, wenn der Nichtberechtigte nicht wirksam verfügt hat?
Ja, wenn der Berechtigte die Verfügung nachträglich genehmigt.
Macht die Genehmigung den Verfügenden zum Berechtigten?
Nein, sondern nur die Verfügung wird wirksam.
Was ist der Zweck der ergänzenden Vertragsauslegung?
Die ergänzende Auslegung hat den ZWeck, Lücken der rechtsgeschäftlichen Regelung zu schließen
Sie setzt voraus, dass der Vertrag eine Regelungslücke enthält
Voraussetzungen für das Vorliegen einer Vindikationslage
Lehre vom nicht so Berechtigten: gelten §§987ff auch dann, wenn der Besitzer zwar zum Besitz berechtigt ist, jedoch sein Besitzrecht überschreitet
hM müssen solche Ansprüche ausscheiden, da es wegen des Hauptmietvertrages an der für die §§987ff BGB erforderlichen Vindikationslage zwischen Vermieter und Mieter fehlt
Eingriff in Zuweisungsgehalt
Bsp: Untervermietung des Mieters der Wohnung vom Vermieter
BGH: Untervermietung, wenn sie unberechtigt erfolgt, ein dem Mieter zugewiesenes Geschäft, da der Vermieter die Mietsache einem Dritten nicht überlassen kann, entgehen ihm keine Verwertungs-oder Gebrauchsmöglichkeiten; diese habe er schon durch den Hauptmietvertrag entäußert
Zum Teil: die aus §540 BGB resultierende Befugnis des Vermieters, die Untervermietung zu erlauben oder zu versagen, sei kein Ausfluss des Eigentumsrechts und eine Übertretung der mietvertraglichen Rechte durch den Mieter daher kein Eingriff in die absolute Rechtssphäre des Vermieters darstelle, denn die Befugnis zur Untervermietung ergebe sich nicht aus der Güterzuordnung, sondern aus dem Ordnungsgefüge des Mietvertrages
hM: es kommt nicht darauf an, ob dem AS infolge EIngriffs etwas entgangen ist. Mieter nimmt Rechtsposition des Vermieters in Anspruch, wenn er eigenmächtig untervermietet, es bedarf eig der Zustimmung nach §540 I BGB, die sich der Mieter dann selbst gibt durch eigenmächtiges Handeln, damit greift Mieter gerade in eine trotz Hauptmietvertrages beim Vermieter verbleibende Position ein.
Position des Vermieters ist bereicherungsrechtlich geschützt, so dass Vermieter dagegen §541 oder §543 BGB vorgehen kann
Umfang des Bereicherungsanspruchs bei eigenmächtiger Untervermietung
Unmittelbarkeitserfordernis ist hier außer Kraft gesetzt
Mieter maßt sich ENtscheidungsrecht des Vermieters an, deshalb muss Mieter an Vermieter gem §818 II BGB Wertersatz leisten
Umfang ist für gewöhnlich der Wertersatz in Höhe des gewöhnlich für die Zustimmung zu bezahlenden Preises, also angemessene Lizenzgebühr
(P) §816 I 1 BGB “durch die Verfügung Erlangten”
Theorie der Gewinnhaftung ist der gesamte tatsächlich aus der Veräußerung erlangte Erlös herauszugeben, auch soweit ein Gewinne erzielt wurde, der den objektiven Wert der Sache übersteigt
Theorie der Werthaftung: Anspruch auf den objektiven Sachwert des Verfügungsgegenstandes beschränkt, während ein erzielter Gewinn beim Nichtberechtigten verbleibt
Gewinnhaftungstheorie: beruft sich darauf, dass wie es das Gesetz in §816 I 1 BGB voraussetze, das im Gegenzug für die Verfügung erhaltene Entgelt erlangt sei
Voraussetzungen von §822 BGB
im Deckungsverhältnis fehlt es am Rechtsgrund
im Valutaverhältnis ist die Leistung unentgeltlich bewirkt
Verpflichtung des Anweisenden zur Herausgabe des Erlangten ist aus Rechtsgründen (wg Wegfall Bereicherung §818 III BGB) ausgeschlossen
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