Wie ist der klassische Girovertrag nunmehr einzuordnen?
Der § 676f BGB a.F., der früher den Girovertrag geregelt hatte, ist im Zuge der Neuregelung durch das Gesetz zur Umsetzung des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie vom 29.07.09, BGB1. I 2009, 2355 ersatzlos entfallen.
Der klassische Girovertrag fällt als Geschäftsbesorgungsvertrag mit überwiegend dienstvertraglichem Charakter nunmehr in den Regelungsbereich des § 675f II BGB (Zahlungsdiensterahmenvertrag).
Liegt im Fall einer Kontoüberweisung eine „Leistung" der überweisenden
Bank an den Empfänger vor?
Nein, da die überweisende Bank gegenüber dem Empfänger keinen eigenen Leistungszweck verfolgt. Die Bank leistet vielmehr an ihren Kunden, dem gegenüber sie zur Überweisung aufgrund des Girovertrages verpflichtet ist.
Wie verhält sich nach h.M. die Leistungskondiktion zur Nichtleistungskon-diktion?
Nach h.M. gilt der „Grundsatz vom Vorrang der Leistungsbeziehung", d. h. eine Nichtleistungskondiktion scheidet grundsätzlich dann aus, wenn der Anspruchsgegner den Kondiktionsgegenstand “durch Leistung“ erworben hat.
Welche drei Fallgruppen fasst man unter der Bezeichnung ,,bereicherungsrechtliches Dreieck" zusammen?
Weisungsfälle, die Mehrverpflichtungsfälle und die Drittleistungsfälle.
Welche Fehlerquellen können bei den Weisungsfällen auftreten?
Fehler im Deckungsverhältnis,
Fehler im Valutaverhältnis,
Doppelmangel und Weisungsmangel
Welche Besonderheit ist zu beachten, wenn nur das Deckungsverhältnis fehlerhaft ist?
Im Deckungsverhältnis ist nach h M. die sog. „als-ob-Betrachtungsweise" anzuwenden, d.h. der Versprechensempfänger ist so zu behandeln, als ob ihm der Bereicherungsgegenstand direkt zugewendet worden wäre.
Welches Problem tritt beim sog. „Weisungsmangel“ auf?
Fehlt es im Deckungsverhältnis an einer Weisung, so fehlt es im Valutaverhältnis an einer bewussten und zweckgerichteten Mehrung fremden Vermögens, also an einer „Leistung“, so dass eine Nichtleistungskondiktion des Versprechenden gegen den Dritten in Betracht kommen kann, da der „Grundsatz vom Vorrang der Leistungsbeziehung“ nicht mehr entgegensteht.
Kann im Fall einer nicht autorisierten Zahlung dem Zahler die Zuwendung durch den Zahlungsdienstleister als Leistung zugerechnet werden?
Nach aktueller Rspr. des BGH nicht. Denn aufgrund der gesetzlichen Wertung der § 675u BGB und § 675j BGB kann eine nicht autorisierte Zahlung keinesfalls als Leistung des Zahlers angesehen werden
Kann ein Überweisungsauftrag auch durch Vereinbarung storniert werden?
Nach aktueller Rspr. des BGH ja, da dies im Rahmen der Privatautonomie (Art. 2 I GG) möglich ist. Eine andere Möglichkeit ist der einseitige Widerruf gem. § 675p BGB.
Hat im Fall einer nicht autorisierten Zahlung der Zahlungsdienstleister einen Bereicherungsanspruch gegen den Zahler aus § 812 I 1 Alt. 1 BGB?Hat im Fall einer nicht autorisierten Zahlung der Zahlungsdienstleister einen Bereicherungsanspruch gegen den Zahler aus § 812 I 1 Alt. 1 BGB?
Dies ist umstritten, in der Lit. Wird dies zum Teil bejaht.
Der BGH hat dies jedoch aktuell abgelehnt, da einem solchen Anspruch die Kondiktionssperre des § 675u BGB entgegensteht.
Gibt es „den einen" Vertrag zugunsten Dritter i.S.d. § 328 BGB?
Nein, grundsätzlich kann jeder Vertrag (Kaufvertrag, Mietvertrag, etc.) als Vertrag zugunsten Dritter ausgestaltet werden
Wie erfolgt die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung beim echten Vertrag zugunsten eines Dritten?
Grundsätzlich nur im Rahmen der fehlerhaften Rechtsbeziehungen bzw. Vertragsbeziehung. Die Argumentation, die den Leistungsbegriff zugrunde legt, sieht sich allerdings Problemen ausgesetzt, da eine Leistung begrifflich sowohl an den Dritten wie auch den Versprechensempfänger angenommen werden kann, vgl. §§ 328, 335 BGB.
Wann kommt in diesem Fall nach h.M. eine Direktkondiktion des Versprechenden gegen den Dritten in Frage?
Wenn § 335 BGB abbedungen wurde, sowie wenn der Vertrag zum Zwecke der Versorgung des Dritten abgeschlossen wurde.
Kann die Fremdtilgungsbestimmung i.S.v. § 267 BGB noch später nachgeholt werden? Wie wird der Dritte vor unberechtigtem Rückgriff geschützt?
Nach h.M. ist eine nachträgliche Fremdleistungsbestimmung möglich.
Der Schuldner wird vor unberechtigtem Rückgriff gem. § 404 BGB analog geschützt.
Womit wird der Grundsatz vom „Vorrang der Leistungsbeziehung“ begründet?
Insbesondere mit dem Wertungsmodell aus §§ 816 I 2, 822 BGB.
Aus wessen Sicht bestimmt sich, wer an wen leistet?
Nach h. M. aus Sicht des sorgfältigen Empfängers.
Eine Mindermeinung in der Literatur stellt hingegen auf den Leistenden ab.
Die h.M. erscheint allerdings vorzugswürdig, wie ein Blick auf die §§ 133, 157 BGB deutlich macht.
Der Empfänger einer Tilgungsbestimmung - letztlich ist die Leistung eine solche - ist schutzwürdig.
Ist jede Zuwendung auch eine Leistung im bereicherungsrechtlichen Sinne?
Nein, nur wenn diese bewusst (willentlich) und zweckgerichtet erfolgt.
Der Schuldner zahlt an den Zessionar einer erfüllungshalber abgetretenen Forderung.
Liegt eine Leistung an den Zedenten oder an den Zessionar vor?
Wird im Hinblick auf einen abgetretenen Anspruch eine Zuwendung erbracht und besteht dieser Anspruch nicht, nimmt die Rspr. des BGH eine Leistung an den Altgläubiger aufgrund des mit ihm bestehen gebliebenen Schuldverhältnisses an (BGH RÜ 2005, 247; str. a.A. etwa Dörner NJW 1990, 473, 475; Flume AcP 199 (1999), 1, 18 ff.).
(P) Bei Anweisungsfall:
Unterscheidung fehlende oder mangelhafte Anweisung
§675u BGB führt jeder Fehler der Anweisung dazu, dass der Zahlungsdienstleister den Zahlungsbetrag im Wege der Nichtleistungskondition §812 I 1 Alt. 2 BGB vom Zahlungsempfänger herausverlangen kann
in allen anderen Fällen, ist unter Berücksichtigung einer Veranlasser- und Rechtsscheinhaftung (Zurechenbarkeits- und Vertrauensschutzkomponente) zu entscheiden:
Angewiesener hat unmittelbaren Bereicherungsanspruch aus §812 I 1 Alt. 2 BGB gegen Anweisungsempfänger, wenn eine wirksame Anweisung gänzlich fehlt
Angewiesener hat keinen unmittelbaren Bereicherungsanspruch gegen den Zuwendungsempfänger aus §812 I 1 Alt. 2 BGB wenn der Anweisende die Anweisung mit veranlasst und gegenüber dem Zuwendungsempfänger den zurechenbaren Rechtsschein einer Leistung gesetzt hat
Anderes gilt jedoch wiederrum, wenn der Anweisende die Anweisung zwar mit veranlasst hatte, der Zuwendungsempfänger aber wusste, dass die Anweisung widerrufen worden war oder einen geringeren Betrag betrag (arg. Fehlen der Vertrauensschutzkomponente)
(P) Bei Zahlungen aufgrund eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ist fraglich, ob ein direktes leistungsverhältnis zwischen dem Drittschuldner und dem Vollstreckungsgläubiger besteht oder ob eine Leistung des Drittschuldners an den Vollstreckungsschuldner und von diesem an den Vollstreckungsschuldner vorliegt
eA kann Drittschuldner, der trotz Nichtbestehens der gepfändeten Forderung an den Vollstreckungsgläubiger zahlt, seine Leistung allein vom Vollstreckungsschuldner zurückverlangen, ohne dass es auf die Gründe der Zahlung ankommt
überwiegend: geht von Leistung des Drittschuldners an den Vollstreckungsglläubiger aus. EIne Anweisung scheide aus, die für die Anweisung typische Zweckabrede zwischen Drittschuldner und Vollsreckungsschuldner fehle
(P) in sonstiger weise (+) wenn Eigentumserwerb nicht kraft Rechtsgeschäfts, sondern kraft Gesetzes beim Einbau vollzogen wird?
BGH es liegt vorrangige Leistung vor, da Eigentumswechsel aufgrund des Werkvertrages. also aufgrund eines Vertrages, der gerade auf die Tätigkeit gerichtet ist, die unmittelbar den Rechtswechsel herbeiführt, vollzieht
Lit: Eingriffskondition wird nicht voraussetzungslos durch leistungskondition verdrängt, in Fällen der §§946ff BGB gehe das EIgentum kraft Gesetzes und damit unabhängig von einer zweckgerichteten Zuwendung über
Zudem ergebe sich dies aus vergleichender Wertung zu §816 BGB
SN: Streitentscheid nicht erforderlich, wenn sie zum selben Ergebnis führt
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