Um welche Haftungsart handelt es sich bei dem Schadensersatzanspruch nach § 1 ProdHaftG?
Um Gefährdungshaftung iw.S., d.h. es kommt nicht auf das Verschulden des Herstellers an.
Wer kann nach dem Produkthaftungsgesetz zur Haftung herangezogen werden?
Der tatsächliche Hersteller, der "'Quasihersteller" vgl. § 4 1 2 ProdHaftG, sowie der Importeur, der von außerhalb der EU importiert(§ 4 II), sowie der fiktive Hersteller i.S.d. § 4 III ProdHaftG.
Inwieweit ist die Haftung für Sachschäden nach dem Produkthaftungsgesetz eingeschränkt?
1. Schäden am Produkt selbst werden nicht ersetzt, d.h. Voraussetzung für eine Haftung ist ein Schadenseintritt an einer anderen Sache, § 1 I 2 ProdHaftG
2. Die beschädigte Sache muss zum Privatgebrauch bestimmt und hauptsächlich verwendet worden sein, § 1 I 2 ProdHaftG.
3. Selbstbeteiligungen, § 11 ProdHaftG.
Wie wird die deliktische Produzentenhaftung nach § 823 I BGB dogmatisch begründet?
Derjenige, der für die Öffentlichkeit den Verkehr eröffnet und somit die Mitmenschen mit einer Gefahrenlage konfrontiert, hat bestimmte Verkehrssicherungspflichten zu beachten. Deren rechtswidrige und schuldhafte Missachtung zieht die Haftung aus § 823 I BGB nach sich.
Welche konkreten Verkehrssicherungspflichten treffen den Hersteller eines
Produktes?
Der Produzent hat:
1. Eine Organisationspflicht. d.h. er muss seine Produkte so planen, herstellen, kontrollieren, dass nach Möglichkeit Produktfehler vermieden werden
2. Instruktionspflicht bezüglich des Produktes und der von diesen ausgehenden Gefahren.
3. Produktbeobachtungspflicht, die ggf. bis zur Rückrufpflicht reicht
Welche Besonderheit gilt bei der deliktischen Produzentenhaftung hinsichtlich des Nachweises der objektiven Verletzung der Verkehrssicherungspflicht und des Verschuldens?
Es findet eine Beweislastumkehr bzgl. der objektiven Verletzung der Verkehrssicherungspflicht und des Verschuldens zu Lasten des Herstellers statt, weil der Verbraucher keine Einblicke in die Produktionsabläufe des Produzenten hat.
Zu beachten ist, dass die Beweislastumkehr bei Instruktionsfehlern nur bzgl. des Verschuldens eingreift.
Welche drei Schadensarten sind zu unterscheiden, wenn ein Sachmangel einen Schaden beim Käufer (oder Werkbesteller) verursacht hat?
1. Der schadhafte Teil der Kaufsache (bzw. des Werkes) selbst = Schaden bei Eigentumserwerb.
2. Der Schaden, der erst nachträglich infolge des Mangels an der Kaufsache im Übrigen entsteht (sog. weiterfressender Mangel).
3. Der Schaden, der infolge des Mangels an anderen (absoluten) Rechtsgütern des Käufers (bzw. Werkbestellers) entsteht.
Wie sind diese drei Schadensgruppen i.S.v. § 823 I BGB zu behandeln?
1. Diese Schadensgruppe stellt bereits begrifflich keine Eigentumsverletzung dar, weil insoweit der Käufer niemals mangelfreies Eigentum erlangte.
2. Hier unterfällt der Schaden nur § 823 I BGB, wenn nicht lediglich das Äquivalenzinteresse des Käufers betroffen ist, sonder dessen Integritätsinteresse. Letzteres liegt regelmäßig vor, wenn das Weiterfressen des Mangels mit vertretbarem Aufwand hätte verhindert werden können.
3. Auf diese Schadensgruppe ist § 823 I BGB problemlos anwendbar.
Wonach richtet sich die Verjährung des Anspruchs aus § 823 I BGB?
Nach der SchuldRRef unterliegt der Anspruch aus § 823 I BGB der Regelverjährung des § 195 BGB.
Der Beginn der Verjährung richtet sich nach § 199 BGB.
Ist jede Kausalität im Rahmen von § 823 I BGB beachtlich; wie verhält es sich insoweit bei der Gefährdungshaftung?
Relevant ist nur die sog. "adäquate" Kausalität, d h., der Kausalverlauf muss sich noch im Bereich der Lebenserfahrung halten. Bei der Gefährdungshaftung hingegen kommt es auf die Realisierung des typischen Haftungsrisikos an, vgl. z.B. § 7 StVG.
In welchen Fällen ist die Lehre "vom Schutzzweck der Norm" ergänzend zur Adäquanztheorie heranzuziehen?
Bei mittelbarer Verursachung und bei den anlagebedingten Verletzungsfolgen und Schockschäden.
Was ist eine sog. "Reserveursache".
Entlastet diese den Schädiger?
Man spricht von einer "Reserveursache", wenn der vom Schädiger real bewirkte Schaden im Ergebnis auch aus einem anderen Grunde eingetreten wäre.
Dies ist ein Fall der hypothetischen Kausalität.
Eine Reserveursache entlastet den Schädiger nur, wenn sie bei dessen Verletzungshandlung schon real als Schadensanlage wirksam war, z.B.: Baggerführer zerstört das Haus, das wegen Kriegsschäden demnächst ohnehin eingestürzt wäre.
Was versteht man unter einem Schutzgesetz i.S.v. § 823 II BGB?
Ein Schutzgesetz ist eine Norm, die nach dem Willen des Gesetzgebers zumindest auch einen gezielten Individualzweck bzw., dem Schutz von Individualrechtsgütern dient.
Falls ein SchutzG vorliegt, muss dessen „Schutzbereich“ abgesteckt werden.
Welche Vss. müssen diesbzgl. für eine Haftung aus § 823 II BGB vorliegen?
1. Der Verletzte muss sich im Schutzbereich der Schutznorm befinden.
2. Gleiches muss für das bei ihm betroffene Rechtsgut gelten.
3. Endlich muss auch die Art der Schädigung von dem Schutzgesetz erfasst sein. Kurzum, man muss sich die Frage stellen: Welche Personen und Rechtsgüter soll dieses Schutzgesetz gegen welche Arten von Schädigungen schützen.
Worin liegt die Hauptbedeutung des § 823 II BGB neben § 823 I BGB?
Bei Gesetzen, die bloß die Verletzung der schon durch § 823 I BGB geschützten Rechtsgüter betreffen, wie z.B. § 229 StGB, hat Abs. 2 neben Abs. 1 keine selbständige Bedeutung (gleichwohl in der Klausur zu prüfen). Gebraucht wird § 823 II BGB um die nicht direkt erfassten Vermögensverletzungen ersetzt zu bekommen. Zur Klarstellung: § 823 I BGB erfasst freilich auch Vermö-gensschäden, aber eben nur solche, welche aufgrund der Verletzung der dort genannten Rechte und Rechtsgüter entstanden sind.
Das Vermögen als solches ist kein Rechtsgut i.S.v. § 823 I BGB.
Kann sich ein Schmerzensgeldanspruch auch bei Haftung aus Gefährdung ergeben?
Ja, dies ergibt sich bereits aus der Verschiebung des § 847 BGB a.F. in § 253 II BGB n.F. und wird zudem durch Neuregelungen in den Sondergesetzen klargestellt, so z.B. in §§ 11 S. 2 StVG, 8 S. 2 ProdHaftG.
Kann sich ein Schmerzensgeldanspruch auch bei Vertragsverletzungen ergeben?
Ja, dies ergibt sich ebenfalls aus der Verschiebung des § 847 BGB a.F. in das Allgemeine Schuldrecht (§ 253 II BGB n.F.). Dies hat Auswirkung vor allem bei der Garantiehaftung und bei der Einstandspflicht für Gehilfenversagen (vgl. näher Wagner NJW 2002, 2049, 2055 f.).
Was ist ein sog. „weiterfressender“ Mangel?
Ein weiterfressender Mangel liegt dann vor, wenn ein Mangel der gelieferten Kaufsache auf andere, bisher unbeschädigte Teile der Kaufsache übergreift.
Was ist eine materiell notwendige Streitgenossenschaft?
Sie entsteht, wenn aus Gründen des materiellen Rechts eine einheitliche Entscheidung gegenüber den Streitgenossen sichergestellt werden muss
Das ist der Fall, wenn die mehreren Parteien nach materiellem Recht in Bezug auf den Streitgegenstand nur gemeinsam verfügungsbefugt und im Prozess nur gemeinsam prozessführungsbefugt sind, also nur gemeinschaftlich klagen oder verklagt werden dürfen
Norm der Zulässigkeit der einfachen Streitgenossenschaft
beurteilt sich nach §§59, 60 ZPO
(P) Bei Anspruch aus §§280 I, III, 281 I 1 BGB ist fraglich, was der Bezugspunkt des Vertretensmüssens bzw für die Exkulüation des Schuldners ist, worin also die insoweit relevante Pflichtverletzung des Schuldners liegt?
Wird mit Schlechtleistung bei Fälligkeit und Nichtvornahme der Nacherfüllung bei Fristablauf zwei objektive Pflichtverletzungen nebeneinander anzunehemen oder eine einheitliche, zeitlich gestreckte PV ?
Lit: eine einheitliche PV, die mit Nichtleistung (§281 I 1 Alt. 1 ) bzw Schlechtleistung (§281 i Alt. 2) bei Fälligkeit einsetzt
hM. beii §281 I BGB wird angenommen, dass der Schuldner mit der Nicht-bzw Schlechtleistung bei Fälligkeit und der Nichtleistung bzw Nichtnacherfüllung bis Fristablauf zwei selbstständige PV angenommen
Umstritten ist damit on in Konsequenz, als relevnate PV für SchE- Haftung des §280 I, III, 281 BGB und damit als Anknüpfungspunkt für das Vertretenmüssen die Nicht-bzw Schlechtleistung (1. PV) oder Nichtleistung bzw Nichtnacherfüllung bis Fristablauf (=2. PV) heranzuziehen ist
eA es kommt darauf an, ob Schuldner die Nichtleistung bei Fristablauf zu vertreten hat
aA Bezugspunkt des Vertretenmüssens ist Nicht bzw Schlechtleistung bei Fälligkeit
hM als Haftungsgrund reicht aus, wenn der Schuldner entweder seine erste PV (Nicht bzw Schlechtleistung bei Fälligkeit) oder zweite PV (Nichtleistung bzw Nichtvornahme der Nacherfüllung bei Fristablauf) zu vertreten hat
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