Welche Anspruchsgrundlagen sind immer zu beachten, wenn es um Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls geht?
Bei Verkehrsunfällen kommen als Anspruchsgrundlagen immer in Betracht:
§§ 7, 18 StVG und § 823 I BGB und § 823 II BGB i.V.m. §§1-34 StVO. Außerdem beachte, dass §§ 7 und 18 StVG eigene Haftungsnormen sind und keine Schutzgesetze i.S.v. § 823 II BGB und dass § 823 II BGB i.V.m. § 303 StGB so gut wie immer mangels Vorsatz scheitert.
Wer ist Halter eines Kfz?
Halter ist, wer das Fahrzeug auf eigene Rechnung unterhält und die Verfügungsgewalt besitzt.
Was bedeutet das Merkmal „bei Betrieb eines Kfz“ in § 7 StVG?
Nach heute h.M. (sog. verkehrstechnische Auffassung) beginnt der Betrieb des Kfz mit dem Ingangsetzen.
Der Betrieb des Kfz endet, wenn das Fahrzeug im öffentlichen Parkraum (nicht auf Seitenstreifen oder am Fahrbahnrand), etwa auf Parkplätzen ordnungsgemäß abgestellt ist. Der BGH vertritt darüber hinaus einen normativen Betriebsbegriff, wonach entscheidend ist, ob sich die betriebsspezifische Gefahr verwirklicht hat.
Normiert § 18 StVG eine Gefährdungshaftung?
§ 18 StVG begründet keine Gefährdungshaftung; es handelt sich lediglich um eine (widerlegbare) Verschuldensvermutung.
Wie ist das Verhältnis von §§ 249 I u. II, 251 I, 1. Alt., 251 I 2. Alt., 251 II BGB untereinander?
§249 I BGB normiert den Grundsatz der Naturalrestitution. Bevor die Voraussetzungen der besonderen Form der NR nach § 249 II 1 BGB geprüft werden, ist zu untersuchen, ob NR nicht etwa durch Unmöglichkeit nach § 251 I, 1. Alt. BGB ausgeschlossen ist, oder für den Gläubiger nach § 251 1, 2. Alt. BGB nicht genügend bzw. für den Schuldner nach § 251 II BGB unzumutbar ist.
Fällt der sog. wirtschaftliche Totalschaden unter die Regelung des § 249 II 2 BGB?
Nach der Rspr. des BGH ja. Es liege hiernach keine § 251 BGB unterfallende Zerstörung der Sache vor, denn der Geschädigte könne Restitution seines Schadens nach § 249 II 1 BGB durch den Erwerb eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs erlangen.
Welche grundsätzlichen Probleme bestehen, wenn Schadensersatz wegen Nutzungsausfall einer Sache verlangt wird?
Da ein Nutzungsausfall den Substanzwert der Sache unberührt lässt und der Gebrauch einer Sache im Allgemeinen nachgeholt werden kann, könnte es sich hierbei um einen Nicht- Vermögensschaden handeln. Nach h.M. greift aber zugunsten des Geschädigten der Kommerzialisierungsgedanke ein.
Welche Voraussetzungen müssen vorliegen, um Schadensersatz wegen Nutzungsausfall zu gewähren?
Nutzungsausfall begründet einen ersatzfähigen Vermögensschaden, wenn die Sache ein Wirtschaftsgut von zentraler Bedeutung ist, auf dessen ständige Verfügbarkeit man angewiesen ist und wenn bezüglich der Sache eine tatsächliche Nutzungsmöglichkeit und ein Nutzungswille vorhanden war.
Bekommt man Schadensersatz für vertanen Urlaub bzw. vertane Freizeit?
Außerhalb von vertraglicher Gestaltung (vgl. § 651n II BGB) grundsätzlich nicht, denn insoweit muss § 253 I BGB beachtet werden
Kann ein bereits entstandener Schadensersatzanspruch durch nachträgliche Umstände der Höhe nach modifiziert werden?
Ja. Zum Beispiel durch nachträgliche Unmöglichkeit der Naturalrestitution und wenn dabei das nunmehr zu ersetzende Wertinteresse gem. § 251 I, 1. Alt. BGB hinter dem Herstellungsinteresse nach § 249 BGB zurückbleibt.
Wer trägt die Beweislast beim Schadensausgleich, wenn der Wert einer Sache nicht genau ermittelt werden kann? Inwieweit kommt das Gesetz dem Beweispflichtigen zu Hilfe?
Der Geschädigte trägt die Beweislast, da der Schaden zu den Anspruchsvoraussetzungen gehört.
Jedoch stellt das Gesetz mit den §§ 252, 842 BGB und § 287 ZPO
Welche Probleme ergeben sich bei Schockschäden im Hinblick auf § 823 BGB und § 253 II BGB?
Im Rahmen von § 823 I BGB ist zu untersuchen, ob neben der adäquaten Verursachung der Schaden noch unter den Schutzzweck der verletzten Norm fällt. Im Ergebnis wird sich hierbei eine Begrenzung auf nahe Angehörige ergeben. Weiterhin ist zu beachten, dass eine Gesundheitsverletzung i.S.v. § 823 I, § 253 II BGB nur vorliegt, wenn die psychische Störung einen medizinischen Krankheitswert erreicht, was bei einem bloßen Schock nicht der Fall ist.
Das Personal der Uniklinik vernichtet versehentlich das tiefgefrorene Sperma des impotenten A. Der wollte in naher Zukunft ein (eigenes) Kind haben und verlangt nun Schmerzensgeld. Zu Recht?
Der BGH (NJW 94, 127) hat Schmerzensgeld zuerkannt. In Anbetracht der heutigen medizinischen Möglichkeiten erscheint es geboten, eine Beschädigung oder Vernichtung von ausgegliederten Körperbestandteilen als Körperverletzung i.S.v. §§ 823 I, 253 II BGB zu werten.
Jedenfalls vom Schutzbedürfnis her, gilt dies auch für konserviertes Sperma.
Was gilt es immer zu beachten, wenn man einen möglichen Anspruch aus § 823 I BGB wegen Verletzung des Rechts am Unternehmen" prüft?
Das Recht am Unternehmen ist nur subsidiär, es fungiert als Auffangtatbestand. Darüber hinaus ist zu beachten, dass der Eingriff nicht nur adäquat ursächlich, sondern betriebsbezogen sein muss. Beachte: Herkömmlich wird beim Schutz als sonstiges Recht hier vom sog. „Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb" gesprochen; da nunmehr jedoch insoweit auch Freiberufler geschützt werden, erscheint die Bezeichnung ,,Recht am Unternehmen" sachgerechter
(Hk-BGB/Staudinger § 823 Rn. 115).
Was bedeutet es für die rechtliche Prüfung, dass das Recht am Unternehmen" lediglich ein „Rahmenrecht" ist?
Der Tatbestand indiziert hier nicht die Rechtswidrigkeit. Diese muss vielmehr im Rahmen einer umfassenden Güter- und Interessenabwägung im Einzelfall positiv festgestellt werden.
Wonach ist der sog. merkantile Minderwert zu ersetzen?
Der Ersatz des merkantilen Minderwerts fällt unter die Regelung des §251 I 2. Alt. BGB, da in diesem Fall die Reparatur "nicht genügend" i.S.v. § 251 12. Alt. BGB ist. Der Geschädigte kann den merkantilen Minderwert neben den Reparaturkosten (§ 249 II) verlangen und zwar ohne Rücksicht darauf, ob er das Fahrzeug weiter benutzen oder ob er es veräußern will.
Begründet der Ausfall der Arbeitskraft einen Schadensersatzanspruch?
Die Arbeitskraft als solche stellt keinen Vermögenswert dar. Erforderlich ist vielmehr ein konkreter Verdienst- oder Gewinnentgang vgl. § 252 BGB.
Welche drei Gesichtspunkte sind bei § 254 II 2 BGB zu beachten?
1. § 254 II 2 BGB ist als Abs. 3 zu lesen, d.h. er bezieht sich nicht nur auf Abs. 2, sondern auch auf das Mitverschulden im haftungsbegründenden Vorgang (Abs. 1).
2. § 254 II 2 BGB ist ein Rechtsgrundverweis nach h.M..
3. Liegt eine rechtliche Sonderverbindung, d.h. vertragliches oder gesetzliches Schuldverhältnis nicht vor, so ist § 831 BGB analog anzuwenden (st. Rspr.).
Schließt Fehlverhalten Dritter die Zurechnung des Verletzungserfolgs zur Handlung des Verursachers aus?
Der Zurechnungszusammenhang wird idR nicht unterbrochen, wenn der Schaden erst durch die Handlung eines Dritten eintritt. Der Zurechnungszusammenhang entfällt jedoch ausn. bei ungewöhnlich grobem Fehlverhalten des Dritten.
Bei vorsätzlichem Verhalten Dritter ist für die Zurechnung erforderlich, dass die Handlung durch das Verhalten des Erstschädigers herausgefordert oder die Gefahr für einen solchen Schaden durch eine solche Handlung erhöht worden ist.
Ist einem Minderährigen eigenes Mitverschulden gem. § 254 I BGB anzurechnen?
Dies scheidet aus, wenn der Minderjährige analog § 828 BGB nicht mitverschuldensfähig ist.
Ist auch eine Zurechnung des Mitverschuldens eines Dritten bei Schadensentstehung möglich?
Eine solche Zurechnung fremden Mitverschuldens ist gem. § 254 II 2, 278 BGB möglich. Diese Regelung, die wie ein
eigenständiger Abs. 3 zu lesen ist, gilt entgegen ihrer systematischen Stellung auch bei der Schadensentstehung iRd § 254 I BGB, nicht nur beim Schadensumfang iRd § 254 II BGB.
Stellt die Regelung des § 254 II 2 BGB einen Rechtsgrund- oder Rechtsfolgenverweis auf § 278 BGB dar?
Dies ist umstritten.
Nach der Rspr. des BGH ist § 254 II 2 BGB ein Rechtsgrundverweis, sodass eine Zurechnung nur dann stattfindet, wenn zwischen Schädiger und Geschädigtem eine Sonderbeziehung besteht.
Nach in der Lit, vertretener Ansicht ist § 254 II 2 BGB hingegen als Rechtsfolgenverweis anzusehen, sodass keine Sonderverbindung erforderlich ist.
Welche Differenzierung ist bei der Literaturansicht, welche § 254 Il 2 BGB als Rechtsfolgenverweis ansieht, zu beachten?
Nach der Lit, welche insoweit einen Rechtsfolgenverweis annimmt, ist grds keine Sonderverbindung erforderlich (arg: da Mitverschulden eine Obliegenheits- und keine Pflichtverletzung darstellt, kann es nicht auf das Hadeln des Gehilfen/ Vertreters in einem bestimmten Pflichtenkreis ankommen).
Die Zurechnung ohne ein Schuldverhältnis gilt jedoch auch nach dieser Ansicht nicht bei einem gesetzlichen Vertreter (arg: diese werden nicht vom Geschädigten willentlich eingesetzt, sonder üben ihre Obhut kraft Gesetzes aus).
Was bewirkt die Rspr. des BGH zur sog. „Haftungseinheit"?
Die Rspr. zur Haftungseinheit ermöglicht die Zusammenfassung mehrerer Verursachungsbeiträge von Nebentätern.
In der Haftungseinheit werden mehrere Personen zusammengefasst, deren Verhaltensweisen sich in demselben Ursachenbeitrag ausgewirkt haben, und für diese bei der Schadensverteilung nur eine gemeinsame Quote angesetzt.
Wann spricht man von einer sog. „gestörten Gesamtschuld"?
Hierunter wird eine Fallkonstellation verstanden, in der mehrere Schädiger zusammentreffen, von denen jedoch einer gegenüber dem Geschädigten privilegiert ist.
Welche Funktionen hat § 1664 BGB?
§ 1664 BGB ist nicht nur eine Haftungsreduzierung (beim Sorgfaltsmaßstab: subjektiver statt gem. § 276 II BGB objektiver), sondern stellt auch eine eigene Anspruchsgrundlage dar.
Greift die Haftungsmilderung des § 1664 BGB auch bei einer Aufsichtspflichtverletzung ein?
Dies ist umstritten. Nach eA nicht, da die Aufsichtspflicht objektiv zu bestimmen sei und daher kein Raum für einen subjektiven Maßstab sei. Nach der Gegenmeinung ja, da § 1664 BGB ansonsten auf den vermögensrechtlichen Bereich beschränkt wäre, was der systematischen Stellung der Norm widerspräche.
Was für einen Haftungstatbestand stellt § 832 BGB dar?
§ 832 BGB regelt eine Haftung für (widerleglich, vgl. § 832 I 2 BGB) vermutetes Aufsichtsverschulden.
Welche Lösung wendet der BGH bei gestörter Gesamtschuld grds. im Rahmen vertraglicher Haftungsfreistellungen an?
In diesem Fall gewährt der BGH dem Geschädigten einen vollen Anspruch gegen den nicht privilegierten Schädiger. Dieser kann jedoch gegenüber dem privilegierten Schädiger aufgrund eines fingierten Gesamtschuldverhältnisses im Innenverhältnis gem. § 426 BGB analog Rückgriff nehmen.
Welchen Lösungsweg geht der BGH grds. bei gesetzlichen bzw. die hL bei gesetzlichen oder vertraglichen Haftungsprivilegien?
In diesem Fall wird angenommen, dass der Geschädigte von voreherein gegen den nicht privilegierten Schädiger nur einen um den Verantwortungsanteil des privilegierten Schädigers gekürzten Anspruch hat.
Welche Lösung vertritt der BGH im Falle des Haftungsprivilegs des § 1664
In diesem Fall sieht der BGH einen ungekürzten Anspruch des geschädigten Kindes gegen den Drittschädiger vor. Dieser kann auch keinen Rückgriff beim privilegierten Schädiger (Eltern) nehmen (arg: Sinn und Zweck des § 1664 BGB: Schutz des familiären Friedens).
Wird über § 823 I BGB auch das Vermögen als solches geschützt?
Nein, primäre Vermögensschäden, dh reine Vermögensverletzungen sind über § 823 I BGB nicht ersatzfähig. Das Vermögen wird deliktisch ggf. jedoch über § 823 II BGB oder § 826 BGB geschützt.
Wie erfolgt der Innenausgleich bei einer Gesamtschuld?
Der Innenausgleich erfolgt über den Anspruch aus § 426 I BGB bzw. die cessio legis gem. § 426 II BGB.
Wo ist der Anspruch auf Verwandtenunterhalt im BGB geregelt?
Der Anspruch ergibt sich aus § 1601 BGB.
Können auch Besuchskosten unter die nach
§ 249 II BGB zu ersetzenden Heilbehandlungskosten fallen?
Dies ist nach dem BGH zu bejahen, allerdings nur, wenn es sich um Besuche naher Angehöriger handelt und auch nur während eines stationären Krankenhausaufenthalts.
Welches ungeschriebene Tatbestandsmerkmal ist nach hM für eine Gesamtschuld (über die Voraussetzungen des § 421 BGB hinaus) zu beachten?
Nach hM ist eine „Gleichstufigkeit" der Haftung der Gesamtschuldner zu verlangen (aarg: Abgrenzung zur cessio legis bzw. zum Zessionsregress). Diese ist etwa bei Zusammentreffen von Unterhaltsschuldner und Deliktstäter aufgrund der Wertung des § 843 IV BGB abzulehnen
(P) Betrieb
altere sog. maschinentechnische Auffassung: Zeitraum vom Anlassen des Fahrzeugs bis zum Stillstand umfasst
heute herrschend sog. verkehrstechnische Auffassung: sind alle Fahrzeuge im öffentlichen Verkehrsbereich in Betrieb, die sich darin bewegen oder in verkehrsbeeinfluddender Weise ruhen, also auch dann, wenn Fahrzeug auf der Fahrbahn liegen bleibt oder auf der Straße selbst (nicht im öffentlichen Parkraum) abgestellt wird
Wer ist Halter eines Fahrzeugs?
Halter ist derjenige, der das Kfz im eigenen Interesse in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt über das Kfz besitzt
Regelmäßig ist der Eigentümer auch Halter
Dies ist allerdings nicht zwingend (Leasing, Sicherungsüberiegnung, Vorbehaltskauf etc)
Höhere Gewalt iSd §7 II StVG
liegt vor, wenn der Unfall auf einem betriebsfremden, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Personen herbeigeführten Ereignis beruht, das nah menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar war, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch äußerste Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden konnte und auch nicht wegen seiner Häufigkeit in Kauf zu nehmen ist
(P) Bei Vorgehen nach §249 II BGB Geld für Herstellung stehen dem Geschädigten zwei Wege zur Verfügung - welche sind das?
auf Basis der Reparaturkosten abrechnen und den Reparaturaufwand (=Reparaturkosten zzgl. Minderwert verlangen)
oder
er kann sich eine gleichwertige Sache anschaffen und den Wiederbeschaffungsaufwand (=Wiederbeschaffungswert bzgl Restwert der geschädigten Sache) verlangen
=> Es ist wirtschaftlich gleichwertiger Zustand herzustellen
(P) rechtliche Grundöage für die Abrechnung auf Neuwagenbasis?
eA §251 I Alt. 2 BGB (sog unechter Totalschaden)
BGH Fall des §249 II BGB
Vss:
geringe Laufleistung (grds bis 1000 km)
geringe Zulassungsdauer (grds bis 1 Monat)
erhebliche Beschädigung (grds ab 30% der Reparaturkosten vom Neupreis)
(P) Nutzungsausfall beim Kfz = Vermögensschaden?
hL (-) Ausfall ist bloße Schadensquelle, aus der bei eigenwirtschaftlicher Verwendungsplanung nur eine nicht zu ersetzende immaterielle Einbuße erwachsen könne
BGH (+) rein rechnerisch bei einem Vergleich der Vermögenslage die (hypothetisch) ohne das schädigende Ereignis bestehen würde, mit der, die (tatsächlich) mit dem schädigenden Ereignis besteht, kein ersatzfähiger Schaden ergibt (Differenzhypothese)
(P) Ersatzfähigkeit der Sachverständigenkosten
2 Möglichkeiten
sofern B Reparatur wählt, gehören auch die Kosten zur Feststellung des Schadensumfangs zu den von §249 II BGB umfassten erforderlichen Kosten der Wiederherstellung
Sofern B auf Neuwagenbasis abrechnen will,also keine reparatur, dann bedarf es detaillierten Feststellungen des Schadensumfangs nicht
(P) Widerlegung der Verschuldensvermutung nach §18 I 2 StVG?
Sorgfaltsmaßstab ist insoweit nicht der sog Idealfahrer, sondern die gewöhnliche verkehrserforderliche Sorgfalt iSd §276 BGB
Zwar kein Verstoß gegen §3 StVO
ABER Verstoß gegen §1 Autobahn- Richtgeschwindigkeitsverordnung
Jedoch BGH: sieht dies nur als “Empfehlung”, Verstoß hiergegen hat keien unmittelbare Auswirkung
(P) Fehlverhalten Dritter
Fehlverhalten Dritter schließt jedoch die Zurechnung
(P) Stellt Verweisung von §254 II 2 BGB zu §278 BGB eine Rechtsgrund- oder eine Rechtsfolgenverweisung dar?
BGH: Rechtsgrundverweis
Folge: Zurechnung nur bei Sonderbeziehung
Lit: Rechtsfolgenverweis
Folge: Zurechnung auch, wenn keine Sonderbeziehung
Aber hL differenziert bei Zurechnung Mitverschuldens von Eltern an Kind - Sonderbeziehung Zurechnung Fehlverhalten der Eltern ggü Kind außerhalb Schuldverhältnisses unbillig (Kinder mit solchen Eltern sind schon genügend bestraft)
(P) Eingreifen von Haftungsmilderung bei §1664 I BGB
eA greift diese Haftungsmilderung dann nicht ein, wenn zugleich eine Verletzung der Aufsichtspflicht oder einer allgemeinen, gegenüber jedermann bestehenden Rechtspflicht vorliegt
aA §1664 BGB gilt grds auch im Rahmen der Aufsichtspflichtverletzung. Hierfür wird insbesondere angeführt, dass §1664 BGB sonst auf den vermögensrechtlichen Bereich beschränkt bliebe, was der systematischen Stellung der Vorschrift widerspräche
(P) Folge der Haftungsprivilegierung innerhalb einer Gesamtschuld
Wer das Eingreifen der Haftungsprivilegierung, §1664 BGB bejaht, muss sich weiter fragen, welche Auswirkungen dies auf den Anspruch P gegen M hat
P könnte vollen SchE von M verlangen, M könnte aber aufgrund einer fingierten Gesamtschuld ein Regressanspruch gegen V zustehen
P könnte vollen SchE von M verlangen, ohne dass diesem ein Rückgriff auf V zugestanden werden müsste
P könnte nur den um den Mitverursachungsbeitrag des V gekürzten Anspruch gegen M geltend machen, wenn man sich dessen Haftungsprivilegierung wegdenken würde
SN: Es ist nach Sinn und Zweck des jeweiligen Haftungsprivilegs zu unterscheiden
(P) Besuchskosten als Teil der Behandlungskosten
BGH: bei nahen Angehörigen (+)
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