Abbiegen
ist jede Richtungsänderung, bei der die bisher benutzte Fahrbahn verlassen und aus dem gleichgerichteten Verkehr herausgefahren wird.
Ausscheren (iSd § 5 StVO)
ist das Verlegen der Fahrlinie über die linke Begrenzung des eigenen Fahrstreifens hinaus, wenn auch nur teilweise.
Anderer
Jede Person, d. h. Jeder beliebige Mensch.
Ankündigungspflicht
Rechtzeitig = meint, dass sich andere Verkehrsteilnehmer ohne Schwierigkeiten auf den Vorgang einstellen können.
Deutlich = sind die Zeichen, wenn sie von jedermann klar erkennbar und verständlich sind.
Behinderung
Meint jede nachhaltige Beeinträchtigung des (beabsichtigen) zulässigen Verkehrsverhaltens eines anderen.
Belästigung
Meint Zufügen eines körperlichen oder geistigen/seelischen Unbehagens.
Dringend geboten
ist ein Abweichen von den Vorschriften der StVO nur, wenn die hoheitlichen Aufgaben bei Beachtung der Verkehrsregeln nicht, nicht ordnungsgemäß oder nicht so schnell, wie zum allgemeinen Wohl erforderlich, ausgeführt werden könnte.
Einmündung
ist ein Knotenpunkt aus einer oder mehreren Straßen, die in eine durchgehende Straße führen, ohne sich fortzusetzen.
Fahrbahn
ist der Teil der Straße, der durch die Art seiner Befestigung für den Fahrzeugverkehr geeignet und für diesen freigegeben ist.
Fahrlässigkeit
(iSd StVO) ist die Außerachtlassung der im Straßenverkehr notwendigen Sorgfallt.
Fahrrad
ist ein Fahrzeug mit mindestens zwei Rädern, das ausschließlich durch die Muskelkraft auf ihm befindlicher Personen mit Hilfe von Pedalen oder Handkurbeln angetrieben wird
Fahrstreifen
ist der Teil einer Fahrbahn, den ein mehrspuriges Fz. zum ungehinderten Fahren im Verlauf der Fahrbahn benötigt
Fahrzeuge
sind alle Landfahrgeräte, die der Fortbewegung auf dem Boden dienen, außer den in § 24 StVO genannten besonderen Fortbewegungsmitteln.
Fahrzeughalter
ist, wer die allgemeine Verfügungsgewalt über ein Kfz besitzt und es auf eigene Rechnung gebraucht, die Kosten für den Unterhalt trägt und den Nutzen aus seiner Verwendung zieht
Fz/Kfz-Führer
ist u.a., wer das Fz/Kfz bewusst unter bestimmungsgemäßer Anwendung seiner Antriebskräfte und Handhabung seiner technischen Vorrichtungen bewegt.
Halten
ist eine gewollte Fahrtunterbrechung, die nicht durch die Verkehrslage oder eine Anordnung veranlasst ist
Höchste Eile
ist geboten, wenn die konkrete Situation begründeten Anlass zu der Befürchtung gibt, ohne diese Eile werde ein Schaden für das gesamte zu schützende Gut eintreten oder vergrößert werden.
Hoheitlich
ist eine Tätigkeit, wenn sie aus der Staatsgewalt abgeleitet ist und staatlichen Zwecken dient.
konkrete Gefährdung
liegt vor, wenn nach allgemeiner Lebenserfahrung die im Einzelfall zu beurteilende Gefahr so nahe liegt, dass sie unmittelbar auf einen Unfall hindeutet, wenn keine plötzliche Wendung eintritt. Die Sicherheit einer bestimmten Person oder einer fremden Sache muss so stark beeinträchtigt sein, dass es nur vom Zufall abhängt, ob das Rechtsgut verletzt wird oder nicht.
Körperschaden
meint jede physische oder psychische Verletzung, wobei bloßer Schreck nicht dazu gehört, wohl aber ein pathologischer Schockzustand.
Kraftfahrzeuge
sind Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein
Kreuzung
ist ein Knotenpunkt aus zwei oder mehreren Straßen, die aus verschiedenen Richtungen kommend sich in der Weise schneiden, dass jede Straße über den Schnittpunkt hinaus fortgesetzt wird.
Liegenbleiben
ist durch Unfreiwilligkeit geprägt. Es ist gegeben, wenn ein Fz auf der Fahrbahn wegen technischen Versagens, infolge Unfalls, Treibstoffmangels oder aus sonstigen Gründen (starke Steigung, Glatteis, Schnee usw.) gegen den Willen des FzF zum Halten kommt oder der FzF nach einem gewollten Anhalten aus solchen Gründen nicht mehr weiterfahren kann
Mäßige Geschwindigkeit
liegt vor, wenn ein Anhalten ohne starkes Abbremsen möglich ist, so dass der Vorfahrt-/Vorrangberechtigte keine Verletzung befürchten muss.
Nässe
liegt vor, wenn sich auf der Fahrbahnoberfläche erkennbar eine, sei es auch nur dünne, Wasserschicht gebildet hat, auf der beim Befahren sichtbar Spuren erkennbar sind. Nass ist nicht schon bloße Feuchtigkeit
öffentlich-rechtlicher VR
sind alle nach dem Wegerecht des Bundes oder der Länder dem allgemeinen Verkehr gewidmeten Straßen.
öffentlich-tatsächlicher VR
Verkehrsfläche, die ohne Rücksicht auf Eigentumsverhältnisse oder Widmung auf Grund ausdrücklicher oder stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten durch einen unbestimmten Personenkreis genutzt wird.
Öffentliche Sicherheit und Ordnung
beinhaltet alle polizeilich zu schützenden Güter des Einzelnen und der Allgemeinheit.
Parken
Wer sein Fz verlässt oder länger als 3 Minuten hält, der parkt.
Rückwärtsfahren
ist gewolltes Fahren im Rückwärtsgang entgegen der Fahrtrichtung des fließenden Verkehrs nach hinten; nicht Vorwärtsfahren in verbotener Richtung.
Sachschaden
meint jede Substanzverletzung oder nicht unerhebliche Brauchbarkeitsbeeinträchtigung, wobei ein wirtschaftlich messbarer Nachteil vorliegen muss. Der Eigenschaden wird nicht erfasst.
Schädigung
ist die Herbeiführung von Körper- oder Gesundheitsschäden sowie von Sachschäden.
Schrittgeschwindigkeit
Gem. RdErl. Verkehrssicherheitsarbeit der Polizei NRW (Ziff. 3.5.1) ist von 10km/h auszugehen.
Seitenstreifen
Seitenstreifen ist der unmittelbar neben der Fahrbahn liegende, befestigte oder unbefestigte Teil der Straße. Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn
Sonderfahrstreifen
sind Fahrstreifen für bestimmte Verkehrsarten. Sie sind durch VZ und Markierungen gekennzeichnet
Sonderwege
sind Straßenteile, die ausschließlich bestimmten Verkehrsarten dienen. Sie sind als solche durch VZ und Markierungen gekennzeichnet und gehören nicht zur Fahrbahn
Stockender Verkehr
liegt vor, wenn die Kreuzung/Einmündung mit wartenden Fahrzeugen in der beabsichtigten Richtung (nicht auch mit solchen des Querverkehrs) so überfüllt ist, dass sie diesen Bereich bei freier Fahrt mit einiger Gewissheit nicht alle werden verlassen können.
Straße
umfasst alle für den fließenden und ruhenden Verkehr bestimmte Flächen, einschließlich der Plätze.
Überholen
Es überholt,
wer von hinten nach vorne,
an einem auf derselben Fahrbahn befindlichen,
sich in derselben Richtung bewegenden
oder mit Rücksicht auf die Verkehrslage wartenden VT
vorbeifährt.
Unfallbeteiligter
ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann
oder der als Verkehrsteilnehmer durch den Unfall einen Schaden erlitten hat.
Unklare Verkehrslage (iSd § 5 II 1 StVO)
ist gegeben, wenn nach allen Umständen mit einem gefahrlosem Überholen nicht gerechnet werden kann.
Verkehrsteilnehmer
ist, wer sich verkehrserheblich verhält, d.h. wer körperlich und unmittelbar durch Handeln oder pflichtwidriges Unterlassen in Beteiligungsabsicht auf den Ablauf eines Verkehrsvorgangs einwirkt.
Verkehrsunfall
ist jedes plötzliche und zumindest für einen Beteiligten ungewollte, mit dem öffentlichen Straßenverkehr und seinen typischen Gefahren ursächlich zusammenhängende Ereignis, bei dem Personen- oder Sachschaden entstanden ist
bezeichnet Unfälle, bei denen infolge des Fahrverkehrs auf öffentlichen Wegen und Plätzen Personen getötet oder verletzt oder Sachschäden verursacht worden sind
Vermeidbarkeit
liegt vor, wenn dem Verursacher in der konkreten Situation ein anderes Verhalten möglich und zumutbar war.
Vorbeifahren
ist das Passieren eines Hindernisses, einer Fahrbahnverengung oder eines haltenden Fahrzeugs.
Vorfahrtfall
liegt vor, wenn an einer Kreuzung oder Einmündung sich die Fahrlinien von mindestens zwei Fahrzeugen, die aus rechtlich unterschiedlichen Straßen kommen, schneiden, berühren oder gefährlich nahe kommen.
Vorfahrtfall (iSd § 18 III StVO)
liegt immer dann vor, wenn sich die Fahrlinien mindestens zweier Fz, die aus rechtlich verschiedenen Fahrbahnen kommen, schneiden, berühren oder gefährlich nahe kommen (durchgehende und Parallelfahrbahn).
Vorsatz
ist der Wille zur Verwirklichung des objektiven Tatbestandes in Kenntnis aller seiner objektiven Umstände.
Warten
Wer durch die Verkehrslage oder durch eine Anordnung aufgehalten ist, der wartet
Wenden
ist die Bewegung, durch die das Fz auf baulich einheitlicher Straße in die entgegengesetzte Fahrtrichtung gebracht wird.
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