Definition Tat im prozessualen Sinn
Historisch zusammengehöriger Lebensvorgang
Was versteht man unter Berufung und was unter Revision?
Berufung = Im Hauptverfahren wird der Sachverhalt neugeprüft und das ganze Verfahren
Revision = der erarbeitete Sachverhalt wird als feststehend betrachtet aber die Rechtsfolge wird neu verhandelt
Wann besteht ein Anfangsverdacht iSd §152 II StPO?
Ein Anfangsverdacht besteht bei “zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkten” d.h. Wenn es konkrete Tatsachen nach kriminalistischer Erfahrung als möglich erscheinen lassen, dass eine verfolgbare Straftat (auch gegen Unbekannt, vgl. Wortlaut des §69 I 2 sofern…vorhanden”) vorliegt
Nach welcher Norm richtet sich die sachliche Zuständigkeit der StA?
Die sachliche Zuständigkeit der StA richtet sich nach der der Gerichte, da sich gem. §141 GVG der Sitz der Staatsanwaltschaft bei den Gerichten befindet (sog. Sequenzzuständigkeit)
Woraus beurteilt sich die örtliche Zuständigkeit?
Die örtliche Zuständigkeit beurteilt sich nach §§143 GVG iVm 7ff StPO
Definition Beschuldigter
Nach hM ist das der Tatverdächtige, gegen den sich erkennbar die Ermittlungstätigkeit eines Strafverfolgungsorgans richtet.
Grds Anfangsverdacht + Inkulpationsakt
Grundsätzlich ist dabei neben dem Anfangsverdacht ein (ausdrücklicher oder konkludenter) “Inkulpationsakt” nötig, in dem sich der Wille der Behörde die verdächtige Person als Beschuldigten zu verfolgen nach außen hin erkennbar manifestiert (Vernehmung als Beschuldugter, Erlass eines Haftbefehls usw. “subjektiv-objektive Beschuldigtentheorie)
Materieller Tatverdacht allein begründet die Beschuldigteneigenschaft entgegen einer Minderansicht grds noch nicht; denn beispielsweise in §60 Nr. 2 kennt die StPO offenkundig auch tatverdächtige Zeugen
(P) Ist es schlimm, wenn der Inkulpationsakt nicht auf Veranlassung der StA erfolgte?
Nein, das spielt keine Rolle.
Denn auch wenn die Polizei gem. §163 I StPO ohne vorherige Weisung der StA tätig wird, handelt sie als deren “verlängerter Arm” und muss such die StA, wegen der Einheit und Unteilbarkeit des Ermittlungsverfahrens, die Wirkung der strafprozessualen (möglicherweise voreiligen) Maßnahmen der Polizei gegen sich gelten lassen
(P) Wann kann Beschuldigtenstellung im Ermitttlungsverfahren wieder entfallen?
Ist die Beschuldigtenstellung in einem Ermittlungsverfahren durch Inkulpationsakt entstanden, entfällt sie erst wieder mit verfahrensbeendender Handlung des zuständigen Organs (insb durch Einstellung gem. §170 II 1 StPO oder mit rechtskräftigem Urteil)
(P) Wie ist ein Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten abzuschließen?
Staatsanwaltschaft hat zu klären, ob eine öffentliche Klage (=Anklage) zu erheben ist, §170 I StPO oder das Verfahren einzustellen ist, §170 II StPO
( sog Abschlussverfügung der StA).
Dazu muss Staatsanwalt eine “Verurteilungsprognose” anstellen d.h. Untersuchen, ob aufgrund der beweisbaren Sach- und Rechtslage eine Verurteilung wahrscheinlich ist. Nur dann besteht genügend Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage iSd §170 I StPO.
Voraussetzungen für eine “Verurteilungsprognosse” im Rahmen der Abschlussverfügung der StA
Hinreichender Tatverdacht
= überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte aufgrund nach beweisbarem Sachverhalt strafbar und verfolgbar und damit eine Verurteilung wahrscheinlich ist
Privatklagedelikt, §374 StPO oder öffentliche Klage, §376 StPO ?
Genügend Anlass zur Erhebung der Anklage besteht allerdings auch dann nicht, wenn eine Einstellung des Verfahrens nach Opportunitätsprinzipien §§153ff StPO möglich ist
Voraussetzungen von §153 I StPO d.h. Einstellung wegen Geringfügigkeit
Strafverfahren hat nur ein Vergehen zum Gegenstand
Schuld des Täters wäre (Prognose!) als gering anzusehen
Es besteht kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung
Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts,es sei denn §153 I 2 StPO einschlägig
Voraussetzungen von §153a I StPO Absehen von der Verfolgung unter Auflagen und Weisungen
Nach Abschluss der Ermittlungen besteht hinreichender Tatverdacht nur wegen der Verwirklichung von Vergehen
Die Schwere der Schuld des Täters steht der Einstellung nicht entgegen
Das bestehende öffentliche Interesse an der Strafverfolgung kann durch Auflagen bzw Weisungen gem §153a I Nr. 1-6 beseitigt werden
Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts, es sei denn §§153a I 7 iVm 153 I 2 ist erfüllt
Zustimmung des Beschuldigten
Wie ist eine Aussageverweigerung zu bewerten?
Keinesfalls darf die Aussageverweigerung berücksichtigt werden !!!!
(P) Was ist das (An)Klageerzwingungsverfahren gem. §172 StPO?
Das Klageerzwingungsverfahren ist die prozessuale Absicherung des Legalitätsprinzips (§152 II)
Es zerfällt in zwei Teile:
Vorschalt-Beschwerde bei der Generalstaatsanwaltschaft, §172 I und
Gerichtliches Verfahren vor dem OLG, §172 II-IV, §§173 ff StPO
(P) Was ist der Unterschied zwischen Strafanzeige §158 I 1 Alt. 1 StPO und Strafantrag §158 I 1 Alt. 2 StPO?
Strafanzeige= bloße Wissensmitteilung Privater vom Verdacht einer Straftat
Strafantrag= Strafverfolgungsbegehren des Anzeigeerstatters
Nenne die verschiedenen Verdachtsstadien eines Beschuldigten
Anfangsverdacht
= liegt vor, wenn konkrete tatsächliche Anhaltspunkte gegeben sind, die nach der kriminalistischen Erfahrung die Beteiligung des Betroffenen an einer verfolgbaren Straftat als möglich erscheinen lassen
= liegt vor, wenn sich bei der vorläufigen Bewertung der Aktenlage ergibt, dass eine spätere Verurteilung in der Hauptverhandlung wahrscheinlicher als ein Freispruch ist
Dringender Tatverdacht
= liegt vor, wenn nach dem gesamten bisherigen Ermittlungsergebnis aufgrund bestimmter Tatsachen die Wahrscheinlichkeit groß ist, dass der Beschuldigte eine verfolgbare Straftat - als Täter oder Teilnehmer- begangen hat.
Definition Anfangsverdacht
Voraussetung für Einleitung eines Ermitlungsverfahrens gm. §152 II StPO
Ausreichend für einige Standardzwangsmaßnahmen wie zB Blutprobenentnahme gem. §81a StPO, Durchsuchung beim Verdächtigen gem. §102 StPO
Definition Hinreichender Tatverdacht
Hinreichender Tatverdacht, §203 StPO
Voraussetzung für Erhebung der öffentlichen Klage, §170 I StPO
Voraussetzung für Eröffnung des Hauptverfahrens, §203 StPO
Definition Dringender Tatverdacht
Voraussetzung für die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnius,
§111a StPO
Voraussetzung für Haftbefehl, §§112ff. StPO
(P) Wann ist §153 Einstellung wegen Geringfügigkeit und wann §170 II StPO einschlägig?
§153 StPO keine Bestrafung wenn Bagatelldelikt
§170 II StPO wenn kein hinreichender Tatverdacht gegeben ist, also das Verfahren aller Voraussicht nach den Beschuldigten frei sprechen würde
(P) Was ist der Unterschied zwischen Privatklage und Nebenklage?
Privatklage= Kläger übernimmt die Strafverfolgung selbst und nicht die Staatsanwaltschaft. StA ist aber jederzeit dazu berechtigt einzugreifen
Nebenklage= Teilnahme des Geschädigten oder seines Rechtsnachfolgers an der Anklage der Staatsanwaltschaft
(P) Wie und wann wechselt sich der Wortlaut des Beschuldigten?
Vorverfahren -> Beschuldigter
Zwischenverfahren -> Angeschuldigter
Hauptverfahren -> Angeklagter
Grundsätze des Strafprozessrechts
Wer ist Herr(in) des Ermittlungsverfahrens?
Die Staatsanwaltschaft.
Sie ist weder reine Verwaltungsbehörde noch Teil der Rechtsprechung.
Vielmehr steht sie als selbstständiges Organ der Rechtspflege zwischen beiden.
Aufgabe der Staatsanwaltschaft ist es, den Sachverhlt zu erforschen, §160 I StPO und zu entscheiden, ob öffentliche Klage erhoben wird oder nicht (§170 StPO).
Wegen des Untersuchungsgrundsatzes ist sie dabei verpflichtet, auch Umstände zu ermitteln, welche den Beschuldigten entlasten (vgl. §160 II StPO).
Dazu kann sie in begrenztem Umfang Zwangsmittel einsetzen.
Was ist ein Offizialdelikt?
Ein Offizialdelikt ist eine Straftat, die von der Staatsanwaltschaft von Amts wegen (also selbstständig) verfolgt wird.
Dies betrifft alle Verbrechen sowie die meisten Vergehen.
Was ist ein Privatklagedelikt?
Ein Delikt, das auf Antrag des Verletzten verfolgt wird.
Es gilt Vorrang des Offizialverfahrens, wenn sowohl Offizialdelikt, als auch Privatklagedelikt vorliegt.
Was muss StA machen, wenn Auflagen vom Beschuldigten erfüllt werden?
Dann kommt es gem §153a I 5 StPO zur endgültigen Einstellung der Strafverfolgung hinsichtlich der Tat als Vergehen.
Formell ist ein endgültiger Einstellungsbeschluss gem. §467 V StPO nötig.
Dieser stellt allerdings das mit der Auflagenerfüllung eintretende Verfahrenshindernis nur noch rein deklaratorisch fest.
(P) Kann nach Auflagenerteilung an den Täter und dieser hat sie erfüllt, auch erneut ermittelt werden?
Wenn ja unter welchen Voraussetzungen?
Sollte sich die Tat im Nachhinein als Verbrechen darstellen, kann die Strafverfolgung erneut aufgenommen werden.
Nach hM ist dies auch dann möglich, wenn sich der Verbrechensvorwurf nicht aufgrund neuer Tatsachen oder Beweismittel ergibt, die im bisherigen Verfahren noch nicht berücksichtigt wurden, sondern nur aufgrund einer anderen rechtlichen Beurteilung der bereits bekannten Sachlage sog. beschränkter Strafklageverbrauch.
(P) Was darf nach §153a StPO der Einstellung nicht entgegenstehen?
Schwere der Schuld d.h die Schuld des Täters darf sich höchstens im mittleren Bereich bewegen.
Entscheidungshilfe bei der Beurteilung -> §46 II StGB
Von Bedeutung sind danach insbesondere das Maß der Pflichtwidrigkeit, die Art der Ausführung und die verschiedenen Auswirkungen der Tat, die sozialethische Qualität der Motive sowie die kriminelle Energie und das Vorleben des Täters.
Wie wird die Anklage erhoben?
Durch Einreichung der Anklageschrift iSd §200 StPO von der Staatsanwaltschaft beim zuständigen Gericht.
ODER
Anklage durch Stellung eines Antrags auf Erlass eines Strafbefehls gem. §§407ff StPO
Welches Gericht ist in erster Instanz zuständig? Sachlich und örtlich und funktionell?
Sachliche Zuständigkeit ergibt sich gem. §1 StPO aus dem GVG
Maßgebliches Kriterium für die sachliche Zuständigkeit ist vor allem die konkrete Straferwartung und die Einteilung nach Verbrechen und Vergehen gem. §12 StGB.
örtliche Zuständigkeit iSd §7ff StPO betrifft die Auswahl unter mehreren sachlich zuständigen Gerichten nach ortsbezogenen Kriterien
funktionelle (besondere) Zuständigkeit ist im Gesetz nicht besonders geregelt und erfasst alle Zuständigkeitsfragen die nicht durch die Regeln über sachliche + örtliche Zuständigkeit erfasst werden.
Dazu gehört insbesondere die Zuständigkeitsverteilung zwischen den verschiedenen Spruchkörpern am Landgericht,
nicht aber die Zuständigkeitsverteilung im Verhältnis Strafrichter - Schöffengericht gem. §§25, 28 GVG, sie betrifft sachliche Zuständigkeit.
Was ist der Sinn des Zwischenverfahrens (ZV) ?
Sinn des Zwischenverfahrens ist es vor allem dem Angeschuldigten (§157 StPO) weitere Verteidigungsmöglichkeiten bei einem unabhängigen Richter zu geben und erst noch einmal eine von der StA unabhängige Instanz prüfen zu lassen, ob tatsächlich genügend Verdacht besteht, bevor man den Angeschulidgten in die unter Umständen per se schon “existenzvernichtende” Hauptverhandlung schickt.
Skizziere den Ablauf des Zwischenverfahrens
Gem. §201 StPO wird dem Angeschuldigten die Anklageschrift mitgeteilt und aufgefordert, sich zur Anklage zu erklären, evtl Beweisanträge zu stellen und Einwendungen vorzubringen
Sobald Angeschuldigter aufgefordert worden ist, muss ihm in den Fällen der notwendigen Verteidigung nach Katalog §140 I StPO gem. §141 II 1 Nr. 4 ein Pflichtverteidiger bestellt werden, sofern er noch keinen Pflicht-oder Wahlverteidiger (vgl. §137 StPO) hat
Anschließend prüft Richter, ob Eröffnung des Hauptverfahrens möglich ist.
Zu diesem Zweck kann er noch weitere Beweiserhebungen anordnen, vgl. §202 StPO
Falls Eröffnung des Hauptverfahrens möglich ist, dann wird der Vorsitzende die Hauptverhandlung gem. §§213ff StPO vorbereiten,
also den Termin zur Hauptverhandlung bestimmen und die erforderlichen Ladungen anordnen.
Was sind die Entscheidungsmöglichkeiten im Zwischenverfahren?
Eröffnungsbeschluss, §§203, 207 StPO bei hinreichendem Tatverdacht
Nichteröffnungsbeschluss, §204 StPO falls kein hinreichender Tatverdacht besteht
Einstellung nach Opportunitätsprinzipien §§153ff StPO
Vorläufige Einstellung gem. §205 StPO bei vorübergehenden tatsächlichen oder rechtlichen Hindernissen (zB vorübergehende Verhandlungsunfähigkeit oder Immunität)
§206a StPO hingegen erst nach Abschluss des Zwischenverfahrens
Wann muss die Verkündung des Urteils spätestens erfolgen?
Von welcher anderen Frist ist diese abzugrenzen?
Verkündung geschieht gem. §268 II StPO durch Verlesung der Urteilsformel (vgl §260 IV StPO) und muss gem. §268 III 2 StPO spätestens 2 Wochen danach geschehen (vgl zur Fristberechnung §43 + die Sonderregelung in §268 III 3, 229 III, IV 2 StPO, §10 II EGStPO)
MERKE Abzugrenzen von der 2-wöchigen Verkündungsfrist ist diegrds 5-wöchige Urteilsabsetzungsfrist des §275 I 2 StPO , innerhalb derer das mündlich verkündete Urteil zu den Akten (=auf dem Weg zur Geschäftsstelle) gebracht werden muss.
Die Missachtung dieser Frist führt zu einem absoluten Revisionsgrund iSd §338 Nr. 7 StPO, §10 EGStPO ist nicht anwendbar
Was ist in §264 I StPO mit “die in der Anklage bezeichneten Tat” gemeint?
Damit ist die angeklagte Tat im prozessualen Sinne gemeint d.h das in Anklage und Eröffnungsbeschluss bezeichnete, dem Angeklagten zur Last gelegte Vorkommnis, soweit es nach der Auffassung des Lebens einen einheitlichen zusammengehörigen Lebensvorgang bildet, dessen getrennte Würdigung und Aburteilung als unnatürliche Aufspaltung erscheinen würde.
Was bedeutet die sog “Kognitionsherrschaft”?
Gem. §264 II StPO ist der Richter nicht an die Beurteilung der angeklagten Tat (Beweiswürdigunng, rechtliche Würdigung) durch die Staatsanwaltschaft oder den Richter des Zwischenverfahrens gebunden, sondern hat eine eigene Beurteilung aufgrund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung (§261 StPO) anzustellen (=sog “Kognitionsherrschaft” aufgrund richterlicher Unabhängigkeit)
(P) Verhalten iRd “in der Anklage bezeichneten Tat” iSd §264 I StPO?
Fall: Während Hauptverhandlung erzählt Zeuge/ Angeklagter noch etwas, das zur Tat gehört, einen Straftatbestand erfüllt, zuvor aber nicht in der Anklage mitverfasst war
Wenn ja: §265 StPO: Veränderung des rechtlichen Gesichtspunkt oder der Sachlage
Wenn Nein: §266 StPO: Nachtragsanklage
MERKE: zur angeklagten Tat im prozessualen Sinne kann ein Verhalten des Angeklagten auch dann gehören, wenn es mit keinem Wort in der Anklageschrift erwähnt ist, aber -real betrachtet- zum angeklagten Vorfall gehört
Was sind statthafte Rechtsmittel des Angeklagten?
Berufung: bei Urteil des AG §312 StPO
Revision: Bei Urteilen des AG Sprungrevision §335 StPO BayOberlandesgericht
Bei Urteilen des LG, OLG, §333 StPO
MERKE: §333 III StPO, wenn beide Parteien unterschiedliche Rechtsmittel einlegen
Beschwerde: richterliche Verfügungen und Beschlüsse §§304, 305 StPO
Wann ist eine zulässige Revision begründet und damit erfolgreich?
Wenn ein Verfahrenshindernis besteht
(zB keine wirksame Anklage, sachliche Unzuständigkeit des Tatgerichts, Verjährung, fehlender Strafantrag, entgegenstehende Rechtskraft, anderweitige Rechtshängigkeit usw
Dem Ausgangsgericht ein Verfahrensfehler (auf dem Weg zum Urteil)
Dem Ausgangsgericht ein materiell-rechtlicher Fehler (im Urteil) unterlaufen ist, der einen absoluten (§338) oder relativen Revisionsgrund (§337) bildet
MERKE: Während Verfahrenshindernisse vom Revisionsgericht von Amts wegen betrachtet werden, werden Verfahrensfehler und materiell-rechtliche Fehler nur auf die sog. Verfahrens-oder Sachrüge hin beachtet.
Wann ist eine Verfahrensrüge erfolgreich?
Für eine erfolgreiche Verfahrensrüge bedarf es zunächst einmal der formell korrekten Geltendmachung eines Verfahrensverstoßes gem §344 II 2 StPO.
Dazu muss der Rechtsmittelführer in bestimmter Weise Tatsachen behaupten, in denen der Verfahrensverstoß zu sehen ist und zwar so umfassend und vollständig, dass dem Revisiosngericht eine Prüfung des behaupteten Verfahrensverstoßes ohne Zuziehung der Akten möglich ist
(=sog Schlüssigkeitsprüfung)
Wann kann Sachrüge erhoben werden?
Die Sachrüge, mit der materiell-rechtliche Fehler des Ausgangsgerichts geltend gemacht werden, ganz allgemein erhoben werden.
Es reicht etwa die Formulierung: “Weiterhin wird die Verletzung materiellen Rechts gerügt”
(P) Gericht vorübergehen nicht vorschriftsmäßig besetzt = absoluter Revisionsgrund gem. §338 Nr. 1 StPO?
ZB weil jmd eingeschlafen ist, Ablenkung durch Aktenstudium etc
Körperliche Abwesenheit steht der geistigen Abwesenheit gleich, so etwa wenn Richter einschläft und deshalb der Verhandlung geistig nicht folgen kann oder auch zB Ablenkung durch Aktenstudium während der Hauptverhandlung.
Allerdings kann sich aus den Gründen nur dann ein absoluter Revisionsgrund ergeben, wenn sich der Mangel während eines wesentlichen Teils der Hauptverhandlung über einen erheblichen Zeitraum (eine ins Gewicht fallende Zeitspanne) erstreckt
Was sind die Anordnungsvoraussetzungen des §247 S.1 StPO?
Wann kann ein Angeklagter aus dem Sitzungszimmer während einer Vernehmung entfernt werden?
konkrete Gefahr wird vorausgesetzt
Zeuge in Anwesenheit des Angeklagten die Unwahrheit sagt bzw nicht aussagt
(P) Angeklagter ist während der förmlichen Augenscheinseinnahme nicht anwesend
Nach heute hM sind aber während Abwesenheit des Angeklagten gem §247 S 1 StPO andere Beweisvorgänge - insbesondere auch Sachbeweise - untersagt, auch wenn sie der sachdienlichen Vernehmung des Zeugen oder Mitangeklagten förderlich wären
Begriff der Vernehmung ist insoweit nach Rspr BGH aufgrund der hohen Bedeutung der Anwesenheit des Angeklagten in der Hauptverhandlung, die als Anspruch auf rechtliches Gehör und angemessener Verteidigung in Art 103 I GG sowie durch Art 6 III c EMRK garantiert wird, restriktiv auszulegen
Für das Vorliegen eines absoluten Revisionsgrundes gem §338 Nr 5 StPO ist nach hM allerdings zusätzlich nötig, dass die vorschriftswidrige Abwesenheit des Angeklagten während eines wesentlichen Teils der Hauptverhandlung gegeben war.
Arg: Nach Wortlaut §338 StPO beruht zwar ein Urteil bei den aufgeführten Fehlern an sich immer auf der Gesetzesverletzung. Anerkanntermaßen ist dies aber zu weit gefasst. Richtigerweise wird das Beruhen bei absoluten Revisionsgründen nur vermutet. §338 StPO ist dann nicht anwendbar, wenn das Beruhen des Urteils auf dem Mangel denkgesetzlich ausgeschlossen ist, weil der Mangel nur einen unwesentlichen Teil der Hauptverhandlung betrifft #
Verfahrensverstoß kann geheilt werden durch Wiederholung der Augenscheinseinnahme während der weiteren Hauptverhandlung in Anwesenheit des Angeklagten
Nach BGH hätte es hiernach bereits ausgereicht, wenn dem Angeklagten die beweisgegenständlichen Lichtbilder während seiner Unterrichtung gem §247 S. 2 zur Besichtigung vorgelegt worden wären, sodass Fragen und Einwände möglich gewesen wären.
MERKE: War Angeklagter zu Recht aus Sitzungszimmer entfernt worden, aber entgegen §247 S. 4 StPO nicht alsbald von der Aussage bzw der sonstigen Verhandlung während seiner Abwesenheit unterrichtet worden, so kann dieser Fehler nur zu einem relativen Revisionsgrund iSv §337 StPO führen
Wann kann die Öffentlichkeit ganz oder teilweise von der Verhandlung ausgeschlossen werden?
In den §§170ff GVG gibt es diverse Möglichkeiten, die Öffentlichkeit ganz oder teilweise aus der Verhandlung auszuschließen
Was versteht man unter Öffentlichkeit iSd §169 S.1 GVG?
Darunter versteht man, dass jedermann aus dem Publlikum ohne Rücksicht auf seine Gesinnung oder seine Zugehörigkeit zu einer bestimmten Bevölkerungsgruppe sich ohne besondere Schwierigkeiten Kenntnis von Ort und Zeit der Verhandlung verschaffen kann und dass ihm im rahmen der tatsächlichen Gegebenheiten der Zutritt zum Gerichtssaal eröffnet wird
Was versteht man unter Ordnung in der Sitzung iSd §176 GVG ?
Ordnung in der Sitzung ist dabei der Zustand, der dem Gericht und den Verfahrensbeteiligten eine störungsfreie Ausübung ihrer Funktionen ermöglicht, die Aufmerksamkeit der übrigen Anwesenden in der öffentlichen Verhandlung nicht beeinträchtigt und allgemein den gebührlichen Ablauf sichert.
Zur äußeren Ordnung gehört hierbei auch der Schutz der Gesundheit der Verfahrensbeteiligten
Nach Rspr BVerfG sind auch sitzungspolizeiliche Maßnahmen, die den Öffentlichkeitsgrundsatz tangieren, gerechtfertigt, wenn sie den Zugang zu einer Gerichtsverhandlung nur unwesentlich erschweren, eine Auswahl der Zuhörerschaft nach bestimmten Merkmalen vermeiden und für die Maßnahmen ein verständlicher Anlass besteht
(P) FFP2- Maske als Gesichtsverhüllung iSd §176 II GVG?
Der Zugang zum Gerichtssaal wird im Normalfall durch das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (FFP2) nicht wesentlich erschwert. Nach der einschlägigen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung sollte wegen des sehr hohen Infektionsrisikos in der Öfffentlichkeit eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden, falls Mindestabstände nicht eingehalten werden können.
Dagegen kann auch nicht das neue “Gesichtsverhüllungsverbot” des §176 II GVG angeführt werden, allein schon deshalb weil dieses Verbot nur für die “an der Verhandlung beteiligten Personen” gilt . Dazu gehören nicht Zuschauer im Verhandlungszimmer
Für die an der Verhandlung beteiligten Personen (Angeklagter, Verteidiger, Zeugen, Nebenkläger usw) scheint aber noch nicht endgültig geklärt zu sein, wie Maskenpflicht und Gesichtsverhüllungsverbot miteinander zu vereinbaren sind. Das Staatsministerium im Inneren führt hierzu aus, dass das Verhüllungsverbot grds gelte, der Vorsitzende allerdings Ausnahmen aus Gründen des Gesundheitsschutzes gestatten könne. Die Entscheidung werde in richterlicher Unabhängigkeit getroffen.
Hat Verteidiger ein selbstständiges Antragsrecht?
Ja, der Verteidiger hat ein selbstständiges Antragsrecht, das vom Willen des Angeklagten unabhängig ist.
Der Verteidiger kann Beweisanträge auch im Widerspruch zur Einlassung und sogar im Widerspruch zu Geständnissen des Angeklagten stellen
Wann darf das Gericht einen Beweisantrag auf Vernehmung eines (nicht präsenten) Inlandszeugen ablehnen?
Das Gericht darf Inlandszeugen nur ablehnen, wenn ein Ablehnungsgrund iSv §244 III 2, 3 StPO vorliegt
Wann kann ein “Beruhen” des angefochtenen Urteils auf dieser Gesetzesverletzung angenommen werden?
Das “Beruhen” kann bereits dann angenommen werden, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass das angefochtene Urteil bei richtiger Gesetzesanwednung anders ausgefallen wäre, nicht völlig ausgeschlossen werden kann (sog potenzielle Kausalität)
In welche Abschnitte gliedert sich das Strafverfahren im ersten Rechtszug?
In Vorverfahren, §§158 - 177,
Zwischenverfahren, §§ 199 - 211
und Hauptverfahren, §§ 212 - 275.
Wer ist Beschuldigter im Strafverfahren?
Beschuldigter ist nach hM der Tatverdächtige (zumindest Anfangsverdacht nötig), gegenüber dem sich in einem ausdrücklichen oder konkludenten „Inkulpationsakt" erkennbar der staatliche Verfolgungswille manifestiert
(= subjektiv-objektive Theorie).
Wann besteht „genügend Anlass" zur Erhebung der öffentlichen Klage iSd
§ 170 I StPO?
• Der Beschuldigte muss einer Straftat hinreichend verdächtig sein, dh er muss aufgrund der beweisbaren Sachlage mit (hoher) Wahrscheinlichkeit wenigstens einen Straftatbestand rw und schuldhaft verwirklicht haben, ohne dass ein persönlicher Strafaus-schließungs- oder -aufhebungsgrund besteht und es dürfen keine Prozesshindernisse im Wege stehen.
• Der Verdacht darf sich nicht ausschließlich auf Privatklagedelikte beziehen, an deren Verfolgung kein öffentliches Interesse besteht (§§ 374, 376).
• Es darf keine Einstellung nach Opportunitätsgrundsätzen in Betracht kommen (§§153 ff.).
Was verstehen Sie unter dem Legalitäts- bzw. dem Opportunitätsprinzip?
Das Legalitätsprinzip ist in §§ 152 II und 160 I (StA) und in § 163 I (Polizei) niedergelegt. Danach haben die Strafverfolgungsbehörden bei entsprechenden Verdachtsmomenten nicht nur das Recht, sondern die Pflicht zur Strafverfolgung.
Das Opportunitätsprinzip ist im Wesentlichen in §§153 ff. enthalten.
Es stellt die Ausnahme zum Legalitätsprinzip dar und gibt vor insbesondere im Bereich der Bagatellkriminalität den Strafverfolgungsbehörden die Möglichkeit, trotz vorliegender Strafverfolgungsvoraussetzungen von Strafverfolgung abzusehen.
Worin unterscheidet sich § 153 StPO in den Voraussetzungen maßgeblich von §153a StPO?
In den Fällen des § 153 besteht kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung.
In den Fällen des § 153a hingegen schon, es kann aber durch Weisungen bzw. Auflagen beseitigt werden.
Was ist die Besonderheit des Privatklageverfahrens?
Gegenstand sind nur die im Katalog des § 374 I aufgezählten Privatklagedelikte.
Durch Erhebung einer Privatklage kann hier insbesondere der Verletzte (vgl. § 373b nF), ohne dass es einer Anrufung der StA bedarf, eine Straftat gerichtlich verfolgen.
Das Privatklageverfahren stellt somit eine Durchbrechung des staatlichen Anklagemonopols (Offizialprinzip) nach § 152 I dar.
Worin besteht die Besonderheit des Strafbefehlsverfahrens?
Das Strafbefehlsverfahren ist für die StA eine Alternative zum normalen durch Anklage eingeleiteten Strafverfahren und ermöglicht unter den Voraussetzungen des § 407 in bestimmten Fällen eine einseitige urteilsgleiche Straffestsetzung ohne mündliche Verhandlung, allein aufgrund summarischer Prüfung der Akten, vgl. § 408 II 1.
Was macht die Besonderheit des Beschleunigten Verfahrens aus?
Das Beschleunigte Verfahren - geregelt in §§ 417 bis 420 - ermöglicht eine schnelle Aburteilung insbesondere in Massen-strafsachen, die nicht allzu schwer wiegen und einfach gelagert sind.
Im Unterschied zum normalen Strafverfahren reicht eine mündliche Anklage der StA, entfällt das Zwischenverfahren, ist grds. eine Ladung des Beschuldigten überflüssig bzw. ist die Ladungsfrist auf max. 24 Stunden verkürzt und bestehen Beweiserleichterungen.
Welchen Sinn hat das Zwischenverfahren gem. §§199 ff. StPO?
Das Zwischenverfahren der §§ 199 ff. ist zum Schutz des Beschuldigten als weiterer „Filter" vor das Hauptverfahren gesetzt worden. Dem Beschuldigten soll eine Hauptverhandlung mit all ihren negativen Konsequenzen nur dann zugemutet werden, wenn auch ein neutrales Gericht zu dem Ergebnis kommt, dass hinr. Tatverdacht besteht und eine Verurteilung des Beschuldigten wahrscheinlich ist.
Welche Entscheidungsmöglichkeiten bestehen im Zwischenverfahren?
• Eröffnungsbeschluss gem. §§ 203, 207;
• Ablehnungsbeschluss gem. § 204, falls kein hinreichender Tatverdacht bzw. bei Bestehen eines dauernden Verfahrenshindernisses;
• Einstellung gem. §§ 153 ff. (meist Abs. 2);
• Vorläufige Einstellung gem. § 205 bei vorübergehendem Verfahrenshindernis.
Wie unterscheiden sich sachliche, örtliche und funktionelle Zuständigkeit?
• Die sachliche Zuständigkeit betrifft die Frage, welches Gericht für die Strafsache in erster Instanz zuständig ist. Maßgebliches Kriterium für die sachliche Zuständigkeit ist grds. die Straferwartung.
• Die örtliche Zuständigkeit betrifft die Auswahl unter mehreren sachlich zuständigen Gerichten.
• Die funktionelle Zuständigkeit, die im Gesetz nicht besonders geregelt ist, erfasst alle Zuständigkeitsfragen, die nicht durch die Regeln über die sachliche und örtliche Zuständigkeit erfasst werden. Dazu gehört insbesondere die Zuständigkeitsverteilung zwischen Spruchkörpern mit gleicher Strafgewalt (z.B. der Strafkammern am LG).
Wer kann überhaupt sachlich zuständig sein?
Sachlich zuständig (in 1. Instanz) kann sein:
• Amtsgericht - Strafrichter, §§24, 25 GVG;
• Amtsgericht - Schöffengericht, §§ 24, 28 GVG;
• Landgericht, § 74;
• Oberlandesgericht, § 120 GVG.
Welchen Zweck verfolgt das sog. Klageerzwingungsverfahren (KEV)?
Das KEV (§§ 172 ff.) dient der Absicherung des Legalitätsprinzips durch einen formellen Rechtsbehelf des Verletzten.
Wo und in welcher Form sind die einzelnen Rechtsmittel jeweils einzulegen?
• Berufung beim Gericht des ersten Rechtszugs schriftlich oder zu Protokoll, § 314 I;
• Revision beim iudex a quo schriftlich oder zu Protokoll, § 341 I;
• Beschwerde beim iudex a quo schriftlich oder zu Protokoll, § 306 I.
Welche Fristen sind bei den einzelnen Rechtsmitteln zu beachten?
• Berufung:
- Einlegung binnen einer Woche nach Verkündung, bei Abwesenden nach Zustellung des Urteils, § 314 I, II (beachte: § 314 II HS. 2);
- Begründung binnen einer weiteren Woche möglich, aber nicht nötig, § 317;
• Revision:
- Einlegung binnen einer Woche nach Verkündung, bei Abwesenden nach Zustellung des Urteils, § 341 I, II (beachte: § 341 II HS. 2);
- Begründung binnen eines Monats nach Ablauf der Einlegungsfrist bzw., wenn Zustellung der Urteils später (praktischer Normalfall), ab Zustellung, § 345 I 1, 3 nF (beachte auch I 2 nF);
• Beschwerde:
- keine Frist; Ausnahme bei sofortiger Beschwerde: eine Woche ab Bekanntmachung iSd § 35.
Ist es auch möglich ein Rechtsmittel zunächst noch unbenannt einzulegen?
Das ist bei erstinstanzlichen Urteilen des AG möglich, weil es dem Rechtsmittelführer erst nach der regelmäßig nach Ablauf der 1wöchigen Einlegungsfrist erfolgenden Zustellung des vollständig begründeten Urteils möglich ist, richtig zu beurteilen, ob Berufung oder Sprungrevision sinnvoll ist. Die endgültige Wahl kann der Rechtsmittelführer bis zum Ablauf der 1 monatigen Revisionsbegründungsschrift (§ 345 l) treffen.
Eine in diese Frist erklärte Wahl ist verbindlich und unwiderruflich. Gibt der Rechtsmittelführer innerhalb der Frist keine deutliche Erklärung ab, wird das Rechtsmittel im Zweifel als die umfassendere Berufung behandelt.
Wie unterscheiden sich absolute und relative Revisionsgründe?
• Der relative Revisionsgrund ist in § 337 angesprochen. Voraussetzung hierfür ist eine Gesetzesverletzung + das Beruhen des angefochtenen Urteils auf dieser Gesetzesverletzung.
Das „Beruhen" kann hierbei bereits dann angenommen werden, wenn die Möglichkeit, dass das angefochtene Urteil bei richtiger Gesetzesanwendung anders ausgefallen wäre, nicht völlig ausgeschlossen werden kann (sog. „potenzielle Kausalität")
• Die absoluten Revisionsgründe sind in § 338 abschließend angesprochen.
Hier reicht es grds. aus, dass eine der im Katalog aufgeführten Gesetzesverstöße festgestellt wird. Ist dies der Fall, wird das Beruhen gesetzlich vermutet.
Wann kann ein Richter wegen Befangenheit abgelehnt werden?
Gem. § 24 Il StPO ist das dann möglich, wenn ein Grund gegeben ist, der geeignet ist, Misstrauen in die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.
Das wiederum setzt voraus, dass der Ablehnende bei verständiger Würdigung des ihm bekannten Sachverhalts Grund zur Annahme hat, dass der oder die abgelehnten Richter ihm gegenüber eine innere Haltung einnehmen, die ihre Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann (objektiv-individueller Maßstab eines vernünftigen Ablehnenden).
Wann kommt das Klageerzwingungsverfahren in Betracht?
Klageerzwingungsverfahren kommt nur im Fall einer Einstellung nach §170 II StPO in Betracht (nicht bei §§153ff, vgl. §172 II 3 StPO)
Was ist Sinn und Zweck des Klageezwingungsverfahrens?
Mit dem Klageerzwingungsverfahren §§172ff StPO kann der Antragsteller, wenn er zugleich Verletzter ist, gegen eine Einstellung des Verfahrens durch StA vorgehen.
Dieser Weg dient sowohl der Durchsetzung des Legalitätsprinzips als auch dem Schutz des Verletzten.
Prüfschema der Revision
A. Zulässigkeit der Revision
I. Statthaftigkeit der Revision, §§333, 335 StPO
II. Rechtsmittelberechtigung
1. Rechtsmittelberechtigte, §§296ff StPO
2. Beschwer des Rechtsmittelführers
3. Kein Rechtsmittelverzicht, keine Rücknahme, §302 StPO
III. Ordnungsgemäße Einleging, §341 StPO
IV. Ordnungsgemäße Begründung, §§344, 345 StPO
B. Begründetheit der Revision
I. Verfahrenshindernisse (von Amts wegen zu prüfen) zB sachl Unzuständigeit, Verjährung, fehlender Strafantrag etc
II. Verfahrensfehler (Verfahrensrüge nötig)
1. absolute Revisionsgrüne iSd §338 StPO
Bei Richter: §338 Nr.1 als lex specialis bei Abwesenheit
Bei allen anderen: §338 Nr. 5
2. relative Revisionsgründe iSd §337 StPO
III. Sachliche Fehler (Sachrüge nötig)
-> relative Revisionsgründe iSd §337 StPO
Was sind streng Beweismittel?
Sachverständiger
DNA
Beweisbilder
(P) Person ist erschienen ohne geladen zu sein - präsente Beweisaufnahme iSd §245 StPO oder nicht?
NEIN - nur präsent, wenn erschienen und geladen!
In dem Fall nur erschienen aber nicht geladen, dann greift Katalog des §244 StPO ein
Abgrenzung Rechtsmittel - Rechtsbehelf
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