Buffl

Fälle

RJ
by Rebecca J.

Verbraucher K erwirbt beim Autohändler V einen gebrauchten PKW. Dieser weist solche technischen Veränderungen auf, dass er nicht zum Verkehr zugelassen wird. Als er deshalb vom Vertrag zurücktreten will, beruft sich V darauf, er habe selbst von diesen Veränderungen keine Kenntnis gehabt, was nicht stimmt. V wusste genau von den technischen Änderungen. Außerdem sei im Kaufvertrag, den der V immer verwendet „Gekauft wie besichtigt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.“ vereinbart. Hat der K ein Rücktrittsrecht?

  • Rücktrittsrecht des K nach §§ 323 Abs. 1, 437 Nr. 2, 440, 434, 433 BGB?

  • Kaufvertrag (+)

  • Sachmangel (+), da PKW sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet (§ 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB)

  • Bei Gefahrübergang (+)

  • Fristsetzung entbehrlich wegen § 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB o Wirksamer Ausschluss der Mängelrechte?

    • Haftungsausschluss grds. möglich, gem. § 444 BGB aber nicht bei arglistigem Verschweigen. Arglist liegt vor, weil der Verkäufer, wenn er schon nicht den Mangel kannte, er diesen doch hätte kennen müssen bzw. mit seinem Vorliegen hätte rechnen müssen, da der Wagen derartige Veränderungen aufweist, dass er nicht zugelassen werden konnte. Der Gewährleistungsausschluss ist deshalb nicht wirksam.

    • Da es sich vorliegend um einen Verbrauchsgüterkaufvertrag gem. § 474 BGB handelt, ist ein Ausschluss der Mangelrechte der §§ 433 bis 435, 437, 439 bis 443 durch den Autohändler gegenüber dem Verbraucher gem. § 476 BGB nicht möglich.

  • Keine Verjährung (§ 438 BGB) (+)

  • Ergebnis: K kann vom Vertrag zurücktreten.


Passant P parkt sein Auto an einer Parkuhr in einer bewohnten Straße. Wegen der Unachtsamkeit des Gesellen G der Dachdeckerfirma D, der auf einem nahe gelegenen Haus eine Dachreparatur durchführt, lösen sich zwei Dachziegel und zerstören die Windschutzscheibe und die Kühlerhaube am Auto des P. Die Reparaturkosten belaufen sich auf 5.000 €. Wie ist die Rechtslage?

  • Anspruch des P gegen Gesellen G aus § 823 Abs. 1 BGB: begründet

    • Anspruch des P gegen Dachdeckerfirma D aus § 831 Abs. 1 BGB?

    • G ist Verrichtungsgehilfe der D, da er eine weisungsgebundene Tätigkeit für einen anderen ausführt.

    • G hat widerrechtlich (nicht schuldhaft) einem Dritten einen Schaden zugefügt (gegeben, s.o.).

    • G hat die unerlaubte Handlung auch „in Ausführung der Verrichtung“ verübt.

    • P ist ein Schaden entstanden.

  • Ergebnis: Der Anspruch des P gegen D ist begründet; allerdings hat D als Geschäftsherr die Möglichkeit, sich für das vermutete Verschulden zu entlasten (§ 831 Abs. 1 S. 2 BGB).

    • Der Entlastungsbeweis ist erbracht, wenn der Geschäftsherr nachweisen kann, dass ihn bezüglich der Tätigkeit des Verrichtungsgehilfen kein „Auswahl- oder Überwachungsverschulden“ trifft bzw. dass der Schaden auch bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt entstanden wäre.

    • Hier kann der Entlastungsbeweis gelingen, wenn D z.B. nachweisen kann, dass G aufgrund guter Zeugnisse sorgfältig ausgewählt und eingestellt wurde und dass G schon jahrelang äußerst sorgfältig und zuverlässig gearbeitet hat.


Author

Rebecca J.

Information

Last changed