Verbraucher K kauft bei Händler V eine elektrische Säge. Als diese nach drei Wochen nicht mehr funktioniert, verlangt er von V Nachlieferung. V weigert sich, weil die Säge zunächst in Ordnung gewesen und vermutlich wegen übermäßigen Gebrauchs defekt geworden sei. Zu Recht?
Anspruch des K auf Nacherfüllung nach §§ 439 Abs. 1, 437 Nr. 1, 434, 433 BGB?
Kaufvertrag (+)
Sachmangel (+)
Bei Gefahrübergang?
Vorliegen des Mangels bei Gefahrübergang muss grundsätzlich Käufer beweisen.
Hier greift aber § 477 BGB (Beweislastumkehr) zugunsten des K, da es sich um einen Verbrauchsgüterkauf i.S.d. § 474 Abs. 1 BGB handelt.
Kein Ausschluss der Gewährleistung (+)
Keine Verjährung (§ 438 BGB) (+)
Ergebnis: K hat gegen V einen Anspruch auf Nacherfüllung.
Der von V an K verkaufte PKW ist bereits 60.000 km gelaufen, obwohl der Kilometerzähler nur 20.000 km anzeigt. Außerdem wird das Fahrzeug nicht zugelassen, weil die Bremsen nicht funktionieren und die Fahrzeug-Identnr. nicht mit der Eintragung im KFZBrief (Zulassungsbescheinigung Teil II) übereinstimmt. K will mindern. Zu Recht?
Anspruch des K gegen V aus §§ 441 Abs. 1 S. 1, 437 Nr. 2, 434, 433 BGB?
Sachmangel i.S.d. § 434 BGB?
Km-Stand: vereinbarte Beschaffenheit ist nicht gegeben (§ 434 Abs. 1 S. 1 BGB).
Defekte Bremsen: Verwendungseigenschaft ist nicht gegeben (§ 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB).
Abweichung zwischen ID-Nr. und KFZ-Brief: Sache eignet sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung, denn dazu gehört auch die Zulassungsfähigkeit (§ 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB).
Bei Gefahrübergang (+)
Fristsetzung entbehrlich, da Nacherfüllung unmöglich
Ergebnis: K kann mindern, da eigentlich vorrangige Nacherfüllung (§ 439 BGB) hier nicht möglich ist (km-Stand nicht mehr zu ändern).
Verbraucher K erwirbt beim Autohändler V einen gebrauchten PKW. Dieser weist solche technischen Veränderungen auf, dass er nicht zum Verkehr zugelassen wird. Als er deshalb vom Vertrag zurücktreten will, beruft sich V darauf, er habe selbst von diesen Veränderungen keine Kenntnis gehabt, was nicht stimmt. V wusste genau von den technischen Änderungen. Außerdem sei im Kaufvertrag, den der V immer verwendet „Gekauft wie besichtigt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.“ vereinbart. Hat der K ein Rücktrittsrecht?
Rücktrittsrecht des K nach §§ 323 Abs. 1, 437 Nr. 2, 440, 434, 433 BGB?
Sachmangel (+), da PKW sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet (§ 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB)
Fristsetzung entbehrlich wegen § 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB o Wirksamer Ausschluss der Mängelrechte?
Haftungsausschluss grds. möglich, gem. § 444 BGB aber nicht bei arglistigem Verschweigen. Arglist liegt vor, weil der Verkäufer, wenn er schon nicht den Mangel kannte, er diesen doch hätte kennen müssen bzw. mit seinem Vorliegen hätte rechnen müssen, da der Wagen derartige Veränderungen aufweist, dass er nicht zugelassen werden konnte. Der Gewährleistungsausschluss ist deshalb nicht wirksam.
Da es sich vorliegend um einen Verbrauchsgüterkaufvertrag gem. § 474 BGB handelt, ist ein Ausschluss der Mangelrechte der §§ 433 bis 435, 437, 439 bis 443 durch den Autohändler gegenüber dem Verbraucher gem. § 476 BGB nicht möglich.
Ergebnis: K kann vom Vertrag zurücktreten.
K entdeckt bei der Lieferung des gekauften Kühlschranks an dessen Seitenwand einen kleinen Lackfehler und will am liebsten vom Kaufvertrag zurücktreten, zumindest aber den Kaufpreis herabgesetzt haben. V meint, wegen einer derartigen Bagatelle habe K überhaupt keine Rechte. Wie ist die Rechtslage?
Rücktrittsrecht des K nach § 323 Abs. 1, 437 Nr. 2, 440, 434, 433 BGB?
Sachmangel (+), denn es fehlt die vereinbarte Beschaffenheit, weil beim Kauf eines neuen Geräts die einwandfreie Lackierung zumindest stillschweigend vereinbart wird.
Fristsetzung entbehrlich wegen § 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB
Rücktritt aber ausgeschlossen wegen § 323 Abs. 5 S. 2 BGB, da Pflichtverletzung nicht erheblich
Anspruch des K auf Minderung nach §§ 441, 437 Nr. 2, 434, 433 BGB?
Voraussetzungen des Rücktritts (+, s.o.)
Auf Erheblichkeit des Mangels kommt es bei der Minderung nicht an (§ 441 Abs. 1 S. 2 BGB).
Ergebnis: K kann zwar nicht vom Kaufvertrag zurücktreten, aber den Kaufpreis mindern.
K kauft bei V ein Fernsehgerät des Herstellers H, nachdem er in einem Werbespot des H im Fernsehen gesehen hat, dass dieses Gerät auch über eine Kindersicherung verfüge. Dies erweist sich später als unzutreffend. Als K das Gerät gegen Rückzahlung des Kaufpreises zurückgeben will, verweist V ihn auf eventuelle Ansprüche gegen H. Zu Recht?
Sachmangel (+), denn zur Beschaffenheit nach § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB gehören auch Eigenschaften, die der Käufer aufgrund Werbeaussagen erwarten kann (§ 433 Abs. 1 S. 3 BGB
V schickt dem K das verkaufte Fernsehgerät mit der Rechnung, die den deutlichen Vermerk enthält: „Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung mein Eigentum.“
a) Wurde ein Kauf unter Eigentumsvorbehalt (§ 449 BGB) vereinbart?
Schuldrechtliche Seite (Verpflichtungsgeschäft): Bei Abschluss des Kaufvertrages wurde kein EV vereinbart. Die Übersendung der Rechnung mit dem Vermerk des EV kann daher nur als Angebot auf Abänderung des Kaufvertrages aufgefasst werden; die Annahme dieses Angebots steht dem K frei.
Sachenrechtliche Seite (Verfügungsgeschäft): Bezüglich der Übereignung der Kaufsache ist die Rechnung bedeutsam, denn K kann nur aufschiebend bedingtes Eigentum erwerben, da V eine bedingte Einigungserklärung abgegeben hat (§§ 929 S. 1, 158 Abs. 1 BGB).
Variante 1: Wie ist zu entscheiden, wenn V erst eine Woche nach Übersendung des Geräts die Rechnung mit dem genannten Vermerk an K sendet?
Schuldrechtliche Seite (Verpflichtungsgeschäft): wie Teilfrage a).
Sachenrechtliche Seite (Verfügungsgeschäft): K ist bereits Eigentümer des Geräts geworden; daran kann auch die später eintreffende Rechnung mit dem genannten Vermerk als einseitige Erklärung des V nichts mehr ändern.
c) Variante 2: Wie ist zu entscheiden, wenn K bei Vertragsschluss ein Formular unterschrieben hat, in dem u.a. der genannte Vermerk enthalten ist?
Schuldrechtliche Seite (Verpflichtungsgeschäft): Bei Abschluss des Kaufvertrages vereinbaren die Parteien Lieferung unter EV; dies kann durch eine Klausel im Formularvertrag oder durch Bezugnahme auf AGB erfolgen.
Sachenrechtliche Seite (Verfügungsgeschäft): Verkäufer bleibt bis zum Eintritt der Bedingung (= vollständige Bezahlung des Kaufpreises) Eigentümer.
V und K schließen am 17.05. einen Kaufvertrag über einen antiken Bauernschrank zum Preis von 1.000 €. Die Übereignung findet am 01.07. statt. Wie sich später herausstellt, war V vom 01.05. bis 25.06. geisteskrank. Kann V den Bauernschrank von K herausverlangen?
Anspruch auf Herausgabe nach § 985 BGB?
Nein, da K aufgrund des wirksamen Verfügungsgeschäfts nach § 929 S. 1 BGB Eigentümer der Sache geworden ist (Trennungs- und Abstraktionsprinzip!)
Anspruch auf Herausgabe nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB (Leistungskondiktion)?
K hat etwas erlangt, nämlich Eigentum und Besitz an der Sache, da die Übereignung wirksam ist.
Dies ist durch Leistung des V geschehen. Leistung ist jede bewusste und zweckgerichtete Vermögensmehrung. V hat dem K die Sache bewusst zum Zweck der Erfüllung des Kaufvertrags übereignet.
K hat die Sache ohne rechtlichen Grund erlangt. Rechtlicher Grund wäre der Kaufvertrag. Dieser ist infolge der Geschäftsunfähigkeit des K (§ 104 Nr. 2 BGB) jedoch nicht wirksam zustande gekommen.
Ergebnis: V hat gegen K einen Anspruch nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB auf Herausgabe des Bauernschranks
Bei einer Schlägerei im Bierzelt zertrümmert S einen Bierkrug auf dem Kopf des B. B muss zum Arzt und die Wunde nähen lassen. Die Arztkosten betragen 250 €. Außerdem ist B eine Woche arbeitsunfähig (Lohnausfall: 1.000 €). Schließlich begehrt er noch ein Schmerzensgeld i.H.v. 500 €. Zu Recht?
Anspruch des B gegen S aus § 823 Abs. 1 BGB?
Rechtsgutsverletzung: Körperverletzung (+)
Rechtswidrigkeit des Verhaltens (+), da kein Rechtsfertigungsgrund ersichtlich
Verschulden des S (+), da S vorsätzlich gehandelt hat
Ergebnis: B hat gegen S einen Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB; der Umfang richtet sich nach §§ 249 ff. BGB:
Ersatz der Arztkosten (§ 249 Abs. 2 BGB)
Entgangener Gewinn (§ 252 BGB)
Schmerzensgeld (§ 253 Abs. 2 BGB)
Passant P parkt sein Auto an einer Parkuhr in einer bewohnten Straße. Wegen der Unachtsamkeit des Gesellen G der Dachdeckerfirma D, der auf einem nahe gelegenen Haus eine Dachreparatur durchführt, lösen sich zwei Dachziegel und zerstören die Windschutzscheibe und die Kühlerhaube am Auto des P. Die Reparaturkosten belaufen sich auf 5.000 €. Wie ist die Rechtslage?
Anspruch des P gegen Gesellen G aus § 823 Abs. 1 BGB: begründet
Anspruch des P gegen Dachdeckerfirma D aus § 831 Abs. 1 BGB?
G ist Verrichtungsgehilfe der D, da er eine weisungsgebundene Tätigkeit für einen anderen ausführt.
G hat widerrechtlich (nicht schuldhaft) einem Dritten einen Schaden zugefügt (gegeben, s.o.).
G hat die unerlaubte Handlung auch „in Ausführung der Verrichtung“ verübt.
P ist ein Schaden entstanden.
Ergebnis: Der Anspruch des P gegen D ist begründet; allerdings hat D als Geschäftsherr die Möglichkeit, sich für das vermutete Verschulden zu entlasten (§ 831 Abs. 1 S. 2 BGB).
Der Entlastungsbeweis ist erbracht, wenn der Geschäftsherr nachweisen kann, dass ihn bezüglich der Tätigkeit des Verrichtungsgehilfen kein „Auswahl- oder Überwachungsverschulden“ trifft bzw. dass der Schaden auch bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt entstanden wäre.
Hier kann der Entlastungsbeweis gelingen, wenn D z.B. nachweisen kann, dass G aufgrund guter Zeugnisse sorgfältig ausgewählt und eingestellt wurde und dass G schon jahrelang äußerst sorgfältig und zuverlässig gearbeitet hat.
Last changeda year ago