Wie kommt ein Vertrag zustande?
Gesetz regelt in §§ 145 ff. BGB lediglich einzelne Probleme, die mit Vertragsschluss zusammenhängen
Allgemeine Bestimmungen über Zustandekommen eines Vertrags fehlt
Vertrag kommt i.d.R. durch Angebot (Antrag) und Annahme zustande, wobei Angebot und Annahme inhaltlich auf einander bezogen sein müssen
Gilt grds für alle Vertragsarten
Antrag (Angebot)
Antrag (Angebot) Grundsatz
Antrag ist empfangsbedürftige Willenserklärung
Vertrag muss durch einfache Zustimmung des anderen Teils zustande kommen können
In der Regel wird Angebot gegenüber einer bestimmten Person abgegeben
Wirksam ist auch Antrag, der einem unbestimmten Personenkreis gemacht wird: Offerte ad incertas personas
Warenautomat: Aufstellen ist Angebot an unbestimmten Personenkreis und beschränkt auf Vorrat
Annahme
Annahme ist empfangsbedürftige Willenserklärung, die sich auf Antrag beziehen und ihm inhaltlich entsprechen muss
Annahme muss rechtzeitig i.S.d. §§ 147, 148 BGB erfolgen
Annahme mit Änderungen ist Ablehnung des Angebots und neues Angebot, § 150 Abs. 2 BGB
Annahme in Ausnahmefällen auch durch Schweigen möglich:
§ 362 Abs. 1 HGB
Schweigen auf kaufmännisches Bestätigungsschreiben führt grundsätzlich zu unwiderlegbarer Vermutung, dass Vertragsinhalt wie im Bestätigungsschreiben ist
Invitatio ad offerendum
Kein Angebot, sondern Aufforderung an andere Person, ein Angebot abzugeben
Beispiele: Amazon, Onlinehändler, Werbekatalog, Zeitungsinserat, Speisekarte, Schaufensterauslage
Bspw. Selbstbedienungsladen: Auslegen ist invitatio ad offerendum; Kunde gibt Angebot ab, indem er Ware an der Kasse vorlegt, Annahme durch Kassierer(in) Sonderfall:
Zusenden unbestellter Waren/Leistungen: Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrags; es werden aber keine Ansprüche gegen Empfänger begründet (§ 241a Abs. 1 BGB)
Erbe E bietet dem professionellen Oldtimersammler O seinen Porsche 356 für € 70.000 an. O ist sehr interessiert, hält den Preis auch insgeheim für fair, versucht aber noch zu handeln, um einen besseren Preis zu erreichen und erklärt dem E, dass er den Porsche für € 60.000 sofort kaufen würde. E wendet sich verärgert ab und will gehen. O hält in fest, weil er fürchtet, dass E den Porsche an seinen Intimfeind XY verkaufen wird und sagt, dass er mit dem ursprünglichen Preis einverstanden ist und das Angebot des E annimmt. Hat O einen Anspruch auf Übereignung des Porsche?
O hat einen Anspruch auf Übereignung, wenn zwischen ihm und E ein Kaufvertrag gem. § 433 BGB zustande gekommen ist.
? Voraussetzung: Angebot/Annahme
+ Angebot des E in Höhe von € 70.000
− Annahme des O in Höhe von € 60.00; sondern § 150 Abs. 2 BGB Ablehnung und neues Angebot
− Vertrag
Angebot des E in Höhe von 60.000
− Annahme des O − Vertrag
___________________________________________________________________
+Angebot des E in Höhe von 60.000
− Annahme des O
+ Angebot des O in Höhe von € 70.000
− Annahme des E
Im Ergebnis ist zwischen E und O kein Kaufvertrag zustande gekommen. O hat also keinen Anspruch auf Übereignung des Porsche
V will seinen Porsche Targa aus den 1970ern verkaufen. Der von einem Gutachter geschätzte Wert beträgt € 125.000. Er stellt ihn bei ebay für einen Preis von € 50.000 ein. Den Zuschlag am Ende erhält der K für € 75.000. V ärgert sich und will dem K den Porsche nicht übergeben. Kann V die Übergabe verweigern?
Lösung:
V kann nur dann die Übergabe des Porsche verweigern, wenn kein Vertrag mit K zustande gekommen ist. Angebot und Annahme sind also erforderlich:
Vertragsschluss basiert auf:
? Invitatio ad offerendum:
− weil V nicht eine Vielzahl von Waren an eine Vielzahl von Personen anbietet und vor allem die essentialia negotii nicht feststehen
? Versteigerung, § 156 BGB:
− Ebay stellt nur Plattform zur Verfügung, ist kein „Versteigerer“
? „normales Angebot“ und „normale Annahme“:
− Angebot: Einstellen ist Angebot an den, der das höchste Angebot abgibt; ebay ist Empfangsvertreterin für V
− Annahme: Bietender nimmt unter dem von ihm bei Zeitablauf genannten Betrag das Angebot des Verkäufers an
K kann von V die Übergabe und Eigentumsverschaffung des Porsche verlangen. Ein Kaufvertrag ist zustande gekommen.
Zustandekommen eines Vertrages im elektronischen Geschäftsverkehr folgt grundsätzlich allgemeinen Regeln (insb. §§ 145 ff. BGB)
Durch Internet übermittelte Aufforderungen zu Bestellungen sind im Zweifel als invitatio ad offerendum aufzufassen
Antrag (Angebot): Bestellung des Kunden durch E-Mail, Fax, Anruf oder Mausklick im Internet
Annahme: gleiche Kommunikationsarten wie bei Antrag möglich; kann auch konkludent durch Zusendung der Ware erfolgen (§ 151 BGB)
§§ 312i, 312j und 312k BGB: Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr!
Nicht Inhalt des Vertrages, sondern Zustandekommen geregelt
Verbraucherverträge und digitale Produkte
(rechtliche Grundlage: Gewohnheitsrecht, § 346 HGB)
Voraussetzungen:
Vertragsparteien sind Kaufleute; beachte Vermutung von § 344 HGB
Konkrete Verhandlungen über essentialia negotii (dann muss Versender die Verhandlungen als abgeschlossen ansehen) oder
Abschluss eines Vertrages
KBS muss in engen zeitlichem Zusammenhang zu 2. oder 3. versandt werden
Keine arglistige und vorsätzliche Falschangabe im KBS
KBS geht dem Empfänger zu
Empfänger schweigt auf KBS Rechtsfolge: Vertrag kommt mit den Inhalten des KBS zustande
Last changeda year ago