Kriterien
3.1 Grundlagen der Körperschaftsteuer
3. GRUNDLAGEN DER BETRIEBLICHEN STEUERN
Die Körperschaftsteuer ist eine:
• Gemeinschaftsteuer,
Die Körperschaftsteuer steht wie die Einkommen- und Umsatzsteuer Bund und Ländern gemeinsam zu
• direkte Steuer,
Steuerschuldner und Steuerträger sind in einer Person vereint
• Besitz-/Personensteuer,
Person des Steuerpflichtigen (der juristischen Person), auf dessen Einkommen
• Ertragsteuer,
die sich nicht am Objekt orientiert, sondern am Ertrag, der erwirtschaftet wurde.
• regelmäßig erhobene Veranlagungsteuer,
wird in einem regelmäßig stattfindenden förmlichen Veranlagungsverfahren festgesetzt und erhoben. Der Steuerpflichtige muss seinen Mitwirkungspflichten nach § 90 AO nachkommen
• Steuer mit vergleichsweise mäßigem Aufkommen.
Die Einnahmen, die die Körperschaftsteuer dem Staat sichert liegen insgesamt im unteren Bereich.
Grundsätzlich sind also auch für die der Körperschaftststeuer unterliegenden juristischen Personen die Regelungen des Einkommensteuergesetzes anwendbar, sofern sich aus dem Körperschasftsteuergesetz keine spezielleren Regelungen ergeben
Persönliche Körperschaftsteuerpflicht
Körperschaftsteuerpflicht
unterscheidung in
unbeschränkter und
in § 1 Abs. 1 KStG geregelt:
nach § 1 Abs. 2 KStG mit ihrem gesamten Welteinkommen
Geschäftsleitung im Inland oder § 10 AO
Sitz im Inland § 11 AO
Inland zählt nach § 1 Abs. 3 KStG:
Steuerfreie Einkünfte sind gemäß § 5 Abs. 1 KStG
beschränkter Steuerpflicht
§ 2 KSTG
Beginn und Ende der Körperschaftsteuerpflicht
Sachliche Steuerpflicht
§ 7 KStG bestimmt als Bemessungsgrundlage
Ermittlung des zu versteuernden Einkommens (zvE) § 8 Abs. 1 KStG
Da juristische Personen naturgemäß keine Privatsphäre haben, kommen Abzugsbeträge, die aus der persönlichen Leistungsfähigkeit herrühren, beispielsweise die Berücksichtigung außergewöhnlicher Belastungen wie Kosten bei Krankheit, bei der Ermittlung der Körperschaftsteuerschuld – anders als bei der Einkommensteuer – nicht in Betracht
3.2 Ermittlung der körperschaftsteuerlichen Bemessungsgrundlage
Was als Einkommen gilt und wie das Einkommen zu ermitteln ist, bestimmt sich nach den Vorschriften des EStG und des KStG
Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer
§ 7 Abs. 1 KStG das zu versteuernde Einkommen.
§ 8 Abs. 1 KStG
§§ 8 Abs. 3, 8b, 9f. KStG
körperschaftsteuerpflichtige Rechtssubjekte grundsätzlich alle sieben in § 2 Abs. 1 EStG
Allerdings ist § 8 Abs. 2 KStG
Unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften erzielen somit ausschließlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne von § 15 EStG
Verdeckte Gewinnausschüttung (vGA)
Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteue
Leistungen an die Gesellschafter
erfolgen regelmäßig in Form von offenen Gewinnausschüttungen, die bei natürlichen Personen als Gesellschafter der Einkommensteuerpflicht unterliegen.
„Abgeltungssteuer“ .
Kapitalrückzahlung erhält, bspw. wenn das Grund- oder Stammkapital herabgesetzt wird oder
Rückzahlungen von Beträgen aus der Kapitalrücklage an die Gesellschafter erfolgen, die zuvor von diesen in die Kapitalrücklage eingezahlt wurden.
Für darüber hinausgehende Vorteilszuwendungen an die Gesellschafter existiert das Rechtskonstrukt der sogenannten verdeckten Gewinnausschüttung (vGA)
vGA nach § 8 Abs. 3 S. 2 KStG den steuerlichen Gewinn nicht mindern
falls Gewinn gemindet muss dazugerechnet werden
Beispiel
Eine GmbH gewährt ihrem Gesellschaftergeschäftsführer ein Darlehen in Höhe von 125.000 € zu einem Zinssatz von 4 %. Marktüblich wäre jedoch ein Zinssatz von 7 %.
Die Differenz in Höhe von 3 % Zinsen stellt eine vGA an den Gesellschaftergeschäftsführer dar, da bei der GmbH eine verhinderte Vermögensmehrung mit Einfluss auf das bilanzielle Ergebnis eintritt. Ein fremder Dritter, der nicht im Gesellschaftsverhältnis zur GmbH steht, hätte das Darlehen zu diesem günstigen Zinssatz nicht erhalten.
Verdeckte Einlagen (vE)
Einlagen keine betrieblich veranlassten Eigenkapitalmehrungen und dürfen deshalb grundsätzlich das zvE nicht erhöhen.
Im Falle einer offenen Einlage in der Bilanz als erfolgsneutrale Eigenkapitalmehrung erfasst wird
Die Gewinn- und Verlustrechnung unbetroffen
deshalb keine Korrektur zvE
Verdeckte Einlage
wenn ein Gesellschafter oder eine ihm nahestehende Person der Kapitalgesellschaft einen einlagefähigen Vermögensvorteil ohne Gegenleistung oder zu vergünstigten Konditionen überlässt (R 8.9 KStR).
spiegelbildlich denen einer vGA.
erscheinen nicht als Eigenkapitalzugang sondern
werden erfolgswirksam gebucht
Kürzung dann wenn handelsrechtlichen Gewinn erfolgswirksam
Korrektur außerbilanziell
zum Teilwert zu erfolgen
Maßstab ist hierbei der Vergleich mit einem fremden Dritten, der typischerweise nicht dazu bereit gewesen wäre, einen einlagefähigen Vermögensvorteil verbilligt zu überlassen.
der sogenannte Fremdvergleichsgrundsatz, auch als „Dealing at Arm’s Length“-Prinzip bezeichnet.
Ein Gesellschaftergeschäftsführer überlässt einen Pkw, der zuvor seinem Privatvermögen zugeordnet war, der GmbH für 30.000 €. Der Marktwert dieses Fahrzeugs liegt jedoch bei 40.000 €. In Höhe von 10.000 € liegt somit eine verdeckte Einlage vor. Die GmbH, die den Pkw zunächst mit einem Anschaffungswert von 30.000 € – erfolgsneutral – aktiviert hat, muss ihn nun mit einem Wert von 40.000 € bilanzieren, da die Bewertung der Einlage - einschließlich des Teils, der als verdeckt eingelegt anzusehen ist, zum Teilwert zu erfolgen hat. Beim Kauf des Pkws von einem fremden Dritten hätte die GmbH nicht die günstigen Konditionen erhalten. Die 10.000 €, um die der Wertansatz des Pkws zu erhöhen ist, führt zu einer Erhöhung des Betriebsvermögens und ceteris paribus, also unter sonst gleichen Umständen, auch des Steuerbilanzgewinns. Der Steuerbilanzgewinn ist in einem zweiten Schritt um diese 10.000 € außerbilanziell zu kürzen.
Freistellung von Dividenden und Veräußerungsgewinnen
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Verlustabzug
Körperschaftsteuertarif
Der Körperschaftsteuertarif ist in § 23 KStG geregelt und beträgt seit 2008 15 %
Die Steuerschuld berechnet sich nach der Formel:
zu versteuerndes Einkommen · Steuersatz = Steuerschuld
Zusätzlich ist der Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 % der Körperschaftsteuerschuld zu berücksichtigen
Körperschaftsteuer muss vierteljährlich an das für das Unternehmen zuständige Finanzamt vorausgezahlt werden. Eine Jahresabrechnung erfolgt mit der Körperschaftsteuererklärung des Unternehmens nach Ablauf des Kalenderjahres.
3.3 Grundlagen der Gewerbesteuer
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