Schema FBA?
Allgemeiner Öffentlich-Rechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch
Herleitung (str.)
a) Ansichten: eA. Grundrechte, aA. Art. 20 III GG, aA.: Art. 19 IV GG, aA.: §§ 1004, 862, 12 BGB analog
b) Streitentscheid
—> kann offen bleiben, da gewohnheitsrechtlich anerkannt
Anspruchsvoraussetzungen
a) Beeinträchtigung eines subjektiv-öffentlichen Rechts
b) Eingriff
c) Rechtswidriger Zustand geschaffen durch diesen Eingriff
d) Andauern dieses Zustands
Rechtsfolge
Wiederherrstellung des ursprünglichen Zustands (status quo) durch Beseitigung der Folgen
nicht: Schadensersatz oder Entschädigung
Anspruchsausschluss
a) Unmöglichkeit der Folgenbeseitigung
b) Unzumutbarkeit der Folgenbeseitigung
c) Einwand unzulässiger Rechtsausübung (zB. Leaglisierung des rechtswidrigen Zustands steht unmittelbar bevor)
d) Verjährung, §§ 195, 199 BGB analog
e) Mitverschulden, § 254 BGB analog
Welche Amtshaftungsansprüche gibt es?
§ 839 BGB iVm. Art. 34 S. 1 GG
unionsrechtlicher Staathaftungsanspruch
Nenne die Tatbestandsvoraussetzungen des öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch!
Prüfung des öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch:
I. Beeinträchtigung subjektiver Rechtsposition
II. Eingriff durch öffentlich-rechtliches Handeln
III. Rechtswidriges Handeln
RWK wird indiziert
hier wird Duldungspflicht geprüft
IV. Wiederholungsgefahr
RGL für eine Enteignung?
Art. 14 III GG, ThürEG
Was ist eine Enteignung?
finaler und vollständiger oder teilweiser Entzug von konkreten Eigentumspositionen zur Güterbeschaffung
Was ist ein enteignender Eingriff? Wo liegt der Unterschied zum enteignungsgleichen Eingriff?
Ein enteignender Eingriff liegt vor, wenn eine rechtmäßige hoheitliche Maßnahme als Nebenfolge eine als Eigentum geschützte Rechtsposition unmittelbar beeinträchtigt.
Wichtigster Unterschied der beiden Staatshaftungsanprüche ist, dass bei einem Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff ein rechtswidriger Eingriff, während bei einem Anspruch aus enteignendem Eingriff ein rechtmäßiger Eingriff gegeben sein muss.
Woraus leitet sich der öffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch ab?
Nenne die TBM des FBA!
zu 1.:
genauso wie beim öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch aus: Grundrechten, Rechtsstaatsprinzip oder § 1004 I BGB analog.
zu 2.: TBM des FBA
I. Beeinträchtigung einer subjektiven Rechtsposition
III. Rechtswidriger Zustand
wieder indiziert durch Handlung
mögliche Legalisierung?
IV. Anspruchsrichtung
gerichtet auf status quo
P was heißt Wiederherstellung?
V. Möglichkeit und Zumutbarkeit
Was ist ein enteignungsgleicher Eingriff?
hoheitlicher Eingriff (Rechtsakt, Realakt oder qualifiziertes Unterlassen) in eine Eigentumsposition, der einer klassischen Enteignung (Übernahme von Privateigentum durch Staat gg. angemessene Entschädigung) ähnelt, allerdings keine ist
Bsp.: Umweltauflagen, Bebauungsvorschriften, Preisregulierungen
Prüfungsschema Amtshaftungsanspruch?
OS: § 839 BGB iVm. Art. 34 S. 1 GG
Beamter im haftungsrechtlichen Sinn
Hoheitliches Tätigwerden
in Ausübung des Amtes
Verletzung einer Amtspflicht
Drittschützender Charakter der Amtspflicht
Verschulden, § 276 BGB
Schaden
Kausalität
Kein Ausschluss, § 839 I 2, 839 II u. 839 III BGB
Schema öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch?
Allgemeiner Öffentlich-Rechtlicher Unterlassungsanspruch
d) Wiederholungsgefahr
Unterlassungsanspruch gg. künftige, rechtswidrige Eingriffe
Wo wird der Amtshaftungsanspruch geltend gemacht?
vor den ordentlichen Gerichten
Wie wird der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch hergeleitet?
zu 1.: streitig!
aus den Grundrechten
aus dem Rechtsstaatprinzip, Art. 20 III GG
aus § 1004 I BGB analog
Streit muss nicht entschieden werden, da alle Ansichten zum selben Ergebnis kommen und der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch gewohnheitsrechtlich anerkannt ist.
Schema öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch?
Allgemeiner öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch
I. Herleitung
§ 812 ff. BGB analog
Rechtsstaatsprinzip und Grundrechte
gewohnheitsrechtlich als eigenständiger öffentlich-rechtlicher Anspruch anerkannt
II. TB-Merkmale
Vermögensverschiebung
ohne Rechtsgrund
III. Rechtsfolge
Herausgabe des Erlangten
Nutzungen und Verzinsung, § 818 I BGB analog
kein Wegfall der Bereicherung
Welche Erstattungsansprüche gibt es im StaatshaftungsR?
§ 49a VwVfG
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