Beurteilungsspielraum der Behörde
Von einem Beurteilungsspielraum der Behörde wird gesprochen, wenn der Verwaltung die Befugnis eingeräumt ist, letztverbindlich darüber zu entscheiden, ob im konkreten Fall die gesetzlichen Voraussetzungen eines (auf der Tatbestandsseite der Norm befindlichen) unbestimmten Rechtsbegriffs gegeben sind. (Die Anerkennung eines behördlichen Beurteilungsspielraums hat zwabgsöäufig eine Einschränkung der Kontrollkompetenz der Gerichte zur Folge.)
Schriftlichkeit i.S.d. § 81 I 1 VwGO
Schriftlichkeit i.S.d. § 81 I 1 VwGO bedeutet nicht zwingend Schriftform i.S.d. § 126 BGB. § 126 BGB gilt nur für das bürgerliche Recht und kann wegen der Eigenständigkeit des Prozessrechts auf Prozesshandlungen weder unmittelbar noch analog angewandt werden.
Das Gebot der Schriftlichkeit ist nach Sinn und Zweck der Vorschrift auszulegen. Dieser liegt (nur) darin (ohne Notwendigkeit einer Rückfrage oder Beweiserhebung) festzustellen, dass die Klage vom Kläger herrhrt (Urheberschaft) und dass es sich bei der Klage nicht um einen bloßen Entwurf handelt, sondern die Klage mit dem Willen des Urhebers in den Verkehr gebracht wurde (Verkehrswille).
Diesen Anforderungen ist jedenfalls genügt, wenn bei Gericht ein eigenhändig unterschriebenes Originaldokument eingeht.
Weder Unterschrift noch Originaldokument sind allerdings zwingend erforderlich, wenn sich Urheberschaft und Verkehrswille anderweitig unmittelbar und zweifelsfrei feststellen lassen.
Das ist etwa anerkannt für den Fall, dass die Einlegung der Klage mittels Telefax erfolgt. Bei einem Telefax ist jedoch grundsätzlich erforderlich, dass das Original unterschrieben ist und dass die Unterschrift auf der Fax-Kopie wiedergegeben wird.
Entspricht ein durch Fax übermittelter Schriftsatz inhaltlich den verfahrensrechtlichen Anforderungen (wird insbesondere deutlich, dass und wogegen ein Rechtsbehelf eingelegt werden soll), so ist die Person des Erklärenden in der Regel dadurch eindeutig bestimmt, dass das Fax unterschrieben ist oder der Hinweis angebracht ist, dass der benannte Urheber wegen der gewählten Übertragungsform nicht unterzeichnen kann. Letztlich wird damit dem “technischen Fortschritt auf dem Gebiet der Telekommunikation” Rechnung getragen, was auch den Intentionen des Gesetzgebers entspricht, vgl. § 55a VwGO und § 3a VwVfG.
Bedingung (Verwaltungsakt § 36 VwVfG)
Eine Bedingung betrifft den zeitlichen Geltungsbereich eines Verwaltungsakts und liegt vo, wenn die Wirksamkeit des Verwaltungsakts von einem ungewissen Ereignis abhängen soll.
Auflage (Verwaltungsakt § 36 VwVfG)
Durch eine Auflage wird dem Begünstigten - ohne Einfluss auf die Wirksamkeit des Haupt-VA - ein eigenständiges Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben. Sie wird als eigenständiger Verwaltungsakt angesehen und ist deshalb selbstständig vollstreckbar.
Unzuverlässigkeit (Gewerberecht i.S.d. Gewerbeuntersagung aufgrund von Unzuverlässigkeit nach § 35 I 1 GewO)
Unzuverlässig ist ein Gewerbetreibender, der nach dem Gesamteindruck seines (bisherigen) Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe zukünftig ordnungsgemäß betreiben wird.
(gerichtlich voll überprüfbarer unbestimmter Rechtsbegriff OHNE Beurteilungsspielraum!)
Feststellender Verwaltungsakti
Ein solcher liegt in der verbindlichen Klärung oder Durchsetzung der gesetzlichen Rechtslage. Er hat Regelungscharakter und damit Verwaltungsaktqualität, da es nicht darauf ankommt, dass eine Rechtsfolge herbeigeführt wird, die von der gesetzlichen Regelung abweicht oder allein nach den gesetzlichen Regelungen noch nicht gegeben ist; es genügt auch die Festsetzung einer sich aus dem Gesetz ergebenden Rechtsfolge. Für die Abgrenzung zu einem nicht den Regelungsbegriff erfüllenden Hinweis auf die Rechtslage kommt es darauf an, ob sich die von der Behörde getroffene Aussage auf ein klärungsbedrüftiges Rechtsverhältnis bezieht, für das dann auch objektiv ein Regelungsbedürfnis besteht.
Behördenbegriff
Der Behördenbegriff wird im Verwaltungsrecht mit unterschiedlichen Bedeutungen verwendet:
Behörde im organisatorischen Sinn ist jede Organisationseinheit, die durch Organisationsrecht gebildet, vom Wechsel ihrer Amtinhaber (Organwalter) unabhängi und nach den einschlägigen Zuständigkeitsregelgungen berufen ist, im eigenen Namen eigenständig Aufgaben für einen Verwaltungsträger wahrzunehmen.
Behörde im funktionellen Sinn ist dagegen jede Stelle eines Verwaltungsträgers, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt (vgl. § 1 Abs. 4 VwVfG).
Wiederholungsgefahr (Fortsetzungsfeststellungsklage -> Fortsetzungsfeststellungsinteresse)
Wiederholungsgefahr liegt vor, wenn die Möglichkeit besteht, dass die Behörde bei im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen einen vergleichbaren Verwaltungsakt erneut erlassen wird.
Rechtsverhältnis (i.S.d. § 43 I Var. 1 VwGO)
Ein Rechtsverhältnis i.S.d. § 43 I Var. 1 VwGO liegt vor, wenn rechtliche Beziehungen streitig sind, die sich aufgrund eines konkreten Sachverhaltes aus einer öffentlich-rechtlichen Regelung u.a. für das Verhältnis mehrerer Personen zueinander ergeben.
Zu den feststellungsfähigen rechtlichen Beziehungen gehören nicht nur Rechtsverhältnisse im weiteren Sinn, die aus einem Bündel wechselseitiger Rechte und Pflichten bestehen, sondern auch einzelne Berechtigungen bzw. einzelne Verpflichtungen (Rechtsverhältnisse im engeren Sinn).
Anordnungsgrund i.S.v. § 123 I 2 VwGO
Ein Anordnungsgrund besteht, wenn die Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden, drohende Gefahren zu verhindern oder wenn aus anderen Gründen ein Regelungserfordernis besteht. Bei der dabei vorzunehmenden Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache zu berücksichtigen. Hat der Antragsteller in der Hauptsache aller Voraussicht nach Erfolg, so fehlt es an einem Anordnungsgrund nur dann, wenn es dem Antragsteller zumutbar ist, auf den Rechtsschutz in der Hauptsache verwiesen zu werden.
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