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by Ann-kathrin L.

Schriftlichkeit i.S.d. § 81 I 1 VwGO

Schriftlichkeit i.S.d. § 81 I 1 VwGO bedeutet nicht zwingend Schriftform i.S.d. § 126 BGB. § 126 BGB gilt nur für das bürgerliche Recht und kann wegen der Eigenständigkeit des Prozessrechts auf Prozesshandlungen weder unmittelbar noch analog angewandt werden.

Das Gebot der Schriftlichkeit ist nach Sinn und Zweck der Vorschrift auszulegen. Dieser liegt (nur) darin (ohne Notwendigkeit einer Rückfrage oder Beweiserhebung) festzustellen, dass die Klage vom Kläger herrhrt (Urheberschaft) und dass es sich bei der Klage nicht um einen bloßen Entwurf handelt, sondern die Klage mit dem Willen des Urhebers in den Verkehr gebracht wurde (Verkehrswille).

Diesen Anforderungen ist jedenfalls genügt, wenn bei Gericht ein eigenhändig unterschriebenes Originaldokument eingeht.

Weder Unterschrift noch Originaldokument sind allerdings zwingend erforderlich, wenn sich Urheberschaft und Verkehrswille anderweitig unmittelbar und zweifelsfrei feststellen lassen.

Das ist etwa anerkannt für den Fall, dass die Einlegung der Klage mittels Telefax erfolgt. Bei einem Telefax ist jedoch grundsätzlich erforderlich, dass das Original unterschrieben ist und dass die Unterschrift auf der Fax-Kopie wiedergegeben wird.

Entspricht ein durch Fax übermittelter Schriftsatz inhaltlich den verfahrensrechtlichen Anforderungen (wird insbesondere deutlich, dass und wogegen ein Rechtsbehelf eingelegt werden soll), so ist die Person des Erklärenden in der Regel dadurch eindeutig bestimmt, dass das Fax unterschrieben ist oder der Hinweis angebracht ist, dass der benannte Urheber wegen der gewählten Übertragungsform nicht unterzeichnen kann. Letztlich wird damit dem “technischen Fortschritt auf dem Gebiet der Telekommunikation” Rechnung getragen, was auch den Intentionen des Gesetzgebers entspricht, vgl. § 55a VwGO und § 3a VwVfG.

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Ann-kathrin L.

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