Unzuverlässigkeit (i.S.d. Gewerbeuntersagung aufgrund von Unzuverlässigkeit nach § 35 I 1 GewO)
Unzuverlässig ist ein Gewerbetreibender, der nach dem Gesamteindruck seines bisherigen Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreiben wird.
Beurteilungsspielraum der Behörde
Von einem Beurteilungsspielraum der Behörde wird gesprochen, wenn der Verwaltung die Befugnis eingeräumt ist, letztverbindlich darüber zu entscheiden, ob im konkreten Fall die gesetzlichen Voraussetzungen eines (auf der Tatbestandsseite der Norm befindlichen) unbestimmten Rechtsbegriffs gegeben sind. (Die Anerkennung eines behördlichen Beurteilungsspielraums hat zwabgsöäufig eine Einschränkung der Kontrollkompetenz der Gerichte zur Folge.)
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