rot: Mercys Karteikarten
grün: Während Vorlesung von Schubert hervorgehoben (sofern nicht in Mercys Karteikarten vorhanden)
blau: Repetitorium
Benennen und Erläutern Sie die verschiedenen Positionen eines Leistungsverzeichnisses
Haupt-/ Grundpositionen:
eindeutige und erschöpfende Leistungsposition mit
dem dazugehörigen, festen Einheitspreis
Wahl-/ Alternativposition:
ist eine nicht eindeutige Position
bezieht sich auf eine Grundposition
Auftraggeber (AG) kann sich aussuchen, ob er die Wahl- oder die Grundposition ausführen lässt
Bsp.: Laminat statt Parkett, weil Haushaltsmittel für Parkett nicht ausreichen
Bedarfs-/ Eventualposition:
Leistungsposition, bei der der AG noch nicht weiß, ob und in welchem Umfang diese nötig wird, obwohl
der AG sorgfälig geplant, geprüft und untersucht hat
Bsp.: Sanierung eines Bauwerks, wo der AG vor Baubeginn und “Öffnung” der Bauteile nocht nicht genau sagen kann, was in welchem Umfang saniert werden muss, da einige Bauteile vor Baubeginn nur begrenzt zugänglich
Grundsätzlich nicht zugelassen
Zulageposition:
Beziehen sich auf Hauptposition
Kommen zum Einsatz, wenn ein erhöhter Schwierigkeitsgrad eintritt und somit zu einer zusätzlichen Vergütung führt
Bsp.: Es kann sein, dass der AG in der Hauptposition ein bestimmtes Bauverfahren besschreibt, das eine bestimmte Vergütung auslöst. Nun kann es aber sein, dass dieses Verfahren in der Vertragsabwicklung nicht zur Anwednung kommt, sondern man ein komplizierteren Verfahren braucht. Dieses kompliziertere Verfahren wird dann in einer Zulageposition beschrieben. Für den Fall, dass die Voraussetzungen für die Zulageposition erfüllt sin, bekommt der Auftragnehmer (AN) erstens die Vergütung aus der Hauptposition und zweitens die aus der Zulageposition.
Ausnahmen vom Grundsatz der produktneutralen Leistungsbeschreibung
Gut begründen können => Es gibt 2 mögliche Gründe
1.Grund: Verweis auf bestimmtes Produkt ist durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt, d. h. es muss aus dem Bauauftrag objektiv notwendig sein, ein bestimmtes Produkt zu wählen. Bspw.:
Schnittstellenproblematik: z. B. Erweiterung eines bestehenden Gebäudes => Man benötigt zum Bestand passende Teile
Gestalterische Gründe: AG möchte aus gestalterischen Gründen ein bestimmtes Produkt einer bestimmten Marke, weil diese bspw. besonders robust und pfelgeleicht ist und einen Kontrast bietet zum Rest
Technische Gründe: Festlegeung auf ein bestimmtes Produkt, da ansonsten Aufwand bzgl. Ersatzteilhalltung, Mitarbeiterschulung und Wartung nicht mehr wirtschaftlich vetretbar.
2.Grund: Leistungsbeschreibung nicht ohne Verweis auf ein bestimmtes Produkt genau und verständlich genug möglich => Leitfabrikat wird zur Leistungsbeschreibung zur Hilfe gezogen
Welche Vertragsbedingungen gibt es (rechtliche und technische)?
Rechtliche Vertragsbedingungen:
Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B)
Zusätzliche Vertragsbedingungen (ZVB)
Besondere Vertragsbedingungen (BVB)
Technische Vertragsbedingungen:
Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB/C)
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen (ZTV)
Leistungsbeschreibung für die Erfordernisse des Einzelfalls (§ 8a Abs. 3 S. 3 VOB/A)
Welche Arten von Losen gibt es?
Teillose:
Aufteilung der Bauleistungen nach der Menge
Bspw. gleichartige Einzelgebäude einer Kasernenanlage
Kommen bei größeren Einzel- oder oder Gesamtprojekten in Betracht
Fachlose:
Aufteilung nach Art oder Fachgebiet der Bauleistungen
wird meistens genommen
Welche Vergabeunterlagen müssen eingereicht werden?
Anschreiben (Aufforderung zur Angebotsabgabe) und ggf. Teilnahmebedingungen (Konkretisieren, wie das Angebot einzureichen ist, z. B. Sprache)
Vertragsunterlagen:
Leistungsbeschreibung:
LV oder
Leistungsprogramm
Vertragsbedingungen:
Allgemeine Vertragsbedingungen (VOB/B)
Allgemeine technische Vertragsbedingungen (VOB/C)
Zusätzliche technische Vertragsbedingungen (ZTV)
Wann sind Angebote bindend und bis wann darf man sie zurückziehen?
Bindung der Angebote fängt mit der Öffnung der Angebote an, d. h. mit Ende der Angebotsfrist (dann beginnt die Bindefrist).
Angebote können nur in der Angebotsfrist zurückgezogen werden.
Welche Arten von Ausschlusstatbeständen gibt es?
Zwingende Ausschlusstatbestände (muss, ist, sind) => kein Entscheidungsspielraum, AG muss Angebot ausschließen
Fakultative Auschlusstatbestände (kann) => AG hat Entscheidungsspielraum, er muss Angebot nicht ausschließen; z. B. Insolvenz eines Unternehmens => Begründung (Insolventes Unternehmen vermutlich nicht in der Lage die Vorleistung zu erbringen (Bauunternehmen sind vorleistungspflichtig))
Prüfung und Wertung von Angeboten
Reichenfolge wichtig!
Bei welchen Vergabearten darf man nachverhandeln?
und
Ausnahmen?
Bei der freihändigen Vergabe darf nachverhandelt werden.
——
Ausnhamen: Nachverhandlungen sind zulässig bei Nebenangeboten oder Angeboten aufgrund eines Leistungsprogramms, die nötig sind, um unumgängliche technische Änderungen geringen Umfangs und sich daraus ergebende Änderungen der Preise zu vereinbaren.
Unumgänglichkeit: Die ausgeschriebene Leistung ist ohne die technische Änderung nicht möglich.
Geringfügigkeit: Im Vergleich zur ausgeschriebenen Leistung weist die technische Änderung nur einen unwesentlichen Umfang auf.
Darf man mehrere Hauptangebote abgeben?
Ja, aber es muss dabei jedes Hauptangebot aus sich heraus zuschlagsfähig sein.
=> D. h., selbst wenn der Unterschied zweier Angebote darin liegt, dass nur eine Position anders ist, so müssen trotzdem zwei Hauptangebote mit jeweils vollständig ausgefülltem LV eingereicht werden.
Unterschied zwischen Öffnungstermin und Eröffnungstermin
Öffnungstermin: bei ausschließlicher Zulassung elektronischer Angebote
=> Bieter oder Bevollmächtigte dürfen nicht teilnehmen
Eröffnungstermin: Wenn schriftliche Angebote zugelassen sind
=> Bieter oder Bevollmächtigte dürfen teilnehmen
Was ist maßgebend bei der Berichtigung von Unstimmigkeiten bei der rechnerischen Prüfung?
Entspricht der Gesamtbetrag einer Ordnungszahl nicht dem Ergebnis der Multiplikation von Mengenansatz und Einheitspreis, so ist der Einheitspreis maßgebend => Der Gesamtpreis wird korrigiert (angepasst)
Wann kommt es zu zwingenden Ausschlusstatbeständen?
Bei Abgabe mehrerer Hauptangebote, wenn dies nicht zugelassen ist => Alle Hauptangebote werden ausgeschlossen, da zu viel
Bei Abgabe nicht zugelassener Nebenangebote => Nur Nebenangebot ist auszuschließen, nicht das Hauptangebot
Unzulässige Abreden der Unternehmen, da unzulässige Wettbewerbsbeschränkung
Mehrere Preise fehlen
Verspätete Abgabe, also Abgabe nach Ablauf der Angebotsfrist
Angebote, die nicht formgerecht eingereicht worden sind (z. B. fehlende Unterzeichnung schriftlich eingereichter Angebote oder nicht verschlüsseltes elektronisch übermitteltes Angebot)
Bei Änderungen an den Vergabeunterlagen
Wenn Korrekturen an den Eintragungen des Bieters nicht zweifelsfrei sind
Wenn Erklärungen und Nachweise des Bieters, bei denen der Auftraggeber in den Vergabeunterlagen gesagt hat, dass er sie nach Angebotsabgabe auf gesondertes Verlangen von den Bietern anfordern wird, nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach dieser Anforderung dem AG vorgelegt werden, so darf der AG diese Erklärungen und Nachweise dann nicht nachfordern, sondern muss das Angebot ausschließen. (=> Angemessene Frist: 6 Kalendertage bei Erklärungen und Nachweisen, die dem Bieter bereits vorligen, ansonsten mehr)
Welche drei Dinge sind bei der Gestaltung von Nebenangeboten zu beachten?
Anzahl der Nebenangebote in den Vergabeunterlagen an der vom AG bezeichneten Stelle eintragen
Nebenangebote müssen auf einer besonderen Anlage erstellt werden
Nebenangebote deutlich als Nebenangebot kennzeichnen
Form der Angebotsabgabe
Schriftliche Angebotsabgabe:
Angebot in verschlossenem Umschlag, gekennzeichnet als Angebot
muss eigenhändig unterschrieben werden
Unterschrift bezieht sich auf alle Teile des Angebotes, die oben drüber stehen
Elektronische Angebotsabgabe:
Textform und eindeutige Bezeichnung des Unternehmens
keine Unterschrift nötig
Wann dürfen Nebenangebote abgegeben werden?
Wenn der Auftraggeber dies zugelassen hat
Warum hat die Leistungsbeschreibung Vorrang vor der VOB/B?
Weil spezielle Regelungen gegenüber allgemeinen Regelungen Vorrang haben
(Die Leistungsbeschreibung enthält die speziellsten Regelungen im Bauvertrag und danach werden die Regelungen immer allgemeiner)
Worauf bezieht bzw. richtet sich die Auftraggeberanordnung?
Abänderung des Bauentwurfs durch AG
=> Anspruch des Auftragnehmers (AN) auf besondere Vergütung wegen geänderter Leistung
oder
Verpflichtung des AN zur Erbringung von erforderlichen zusätzlichen Leistungen
=> Anspruch des Auftragnehmers (AN) auf besondere Vergütung
Auftraggeberanordnungen: einseitiges Leistungsbestimmungsrecht des Auftraggebers => nicht “Angebot und Annahme”
Sinn und Zweck:
Nach Abschluss des Bauvertrags und während der Bauausführung kann es erforderlich sein, den ursprünglichen Bauvertrag abzuändern.
Die Befugnis des Auftraggebers zur Änderung des Bauentwurfs ist eine Ausnahme vom Grundsatz, dass abgeschlossene Verträge bindend sind („pacta sunt servanda“).
Rechnerische Prüfung von Angeboten im Vergabeverfahren:
Ein Bieter hat in einem Leistungsverzeichnis 100 Fenster zu einem Einheitspreis von 110 € angeboten. Als Gesamtpreis hat er 12.000 € in das LV eingetragen. Wie ist diese rechnerische Unstimmigkeit zu berichtigen? Begründen Sie ihre Entscheidung.
Prüfung und Wertung
Maßgebend ist der angebotene Einheitspreis
Der vorgegebene Vordersatz vonn 100 Fenstern ist mit dem angebotenen Einheitspreis vonn 110 € zu multiplizieren, womit sich ein Gesamtbetrag von 11.000 € ergibt
Da der Einheitspreis maßgebend ist, muss der angegebene Gesamtpreis von 12.000 € auf 11.000 € korrigiert werden.
§ 16c VOB/A
Welche Erklärungen und Nachweise müssen Unternehmen für die Eignungsbescheinigungen vorlegen
=> Nur Bieter, die in die engere Wahl kommen
Referenznachweise der letzten 5 Jahre
Gewerbeanmeldung
Handelsregisterauszug
Industrie- und Handelskammer
Oberhalb des Schwellenwertes
(Kartellvergaberecht)
(unten dann Bundesebene)
Richtlinien in nationales Recht umwandeln und dann ist es das GWB
Die Rechte (Gesetze?) der EU reichen in Deutschland nicht aus und werden weiter aufgedröselt in nationale Gesetzgebungsebene mit dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und dann in nationale Verordnungsebende mit der Vergabeverordung (VgV) (Bund), die für Bauleistungen im 2. Abschnitt der VOB/A steht
—
Überschwelliges Verfahren: 2. Abschnitt der VOB/A
Unterschwelliges Verfahren: 1. Abschnitt der VOB/A (und Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) (nicht sicher))
Beschreiben Sie, unter welchen Voraussetzungen ein europaweites Vergabeverfahren durchgeführt werden muss, wenn der Gesamtbetrag in Losen aufgeteilt wird.
(inkl. Ausnahmen vom Grundsatz der Durchführung eines europaweiten Vergabeverfahrens)
Wenn der geschätzte Gesamtwert (ohne Umsatzsteuer) aller Lose den Schwellenwert von 5.382.000 € erreicht oder überschreitet.
Ausnahme für Lose, für die gilt:
der geschätzte Nettowert des betreffenden Loses ist kleiner als 1.000.000 € und
die Summe der Nettowerte derjenigen Lose, auf die die erste Bedingung zutrifftt, darf nicht größer sein als 20 % des Gesmtwertes (aller Lose). D. h., es sollen min. 80 % europaweit vergeben werden
=> Alle Lose, auf die diese beiden Bedingungen zutrefffen, dürfen national vergeben werden
Benennen und erläutern Sie die Vergabearten unterhalb des Schwellenwertes (national) der VOB/A
öffentliche Ausschreibung (1. Regelverfahren):
kann öffentl. Auftraggeber frei wählen (kein Gestattungsgrund erforderlich)
Vergabe im vorgeschriebenen Verfahren, d. h. in einem im Einzelnen geregelten förmlichen Verfahren
nach öffentlicher Aufforderung einer unbeschränkten Zahl von Unternehmen zur Einreichung eines Angebots
Einleitung mit Absendung der Auftragsbekanntmachung
Beschränkte Ausschreibung:
nach Aufforderung einer beschränkten Zahl von Unternehmen zur Einreichung von Angeboten
Unterscheidung in:
mit Teilnahmewettbewerb (2. Regelverfahren):
Kann öffentl. Auftraggeber frei wählen (kein Gestattungsgrund erforderlich)
Auswahl der Unternehmen, die zur Angebotsabgabe aufgefordert werden, erfolgt durch Auswertung des Teilnahmewettbewerbs (formalisierte Eignungsprüfung)
Die Teilnahme am Teilnahmewettbewerb steht einer unbeschränkten Zahl von Unternehmen offen => Auftraggeber fordert mit einer Auftragsbekanntmachung eine unbeschränkte Zahl von Unternehmen öffentlich zur Abgabe von Teilnahmeanträgen auf
ohne Teilnahmewettbewerb:
Gestattungsgrund erforderlich
min. 3 Unternehmen zur Angebotsabgabe auffordern
dafür vorgezogene Eignungsprüfung (vor Aufforderung zur Angebotsabgabe) durchführen: eigene oder fremde Erfahrung, Anfrage von Daten, Präqualifikationsverzeichnis
Unternehmen möglichst wechseln
Einleitung auf sonstige Weise, in der Regel durch Aufforderung zur Angebotsabgabe
Gestattungsgründe:
Auftragswertbezogene Zulässigkeitstatbestände (keine Anwendung für Aufträge des Landes S-H und der Kommunen)
Öffentliche Ausschreibung ohne annehmbares Ergebnis => Ist dann so, wenn die öffentliche Ausschreibung rechtmäßig aufgehoben worden ist (=> 3 Aufhebungsgründe)
Öffentliche Ausschreibung aus anderen Gründen unzweckmäßig, insbesondere wegen:
Geheimhaltung
Dringlichkeit
Freihändige Vergabe:
vereinfachtes Verfahren
Nach Angebotsabgabe kann über Art und Umfang der Leistung sowie über die Preise verhandelt werden.
vorgezogene Eignungsprüfung: s. o.
Die Freihändige Vergabe ist zulässig, wenn die Öffentliche Ausschreibung oder Beschränkte Ausschreibungen unzweckmäßig sind.
=> Mögliche Gesattungsgründe: z. B. Besondere Dringlichkeit, Für Leistung kommt aus besonderen Gründen nur ein bestimmtes Unternehmen in Betracht (z. B. Patentschutz, besondere Erfahrung oder Geräte), Geheimhaltung, Nach Aufhebung einer Öffentlichen oder Beschränkten Ausschreibung verspricht eine erneute Ausschreibung kein annehmbares Ergebnis, …
unterhalb der Schwellenwerte
(Haushaltsrechts)
(Bundesebene)
BHO: Bundeshaushaltsordnung
LHO: Landeshauhaltsordnung
Nenne Sie die drei Teile der VOB
VOB/A: Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen (bis zum Vertrag)
VOB/B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (rechtlicher Rahmen im Vertrag)
VOB/C: Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (technischer Rahmen im Vertrag) (ATVen)
Nennen Sie bei nationalen Vergaben die Vergabearten, bei denen ein Eröffnungstermin durchzuführen ist.
Öffentliche Ausschreibung
Beschränkte Ausschreibung mit und ohne Teilnahmewettbewerb
Nennen Sie drei Beispiele für Kosten, die nicht für die Berechnung des Schwellenwerts für Bauleistungen herangezogen werden.
Grundstückskosten
Kosten für die Vermessung
Kosten für die öffentliche Erschließung
Wo ist das Vergaberecht geregelt?
Bauleistungen: VOB
Liefer- und Dienstleistungen: Unterschwellenvergabeverordnung (UVgO)
Wann wird das Vergabeverfahren eingeleitet?
Bei Öffentlicher Ausschreibung und Beschränkter Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb:
Bei Beschränkter Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb und Freihändiger Vergabe:
Einleitung auf sonstige Weise, in der Regel durch Aufforderung zur Angebotsabgabe (Unternehmen wird direkt angeschrieben)
Vergabegrundsätze
Privatrechtsprinzip: öffenltiche Hand beschafft wie ein privates Unternehmen und schließt privatrechtliche Verträge
Wettbewerbsprinzip: Zuschlag dem wirschaftlichsten Angebot, d. h. mit dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis
Prinzip der Gleichbehandlung
Förderung mittelständischer Interessen: Gesamtleistung in der Menge aufteilen (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) vergeben
Transparenzprinzip: Bekanntmachung der Aufträge (alle Interessierten sollen Kenntis erhalten), Dokumentation des Vergabeverfahrens
Vergaberecht des Landes SH
Vergabegesetz Schleswig-Holstein (VGSH): Anzuwenden ist UVgO und 1. Abschnitt der VOB/A
Schleswig-Holsteinische Vergabeordnung (SHVgVO)
Definieren Sie die Zusätzlichen und Besonderen Vertragsbedingungen.
Beide sind Konkretisierungen, dürfen aber der VOB nicht widersprechen
Sind rechtliche Vertragsbedingungen
Zusätzliche Vertragsbedingungen (ZVB): Hier werden Dinge aufgeschrieben, die nicht in der VOB stehen und für eine Vielzahl von Aufträgen gelten soll
Besondere Vertragsbedingungen (BVB): ergänzen VOB, sind einzelfallbezogen, also gelten für eine bestimmte Baumaßnahme. Bsp.: Ausführungsfristen, Vertragsstrafen
Wer ist teilnahmeberechtigt bei EU-weiten Vergabeverfahren?
Finde ich schlecht
Bewerber oder Bieter kann sich zum Nachweis seiner Eignung auf andere Unternehmen stützen (Eignungsleihe)
=> z. B. Einsatz von Nachunternehmen für Leistungen, die der eigene betrieb nicht erbringen kann
Nennen Sie die drei Prüfungsschritte zu der Ermittlung der Vergabeart.
Entschediung über die Art des zu vergebenden Auftrages (Bauleistungen (VOB/A) oder Dienst-/Lieferleistungen (UVgO))
Entscheidung über die Durchführung eines europaweiten oder nationalen Vergabeverfahrens => Schwellenwert
Entscheidung über die Vergabeart
Für welche Vergabearten ist bei nationalen Vergaben eine Bekanntmachung erforderlich?
Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb
Wer schließt einen Vertrag bei öffenltichen Aufträgen?
Unternehmen (Bauunternehmen, Lieferanten, Architekten und Ingenieure (Büros))
öffentliche Auftraggeber (Bundesrepublik Deutschland, 16 Bundesländer, Kommunen (Kreise, Ämter, Gemeinden))
(über die Beschaffng von Leistungen: Lieferung von Waren, Bauleistungen, Dienstleistungen)
Wenn es Widersprüche gibt, wie ist die Geltungsreihenfolge der verschiedenen Vetragsbestandteile?
Wie wird bei einem Einheitspreisvertrag die Vergütung berechnet?
Nach vertraglichen Einheitspreisen und den tatsächlich ausgeführten Leistungen.
Durch ein Aufmaß wird die tatsächlich ausgeführte Leistung bestimmt.
Was sind allgemeine Geschäftsbedingungen
vorformulierte Vertragsbedingungen,
die für eine Vielzahl von Verträgen Anwendung finden sollen
die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss des Vertrages stellt
=> werden gestellt, nicht verhandelt (nicht sicher)
=> andere Vetragspartei hat nur die Möglichkeit, anzunehmen oder abzulehnen
=> Verfassender der allgemeinen Geschäftsbedingungen hat eine Marktmacht
=> andere Vertragspartei ist in einer schwächeren Position
Wer ist zur Teilnahme an nationalen Vergeabeverfahren berechtigt (VOB/A)?
Unternehmen, die gewerbsmäßig (Bau-) Leistungen der ausgeschriebenben Art erbringen (im Eigenbetrieb erbringen) => gewerbsmäßig: selbstständige und nachhaltige Beteiligung am allgemeinen Wirtschaftsverkehr mit dem Ziel, einen Gewinn zu erzielen
Erbringung der wesentlichen Leistung (min. 30 %) im eigenen Betrieb
Benennen und erläutern Sie die möglichen Teilnehmer am Vergabeverfahren.
Alleinunternehmer im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 1 VOB/A:
klassische Unternehmereinsatzform
in einem einzelnen Gewerk (Fachlos) tätig, erbringt in diesem Gewerk alle Leistungen im Betrieb, z. B. Maler, Maurer
Hauptunternehmer:
wie Alleinunternehmer (also ein Gewerk), aber erbringt nicht alle Leistungen im eigenen Betrieb
=> Hauptunternehmer beauftragt einen Nachunternehmer für bestimmte Teilleistungen
Verhältnisse (↔ heißt Vertrag): öffentl. AG ↔ Hauptunternehmer ↔ Nachunternehmer => also: öffentl. AG und Nachunternehmer haben nicht miteinander zu tun (Ansprüche etc.)
Generalunternehmer:
bietet in allen vertraglich geschuldeten Gewerken Leistungen an, muss aber nicht alle Lesitungen im eigenen Betrieb erbringen können
=> bedient sich eines Nachunternehmers
Generalübernehmer:
wie Generalunternehmer, aber Eigenleistungsanteil < 30 %
=> wesentliche Leistungen werden nicht selbst erbracht
vermittelt und koordiniert Bauleistungen an andere Unternehmen
Aus dem Generalübernehmer wird ein Generalunternehmer, wenn der Eigenleistungsanteil > 30 % ist.
Bieter- bzw. Arbeitsgemeinschaft (ARGE):
Vorübergehender Zusammenschluss mehrerer Alleinunternehmer
Gesellschaft bürgerlichen Rechts
keine Eintragung ins Handelsregister
Mitglieder der ARGE haften als Gesamtschuldner
Geschäftsführung wird einem Mitglied der ARGE übertragen (Federführung)
Welche Rechtsnatur hat die VOB/B?
!!!
VOB: Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen
VOB/B als allgemeine Geschäftbedingungen (AGB) (Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (rechtlicher Rahmen im Vertrag))
=> VOB/B hat eine Privilegierung
=> werden gestellt, da Bedingungen
Die VOB/B ist kein Gesetz, keine Verordnung und kein Gewohnheitsrecht
=> VOB/B nicht automatisch in den Bauvertrag einbezogen
=> Wenn einbezogen, dann durch Individualvereinbarung
Vergütungsregelungen bei Mengenabweichungen:
Ausnahme, bei der der Einheitspreis angepasst werden darf, wenn die tatsächlich erbrachte Leistung von der vertraglich vereinbarten Leistung (LV) abweicht.
Grundsatz:
Einheitspreis als Festpreis - also Einheitspreis verändert sich nicht - bei Mengenabweichungen bis 10 %
Ausnahme:
Anpassung des Einheitspreises bei Mengenabweichungen über 10 %. Anpassung erfolgt aber nicht automatisch, sondern muss verlangt werden
=> Bei Mengenüberschreitung von mehr als 10 %: Vereinbarung eines neuen Einheitspreises für die Mehrmenge (alte EP für eigentlich zu erbringende Leistung bleibt bestehen, nur für die Mehrmenge wird ein neuer EP vereinbart)
=> Bei Mengenunterschreitung von mehr als 10 %: Erhöhung des Einheitspreises für die gesamte tatsächlich erbrachte Leistung (EP für gesamte Menge wird angepasst)
unterschiedliche Arten von Stundenlohnvereinbarungen und welche Voraussertzungen hierfür erfüllt sein müssen
Stundenlohnverträge:
Selbstständige Stundenlohnarbeiten:
Stundenlohnarbeiten, die ohne Verbindung zu einem Leistungsvertrag stehen => kein LV
Voraussetzung (dafür dass der öffentliche Auftraggeber selbstständige Stundenlohnarbeiten vergeben darf (nicht sicher)): Es muss sich um Bauleistungen geringeren Umfangs handeln, die überwiegend Lohnkosten verursachen
Angehängte Stundenlohnarbeiten:
Stundenlohnarbeiten, die in Verbindung zu einem Leistungsvertrag stehen => sind am Ende des LV an die anderen Positionen angehängt
Voraussetzung (dafür dass der öffentliche Auftraggeber angehängte Stundenlohnarbeiten vergeben darf (nicht sicher)): Aufnahme in die Leistungsbeschreibung nur in dem unbedingt erforderlichen Umfang
Rechtsfolge bei fehlendem Stundenlohnvertrag: Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf Vergütung von Stundenlohnarbeiten
Voraussetzungen für die Einbeziehung der VOB/B in den Bauvertrag durch Individualvereinbarung
Voraussetzungen gegenüber Verbrauchern:
Hinweisplficht, darauf dass VOB/B Teil des Vertrages werden soll
Kenntnisnahme: Der anderen Vertragspartei muss die Möglichkeit verschafft werden, in zumutbarer Weise vom Inhalt der VOB/B Kenntnis zu nehmen
Einverständnis mit der Geltung der VOB/B
Behinderungsanzeige
Zeitpunkt: Glaubt sich der Auftragnehmer in der ordnungsgemäßen Ausführung der Leistung behindert, so hat er dies dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
=> nicht erst bei wirklichem Vorliegen einer Behinderung, sondern sobal der AN subjektiv glaubt, dass es zu einer Behinderung kommt.
Inhalt: Benennung aller Tatsachen, die zur Behinderung führen
Sinn und Zweck: Der Auftraggeber soll Kenntnis von der Behinderung erhalten und die Möglichkeit zur Abhilfe haben
Schriftform der Behinderungsanzeige:
Die Schriftform dient nur Beweiszwecken. Eine mündliche Behinderungsanzeige ist ausreichend. (streitig, wie hier: Döring in Ingenstau/Korbion, 21. Aufl., § 6 Abs. 1 VOB/B Rn. 5)
Die Schriftform ist zu empfehlen, da Auftragnehmer die Beweislast für die rechtzeitige und vollständige Behinderungsanzeige trägt.
Adressat der Behinderungsanzeige ist der Auftraggeber oder ausnahmsweise ein Architekt bzw. Ingenieur, soweit er dazu vom Auftraggeber besonders bevollmächtigt worden ist. Eine solche Vollmacht liegt in der Regel nicht vor.
Begriff Behinderung
Relevanz der Kenntnis über die Sach- und Rechtslage bei Behinderungen:
Die fristgerechte Durchführung von Bauleistungen kann entscheidenden Einfluss auf die Kosten haben.
Störungen des Bauablaufs können zu erheblichen Kostensteigerungen führen.
gestörte Bauabläufe
es gibt Umstände, die den vorgesehenen Bauablauf verzögern oder unterbrechen
bei einer Unterbrechung kommen die Bauleistungen zum vorübergehenden Stillstand
Ursachen:
Verschulden durch eine Vertragspartei, z. B. durch Verzug mit der Leistungserbringung
Zulässiges Verhalten einer Vertragspartei, z. B. durch eine Auftraggeberanordnung
Äußere Umstände, z. B. ungünstige Bodenverhältnisse, schlechte Witterung, Streik
Beschreiben Sie, wie sich bei einer Behinderung die Fristberlängerung berechnet.
Berechnet sich nach:
der Dauer der Behinderung
mit einem Zuschlag für die Wiederaufnahme der Arbeiten
und ggf. einem Zuschlag für Verschiebung in eine ungüstige Jahreszeit
=> Dauer der Behinderung + 2 Zuschläge
Zusätzliche Voraussetzungen für die Verlängerung der Ausführungsfristen
Zusätzliche Voraussetzungen meint hier alternative Voraussetzungen, von denen mindestens eine vorliegen muss.
Umstand aus dem Risikobereich des Auftraggebers (nicht Schuld), z. B. nicht rechtzeitige Erteilung (nicht Antragstellung, daher nicht Schuld des AG) der Baugenehmigung oder wenn ein anderes Gewerk nicht rechtzeitig fertig wird oder Verspätete Bereitstellung des baureifen Grundstücks
Streik oder Aussperrung
(Aussperrung:
Durch die Berufsvertretung der Arbeitgeber erfolgt Ausschließung einer größeren Anzahl von Arbeitnehmern von der Arbeit
Abwehr des von den Gewerkschaften bestimmten Zwecks
Kollektive Kündigung, die nach Beendigung des Arbeitskampfs wieder zurückgenommen wird)
Höhere Gewalt oder andere für den Auftragnehmer unabwendbare Umstände
Höhere Gewalt:
Betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Personen herbeigeführtes Ereignis
Nach menschlicher Erfahrung unvorhersehbar
Mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch äußerste nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht zu verhüten
=> Gegenbesipiel: Bauzaun aufstellen zur Verhinderung von Diebstahl => Wird Bauzaun nicht aufgestellt und kommt es zum Diebstahl, wäre dies keine höhere Gewalt, da Aufstellen eines Bauzaunes zur Sorfalt für die Verhütung von Diebstahl zählt und zudem wirtschaftlich verträglich ist
Nicht wegen seiner Häufigkeit vom Auftragnehmer in Kauf zu nehmen
Beispiele:
Erdbeben, Überschwemmungen, Stürme
Diebstahl, Sachbeschädigung
Politische Unruhen
Andere für den Auftragnehmer unabwendbare Umstände
Ereignisse, die nach menschlicher Einsicht unvorhersehbar sind.
Mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch äußerste nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht zu verhüten.
Die Umstände müssen objektiv – unabhängig von der konkreten Situation des Auftragnehmers – unabwendbar sein.
=> Der Begriff der unabwendbaren Umstände ist weiter gefasst als der Begriff der höheren Gewalt, da sowohl betriebsfremde als auch nicht von außen kommende Umstände erfasst werden. Die Umstände können auch aus dem Risikobereich des Auftragnehmers stammen, d.h. nicht zwingend von außen => Unterschied zur höheren Gewalt
=> z. B. Sabotage durch einen Mitarbeiter des Bauunternehmens (AN)
Bsp. zur Unterscheidung von höherer Gewalt und unabwendbaren Umständen:
Einkerbung eines Deiches zur Belieferung einer Baustelle dahinter über den Fluss. Es kommt zum Hochwasser, Wasser läuft durch Deich, Schäden am Bauwerk
=> keine höhere Gewalt (da nicht von außen, da Einkerbung durch Unternehmen getätigt wurde (nicht sicher)), aber unabwndbare Umstände, da unvorhersehbar
Sonderfall: Behinderung durch Witterungseinflüsse:
Keine Verlängerung der Ausführungsfristen: Witterungseinflüsse rechtfertigen keine Verlängerung der Ausführungsfristen, wenn mit diesen bei Abgabe des Angebots normalerweise gerechnet werden musste.
Grenze: Ganz außergewöhnliche Witterungsbedingungen als höhere Gewalt im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c) VOB/B
Beispiele: Sturm, Schneefall, Frost, Dunkelheit
Welche Verpflichtungen hat der AN zu beachten, damit der AG die Kontrolle von Studenlohnarbeiten wahrnehmen kann?
vorgherige Anzeige über die Ausführung von Stundenlohnarbeiten => schriftlich oder mündlich
Stundenlohnzettel führen und fristgerecht einreichen => ist Nachweis für:
Arbeitsstunden
Anzahl der Arbeitskräfte
verbrauchte Materialien
Unter welchen Voraussetzungen ist eine Behinderungsanzeige entbehrlich?
Bei Offenkundigkeit der behindernden Umstände, d. h. die Umstände sind einer beliebig großen Anzahl von Menschen (Laien) privat bekannt oder ohne weiteres zuverlässig wahrnehmbar sein, die Umstände dürfen einem Laien nicht verborgen bleiben
Welche Voraussetzung muss erfüllt sein, damit auch der Ersatz des entgangenen Gewinns als Schaden verlangt werden kann?
Es muss Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen => Haftungsbegrenzung
Also: Der entgangene Gewinn ist nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zu ersetzen (Haftungsbegrenzung)
Vorsatz:
bedeutet das Wissen und Wollen des rechtswidrigen Erfolgs. Der Schuldner muss die hindernden Umstände vorausgesehen und in seinen Willen aufgenommen haben.
Einfache Fahrlässigkeit:
liegt vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen wird. Hierfür ist ein objektiver Sorgfaltsmaßstab heranzuziehen.
Grobe Fahrlässigkeit:
liegt vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt worden ist
(Umfang des Schadensersatzes:
Differenzhypothese: Gegenüberstellung von zwei verschiedenen Vermögenslagen:
Tatsächliche Vermögenslage, die durch die Behinderung eingetreten ist.
Fiktive Vermögenslage, die bei einem vertragsgemäßen Bauablauf entstanden wäre.)
Wie wird ein Aufmaß erstellt?
Möglichst gemeinsam (AN und AG)
Erstellung des Aufmaßes durch Pläne: Die Leistung ist aus Zeichnungen zu ermitteln, soweit die ausgeführte Leistung diesen Zeichnungen entspricht. Sind solche Zeichnungen nicht vorhanden, ist die Leistung aufzumessen
(Tatsächliche) Erstellung des Aufmaßes auf der Baustelle
Ist ein Architekt oder Bauingenieur berechtigt, ein Aufmaß zu erstellen?
Ja, sie sind berechtigt, da hier nur aufgemessen wurde und das Aufmaß keine rechtliche, sondern eine technische Feststellung ist
Begriff des Aufmaßes definieren, Sinn und Zweck
Begriff: Das Aufmaß enthält die für die Abrechnung notwendigen Feststellungen.
Das Aufmaß enthält technische, nicht rechtliche Feststellungen.
Das Aufmaß dient als Grundlage für die Rechnungsstellung.
Sinn und Zweck: Mit dem Aufmaß werden die tatsächlichen Verhältnisse festgestellt und Beweisschwierigkeiten verhindert.
Das Aufmaß hat grundlegende Bedeutung beim Einheitspreisvertrag, da sich die Vergütung nach der tatsächlich ausgeführten Leistung richtet. (Vergütung = EP x Aufmaß (nicht sicher))
Erstellung einer prüfbaren Rechnung
Die Verpflichtung zur prüfbaren Abrechnung betrifft alle Arten von Rechnungen, d. h. Abschlags-, Schluss- oder Teilschluss-, Stundenlohnrechnungen sowie Rechnungen über Vorauszahlungen
Anforderungen an eine prüfbare Rechnung:
Übersichtliche Aufstellung
Einhaltung der Reihenfolge der Posten: Die Rechnung muss die gleichen Positionen aufweisen wie das Leistungsverzeichnis.
Die in den Vertragsbestandteilen enthaltenen Bezeichnungen sind auch in der Rechnung zu verwenden.
Nachweis durch Unterlagen
Nennen Sie drei Rechtsfolgen der Abnahme.
Ende der Ausführungsphase und Beginn der Mangelhaftungsphase
Konkretisierung des Erfüllungsanspruchs auf die erbrachte Leistung
Voraussetzung für die Fälligkeit der Schlusszahlung
Beginn der Verjährungsfrist für Mängelhaftungsansprüche (4 Jahre)
Kein Recht der Vertragsparteien zur Kündigung des VOB/B-Vertrags
Übergang der Gefahrtragung auf den Auftraggeber
Umkehr der Beweislast
Definieren Sie den Begriff der Abnahme.
Rechtsgeschäftliche Abnahme: 2 Bestandteile
Ist die körperliche Hinnahme des Werks (Entgegennehmen), verbunden mit der Anerkennung des Werks als in der Hauptsache vertragsgerechte Erfüllung => keine wesentlichen Mängel
Die Abnahme ist von der Zustandsfeststellung gemäß § 4 Abs. 10 VOB/B abzugrenzen (Zustandsfeststellung ist keine rechtsgeschäftliche Abnahme, kann angewandt werden, wenn der Zustand einer Teilleistung festgestellt werden soll, weil diese Teilleistung später nicht mehr erreichbar ist, um sie zu prüfen)
(Klärung, ob die erbrachte Leistung den vertraglichen Vereinbarungen entspricht (Die Abnahme gehört zu den vertraglichen Hauptleistungsplfichten des AG))
Arten der Abnahme benennen und erläutern
Konkludente Abnahme:
aus Verhalten die Abnahme schlussfolgern
z. B. Überweisung des Geldes oder Inbetriebnahme
Förmliche Abnahme:
Beide Vertragsparteien sollen vor Ort einen Befund über die erbrachten Leistungen gemeinsam feststellen.
Klären, ob und inwieweit der Auftragnehmer seine Leistungspflichten erfüllt hat und ob und gegebenenfalls was der Auftraggeber zu beanstanden hat
bezweckt, etwaige Streitigkeiten zu vermeiden oder jedenfalls einzuschränken, Unklarheiten und spätere Beweisschwierigkeiten von vornherein zu beseitigen
Niederschrift des Abnahmebefundes
Fiktive Abnahme (in Wirklichkeit findet keine Abnahme statt):
Die Rechtsfolgen der Abnahme treten unabhängig vom Willen des Auftraggebers ein.
Maßgebend ist allein, dass
die Leistung abnahmereif erstellt worden ist
eine der Voraussetzungen des § 12 Abs. 5 VOB/B erfüllt ist:
Schriftliche Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung: Die Leistung gilt als abgenommen mit Ablauf von 12 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung.
Inbenutzungnahme der Leistung:
Die Leistung gilt als abgenommen mit Ablauf von 6 Werktagen nach Beginn der Benutzung.
Die Benutzung von Teilen der Leistung zur Weiterführung der Arbeiten gilt dagegen nicht als fiktive Abnahme.
Ist eine förmliche Abnahme vereinbart oder wird diese verlangt, ist die fiktive Abnahme ausgeschlossen.
Fristen für die Einreichung einer Schlussrechnung
Die Fertigstellung der Leistungen ist die Voraussetzung für die Einreichung der Schlussrechnung
Vollendung der Gesamtleistung
Abnahme ist nicht Voraussetzung für die Fertigstellung der Leistung
Die Einreichungsfrist für die Schlussrechnung ist von der Ausführungsfrist abhängig
Maßgebend ist die im Vertrag vereinbarte oder zu einem späteren Zeitpunkt einvernehmlich abgeänderte Ausführungsfrist.
Die Einreichung der Schlussrechnung hat bei Leistungen mit einer vertraglichen Ausführungsfrist von höchstens 3 Monaten spätestens 12 Werktage nach Fertigstellung zu erfolgen, wenn nichts anderes vereinbart ist.
Die Einreichungsfrist verlängert sich um je 6 Werktage für je weitere (“angebrochene” (nicht sicher)) 3 Monate Ausführungsfrist.
Beispiel: Beträgt die Ausführungsfrist 8 Monate, so ist die Schlussrechnung spätestens 24 Werktage nach Fertigstellung der Leistungen einzureichen.
Haftungsbegründende Tatbestände
Zu welchem Zeitpunktmuss die Leistung frei von Sachmängeln sein?
Unter welchen Voraussetzungen wird eine Leistung (sach)mangelfrei erbracht?
bzw.
Was bedeutet Sachmangelfeiheit und wann muss Sachmangelfreiheit erfüllt sein?
Der AN hat dem AG seine Leistung zum Zeitpunkt der Abnahme frei von Sachmängeln zu verschaffen
Die Leitung ist zur Zeit der Abnahme frei von Sachmängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat und den anerkannten Regeln der Technik entspricht
Haftung des Auftragnehmers vor der Abnahme
Ersetzung der mangelhaften oder vertragswidrigen Leistung durch eine mangelfreie Leistung
Anspruch des Auftraggebers auf Schadensersatz
Recht des Auftraggebers zur Kündigung des VOB/B-Vertrags
Regelverjährungsfristen
4 Jahre für Bauwerke
2 Jahre für andere Werke, deren Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache besteht und für die vom Feuer berührten Teile von Feuerungsanlagen
1 Jahr für feuerberührte und abgasdämmende Teile von industriellen Feuerungsanlagen
2 Jahre für Teile von maschinellen und elektrotechnischen/elektronischen Anlagen, bei denen die Wartung Einfluss auf die Sicherheit und Funktionsfähigkeit hat, wenn der Auftraggeber die Wartung nicht dem Auftragnehmer übertragen hat.
Rechte des Auftraggebers bei Nichteinhaltung der Ausführungsfristen:
Der Auftragnehmer ist mit der Vollendung der Bauleistungen in Verzug gekommen. Der AG überlegt, den Bauvertrag zu kündigen. Welche Voraussetzungen hat der AG für eine wirksame Kündigung zu beachten?
Voraussetzungen (2 Schritte):
(§ 5 Abs. 4 VOB/B)
Angemessene Fristsetzung zur Vertragserfüllung in Verbindung mit Kündigungsandrohung (“2. Chance”)
=> Angemessenheit der Frist: richtet sich nach der Zeit, die ein leistungsfähiger, sachkundiger und zuverlässiger Auftragnehmer zur Fertigstellung der Leistung in sofort begonnener oder fortgesetzter zügiger Arbeit benötigt
=> Oder: Angemessen ist die Frist, in der der Auftragnehmer die geschuldete Leistung unter größten Anstrengungen fertigstellen kann.
Erklärung der Kündigung, nach Ablauf der angemessenen Frist
Rechtsfolgen:
Ersatzvornahme (Dritter stellt die Maßnahme zulasten des eigentlichen AN fertig) und Ersatz des weiteren Schadens
Schadensersatz wegen Nichterfüllung bei Interessenfortfall (Wenn bspw. wegen der Verspätung kein Interesse mehr am Bauwerk besteht)
Benutzungs- und Verwertungsrechte
Verpflichtung zur Mangelhaftung für die vor der Kündigung ausgeführten Leistungen
Zahlungsarten
Abschlagszahlungen:
anteilige Vergütung für bereits erbrachte Teilleistungen (also: Ein Teil der Leistung wurde erbracht und für diesen bereits erbrachten Teil der Leistung wird gezahlt (nicht sicher))
vorläufige Zahlung
gilt nicht als Abnahme von Teilen der Leistung
Fälligkeit: Abschlagszahlungen werden innerhalb von 21 Kalendertagen (nicht Werktagen) nach Zugang der (prüfbaren) Aufstellung (Abschlagsrechnung) fällig.
Dem Auftragnehmer trifft die Verpflichtung zur Vorleistung, z. B. zur Beschaffung von Baustoffen.
Durch Abschlagszahlungen wird das Vorleistungsrisikos des Auftragnehmers begrenzt.
Vorauszahlung:
AG zahlt Vergütung für Leistungen, die noch gar nicht ausgeführt sind
ist ein Teil der Vergütung für noch nicht erbrachte vertragliche Leistungen
Schlusszahlung:
Mit der Schlussrechnung bringt der Auftragnehmer zum Ausdruck, welche Vergütung er abschließend für die von ihm erbrachte Leistung verlangt
Mit der Schlussrechnung und -zahlung werden alle Ansprüche rechtlich zusammengefasst, die eine vertragliche Grundlage haben. Das gilt auch für geänderte und zusätzliche Leistungen.
Fälligkeit: 30 Kalendertage => Einwendungen gegen die Prüfbarkeit der Schlussrechnung sind (grundsätzlich) innerhalb von 30 Kalendertagen nach Zugang der Schlussrechnung zu erheben. Anderenfalls kann sich der Auftraggeber nicht mehr auf die fehlende Prüfbarkeit berufen.
Teilschlusszahlung
Bei Teilabnahme
Voraussetzungen für Abschlagszahlungen
Vertragsgemäße Leistung
Nachweis über die bisher ausgeführten Leistungen:
Prüfbare Aufstellung der Abschlagsrechnung
Beachtung der Grundsätze des § 14 VOB/B: Abschlagszahlungen sind vorläufige Zahlungen aufgrund vorläufiger Berechnungen. Daher sind die Anforderungen an die Prüfbarkeit von Abschlagsrechnungen erheblich geringer als bei Schlussrechnungen.
Fälligkeit von Abschlagszahlungen: Abschlagszahlungen werden innerhalb von 21 Kalendertagen (nicht Werktagen) nach Zugang der (prüfbaren) Aufstellung (Abschlagsrechnung) fällig.
Ein Mangel wird nach Ablauf der Verjährungsfrist entdeckt. Was bedeutet dies für die Haftung des Auftragnehmers?
Ablauf der Verjährungsfrist führt nicht zum Erlöschen der Mangelansprüche, sondern
der Auftragnehmer ist zur Leistungsverweigerung berechtigt, wenn er die Einrede der Verjährung erhebt.
Welche Mangelhaftungsansprüche hat der Auftraggeber gegen den Auftragnehmer?
Vor Abnahme:
Nach Abnahme:
Mängelbeseitigung
Mängelbeseitigung auf Kosten des Auftragnehmers, d. h. Ersatzvornahme
Kostenvorschuss
Minderung der Vergütung
Schadensersatz
[Allgemeine Voraussetzungen für die Haftung des Auftragnehmers wegen Mangelhaftung:
Haftungsbegründende Tatbestände => Es muss ein Mangel vorliegen
Zurechenbarkeit des Mangels (also dass Mangel dem AN zugerechnet/nachgewiesen werden kann)
Kein Ablauf der Verjährungsfrist]
Haftung des Auftragnehmer nach der Abnahme
Allgemeine Voraussetzungen für die Haftung des Auftragnehmers wegen Mangelhaftung:
Kein Ablauf der Verjährungsfrist
Wo ist das unterschwellige Vergabeverfahren, wo das überschwellige geregelt?
unterschwellig: Abschnitt 1 der VOB/A (Basisparagrafen)
überschwellig: Abschnitt 2 der VOB/A (EU-Paragrafen)
(Teil 3 der VOB/A: VS-Paragrafen)
3 Abschnitt der VOB/A
Für welche Vergabearten wird eine Austragsbekanntmachung abgesendet und welche werden in sonstiger Weise (Aufforderung zur Angebotsabgabe) eingeleitet?
Einleitung durch Auftragsbekanntmachung:
Einleitung in sonstiger Weise:
Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb
Freihändige Vergabe
Nennen Sie die drei Aufhebungsgründe, um eine Ausschreibung rechtmäßig aufzuheben
=> § 17 Abs. 1 VOB/A
§ 17 VOB/A
Aufhebung der Ausschreibung
(1) Die Ausschreibung kann aufgehoben werden, wenn:
1. kein Angebot eingegangen ist, das den Ausschreibungsbedingungen entspricht,
2. die Vergabeunterlagen grundlegend geändert werden müssen,
3. andere schwerwiegende Gründe bestehen.
Benennen und erläutern Sie “Weitere Vertragsbedingungen”.
Weitere Vertragsbedingungen:
rechtlich
gelten für eine Vielzahl on Verträgen bzw. Baumaßnahmen des Auftraggebers
technisch
gelten nur für eine spezifische Baumaßnahme
Warum lautet ein allgemeiner Grudsatz für die Gestaltung der Vergabeunterlagen, keine Bedarfspositionen in die Leistungsbeschreibung mit aufzunehmen?
Vorab: Eine Bedarfsposition ist eine Leistungsposition, bei der der AG nicht weiß, ob und in welchem Umfang diese nötig wird.
Weil man damit jeden Wettbewerb aushebeln kann.
Bsp.: Ein Bauunternehmen weiß zu 100 %, dass eine Bedarfsposition notwendig wird. Dann kann das Unternehmen mit seinen Einheitspreisen in andere Positionen runtergehen, in der Hoffnung, das wirtschaftlichste Angebot abzugeben. In den Bedarfspositionen würde das Unternehmen dann entsprechend hohe Preise angeben, um über die Gewinnschwelle hinauszukommen.
Unterschied Neben- und Besondere Leistungen und wissen, wo man sie findet
Nebenleistungen (jeweiliger Abschnitt 4.1 ATV DIN 18299 ff.):
gehören ohne ausdrückliche Erwähnung zur vertraglich geschuldeten Leistung des Auftragnehmers. => Leistung muss erbracht werden, obwohl sie nicht im LV aufgeführt wird.
werden durch den vertraglich vereinbarten Preis mit abgegolten. => AN muss die Nebenlesitungen vorher erkennen und mit einkalkulieren
z. B. Prüfen von Unterlagen
Besondere Leistungen (jeweiliger Abschnitt 4.2 ATV DIN 18299 ff.)
gehören nur zur vertraglich geschuldeten Leistung des Auftragnehmers, wenn sie ausdrücklich im Leistungsverzeichnis erwähnt sind.
werden gesondert vergütet
Vertragsbedingungen
S. 67 “Benennen und Benennen und erläutern Sie ‘Weitere Vertragsbedingungen’.” bereits in Karteikarten enthalten
Ablauf eines Vergabeverfahrens nach der VOB/A
S. 51 bereits in Karteikarten enthalten
Warum werden die Vergabeunterlagen bei der Freihändigen Vergabe und der beschränkten Ausschreibung gleichzeitig, also am selben Tag, an alle verschickt?
Gleiche Bedingungen (Prinzip der Gleichbehandlung) für alle, solange dies in der Hand des öffentlichen Auftraggebers liegt, was hier der Fall ist, denn es ist ja der öffentliche AG, der bei diesen Vergabearten entscheidet, an wen die Vergabeunterlagen versendet werden, also wer ein Angebot abgeben darf.
=> Alle müssen gleich viel Zeit für die Angebotserstellung haben, und das liegt bei der Freihändigen Vergabe und der Beschränkten Ausschreibung in der Hand des öffentlichen Auftraggebers.
Bei der Öffentlichen Ausschreibung liegt es an den potenziellen Auftragnehmern, wann sie die öffentliche Aufforderung zur Angebotsabgabe lesen. Je nachdem, wann sie diese Aufforderung lesen, haben sie unterschiedlich viel Zeit, ein Angebot zu erstellen - also unterschiedliche Bedingungen. Dies ist hier aber in Ordnung, da diese unterschiedlichen Bedingungen nicht in der Hand des öffentlichen AG liegen.
Was geschieht, wenn im Angbot eines Bieters Preise fehlen, also weniger erklärt als gefordert.
(Ausnahmen kennen)
Grundsätzlich müssen Angebote alle geforderten Preise sowie geforderten Erklärungen und Nachweise enthalten. Bei fehlenden Preisen ist das Angebot also grundsätzlich auszuschließen.
Ausnahmsweise verbleibt das Angebot in der Wertung, wenn die Voraussetzungen des § 16a Abs. 2 S. 3 VOB/A vorliegen:
Es handelt sich um einen unwesentlichen Preis
Der unwesentliche Preis nimmt keinen Einfluss auf die Wettbewerbsreihenfolge
DIe zweite Voraussetzung muss auch dann gelten, wenn man an die Stelle des fehlenden Preises den höchsten Wettbewerbspreis einträgt
Prüfung und Wertung von Angeboten: Prüfungs- und Wertungsschritte in der richtigen Reihenfolge benennen
Die ersten drei Schritte sind die Prüfung, der letzte die Wertung.
Reihenfolge: von oben nach unten durch
(Was ist, wenn sich im letzten Prüfungsschritt herausstellt, dass das Unternehmen insolvent ist, was eigentlich zur Prüfung des ersten Schritts gehört bzw. ein möglicher Ausschlussgrund im ersten Schritt ist?
Unternehmen darf trotzdem ausgeschlossen werden
Prüfungsschritte sind nicht abschließend
Man darf in den Prüfungsschritten springen
Was bedeutet Offenundigkeit?
Etwas ist offenkundig, wenn es einer beliebig großen Anzahl von Menschen (Laien) privat bekannt oder ohne weiteres zuverlässig wahrnehmbar ist, es darf einem Laien nicht verborgen bleiben
Unterschied öffentlicher Auftraggeber <-> privater Auftraggeber
Begriff des Vergaberechts: Das Vergaberecht ist bei öffentlichen Aufträgen zu beachten.
=> Mit dem Vergaberecht wird für die öffentliche Hand ein Wettbewerb organisiert.
=> Gílt nicht bei privaten Aufträgen, Auftraggebern, Bauherren
Begriff des öffentlichen Auftrags: Öffentliche Aufträge sind entgeltliche Verträge zwischen öffentlichen Auftraggebern (oder Sektorenauftraggebern) und Unternehmen (privat (nicht sicher)) über die Beschaffung von Leistungen, die die Lieferung von Waren, die Ausführung von Bauleistungen oder die Erbringung von Dienstleistungen zum Gegenstand haben.
Entgeltlicher Vertrag
Öffentlicher Auftraggeber: Das Vergaberecht regelt nicht die Beschaffung durch private Auftraggeber.
Beschaffung von Leistungen: Das Vergaberecht regelt nicht den Verkauf von Leistungen.
Unterschiede:
öffentlicher AG: Staat und staatsnahe Institutionen
=> Bund, Bundesländer, Kommunen
privater AG: “normale” private Unternehmen der freien Wirtschaft
öffenlticher AG muss Vergaberecht (Beschaffung, nicht Verkauf von Leistungen) inkl. der Vergabegrundsätze beachten, privater AG nicht
=> z. B. Pflicht zur Vergabe in Fachlosen
aber: Privatrechtsprinzip => Die öffentliche Hand beschafft wie ein privates Unternehmen und schließt privatrechtliche Verträge ab (muss im Gegensatz zu einem privaten Ag dabei aber das Vergaberecht beachten) => öffentlicher Auftraggeber agiert auf “gleicher Höhe/Ebene/Rang” wie privater Aauftragnehmer => nicht sicher: gleiche Ebene der Vertragsparteien wie im Privatrecht und nicht Über- und Unterordnung wie im öffentlichen Recht => öffentliche Hand wie Privater
Wie kommt man zu einem VOB/B-Bauvertrag?
Wie kommt man zu einem Bauvertrag (allg.)?
Die Übersendung der Vergabeunterlagen durch den Auftraggeber ist als Aufforderung zur Abgabe eines Angebots anzusehen.
Die Abgabe eines Angebots geschieht dadurch, dass die Bieter die Vergabeunterlagen ausgefüllt an den Auftraggeber zurücksenden.
Die Annahme des Angebots erfolgt durch unveränderte und rechtzeitige Erteilung des Zuschlags.
Rechtsfolgen einer verspäteten Zuschlagserteilung: Neues Angebot des Auftraggebers
(§ 150 Abs. 1 BGB)
=> (nicht sicher) Rollentausch: AG ist nicht mehr Annehmender, sondern Anbietender => Bauunternehmen ist nicht mehr an sein Angebot gebunden
Rechtsfolgen einer Zuschlagserteilung mit Änderungen: Ablehnung des Bieterangebots und Abgabe eines neuen Angebots durch den Auftraggeber
(§ 150 Abs. 2 BGB)
=> “ja, aber …”
Dabei wird das Vergaberecht (VOB) beachtet inkl.:
Prüfung und Wertung der Angebote nach VOB/A:
Der Bauvertrag als Werkvertrag:
Der Bauvertrag beruht auf den gesetzlichen Regelungen des Werkvertragsrechts gemäß §§ 631 ff. BGB.
Erfolgsbezogenheit des Werkvertrags: Der Auftragnehmer hat als geschuldeten Erfolg eine technisch mangelfreie bauliche Anlage zu errichten.
Verkörperung des Werks in einer baulichen Anlage: Ausreichend ist auch die planerische Tätigkeit eines Architekten oder Ingenieurs.
=> Architekten- und Ingenieurverträge sind auch Werkverträge (obwohl es sich vergaberechtlich um Dienstleistungen handelt)
=> Werk ist ein geistiges Werk
Architekten- und Ingenieurverträge: vergaberechtlich: Dienstleistungen <-> bauver-tragsrechtlich: Werk(verträge)
Die Regelungen der §§ 631 ff. BGB
erfassen alle denkbaren Werkverträge,
berücksichtigen aber nicht alle spezifischen Belange des Bauvertrags.
Abdingbarkeit der §§ 631 ff. BGB => d. h., man darf das Gesetz abändern => d. h., man kann anstatt des BGB die VOB/B vereinbaren
Die VOB/B weist eine Normenstruktur auf, die den Belangen des Bauvertrags gerecht wird und sich an der Baupraxis orientiert.
=> Diese Normen sind einfacher formuliert, praxisorientierter und detaillierter als das BGB
Die VOB/B schafft einen „im Wesentlichen“ gerechten Ausgleich zwischen den Rechten und Pflichten der Vertragsparteien. => keine Bevorteiligung einer Partei
BGB: abstrakter, mehr an Gesetz orientiert
VOB/B: siehe oben; wird von praxisnahen Leuten (öffentl. Hand, Handwerk ist vertreten, …) entwickelt
Anspruchsvoraussetzungen (z. B. Schadensersatzanspruchvoraussetzungen oder Voraussetzungen für eine Verlängerung der Ausführungsfristen (nicht sicher)) des § 6 Abs. 1 VOB/B
Behinderung und
Behinderungsanzeige durch den Auftragnehmer
Was geschieht bei der Verletzung der Behinderungsanzeigeplicht (durch den Auftragnehmer (nicht sicher))
Verlust von Ansprüchen als Grundsatz: Keinen Anspruch z. B. auf
Verlängerung der Ausführungsfristen (§ 6 Abs. 2 VOB/B)
Schadensersatz (§ 6 Abs. 6 S. 1 VOB/B)
Anspruch auf angemessene Entschädigung gemäß § 642 BGB (§ 6 Abs. 6 S. 2 VOB/B)
Kein Verlust der Ansprüche bei Offenkundigkeit der hindernden Umstände als Ausnahme:
Offenkundigkeit der hindernden Umstände liegt vor, wenn sie einer beliebig großen Anzahl von Menschen privat bekannt oder ohne weiteres zuverlässig wahrnehmbar sind.
Die hindernden Umstände dürfen auch einem Laien nicht verborgen bleiben.
Pflichten des Auftragnehmers bei einer Behinderung
Pflicht zur Weiterführung der Arbeiten
“billigerweise zugemutet” => Der Auftragnehmer hat alles zu tun, was ihm billigerweise (berechtigterweise (nicht sicher)) zugemutet werden kann, um die Weiterführung der Arbeiten zu ermöglichen.
Wiederaufnhame der Arbeiten bei Wegfall der Behinderung
“ohne weiteres”: d. h., es dürfen keine weiteren Forderungen gestellt werden
“unverzüglich”: ohne schuldhaftes Verzögern
Voraussetzungen des Schadensersatzanspruches wegen Behinderung
Hindernde Umstände
Behinderungsanzeige durch den Gläubiger (AN (nicht sicher)) oder Entbehrlichkeit der Anzeige wegen Offenkundigkeit
Die hindernden Umstände müssen für die Bauzeitverzögerung und den Schaden ursächlich gewesen sein.
Der Schuldner (derjenige, der den Schadensersatz schuldet) muss die hindernden Umstände zu vertreten (d. h. verschulden) haben.
Vertragstreue des Gläubigers (AN (nicht sicher)) (die Person, der etwas geschuldet wird; Schuldner schuldet dem Gläubiger etwas)
Erstellen einer prüffähigen Rechung
(§ 14 Abs. 1 S. 1 VOB/B)
(§ 14 Abs. 1 S. 2 VOB/B)
Nachweis durch Unterlagen:
(§ 14 Abs. 1 S. 3 VOB/B)
Erforderlichkeit der Unterlagen: Mit der Rechnung sind alle Unterlagen einzureichen, die für die Prüfbarkeit der Rechnung erforderlich sind.
Einzureichen sind nicht alle Unterlagen, sondern nur die tatsächlich für die Prüfung erforderlichen Unterlagen: Die Vorlage von Bestands- oder Revisionsplänen kann der Auftraggeber nicht verlangen, es sei denn, die Vertragsparteien haben dies ausdrücklich vereinbart.
Die Rechnung ist grundsätzlich prüffähig, wenn sie vom Architekten oder Ingenieur tatsächlich geprüft worden ist.
Kenntlichmachung von geänderten oder zusätzlichen Leistungen in der Rechnung:
(§ 14 Abs. 1 S. 4 VOB/B)
Grund: Abweichungen vom Vertrag und dessen ursprünglichem Leistungsumfang
Beispiele: Auftraggeberanordnungen zur Änderung des Bauentwurfs (§ 1 Abs. 3 VOB/B) oder zur Ausführung von erforderlichen zusätzlichen Leistungen (§ 1 Abs. 4 S. 1 VOB/B)
Gegenbeispiel: Bei Mengenänderungen (§ 2 Abs. 3 VOB/B) ist das Aufmaß die Grundlage für die prüffähige Abrechnung.
Frist für die Einreichung einer Schlussrechnung
Die Fertigstellung der Leistungen ist die Voraussetzung für die Einreichung der Schlussrechnung.
Vollendung der Gesamtleistung: Der Auftragnehmer ist „fertig“.
Die Abnahme ist nicht Voraussetzung für die Fertigstellung der Leistungen.
Die Abnahme erfolgt in der Regel erst nach Fertigstellung.
Die Abnahme ist die Voraussetzung für die Fälligkeit der Schlusszahlung, nicht aber für die Aufstellung der Schlussrechnung.
Privilegierung der VOB/B
Normalerweise unterliegen AGB einer Inhaltkontrolle durch die Gerichte
Die VOB/B jedoch ist der Inhaltskontrolle durch die Gerichte entzogen, obwohl die VOB/B den Rechtscharakter von AGB hat => Privilegierung
Grund: Einzelne Regelungen enthalten bei isolierter Betrachtung eine unangemessene Benachteiligung und wären daher eigentlich unwirksam, aber wenn die VOB/B als Ganzes betrachtet wird, herrscht Gleichgewicht zwischen Regelungen, die die eine, und Regelungen, die die andere Partei bevorteiligen.
=> Daher ist eine Voraussetzung für die Privilgierung, dass die VOB/B als Ganzes vereinbart wird.
Leistungsphase 8 nach HOAI
Ausführungsphase
Architekten und Ingenieure haben Bauüberwachungsfunktion
Es gelten:
§§ 631 ff. BGB oder VOB/B
VOB/C (ATVen) (Wenn VOB/B vereinbart worden ist, ist auch automatisch VOB/C vereinbart worden)
Nicht sicher, ob wichtig (fällt vllt. unter LPH 8 Objektüberwachung):
Berechtigungen von Architekten und Ingenieuren
Auftraggeberanordnungen:
Eine Auftraggeberanordnung durch den Architekten oder Ingenieur ist nur wirksam, wenn eine besondere Vollmacht dazu vorliegt. Eine solche Vollmacht liegt in der Regel nicht vor.
Mengenabweichungen: zusätzliche Leistungen werden erbracht: Grundsätzlich Ankündigung als Anspruchsvoraussetzung: Der Auftragnehmer muss seinen Anspruch auf besondere Vergütung vor dem Beginn der Ausführung angekündigt haben:
Adressat der Ankündigung ist der Auftraggeber oder ein besonders bevollmächtigter Architekt oder Ingenieur des Auftraggebers. Über eine solche Vollmacht verfügen die Architekten und Ingenieure in der Regel nicht.
Leistungen, die ohne Auftrag erbracht worden sind:
Anspruch auf Vergütung als Ausnahme:
Anerkennung der Leistung durch den Auftraggeber in ausdrücklicher oder konkludenter Form:
Das Anerkenntnis durch den Architekten oder Ingenieur setzt eine besondere Vollmacht voraus, über die er grundsätzlich nicht verfügt.
Behinderungsanzeige: Adressat der Behinderungsanzeige ist der Auftraggeber oder ausnahmsweise ein Architekt bzw. Ingenieur, soweit er dazu vom Auftraggeber besonders bevollmächtigt worden ist. Eine solche Vollmacht liegt in der Regel nicht vor.
Schlussrechnung: Erklärung des Vorbehalts: Mit dem Vorbehalt erklärt der Auftragnehmer, dass er mit der geleisteten Vergütung nicht einverstanden ist:
Der Auftraggeber ist Adressat des Vorbehalts: Der Architekt oder Ingenieur ist zur Entgegennahme des Vorbehalts nur empfangsberechtigt, wenn er über eine entsprechende Vollmacht verfügt. Eine solche Vollmacht wird dem Architekten oder Ingenieur aber in der Regel nicht eingeräumt.
Wann hat die Schätzung des Gesamtwertes des Vorhabens zu erfolgen?
Die Schätzung des Gesamtwerts hat im Zeitpunkt der Einleitung des ersten Vergabeverfahrens zu erfolgen (Schnittstelle zwischen LPH 6 und 7), d. h. an dem Tag,
an dem die Auftragsbekanntmachung abgesendet wird (Öffentl. Ausschr., Beschr. Ausschr. mit Teilnahmewettbewerb), oder
das Vergabeverfahren auf sonstige Weise eingeleitet wird. Dies geschieht in der Regel durch die Aufforderung zur Angebotsabgabe. (Beschr. Ausschr. ohne Teilnahmewettbewerb, Freihändige Vergabe)
=> Wird das Vergabeverfahren des ersten Loses (z. B. Baufeldfreiräumung) eingeleitet, muss der Gesamtwert aller Lose geschätzt werden.
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