Rechtsnorm
rechtliche Vorschrift, enthält i.d.R. bestimmte Voraussetzungen (Tatbestand) und Rechtsfolge
Instanz
in einem Verfahren mehrere aneinander geordnete Gerichte, die sich mit einer Sache beschäftigen, sind insgesamt ein “Instanzenzug”
Gesetze sind… (Zitat)
…nichts anderes als menschengemachte Spielregeln des Zusammenlebens, die der Gesetzesgeber aus einem bestimmten Grund geschaffen hat.
Übersicht über Rechtsgebiete
Zivilrecht
Öffentliches Recht
Strafrecht
-> ein einzelner Sachverhalt kann aus vielfältigen Perspektiven bewertet werden!
befasst sich mit Rechtsverhältnissen zw. Privatpersonen und Unternehmen
von “Gleichordnung”/”Gleichrangigkeit” der Beteiligten geprägt
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
befasst sich mit dem Verhältnis zw. Trägern der öffentlichen Gewalt und Privatpersonen/Unternehmen
befasst sich mit der staatlichen Bestrafung von Personen, die einen gesetzlichen Straftatbestand verwirklicht haben
sanktioniert ausschließlich schwerwiegende Rechtsverletzungen in Form von Vergehen und Verbrechen (Verbrechen = min 1 Jahr Freiheitsstrafe), nicht mit geringfügigen Rechtsverletzungen
für Jugendliche sind Sanktionen nach Jugendgerichtsgesetz geregelt
Arbeitsrecht
> Bestandteil des Zivilrechts
Arbeitsvertrag
> Grundlage der Beschäftigung
Umfasst Aufgabenbereiche, Arbeitszeit, Gehalt etc.
Arbeitsvertrag im Beamtenverhältnis?
Im Beamtenverhältnis kein Arbeitsvertrag sondern “Ernennung” - fällt dann unter öffentliches Recht, hat Besonderheiten
geregelt im Beamtenstatusgesetz/Landesbeamtengesetze
höhere Sicherheit, kein Streikrecht…
Arbeitgebende in der Sozialen Arbeit
Verbänder der freien Wohlfahrtspflege
religiös geprägt: Diakonie, Caritas, ZWST
weltanschaulich/humanitäres Motiv: AWO, DRK, Paritätischer
Staat/Komunal- und Landesverwaltungen
Freie Träger
Individualarbeitsrecht
insbesondere Arbeitsvertragsrecht
Rechtsbeziehung zw. AN und AG
Arbeitsverträge sind frei gestaltbar mit Einschränkungen durch den Arbeitsschutz
Kollektivarbeitsrecht
Recht der arbeitsrechtlichen Koalitionen
Verhältnis von AG-Verbänden und Gewerkschaften sowie AG und Betriebsrat
Gewerkschaften für Soziale Arbeit: “Deutscher Berufsverband für Soziale Arbeit (DBSH)” und “Vereinte Dienstleistungsgesellschaft (ver.di)”
Pflichten von AN
Arbeitspflicht: Weisungen des AG müssen befolgt werden (außer sie verstoßen gegen Arbeitsschutz oder erfolgen ohne sachlichen Grund)
Rücksichtnahme:
Interessenwahrung (AN müssen AG vor drohenden Schäden warnen, wesentliche Betriebsvorkommnisse melden),
Verschwiegenheit (über geschäftliche Belange, auch über des Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus - in der SA sehr wichtig!
Rechte von AN
Lohn: kann eingeklagt werden, Höhe u.a. durch Mindestlohn und Tarifverträge nach Entgeltgruppen und Erfahrungsstufen geregelt
Schutz der Persönlichkeitsrechte: Beim Bewerbungsgespräch dürfen nicht alle Fragen gestellt werden (z.B. Familienplanung) -> Recht zu Lügen
Arbeitszeugnisse: müssen wohlwollend formuliert sein, erhebliche Fehlverhalten dürfen aber nicht verschwiegen werden; AN darf prüfen, bevor es unterschrieben wird und ggfs. ein neues beantragen
Darüber hinaus: Erholungsurlaub, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, geregelte Arbeitszeiten, Ruhepausen
Aufhebung und Kündigung eines Arbeitsverhältnisses
Arbeitsverhältnis kann enden durch…
Tod des AN
Renteneintritt des AN
Fristablauf bei befristeten Arbeitsverhältnissen
Aufhebung durch Vertrag zw. beiden Parteien
Ordentliche Kündigung (einseitig durch AG oder AN)
Außerordentliche Kündigung (einsitig durch AN oder AG)
Prüfung Kündigung/Abmahnung
-> Kündigung der Abmahnung kann vor dem Arbeitsgericht überprüft werden lassen (meist Arbeitsschutzklage)
z.B. um Abfindung zu erhalten - es kann aber auch sein, dass der AN die Arbeit dann wider Willen aufnehmen muss
Klage muss nach max. 3 Wochen eingereicht werden, Anwaltszwang besteht nicht, meist aber fachlich sinnvoller (z.B. durch Rechtsschutzversicherung, teils durch Gewerkschaften möglich)
Ordentliche Kündigung
Einhaltung der Kündigungsfrist (min. 4 Wochen für AN, abhängig von Betriebszugehörigkeit für AG)
Kann erfolgen aus betriebsbedingten, personenbedingten oder verhaltensbedingten (Abmahnung muss vorangehen) Gründen
Außerordentliche Kündigung
erfolgt fristlos (ohne Einhaltung der Kündigungsfrist)
Nur unter besonderen Umständen möglich - wenn dem AG auch nah umfassender Interessensabwägung nicht zumutbar ist, am Arbeitsvertrag festzuhalten
durch starken Kündigungsschutz stark eingeschränkt, z.B.Straftat, grobe Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten
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