Gemeingefährliche Krankheiten (i.S.d. Art. 74 I Nr. 19 GG)
Unter gemeingefährlichen Krankheiten werden in der Bevölkerung weit verbreitete Leiden verstanden, die zu schwerer Gesundheitsschädigung oder zum Tode führen können.
(Als Hauptbeispiel für eine gemeingefährliche Krankheit im Sinne des Art. 74 I Nr. 19 Gg wird regelmäßig die Krankheit “Krebs” genannt. Von dem Kompetenztitel sind dabei nicht nur Maßnahmen zur Bekämpfung der akuten Erkrankung, sondern auch Präventionsmaßnahmen, wie z.B. Vorsorgeuntersuchungen und Impfungen, gedeckt. ABER z.B. nicht Gefahren durch Passivrauchen, da Passivrauchen selbst keine gemeingefährliche Krankheit ist.)
Recht der Gifte (i.S.v. Art. 74 I Nr. 19 GG)
Traditionell werden zu den Giften im Sinne des Art. 74 I Nr. 20 GG nur Substanzen gerechnet, die von vorneherein bzw. nach ihrer normalen Beschaffenheit für Mensch und Tier schwer gesundheitsschädlich oder tödlich wirken können. Solche Substanzen werden herkömmlich durch das Chemikaliengesetz erfasst.
(Vorhandensein toxischer Substanzen, wie bei Tabak, reicht zur Qualifizierung als Gift nicht aus)
Luftreinhaltung (i.S.v. Art. 74 I Nr. 24 GG)
Der Begriff Luftreinhaltung zielt auf den Schutz der Luft vor nachteiliger Veränderung ihrer Zusammensetzung. (Im Rahmen der Umweltschutzgesetzgebung; Maßnahmen, die nicht primär dem Umweltschutz dienen, sondern allenfalls einen positiven Nebeneffekt auf die Umwelt ausüben, können nicht auf Art. 74 I Nr. 24 GG gestützt werden.)
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