Schema
I. Bestehende Ehe zwischen den Parteien
II. Erfüllung einer Pflicht aus dem ehelichen Lebensverhältnis
III. Beachtung der eigenüblichen Sorgfalt
IV. Keine grobe Fahrlässigkeit und kein Vorsatz, § 277 BGB
V. Keine Geltung des § 1359 BGB bei Verstoß gegen Regeln des Straßenverkehrs, sofern Haftpflichtversicherung besteht (hM)
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