Vermögen
Vermögen bedeutet hier den Geldwert, den die einem Ehegatten im Bewertungszeitpunkt zustehenden Vermögensgegenstände haben, vermindert um die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Verbindlichkeiten.
Verschwendung (§ 1375 II 1 Nr. 2)
Unter Verschwendung versteht man das ziellose und unnütze Ausgeben von Geld in einem Maße, das in keinem Verhältnis zu den Einkommens- und Lebensverhältnissen der Ehegatten steht. (Auch die sinnlose Verwendung anderer Wirtschaftsgüter kann unter den Begriff fallen.)
Grobe Unbilligkeit (§ 1381)
Grobe Unbilligkeit ist egeben, wenn die Erfüllung der Ausgleichsforderung dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise widersprechen würde.
Schema “Ausgleichsanspruch aus Ehegatteninnengesellschaft”
1. Ein Ehegatte hat durch Geld- oder Sachleistungen zur Vermögensmehrung beim anderen beigetragen.
2. Die Rechtsgrundlage dieser Leistungen ist nicht durch ausdrückliche Vereinbarung anderweitig geregelt.
3. Zwischen den Ehegatten ist (stillschweigend) ein Vertrag über eine Innengesellschaft geschlossen.
4. Mit den Leistungen wurde ein über die bloße Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgehender Zweck verfolgt.
5. Den Leistungen lag die Vorstellung zugrunde, dass das gemeinsam geschaffene Vermögen wirtschaftlich betrachtet nicht nur dem „formal“ berechtigten, sondern auch dem anderen Ehegatten zukommen soll.
6. Die Gesellschaft ist durch Trennung der Ehegatten oder Scheitern der Ehe aufgelös
Schema “Ausgleichsanspruch aus ehebedingter Zunwendung (§ 313 I)
1. Ein Ehegatte hat dem anderen Geld- oder Sachleistungen zugewendet.
2. Die Rechtsgrundlage dieser Zuwendung ist nicht durch ausdrückliche Vereinbarung anderweitig geregelt.
3. Die Zuwendung beruht auf einem stillschweigenden familienrechtlichen Vertrag, nach dem die Zuwendung nicht unentgeltlich, sondern als Beitrag zur Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft erfolgt.
4. Dabei geht der Zuwendende von der Erwartung aus, dass die eheliche Lebensgemeinschaft Bestand haben und er am zugewendeten Vermögenswert und dessen Früchten weiter teilhaben werde.
5. Durch die Trennung oder Scheidung der Ehegatten ist die Geschäftsgrundlage ganz oder teilweise weggefallen.
6. Die Aufrechterhaltung des nunmehr bestehenden Vermögensstands ist dem Zuwendenden nicht zumutbar
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