Welche Arten von Eilrechtsschutzanträgen gibt es?
§ 80 V
§ 80a III
§ 123 I
§ 47 V
Begrifflichkeiten
Es handelt sich um Anträge
-> alles muss Antrags- sein!
§ 80 V VwGO - Sinn/ Mechanismus
GS: VA ist vollstreckbar
AFK: hemmt Vollstreckbarkeit = aufschiebende Wirkung § 80 I 1
§ 80 II: Aufschiebende Wirkung entfällt, d.h. VA ist trotz eingelegter AFK vollstreckbar
§ 80 V: Aufschiebende Wirkung muss wieder angeordnet/ wiederhergestellt werden
Was ist die aufschiebende Wirkung?
= Erhebung der Anfechtungsklage hat den Effekt, dass die Vollstreckbarkeit des angegriffenen Verwaltungsakts gehemmt wird, § 80 I 1 VwGO
Statthaftigkeit § 80 V VwGO
Abgrenzung zwischen Anordnung § 80 II Nr.1 - 3 und Wiederherstellung § 80 II Nr.4
Anordnung: Aufschiebende Wirkung hat noch nie bestanden
Wiederherstellung: Entfall der aufschiebenden Wirkung wurde zusätzlich mitangeordent; bestand daher aber bereits
Statthaftigkeit § 80 V VwGO - Formulierung
Statthafter Rechtsbehelf zur gerichtlichen Audhebung eines Verwaltungsakts ist die Anfechtungsklage gem. § 42 I VwGO. Allerdings würde eine Anfechtungsklage gem. § 80 II VwGO keine aufschiebende Wirkung entfalten. Um dem zu begegenm kann hedoch ein Antrag auf Anordnung/Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gem. § 80 V 1 Alt.2 VwGO gestellt werden. Statthaft ist somit ein Antrag gem. § 80 V und eine Anfechtungsklage gem. § 42 I VwGO.
Antragsbefugnis § 80 V VwGO
Analog § 42 II VwGO
Antragsfrist
Gibt es im Eilrechtsschutz nicht
Rechtsschutzbedürfnis § 80 V VwGO: Problemfelder
Vorherige Antragsstellung an die Behörde: § 80 VI VwGO (Im Fall von § 80 II 1 Nr.1 VwGO)
Vorherige Klageerhebung in der Hauptsache: Nach § 80 V 2 VwGO ist Antragsstellung vor Erhebung der Anfechtungsklage ausdrücklich möglich
Keine offensichtliche Unzulässigkeit in der Hauptsache: Frist oder zwischenzeitliche Erledigung
§ 80a III 1 VwGO: Besonderheiten
Wie bei § 80 V 1 VwGO, nur dass in der Hauptsache eine Drittanfechtungssituation besteht
Statthaftigkeit: Drittanfechtungssituation
Antragsbefugnis: Drittschützende Norm
Fall: Nachbar will gegen die Baugenehmigung seines Nachbar vorgegehen
GS: Baugenehmigung vollziehbar
AFK würde diese Vollziehbarkeit hemmen = aufschiebende Wirkung
Aber: Aufschiebende Wirkung entfällt gem. §§ 80 II Nr.3 VwGO iVm § 212a BauGB -> Baugenehmigung wieder vollziehbar
Daher muss Nachbar Antrag auf Aussetzung der Vollziehbarkeit stellen, vgl. §§ 80a III 1, I Nr.2, 80 IV 1 VwGO
§ 123 I VwGO - Statthaftigkeit
Statthaft bei allen Klagen außer (Dritt-)Anfechtungsklage, vgl. § 123 V VwGO
Sicherungsanordnung § 123 I 1 VwGO dienen dazu, kurzfristig drohende Nachteile durch gerichtliche Anordnung zu sichern; es soll der Status quo gesichert werden
Regelungsanordnung § 123 I 2 VwGO dient dazu, kurzfristig eine (positive) Änderung der Rechtslage zugunsten des Antragsstellers zu erreichen, der status quo soll also verbessert geregelt werden
Antragsbefugnis § 123 I VwGO
Möglichkeit des Anspruchs (Sicherungs- oder Anordnungsanspruch)
Eilbedürfnis (Sicherungs- bzw. Anordnungsgrund)
§ 42 II VwGO analog
Rechtsschutzbedürfnis § 123 I VwGO: Problemfelder
Vorherige Antragsstellung an die Behörde: nicht im Wortlaut, wird von der h.M. aber gefordert
Vorherige Klageerhebung in der Hauptsache: Mit dem Rechtsgedanken von § 80 V 2 VwGO nicht erforderlich
Keine offensichtliche Unzulässigkeit der Hauptsache: Frist d. Versagungsgegenklage
§ 80 V VwGO: Begründetheit
§ 80a III 1 VwGO: Begründetheit
richtiger Antragsgegner § 78 VwGO analog
Summarische Prüfung des Gerichts zu dem Ergebnis kommt, dass das Vollzugsinteresse der Behörde das Aussetzungsinteresse des Antragsstellers nicht überwiegt; Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Anfechtungsklage in der Hauptsache Erfolg hätte
§ 123 I VwGO: Begründetheit
Antragssteller einen Anordnungsanspruch und Aordnungsgrund glaubhaft gemacht hat §§ 123 III VwGO, 920 II ZPO
Einschränkung der Begründetheit: Vorwegnahme der Hauptsache -> Antrag soll nur darauf gerichtet sein, vorläufig etwas zu erhalten
Die Anirdnung der sofortigen Vollziehbarkeit gem. § 80 II 2 Nr.4 VwGO
kann formell rechtswidrig sein
(P): Anhörung erforderlich? ➡️ kommt darauf an, ob man es als eigenständigen VA oder unselbstständige Annex sieht
Begründung gem. § 80 III VwGO
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