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Sonstige Rechtfertigungsgründe I

LK
by Lizzy K.

Einwilligung

  1. Grenze des § 228 StGB

=> Wann liegt Sittenwidrigkeit vor?

Sittenwidrigkeit = Verstoß gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden

  • Sehr restriktive Anwendung; Willen des Einwilligenden muss grds. Rechnung getragen werden

    • Bestimmtheitsprobleme („gute Sitten“)

    • Freiheitliches Strafrecht: Dient nicht dem Schutz von Moral und Sittlichkeit

  • Maßstab für Sittenwidrigkeit: Rechtsgutsbezogene Auslegung

    • Kriterien.: Nur bei hohem Grad der Gefährdung des Rechtsguts und ex ante drohendes Ausmaß der Verletzung = Ausgangspunkt ➔ Orientierung an § 226 StGB

      • BGH: Normative Bewertung des § 228 StGB ist grds. auf Art und Gewicht des Erfolgs der Körperverletzung zu beschränken

      • Grund: Nur bei gravierenden Verletzungen sind Eingriffe des Staates in das individuelle Selbstbestimmungsrecht (Art. 2 I GG) gerechtfertigt

      • Wenn die Körperverletzung den erforderlichen Schweregrad nicht aufweist: § 228 StGB scheidet unabhängig vom verfolgten Zweck aus

    • Kriterium: Zweck der Rechtsgutsverletzung (sekundär)

      • Allein auf Beweggründen und Zielen kann nicht abgestellt werden

      • Sind höchstens Anhaltspunkte

      • Auch wenn Art und Umfang der Körperverletzung die Sittenwidrigkeit grds. Überschreitet, greift § 228 StG ausnahmsweise nicht, sofern die einwilligende Person billigenswerte Zwecke verfolgt

        • z.B. lebensrettende Operationen

        • z.B. Bekämpfung extremer Schmerzen

    • Kriterium: Je näher man bei Körperverletzung einer Tötung kommt, desto eher sittenwidrig

    • Kriterium: Gesetzliche Wertungen: § 216, § 231 StGB


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Lizzy K.

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