Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO): Statthaftigkeit
Wann ist die Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) statthaft?
Wenn der Kläger materielle Einwendungen gegen den titulierten Anspruch geltend macht. In der Statthaftigkeit sind die materiellen Einwände herauszuarbeiten und präzise zu bennen, z. B. “Erfüllungseinwand nach § 362 BGB” oder “Einwand der Formnichtigkeit nach § 125 BGB”.
Klagehäufung mehrerer Zwangsvollstreckungsrechtsbehelfe (§ 260 ZPO) (“Kuddel-Muddel-Klausur”)
Beispiel: Kläger macht neben materiellen Einwendungen auch angebliche Verfahrensfehler vor oder Einwände im Sinne einer Klauselerinnerung geltend
Können mehrere Zwangsvollstreckungsrechtsbehelfe miteinander kombiniert werden?
Wie ist mit der Situation umzugehen, dass auch Einwände, die das Verfahren betreffen, erhoben werden?
Was passiert letztlich mit rechtsbehelfsfremden Einwendungen?
Grundsätzlich kein Problem (einfach Voraussetzungen von § 260 ZPO ansprechen), aber keine Kombination mit der Erinnerung, weil hier durch das Vollstreckungsgericht (Amtsgericht) durch Beschluss entschieden wird (§ 764 Abs. 3 ZPO → andere Verfahrensart i. S. v. § 260 ZPO).
Rechtschutzbegehren muss ausgelegt werden, es kann nicht beides gemeinsam geltend gemacht werden. Antrag (z. B. auf „Unzulässigkeitserklärung der ZV“) + Schwerpunkt der Einwendungen (wozu mehr vorgetragen) + Rechtsschutzintensität nennen. In der Regel wird es dem Kläger um die Beseitigung der Vollstreckbarkeit des Titels schlechthin gehen, die Vollstreckungsabwehrklage ist also rechtsschutzintensiver. Klausurtaktik: Hinweise auch etwa, wenn von „Kläger“ und „Prozessbevollmächtigter“ und nicht von „Gläubiger“ und „Verfahrensbevollmächtigter“ (Erinnerung) gesprochen wird, oder mündliche Verhandlung (Klageverfahren). Klage beim Landgericht (dann muss es VAK sein, weil Erinnerung beim AG), Az. (Erinnerung könnte nie unter „O“ stehen, sondern unter „M“). Beachte, dass jegliche materiellen Einwendungen (z. B. mangelhafte Ware, Rücktritt, Anfechtung, Zurückbehaltungsrecht) dürfen nicht in das Erinnerungsverfahren hineingetragen werden und sind somit über die VAK geltend zu machen.
Rechtsbehelfsfremde Einwände werden rausgeschmissen (z. B. ob Pferd pfändbar ist, Pfändung zur Unzeit, Verstoß gegen § 811 ZPO); wird nicht Verfahrensgegenstand, wird insoweit auch nicht für unzulässig erklärt.
Sind Vollstreckungsvereinbarungen (z. B. ein Verzicht auf die Vollstreckung seitens des Gläubigers) zulässig?
Welcher Rechtsbehelf greift und warum?
Was ist ggf. einen Schritt zuvor noch zu beachten?
Vollstreckungserweiternde Verträge: unzulässig. Vollstreckungsbeschränkende Verträge: zulässig, weil Vollstreckung dem Antragsgrundsatz unterliegt (Gläubiger könnte auch gar nicht vollstrecken).
Rechtsbehelf: § 767 ZPO analog (BGH); Argumente:
Materiellrechtliche Prüfung, die GV bei § 766 ZPO nicht vornehmen kann
Erinnerung nicht rechtschutzintensiv genug, weil damit nur konkrete Vollstreckungsmaßnahme gerügt werden kann, die ZV aber nicht insgesamt für unzulässig erklärt werden kann.
Beachte, dass man einen Schritt zuvor auslegen kann, ob möglicherweise eine materiellrechtliche Vereinbarung vorliegt (Stundung der titulierten Forderung), die ohne Zweifel über die VAK geltend gemacht werden könnte. Im Zweifel wird eine Auslegung aber ergeben, dass eine solche nicht vorliegt, weil Gläubiger nicht auf materiellen Anspruch verzichten wollte.
Hinweis: Kommentiert im Thomas/Putzo bei § 766 ZPO, Rn. 24 ff., also gerade nicht bei § 767 ZPO!
Wie ist damit umzugehen, dass der Kläger beantragt, “festzustellen, dass ZV unzulässig war”?
Es geht dem Kläger nach Auslegung des Klageantrags regelmäßig eher darum, eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nach den § 775 Nr. 1, § 776 ZPO zu erreichen. Das kann er nicht mit der FK, die nicht vollstreckbar ist. Dann ist der Klageantrag entsprechend in eine VAK auszulegen bzw. umzudeuten.
Stellt der Kläger aber die Feststellung als Hauptantrag und den § 767 ZPO-Antrag als Hilfsantrag, bleibt für eine Auslegung kein Raum. Dann ist der Hauptantrag mangels Feststellungsinteresses gem. § 256 Abs. 1 ZPO unzulässig, weil die FK hinter der Klage nach § 767 ZPO zurücktritt.
Eine Verbindung der Klage nach § 767 ZPO mit einer zusätzlichen Feststellungsklage z. B. mit dem Inhalt „festzustellen, dass der titulierte Anspruch wegen […] erloschen ist“, wäre wiederum möglich (weil nicht von Rechtskraft von § 767 ZPO erfasst).
Abgrenzung zur Titelgegenklage
Wie kann der Einwand entkräft werden, es läge kein wirksamer Titel vor, weil die Zustellung an den Rechtsanwalt erfolgt ist bzw. nicht an den Rechtsanwalt erfolgt ist?
Zustellung an RA nach § 172 S. 2, § 81 ZPO wirksam
Sofern Zustellung nicht an RA erfolgt ist in der Regel Heilung nach § 189 ZPO
Kann eine VAK bei Vollstreckung aus einem Vergleich (§ 795 Abs. 1, § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) erfolgen?
Es ist zu unterscheiden.
Vergleich unwirksam: Keine Prozessbeendigung, altes Verfahren wird fortgeführt
Vergleich wirksam: Spätere Einwendungen können im Wege der VAK geltend gemacht werden
Einwendungen gegen “Vergleich”: Titelgegenklage nach § 767 ZPO
Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO): Zuständigkeit
Wonach richtet sich die Zuständigkeit bei der VAK?
Ist eine rügelose Einlassung möglich?
Die Zuständigkeit richtet sich nach § 767 Abs. 1,§ 802 ZPO: Es ist das Prozessgericht des ersten Rechtszuges ausschließlich zuständig.
Keine rügelöse Einlassung möglich (§ 40 Abs. 2 S. 2 ZPO)
Beachte: Sondervorschriften bei anderen Titels als Urteil in den § 795 ff. ZPO, etwa bei Vollstreckungsbescheiden aus § 796 Abs. 3 ZPO und bei notariellen Urkunden nach § 797 Abs. 5 Nr. 2 ZPO
Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO)
Ist bei einer VAK eine Prozessstandschaft möglich?
Ja, aber nur eine gesetzliche.
Eine gewillkürzte Prozessstandschaft ist bei der VAK unzulässig (Arg. Wortlaut § 767 ZPO: von dem “Schuldner” zu erheben)
Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO): Rechtsschutzbedürfnis
Wann liegt bei einer VAK das RSB vor?
Wann beginnt die Zwangsvollstreckung?
Wann endet die Zwangsvollstreckung?
Wie kann der Einwand entkäftet werden: „Es bestehe kein RSB, weil noch keine Klausel erteilt worden sei“: RSB (+), weil Titel in der Welt ist)
Das Rechtsschutzbedürfnis besteht ab Vorliegen des Titels bis zur Beendigung der Möglichkeit, aus dem Titel zu vollstrecken (Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung).
Beginn: Entscheidend ist, dass die ZV droht (zeitlich betrachtet), was bereits ab Vorliegen des Titels der Fall ist. Eine Vollstreckungsabsicht oder eine bevorstehende Vollstreckungsmaßnahme ist nicht erforderlich
Beendigung: Tritt grundsätzlich erst mit vollständiger Befriedigung und Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung ein. Selbst die Freigabe des gepfändeten Gegenstandes (Pfandfreigabe [bei § 771 ZPO entfällt dadurch das RSB!]) oder der Verzicht des Gläubigers auf die Vollstreckung lass das RSb nicht entfallen, solange der Gläubiger die vollstreckbare Ausfertigung noch in den Händen hält.
Ausreichend, dass “Titel in der Welt ist”
Kann eine Vollstreckungsabwehrklage erhoben werden, wenn zugleich Berufung oder Einspruch gegen einer Versäumnisurteil erhoben werden kann?
Kann zur Berufung übergegangen werden, wenn VAK bereits erhoben wurde?
Kann zur VAK übergegangen werden, wenn Berufung bereits eingelegt wurde?
1. Keiner der beiden Rechtsbehelfe eingelegt: Wahlrecht (Arg. § 767 Abs. 2 ZPO: „Einspruch“ meint Einspruch beim Versäumnisurteil → dann VAK gesperrt; Berufung ist dort aber nicht genannt, d. h. nur Einspruch bei VU ist vorrangig, nicht aber Berufung)
2. VAK eingelegt: Übergang zur Berufung möglich, weil weitreichenderer Umfang der Überprüfung
3. Berufung eingelegt: Übergang zur VAK (–), Rechtschutzbedürfnis (–), weil bei Berufung umfängliche Prüfung
Problem: Vollstreckung aus Vergleich (§ 795 Abs. 1, § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO)
Besteht ein Rechtsschutzbedürfnis, wenn anfängliche Einwendungen (materielle und prozessrechtliche Ebene, z. B. unwirksame Vertretung, Anfechtung, § 779 BGB, Widerruf bei Widerrufsvorbehalt) gegen den Vergleich geltend gemacht werden?
Besteht ein Rechtsschutzbedürfnis bei nachträglichen Einwendungen (nur auf materieller Ebene, z. B. Erfüllung, Aufrechnung, Aufhebung des Vergleichs, Erlass, § 313 BGB, Widerruf oder Einwand der Unmöglichkeit gegen Vergleichgegen den Vergleich?
Wie ist der Fall zu behandeln, dass anfängliche und nachträgliche EInwendunen geltend gemacht werden?
Keine Prozessbeendigung; Rechtsschutzbedürfnis für VAK (–), weil mangels Prozessbeendigung das alte Verfahren fortzuführen ist; Der Angriff ist gegen die prozessbeendende Wirkung im alten Prozess zu erklären. Dogmatisch richtet sich Angriff gegen materiellen Prozessvergleich, der wegen Einheit (BGH: beide Seiten bilden eine untrennbare Einheit, die miteinander stehen und fallen) auf Prozessebene durchschlägt.Ferner: Verfahrensfehler: § 162 Abs. 1 S. 3 i. V. m. § 160 Abs. 3 Nr. 1 ZPO: Insbesondere wenn der „v.u.g.-Vermerk“ (vorgelesen und genehmigt) im Protokoll fehlt (Klausurklassiker). Dogmatisch richtet sich Angriff gegen Prozessebene, der wegen Einheit auf materielle Rechtslage durchschlägt. Es besteht die Möglichkeit, einen weiteren Termin zur mündlichen Verhandlung zu beantragen (grundsätzlich ohnehin von Amts wegen durch Terminsbestimmung [§ 216 ZPO]).
RSB für VAK (+), weil in diesen Fällen die ursprüngliche Wirksamkeit des Vergleichs nicht infrage gestellt wird, denn die prozessbeendigte Handlung (der Vergleich) wird nicht in Frage gestellt.
RSB für VAK (+). Hintergrund → rechtliches Gehör: Würde man das in das alte Verfahren gehen und käme Richterin dort zu Ergebnis, dass Vergleich nicht widerrufen wurde, würde die Aufrechnung gar nicht mehr gehört werden; es fehlte am rechtlichen Gehör. In VAK können indes auf jeden Fall alle Einwendungen geprüft werden.
Problem: Materielle Einwände gegen die Vollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschluss
Entfällt das RSB, weil die Möglichkeit einer sofortigen Beschwerde besteht?
Nein, weil bei sofortiger Beschwerde nur die Richtigkeit des Kostenansatzes überprüft wird, nicht aber ein materieller Einwand berücksichtigt werden kann.
Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO): Begründetheit
Was sind häufige Fälle der materiellen Einwendung?
Erlass (§ 397 BGB)
Aufrechnung (§§ 387 ff. BGB)
Zurückbehaltungsrecht, Leistungsverweigerungsrecht (dann nur Vollstreckung Zug-um-Zug)
Unwirksamkeit des titulierten Anspruchs (z. B. mangels Stellvertretung, Rechtsbindungswille, §§ 134 ff. BGB)
fehlende Gläubigerstellung hinsichtlich titulierter Forderung oder deren Verlust
Untergang des Anspruchs nach § 313 f. BGB
Anfechtung nach §§ 142, 119 ff. BGB
Rücktritt,
Vertrags- oder Schuldübernahme durch Dritten,
durch § 281 Abs. 4 BGB wegen Fristablaufs beim 3-er-Antrag („Chor-Archiv-Fall“),
Erlöschen des Anspruchs durch Erfüllung gem. § 362 BGB oder Hinterlegung (§ 372 ff. BGB)
Verjährung (beachte § 197 Abs. 1 Nr. 3, Nr. 4 BGB)
Bestehen einer Vollstreckungsvereinbarung
Rechtsmissbrauch oder Verwirkung nach § 242 BGB (dazu Kaiser, Mat. ZivR, Rn. 19).
Erfüllung
Was ist zu beachten, wenn Erfüllung durch einen anderen Gesamtschuldner erfolgt?
Kann der Vollstreckungsgläubiger mit Nichtwissen bestreiten, wenn Kläger Kontoauszüge vorlegt?
Was ist zu beachten, wenn Beklagter vorträgt, die Zahlung habe nicht zur Erfüllung geführt, weil sie mit anderen offenen Forderungen verrechnet wurde
Welche Einwand kann der Kläger erheben, wenn er abredewidrig auf ein falsches Konto gezahlt hat?
Tritt durch die Wegnahme von Geld durch den Gerichtsvollzieher Erfüllung ein?
Tritt Erfüllung bei einem Vorbehalt der Zahlung ein?
Bei Erfüllung durch Gesamtschuldner kann Zahlung durch einen Dritten oder an einen Dritten erfolgen (§ 422 BGB)
Bestreiten mit Nichtwissen (§ 138 Abs. 4 ZPO) des Vollstreckungsgläubigers unzulässig, wenn Kläger der VAK Kontoauszüge vorlegt. Vorbringen des Klägers gilt als zugestanden (§ 138 Abs. 3 ZPO).
Hier sind die §§ 366, 367 BGB abzuarbeiten.
Zahlung auf ein falsches Konto, Aufrechnung mit bereicherungsrechtlichem Anspruch (dazu wohl OLG Hamburg, NJW 2011, 3524: „Gegen den Anspruch des Gläubigers auf erneute Zahlung kann der Schuldner, dessen abredewidrige Überweisung auf ein nicht vereinbartes Konto nicht zur Erfüllung des Zahlungsanspruchs des Gläubigers geführt hat, grundsätzlich mit einem Bereicherungsanspruch aufrechnen, ohne dass dem ein Aufrechnungsverbot entgegen stünde. (Ls.)“
Wegnahme von Geld durch Gerichtsvollzieher ist trotz § 815 Abs. 3 ZPO vor Weiterleitung an den Gläubiger nach hM keine Erfüllung, weil § 815 Abs. 3 ZPO als Gefahrtragungsregel verstanden wird. Bei „Abhandenkommen“ des Geldes aber Zahlungsfiktion, so dass Schuldner nicht nochmal zahlen muss.
„Vorbehalte“ bei der Zahlung (dazu Kaiser, MatZivR, Rn. 14), z. B. Zahlung des Schuldners allein zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus einem noch nicht rechtskräftigen Titel hat keine Erfüllungswirkung, weil unter dem Vorbehalt, dass das Bestehen der titulierten Schuld noch rechtskräftig wird
Einzelfälle zum Aufrechnungseinwand
Kann mit einer rechtswegfremden Forderung aufgerechnet werden?
Tritt die Wirkung einer Aufrechnung bei Gläubigermehrheit ein?
Was ist zu entgegen, wenn der Beklagte einwendet, dass er seinerseits aufrechne?
Kann mit einem prozessualen Kostenerstattunganspruch aus einem anderen Verfahren aufgerechnet werden, wenn das “Verfahren noch läuft” und die für die Vollstreckung erforderliche Sicherheitsleistung noch nicht erbracht worden ist?
Bei rechtswegfremder Forderung ist das Gericht zur Entscheidung befugt, wenn die Forderung unbestritten ist oder bereits rechtskräftig festgestellt wurde (anderenfalls müsste das Gericht den Rechtsstreit aussetzen)
Bei Aufrechnung gegen eine Gläubigermehrheit hängt die Erfüllungswirkung davon ab, ob Gesamtgläubigerschaft nach den §§ 428 ff. BGB oder Mitgläubigerschaft nach § 432 BGB vorliegt.
Hat der Kläger der VAK bereits erfolgreich aufgerechnet, kann sich der Beklagte nicht mit Erfolg damit wehren, dass er unter Verweis auf eine andere Forderung (nicht die titulierte Forderung) seinerseits aufrechne. Denn durch die vorangegangene erfolgreiche Aufrechnung des Klägers ist die Forderung des Klägers erloschen, so dass eine Gegenaufrechnung durch den Beklagten (Vollstreckungsgläubiger) ins „Leere“ geht. Sofern der Beklagte aber vor der Aufrechnung des Klägers die Aufrechnung erklärt und damit die Forderung zum Erlöschen bringt, mit der nun der Kläger im Rahmen der VAK aufrechnen will, geht der Einwand des Klägers im Rahmen der VAK ins „Leere“, denn nun ist seine Gegenforderung erloschen.
Ja. Mit Erlass der Kostengrundentscheidung nach §§ 91 ff. ZPO im Urteil ist der Kostenerstattungsanspruch als auflösend bedingter Anspruch fällig und aufrechenbar. Auch Sicherheitsleistung muss nicht gezahlt werden, weil das Aufrechnungsverbot von § 390 BGB derartige prozessuale Einreden nicht erfasst
Fall: Vermieter A klagt gegen Mieter B die Monatsmieten Januar und Februar ein. Die Klage wird rechtskräftig abgewiesen, weil das Gericht von einer vorherigen Beendigung des Mietverhältnisses ausgeht (Prozess 1). B klagt auf Auszahlung Mietkaution, in einem Prozessvergleiche einigen sich die Parteien aus Zahlung von 1.000 € (Prozess 2). B vollstreckt aus Prozessvergleich, A erhebt VAK und möchte mit Mietforderungen aufrechnen (Prozess 3).
I. Zulässigkeit
Entgegenstehende Rechtskraft (–), weil unterschiedliche Streitgegenstände
II. Begründetheit
Gericht ist an die im Vorprozess tenorierte Rechtsfolge gebunden, wenn diese präjudiziell (vorgreiflich) ist. Hier wurde der Anspruch des A auf Zahlung der Monatsmieten rechtskräftig verneint und ist präjudiziell für die Aufrechnung in Prozess 3. Aufrechnungseinwand (–)
Nachträglicher Verlust der titulierten Forderung
In welchen drei Fällen kann es zum nachträglichen Verlust der titulierten Forderung kommen?
Abtretungseinwand
Gesetzlicher Forderungsübergang des titulierten Anspruchs. § 265 Abs. 2 S. 1 ZPO ändert daran nichts, weil die Norm im Zwangsvollstreckungsverfahren bei Übergang des titulierten Anspruchs nicht anwendbar ist, da § 727 ZPO insoweit eine abschließende Regelung enthält (Verbot der Vollstreckungsstandschaft)
Pfändung der titulierten Forderung durch einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss eines anderen. PfüB muss wirksam sein. Gläubiger verliert dann nach § 835 f. ZPO das Recht zur Einziehung und steht daher einem „Nicht-Gläubiger“ gleich. In diesen Fällen kann dann dahinstehen, ob der Kläger der VAK zusätzlich schuldbefreiend an den anderen Pfändungsgläubiger gezahlt hat (§ 362 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 835 f. BGB), da bereits der Verlust der titulierten Forderung für den Erfolg nach § 767 ZPO ausreicht.
Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO): Präklusion
Gilt die Präklusion nach § 767 Abs. 2 ZPO für alle Titel oder nur für Urteile?
§ 767 Abs. 2 ZPO schützt die materielle Rechtskraft (§ 322 Abs. 1 ZPO): Rechtskräftige Entscheidungen soll nicht im Rahmen der Vollstreckungswiderklage wieder in Frage gestellt werden. Aus diesem Gedanken lässt sich ableiten: § 767 Abs. 2 ZPO gilt nur bei Titeln, die der Rechtskraft fähig sind. Keine Anwendung (nur hier auch in Klausur ansprechen) bei
1. Notarielle Urkunde (§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO): § 797 Abs. 4 ZPO
2. Vergleich (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO): § 797 Abs. 4 ZPO analog (unstreitig, einfach analog anwenden)
3. Kostenfestsetzungsbeschluss (§ 794 Abs. 1 Nr. 2 ZPO): § 797 Abs. 4 ZPO analog
4. Zuschlagsbeschluss nach § 93 ZVG (es gab kein Erkennntisverfahren, bei dem diese Einwendungen hätten geltend gemacht werden können)
Vollstreckung aus Versäumnisurteilen und Vollstreckungsbescheiden
§ 767 Abs. 2 ZPO a. E. wird so ausgelegt, dass die VAK nur auf solche Einwendungen gestützt werden darf, die nach Ablauf der Einspruchsfrist entstanden sind. Alle Einwendungen, die objektiv während der Einspruchsfrist hätten geltend gemacht werden können (auf subjektive Kenntnis kommt es nicht an!), sind präkludiert.
Was besagt der Grundsatz der „objektiven Möglichkeit der Geltendmachung“?
Beispiel: Gläubiger G1 tritt Klageforderung am 02.09. an G2 ab; gleichwohl erhebt er Klage gegen B. Beklagter (jetzt Kläger in der VAK) erlangt erst am 31.12., mithin nach mündlicher Verhandlung, Kenntnis
Nicht maßgeblich ist die Kenntnis des Klägers von der Möglichkeit der Einwendung. Argument: Rechtssicherheit, Schutz der Rechtskraft des Vollstreckungstitels, Wortlaut von § 767 Abs. 2 ZPO. Wichtiger wird diese Frage immer wieder bei der Ausübung von Gestaltungsrecht
BGH: Kenntnis unerheblich → Präklusion (+)
(+), weil § 407 BGB nur Einwand gegenüber dem neuen Gläubiger (G2) (Zessionar). Auf die Rechtsbeziehung zum Abtretenden (Zedenten), der aus dem Titel vollsteckt (G1). § 407 BGB kann kein zulässiger Einwand sein, weil der Schuldner (B) ab Kenntniserlangung nur weitere Verteidigungsmöglichkeit gegen den Zessionar verliert, aber keine Veränderung im Rechtsverhältnis zum Zedenten (G1).
(+), weil Schuldner nicht in die Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme kommt: Verlangt der Titelgläubiger Zahlung, obwohl er den geltend gemachten Anspruch abgetreten hat (wie hier), verdient Schuldner lediglich Schutz vor der Gefahr, dass seine Zahlung keine Erfüllung der Verbindlichkeit bewirkt: Ein einfacherer Weg für den Schuldner ist hier die Hinterlegung (§ 372 S. 2, § 378 BGB). Bei Abtretungsanzeige ferner Leistung an neuen Gläubige möglich (§ 409 BGB)
Auf welchen Zeitpunkt kommt es für die Präklusion von Gestaltungsrechten (hier Aufrechnung) an?
Welche Argumente können hierführ angeführt werden?
Gilt dies auch bei einem Verbraucherwiderruf?
Wie ist es bei der Erledigungserklärung?
Kann der Einwand der Präklusion auch bei einem Vergleich und einer späteren Aufrechnung erhoben werden?
Auf die Aufrechnungslage (BGH), demnach Einwand häufig präkludiert.
Prozessökonomie: Schutz der materiellen Rechtskraft soll nicht durch spätere Ausübung Gestaltungsrecht unterlaufen werden; Systematik: Für Frage der Verspätung in den §§ 296, 530, 531, 533 ZPO wird auch auf Gestaltungsmöglichkeit abgestellt.
Auch bei Verbraucherwiderruf nach § 355 BGB stellt BGH auch die objektive Möglichkeit der Ausübung des Gestaltungsrechts ab (kann man wegen Verbraucherschutz auch anders sehen). Nur bei vertraglich vereinbarten Gestaltungsrechten (Rücktrittsklausel, Widerrufsklausel) stellt BGH auf den Zeitpunkt der Ausübung ab.
Bei der Frage des “Erledigungszeitpunkts” kommt es auf Ausübung Gestaltungsrecht an.
§ 767 Abs. 2 ZPO gilt zwar nicht, die Aufrechnung kann aber an § 242 BGB scheitern: Wer einen Vergleich schließt, kann sich der vereinbarten Zahlung nicht durch Aufrechnung entziehen, wenn er schon bei Abschluss des Vergleichs die Gegenforderung kannte und sich dennoch nicht ausdrücklich seine spätere Aufrechnung vorbehalten hat.
Darf der Kläger während des Verfahrens weitee materielle Einwände einführen?
Während des Verfahrens im Rahmen der normalen VAK bleibt es dem Kläger unbenommen, weitere materiellrechtliche Einwände nachzuschieben oder auszutauschen. Wegen des zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff liegt im Nachschieben regelmäßig eine nach § 263 Alt. 2 ZPO zulässige Klageänderung.
Klage auf weitere materielle Ansprüche neben Vollstreckungsabwehrklage
Kann der Kläger weitere materielle Ansprüche, die sich auf die zu Unrecht erfolgte Vollstreckung beziehen, erheben?
Beispiel: Der Schuldner verlangt neben der Unzulässigkeitserklärung der ZV zusätzlich Schadensersatz wegen entgangenen Gewinnes, da er den gepfändeten PKW gewinnbringend hätte weiterveräußern können.
Rechtslage: Etwas str., Thomas/Putzo schweigt. Teilweise wird vertreten bis zur vollständigen Beendigung der ZV seien weitere materielle Ansprüche gesperrt. Nach Rspr. aber wohl keine strenge Sperrwirkung, also Klagehäufung möglich. Arg.: Prozessökonomie (Verhinderung getrennter Prozesse) und Schutzbedürftigkeit des Schuldners (nicht zumutbar, bis zur Beendigung der gesamten ZV zu waren).
Abgrenzung (wichtig!): Es geht hier nur um materielle Ansprüche, die sich auf die zu Unrecht erfolgte Vollstreckung beziehen. Sonstige Ansprüche gegen den Gläubiger aus anderen Sachverhalten, die nichts mit der ZV zu tun haben, sind nie gesperrt und können unter den Voraussetzungen des § 260 ZPO geltend gemacht werdne.
Was ist beim Abfassen des Urteils zu beachten?
Es handelt sich um ein normales Urteil. Bei Erfolg lautet Tenor: “Die ZV aus dem Urtei l[…] wird für unzulässig erklärt” (nicht: “ist unzulässig”). Parteirollen (“Kläger” und “Beklagter”) sind nach jetztigem Prozess zu benennen. Im Tatbestand ist in der Prozessgeschichte I darzustellen, wann mündliche Verhandlung im Ausgangsverfahren geschlossen wurde und wann VU/VB zugestellt wurde (Präklusion).
Titelgegenklage analog § 767 ZPO
Wann ist eine Titelgegenklage statthaft?
Bei Angriff der Wirksamkeit des Titels selbst. Analogie erforderlich, weil die Rechtsbehelfe der §§ 766, 732 und 768 ZPO nicht rechtsschutzintensiv genug sind.
Was ist bei der notariellen Unterwerfungserklärung zu beachten?
Die Unterwerfungserkl#rung ist ein Titel (nicht der zugrunde liegende Kaufvertrag). Es handelt sich um eine Prozesshandlung, die vom materiellen Rechtsgeschäft, aus dem der Anspruch resultiert, unabhängig ist und getrennt zu beachten ist. Da es sich nicht um eine materielle Willenserklärung handelt, sind die §§ 116 ff. und 119 ff. BGB nicht anwendbar! Wenn daher etwa der Einwand der Anfechtung des zugrundeliegenden materiellen Rechtsgeschäfts erklärt wird, richtet sich der Angriff nicht gegen den Titel, demnach ist die VAK einschlägig. Aus Billigkeitsgründen sind aber die §§ 305 ff. BGB und §§ 134, 138 BGB auf die Unterwerfungserklärung anwendbar.
Was sind materielle Unwirksamkeitsgründe des Titels?
Was sind formelle Unwirksamkeitsgründe des Titels?
Materiell
Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB): Beliebter Fall, dass sich der Angriff gegen eine formularmäßige Unterwerfungserklärung in einem notariellen Bauträgervertrag richtet, wenn der Besteller auf den besonderen Nachweis der Fälligkeit des Werklohns für die Klauselerteilug zugunsten des Bauträgers verzichtet hat. Auf den Bauträgervertrag (§ 650u BGB) ist § 311b Abs. 1 S. 1 BGB anwendbar. Dabei ist zu beachten, dass Bauträger nicht den gesamten Zahlungsbetrag per Vorkasse erhalten darf, sondern dich diesen schrittweise durch verschiedene Fälligkeitsstufen verdienen muss (§ 3 Abs. 2, § 12 MaBV). In der Klausur besteht dann eine vorformulierte Unterwertungserklärung i. S. v. § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO, nach der der Kundes sich hinsichtlich eines bestimmten Betrages der sofortigen Vollstreckung unterwirft. Sobald der Bauträger sich eine vollstreckbare Ausfertigung ohne den besonderen Fälligkeitsnachweis erteilen lässt, liegt ein gesetzlicher Verstoß vor. Dagegen kann sich der Schuldner mit der Titelgegenklage wehren, weil nicht der schuldrechtliche Bauträgervertrag (Anspruch), sondern die Unterwerfungserklärung materiell unwirksam ist. Sofern MaBV nicht anwendbar ist (Bauträger handelt nicht gewerblich oder es liegt ein einfacher Werkvertrag vor), kann ein Verstoß auch aus § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB folgen, weil die Fälligkeitsregeln des Werkvertragsrechts als gesetzliches Leitbild unterlaufen würden.
Grundstücks-Treuhandfälle (Kaiserverweis, S. 48)
Wirkungslosigkeit eines Urteils infolge eines Prozessvergleichs (Fall 16 Alpmann, Kaiser S. 49): Kläger wendet sich gegen Vollstreckungsversuche, die der Beklagte aus einem VU betreibt, obwohl sich Parteien im Einspruchsverfahren auf einen Prozessvergleich geeinigt haben, in dem die Vollstreckung aus dem VU untersagt wird. Der Vergleich nimmt dem VU analog § 269 Abs. 3 S. 1 Hs. 2 ZPO die Wirkung und damit die Vollstreckungsfähigkeit.
Formell
Insbesondere bei „Unbestimmtheit“ des Titels, sofern der Tenor unbestimmt ist. Sofern nur Gläubiger oder Schuldner unbestimmt sind, greift § 732 ZPO bzw. § 766 ZPO.
Bei notariellen Unterwerfungserklärungen fordert der BGH eine zweistufige Bestimmtheit: Allgemeine Bestimmtheitsanforderungen aus § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (1. Stufe) und eine Konkretisierung des titulierten Anspruchs in der Unterwerfungserklärung selbst (siehe § 764 Abs. 1 Nr. 5 ZPO: „zu bezeichnenden Anspruchs“)
Beurkundungsfehler nach dem BeurkG, Unwirksamkeit eines Versäumnisurteils wegen fehlerhafter Zustellung (beachte § 310 Abs. 3 ZPO), Nichtberücksichtigung einer abgegebenen Erklärung als Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid mit der Folge der unzulässigen Erteilung eines Rechtskraftvermerks.
Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO)
Wann ist die DWK statthaft?
Die DWK ist statthaft, wenn ein Dritter ein die Veräußerung hinderndes Recht an dem Gegenstand geltend gemacht.
Wonach richtet sich die örtliche und sachliche Zuständigkeit bei der DWK? Ist der Wert der titulierten Forderung oder der Pfandgegenstand maßgeben?
1. Örtlich: Ausschließlich das Gericht, in dessen Bezirk die ZV erfolgt (§ 771 Abs. 1, § 802 ZPO). Bei Forderungspfändung der Bezirk des Gerichts, welches den PfüB erlassen hat.
2. Sachlich: streitwertabhängig (§ 1 ZPO i. V. m. §§ 23, 71 GVG): Nach § 6 S. 2 GVG gilt der geringere Wert von titulierter Forderung oder Pfandgegenstand
Kann die örtliche Zuständigkeit durch rügelose Verhandlung (§ 39 ZPO) begründet werden?
Nein, weil ausschließliche Zuständigkeit (§ 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO).
Bei sachlicher Zuständigkeit aber (im Gegensatz zur VAK nach § 767 ZPO) rügelose Einlassung möglich.
Ist eine gewillkürte Prozessstandschaft bei einer DWK zulässig?
Ja. Wichtig ist, das rechtliche Interesse des Prozessstandschafters sauber herauszuarbeiten.
Bei Prozessstandschaft des Sicherungsgebers: Klärung der Verhältnisse am Pfandobjekt von Bedeutung für das Binnenverhältnis zum Sicherungsnehmer; Interesse, dass er nach Wegfall des Sicherungsfalls mit dem Rückerwerb des Sicherungsgegenstandes rechnen kann.
Kann die DWK mit mit einer Erinnerung kombiniert werden? Entfällt das RSB, weil Kläger der DWK auch Erinnerung einlegen könnte?
RSB (+). Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO) neben § 771 ZPO möglich, weil unterschiedlicher Streitgegenstand (DWK gegen materielles Recht). § 771 ZPO ist rechtsschutzintensiver.
Ist das “Sicherungseigentum” ein Interventionsrecht?
(1) TvA: nur Recht auf vorzugsweise Befriedigung analog § 805 ZPO
(+), weil Rechtsnatur des Sicherungseigentums: Kein vollwertiges Eigentum, sondern entspreche mangels Übergabe der Sache einem „besitzlosem“ Pfandrecht
(+), weil Gesetzgeber in der Gesamtzwangsvollstreckung auch erkannt hat, dass das Sicherungseigentum eher einem Pfandrecht entspricht: Sicherungseigentum begründet nach § 51 Nr. 1, §§ 47, 50 InsO nur ein Recht auf abgesonderte Befriedigung, nicht aber ein Recht zur Aussonderung. Demnach tritt eine freihändige Verwertung des Gegenstandes mit einer Vorabbefriedigung ein (§ 166 ZPO), eine Veräußerung kann mit dem Sicherungseigentum aber gerade nicht verhindert werden
(2) h. M.: Sicherungseigentum ist Interventionsrecht i. S. v. § 771 Abs. 1 ZPO (h. M.)
(+), weil „formell und materiell vollwertiges Eigentum“, dass zum Schutz des vertraglichen Verwertungsanspruchs aus der Sicherungsabrede interventionstauglich sein sollte (kein „Eigentum zweiter Klasse“)
(+), weil § 51 Nr. 1 InsO eine Ausnahmevorschrift in der Gesamtvollstreckung ist, die keiner analogen Anwendung in der Einzelvollstreckung zugänglich ist
(+), weil effektiver Schutz des vertraglichen Verwertungsanspruchs: Wenn Gegenstand in Versteigerung geht, wird möglicherweise nur ein geringes Mindestgebot (§ 817a ZPO) erzielt, anders im freihändigen Verkauf, das nicht zur Befriedigung reicht → der Verweis auf § 805 ZPO ist insofern in Eingriff in die Entscheidungsfreiheit der Verwertung
Wann ist die DWK begründet?
Die Drittwiderspruchsklage nach § 771 Abs. 1 ZPO ist begründet, wenn dem Kläger ein die Veräußerung hinderndes Recht (sog. Interventionsrecht) zusteht, dessen Geltendmachung nicht durch Gegenrechte des Beklagten ausgeschlossen ist. Der Kläger muss die Tatsachen darlegen und beweisen, die das die Veräußerung hindernde Recht begründen. Ein die Veräußerung hinderndes Recht gem. § 771 ZPO setzt voraus, dass der Schuldner, veräußerte er den Vollstreckungsgegenstand, widerrechtlich in den Rechtskreis des Dritten, hier des Klägers, eingreifen würde und dieser deshalb den Schuldner an der Veräußerung hindern könnte.
Einziehungsklage
Welche Rechtsnatur hat die Einziehungsklage?
Die Einziehungsklage ist eine allgemeine Leistungsklage, die sich auf einen PfüB stützt. Der Kläger (Vollstreckungsgläubiger) zieht Forderungen des Vollstreckungsschuldners gegen den Beklagten (Drittschuldner) ein.
Ist die Einziehungsklage des Vollstreckungsgläubigers statthaft, wenn der Vollstreckungssschuldner schon eine Zahlungsklage gegen den Dritten erhoben hat und während dieses Prozesses diese Forderung gepfändet wird?
Nein, die EInziehungsklage ist wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig (ggf. auch kein RSB, weil Gläubiger mit Zustimmung Prozess nach § 265 Abs. 2 S. 2 ZPO übernehmen könnte). Die Klage Schuldner → Drittschuldner kann trotz Pfändung weiterverfolgt werden (§ 265 ZPO).
Ist die Einziehungsklage des Vollstreckungsgläubigers statthaft, wenn der Schuldner bereits einen Titel gegen Drittschuldner auf Zahlung hat?
Einziehungsklage unzulässig mangels RSB, weil Titelumschreibung nach § 727 ZPO einfacherer Weg, um sich einen Titel zu verschaffen.
Was ist in der Zulässigkeit immer zu erwähnen?
Es ist immer zu erwähnen, dass der Kläger die Einziehungsklage als allgemeine Leistungsklage erhoben hat, dass sich die Zuständigkeit nach den allgemeinen Vorschriften richtet und § 802 ZPO nicht anwendbar ist.
Ist die Einziehungsklage unzulässig, wenn der Kläger dem Vollstreckungsschuldner nicht den Streit verkündet?
Nein, der Kläger macht sich allenfalls gegenüber seinem Schuldner schadensersatzpflichtig. § 841 ZPO soll alleine den Vollstreckungsschuldner und nicht den Drittschuldner schützen.
(häufige Klausurrüge)
Wann ist die Einziehungsklage begründet?
Wenn die eingezogene Forderung gegen den Beklagte (Drittschuldner) besteht und der Kläger zur Einziehung der Forderung nach §§ 835, 836 Abs. 1 ZPO berechtigt.
Ist die Einziehungsklage begründet, wenn die Forderung nicht besteht?
Sofern die gepfändete Forderung im Zeitpunkt der Pfändung (Zustellung Beschluss an Drittschuldner [§ 829 Abs. 3 ZPO]) nicht besteht, geht die Pfändung ins „Leere“. Die Einziehungsklage ist dann unbegründet.
Ausnahmsweise sei eine künftige Forderung pfändbar, wenn eine Rechtsbeziehung bestehe, aus der sich ausreichend bestimmbare Forderungen ergeben
Kann der Drittschuldner auch mit einer eigenen Forderung gegen den Einziehungskläger aufrechnen?
Ja, ohne Beachtung der Grenzen der §§ 392, 404 ff. BGB möglich; die fehlende Gegenseitigkeit wird durch den PfüB überwunden. Der Einziehungskläger könnten dann ggf. den Rechtsstreit für erledigt erklären.
Kann der Drittschuldner mit einem eigenen Anspruch gegen den Vollstreckungsschuldner nach der Pfändung aufrechnen?
Trotz des bestehenden Erfüllungsverbotes gegenüber dem Schuldner durch den PfüB (§ 829 Abs. 1 S. 1 ZPO) ist eine Aufrechnung analog § 406 BGB, § 392 BGB zuzulassen, weil Drittschuldner nicht schlechter stehen kann als bei einer echten Abtretung!
Kann der Drittschuldner Einwendungen, die er gegenüber dem Pfändungsgläubiger (Vollstreckungsschuldner) hat, auch gegenüber den Kläger geltend machen?
Der Drittschuldner hat also gegenüber dem Pfändungsgläubiger alle Einwendungen, die ihm gegenüber dem Schuldner zustanden.[1] Diese Einwendungen können auch nicht gutgläubig wegerworben werden.
[1] Nach Andreas sei es methodisch sauberer, über eine analoge Anwendung von § 1275 BGB und dem darin enthaltenen Verweis zur (dann direkten) Anwendung von § 407 Abs. 1 BGB zu kommen. Dies sei wohl auch Lösung in Thomas/Putzo (nicht geprüft). Bei Kaiser allerdings auch § 407 Abs. 1 BGB analog (S. 80).
Forderungspfändung
Wie pfändet man eine Forderung? Wie verwertet man eine Forderung? Was ist das “Arrestatorium”? Was ist das “Inhibitorium”?
Durch Pfändungsbeschluss nach §§ 828 ff. ZPO. Dieser enthält nach § 829 Abs. 1 ZPO das Verbot an den Drittschuldner an seinen Gläubiger (Vollstreckungsschuldner) zu zahlen („Arrestatorium“), sowie das Gebot an den Vollstreckungsschuldner, sich jeder Verfügung über die gepfändete Forderung zu enthalten („Inhibitorium“).
Verwertung der Forderung durch Überweisungsbeschluss nach §§ 835 ff. ZPO. Durch diesen erlangt der Vollstreckungsgläubiger die Einziehungsberechtigung gegenüber dem Drittschuldner. In der Praxis erfolgen beide Beschlüsse gleichzeitig durch den „Pfändungs- und Überweisungsbeschluss“. Diese Überweisung erfolgt im Regelfall nach § 835 Abs. 1 Alt. 1 ZPO zur Einziehung (wirkt erfüllungshalber, d. h. der Vollstreckungsschuldner bleibt weiterhin Gläubiger des Drittschuldners, der Vollstreckungsgläubiger kann aber wie ein neuer Gläubiger vom Drittschuldner die Leistung verlangen).
Kann auch eine “angebliche” Forderung gepfändet werden, die tatsächlich nicht besteht?
Ob die zu pfändende Forderung besteht, wird nicht geprüft, da nur die „angebliche Forderung“ des Schuldners gepfändet wird (bei Pfändung in die Forderung eines Dritten kann dieser die DWK erheben).
Erinnerung (§ 766 ZPO)
Wann ist die Erinnerung statthaft?
Die Erinnerung ist statthaft (§ 766 Abs. 1 ZPO), wenn der Erinnerungsführer einen Verfahrensfehler im Rahmen der Zwangsvollstreckung rügt.
Wonach richtet sich die Zuständigkeit?
Für die Entscheidung über die Erinnerung ist nach § 766 Abs. 1 ZPO ausschließlich (§ 802 ZPO) das Vollstreckungsgericht zuständig. Sachlich ist dies nach § 764 Abs. 1 ZPO das Amtsgericht, örtlich nach § 764 Abs. 2 ZPO das Amtsgericht, in dessen Bezirk vollstreckt wird, hier […]. Funktional ist nach § 20 Nr. 17 S. 2 RPflG der Vollstreckungsrichter zuständig.
Wann liegt die Erinnerungsbefugnis vor?
Wenn der Vollstreckungsschuldner möglicherweise in eigenen Rechten verletzt ist.
Wann ist der Schuldner, der Gläubiger und ein Dritter erinnerungsbefugt?
1. Schuldner i. d. R. (+) (vergleichbar Adressatentheorie)
→ Ausnahme: er rügt zusätzlich eine rein drittschützende Verfahrensvorschrift (z. B. § 809 ZPO)
2. Gläubiger: (+) bei Weigerung des Gerichtsvollziehers, den Vollstreckungsauftrag zu übernehmen (§ 766 Abs. 2 ZPO)
3. Dritte: (+), wenn drittschützende Verfahrensvorschrift und Dritter vom Schutzbereich umfasst
→ Examensrelevante Beispiele: § 809 ZPO (Pfändung bei Drittem), § 829 Abs. 3, § 811 Abs. 1 Nr.1, Nr. 2 und Nr. 3b, § 865 Abs. 2 ZPO, das „evidente“ Dritteigentum und das Recht auf Totenfürsorge
→ Auch wenn ein Dritter zu Unrecht als Schuldner behandelt wird, obwohl er im Titel nicht als Schuldner aufgeführt ist (siehe § 750 ZPO) und der Titel auch nicht gegen ihn umgeschrieben wurde, ist die Erinnerungsbefugnis zu bejahen
Wann besteht das Rechtsschutzinteresse?
Das Rechtsschutzinteresse für eine Vollstreckungserinnerung besteht vom Beginn bis die konkret gerügte Vollstreckungsmaßnahme vollständig beendet ist.
Wann ist die Erinnerung begründet? (Schuldner, Gläubiger, Dritter)
Vollstreckungserinnerung des Zwangsvollstreckungsschuldners ist begründet, wenn ein Verfahrensfehler vorliegt.
Vollstreckungserinnerung des Zwangsvollstreckungsgläubigers ist begründet, wenn alle Voraussetzungen der beantragten Vollstreckungsmaßnahme vorliegen.
Vollstreckungserinnerung des Dritten ist begründet, wenn durch die Vollstreckung eine dem Schutz des Dritten dienende Verfahrensvorschrift verletzt wurde.
Was ist in der Begründetheit letztlich zu prüfen? (Gliederung)
I. Verfahrensfehler („Ob“ der Zwangsvollstreckung“)
1. Antrag an das zuständige Organ (§ 753 Abs. 1, § 808 ZPO)
2. Allgemeine Verfahrensvoraussetzungen
3. Allgemeine Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung (Titel, Klausel, Zustellung)
4. Besondere Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung
5. Keine Vollstreckungshindernisse
II. Art und Weise („Wie“ der Zwangsvollstreckung) (zur rechten Zeit, am rechten Ort, in der rechten Art und Weise und im rechten Umfang)
1. Sachpfändung (§§ 808 ff. ZPO)
2. Forderungspfändung (§§ 828 ff. ZPO)
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