Einleitungssatz
XY könnte einen Anspruch auf Hilfe zur Pflege nach §§ 19 III, 61 ff. SGB XII gegen die (kreisfreie) Stadt XY haben.
A. Formelle Voraussetzungen
I.d.R.: Die Prüfung der formellen Voraussetzungen ist hier nicht vorzunehmen.
I. Zuständigkeit
-> sachlich
§ 3 I SGB XII Träger der Sozialhilfe sind örtlichen und überörtlichen Träger
§ 97 I SGB XII bestimmt Zusändigkeit eines örtlichen Trägers als Regelfall
Regelungen der Zuständigkeit des überörtlichen Trägers nach § 97 II SGB XII bei den Ländern
§ 1 AG SGB XII NRW bestimmt Kreise und kreisfreie Städte zu örtlichen und Landschaftsverbände zu überörtlichen Trägern
Zuweisung zu den überörtlichen Trägern nach §2a AG SGB XII NRW -> Keine Zuweisung für das 7. Kapitel SGB XII (sofern die Leistungen nicht mit solchen des SGB XI kombiniert werden)
sachliche Zuständigkeit bleibt beim Kreis oder der kreisfreien Stadt als örtliche Träger der Sozialhilfe
-> örtlich
SGB II nach dem gewöhnlichen Aufenthalt
§ 98 I SGB XII nach dem tatsächlien Aufenthalt
II. Verfahren
Beginn des Verfahrens § 18 I SGB XII mit Kenntnis der möglichen Bedürftigkeit durch die Behörde (von Amts wegen § 18 Nr. 1 1. Alt. SGB X)
Anhörung nach § 24 I SGB X nicht erforderlich
-> wenn HzP bewilligt wird, dann begünstigender VA
-> wenn Ablehnung der HzP, dann ist Anspruch schon nicht entstanden
III. Form
§ 33 II SGB X grundsätzlich formfrei
Aus dem SGB XII ergibt sich auch keine Formerfordernis für das 7. Kapitel
I. Leistungsberechtigung dem Grund nach
In materieller Hinsicht müsse XY zunächste dem Grunde nach §§ 19 III, 61 ff. SGB XII leistungsberechtigt sein.
B. Materielle Voraussetzungen
Pflegebedürftigkeit
Nach § 61 SGB XII ist dies der Fall, wenn XY pflegebedürftig i.S.d. § 61a I SGB XII ist und er einem Pflegegrad nach § 61b SGB XII zuzuordnen ist. Die Pflegebedürftigkeit ist dabei mithilfe des Begutachtungsintruments nach § 15 SGB XI zu ermitteln, 62 SGB XII.
Wenn Pflegekasse feststellt:
Sofern diese Ermittlung jedoch bereits durch die Pflegekasse stattgefunden hat und dies aufgrund von Tatsachen, die auch im SGB XII zu berücksichtigen sind, ist der Träger der Sozialhilfe nach § 62a S.1 SGB XII hieran gebunden.
Dies ist vorliegend der Fall, sodass XY pflegebedürftig ist und den Pflegegrad X aufweist.
Wenn MDK Punkte feststellt:
Die Pflegebedürftigkeit des XY wurde grundsätzlich durch den medizinischen Dienst der Krankenkassen auf Grundlage des § 15 II SGB XI i.V.m. der Anlage 1 zu § 15 SGB XII ermittelt. Diese Ergebnisse können vom Träger der Sozialhilfe für die Beurteilung der Pflegebedürftigkeit verwendet werden, da nach § 62a S. 3 SGB XII auch der Träger der Sozialhilfe den MDK in Anspruch nehmen würde.
Folglich sind die ermittelten Werte des MDK einer Gewichtung nach § 15 III SGB XI i.V.m. der Anlage 2 zu § 15 SGB XII zu unterziehen. Für XY wurden folgende Punkte ermittelt: …. Daraus ergeben sich folgende gewichtete Punkte: …. Da nach § 15 III 2 SGB XI von den Modulen 2 und 3 nur der höhere Wert zu berücksichtigen ist, ergeben sich somit X gewichtete Punkte.
Folglich hat XY nach §61b I Nr. X SGB XII den Pflegegrad X.
Kein Leistungsausschluss
Es ist nicht ersichtlich, dass XY nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, Auch hast er seinen gewöhnlichen Aufenthalt gem. § 30 III 2 SGB I im Inland.
Leistungsausschlüsse nach §§ 23, 24 SGB XII scheiden folglich aus.
ZE
Damit ist XY dem Grunde nach leistungsberechtigt.
II. Leistungen
Mit dem Pflegegrad X (2-5) qualifiziert sich XY für Leistungen des § 63 I SGB XII. Nach § 64 SGB XII hat die häusliche Pflege Vorrang vor anderen Leistungen und geht durch nahestehende Personen vor. Der Träger der Sozialhilfe hat nach § 63a SGB XII den gesamten pflegerischen Bedarf zu ermitteln.
(1. Arbeitgebermodell)
Nach §§ 63 I Nr. 1 f, 64 f III SGB XII werden die angemessenen Kosten übernommen, wenn die Sicherstellung der häuslichen Pflege im Rahmen des Arbeitgebermodells erfolgt.
Laut SV … (hat XY keine Angehörigen und von ihren Freunden ist keiner in der Lage, sie zu pflegen)
Deshalb stellt XY ihre Pflege im Rahmen des Arbeitgebermodells durch ihre Arbeitnehmerin XX sicher. Das Entgelt i.H.v. … € ist laut SV angemessen und somit als Bedarf anzuerkennen
Pflegegeld
Nach §§ 63 I Nr. 1a, 64a I SGB XII könnte XY einen Anspruch auf Pflegegeld haben, wenn er/sie die erforderliche Pflege mit dem Pflegegeld in geeigneter Weise selbst sicherstellen kann.
Vorliegend…wird ein Teil der erforderlichen Leistunge durch XY erbracht und sichergestellt.
Die Sicherstellung der Pflege setzt, anders als in § 37 I SGB XI, nicht die Erbringung von körperbezogenen Pflegemaßnahmen voraus. Im SGB XII gehört zur häuslichen Pflege auch die soziale Betreuung der Pflegebedürftigen.
Somit stellt YY die Pflege von XY in geeigneter Weise sicher. Damit hat XY einen Anspruch auf Pflegegeld nach §§ 64a I SGB XII, 37 I Nr. X i.H.v. …€.
Häusliche Pflegehilfe
Nach §§ 63 I Nr. 1b, 64b I SGB XII könnte XY auch einen Anspruch auf häusliche Pflegehilfe haben, soweit die häusliche Pflege nach § 64 nicht sichergestellt werden kann.
Vorliegend ist nach den Angaben im SV auch der Einsatz eines Pflegedienstes erforderlich.
Die Forderung dieses Pflegedienstes i.H.v. … € müsste auch angemessen sein. Nach § 75 I SGB XII dürfen Leistungen für besondere Pflegekräfte nur erbracht werden, wenn mit diesen eine Vergütungsvereinbarung getroffen wurde. Der Pflegedienst ist nach § 71 I SGB XI eine Pflegeeinrichtung. Nach § 72 I SGB XI darf die Pflegekasse Leistungen nur an solche Pflegeeinrichtungen erbringen, mit denen ein Versorgungsvertrag besteht. Nach § 72 II SGB XI ist an diese, Versorgungsvertrag der Träger der Sozialhilfe zu beteiligen.
Folglich muss hier ein Versorgungsvertrag vorliegen, der die Vergütungsvereinbarung nach § 75 I SGB XII ersetzt.
Die Kosten von … € gelten also an angemessen und sind als Bedarf anzuerkennen.
Entlastungsbetrag
Weiter könnte XY einen Anspruch auf einen Entlastungsbetrag nach §§ 63 I Nr. 4, 64i SGB XII haben. Dieser ist nach § 64i SGB XII zweckgebunden einzusetzen.
Vorliegend…
Weitere Leistungsansprüche
Weitere Leistungsansprüche sind vorliegend nicht ersichtlich.
Leistungskonkurrenz
XY hat vorliegend einen Anspruch auf häusliche Pflegehilfe und Pflegegeld. Beide Leistungen sollten im idealfall jeweils allein die häusliche Pflege sicherstellen. Zur Vermeidung von Doppelleistungen ist dementsprechend eine Leistungskonkurrenz nach § 63b SGB XII durchzuführen. Das gleiche gilt für Leistungen der Pflegeversicherung.
a) Kürzungen
Nach § 63b V SGB XII kann das Pflegegeld um bis zu 2/3 gekürzt werden, soweit die Heranziehung einer besonderen Pflegekraft (oder Verhinderungspflege) erforderlich ist.
Vorliegend… (auch Arbeitgebermodell = besondere Pflegekraft)
Es lassen sich keine Hinweise entnehmen, die generell auf ein Absehen der Kürzung hinweisen. Es scheint daher angemessen, den Ermessensspielraum auszuschöpfen und das Pflegegeld um 2/3 auf … € zu kürzen.
Gründe davon abzusehen:
z.B. Pflegekraft hat selbst eine Behinderung oder geht zusätzlich noch arbeiten
b) Anrechnung
Bei häusliche Pflegehilfe und Pflegesachleistungen:
Nach § 63b I SGB XII werden Leistungen der Hilfe zur Pflege nicht erbracht, soweit Pflegebedürftige gleichartige Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten.
Häusliche Pflegehilfe (§ 64b I SGB XII) und Pflegesachleistungen (§ 36 I SGB XI) sind gleichartige Leistungen, weil sie sich die selbe Legaldefinition teilen.
Der Anspruch i.H.v. …€ reduziert sich damit um …€ auch … €.
Bei Arbeitgebermodell:
Nach § 63b VI SGB XII hat im Rahmen des Arbeitgebermodells eine Anrechung des Pflegegeldes auf die Leistungen der Hilfe zur Pflege zu erfolgen.
Der Bedarf, der sich aus dem Arbeitgebermodell ergibt, i.H.v. … € reduziert sich damit um das geleistete Pflegegeld i.H.v. … € auf …€.
ich
Der Bedarf von XY beläuft sich damit auf … €.
III. Einsatz eigener Mittel
1. Einsatzgemeinschaft
Die Eheleute XY leben in ehelicher Gemeinschaft und bilden damit nach §§ 19 III, 61 SGB XII eine Einsatzgemeinschaft.
Einkommen
a) Sozialrechtliches Bruttoeinkommen
Nach § 82 I SGB XII zählen alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert zum Einkommen, die im Leistungsmonat zufließen.
XY erhält …
Bei … handelt es sich um bereite Mittel, sodass sich das sozialrechtliche Bruttoeinkommen auf … € beläuft.
b) Ausnahmen
§§ 82 I 2, 83 SGB XII
c) Absetzungen
§ 82 II SGB XII
Steuern
Sozialabgaben
Versicherungen
Privat: Müssen dem Grunde und der Höhe nach angemessen sein.
Dem Grunde nach angemessen, wenn jemand anderes in vergleichbarer Situation die Versicherung abschließen würde
Hausrat deckt das Risiko der Erstausstattung nach § 31 I Nr. 1, 2 SGB XII ab
Sterbegeld deckt das Risiko der Bestattungskosten nach § 74 SGB XII ab
Werbungskosten
Freibetrag § 82 VI
d) ZE
Das bereinigte Einkommen beträgt somit … €.
Einkommensgrenze
Nach § 85 I SGB XII ist der Einsatz des Einkommens jedoch abhängig von der Einkommensgrenze
a) Bildung der Einkommensgrenze
Die Einkommensgrenze wird nach § 85 I Nr. 1 zum Einen aus einem Grundbetrag in Höhe des Zweifachen der RBS 1 gebildet. Vorliegend beträgt dieser Grundbetrag … €. Hinzu kommen die angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 85 I Nr. 2, hier … €. Außerdem ist nach § 85 I Nr. 3 noch ein Familienzuschlag für XY i.H.v. … € zu berücksichtigen.
Die Einkommensgrenze liegt damit bei … €. (Dementsprechend verfügen die Eheleute XY über …€ über der Einkommensgrenze.) (Dementsprechend verfügen die Eheleute XY über keinerlei Einkommen über der Einkommensgrenze.)
b) Unbedingter Einsatz des Einkommens
Ein unbedingter Mitteleinsatz nach § 88 I SGB XII scheidet aus, da es sich weder um eine Leistung Dritter handelt, die keine Leistungsträger sind, noch ist der Bedarf geringfügig.
c) Einsatz des Einkommens über der Einkommensgrenze
Nach § 87 I SGB XII kommt ein Einsatz des Einkommens über der Einkommensgrenze nur infrage, soweit dies angemessen und zumutbar ist.
Gründe für ein grundsätzliches Absehen von diesem Mitteleinsatz lassen sich dem SV nicht entnehmen. Nach § 87 I 3 SGB XII steht XY mit dem Pflegegrad X ein Selbstbehalt von …% des Einkommens über der Einkommensgrenze zu. Damit kommen als Mitteleinsatz … € infrage. (Ggf. Bagatellgrenze ODER , sodass sich der Bedarf auf … € reduziert.)
Vermögen
Weiter wäre nach § 90 I SGB XII auch das gesamte verwertbare Vermögen einzusetzen.
Somit ist hier kein verwertbares Vermögen vorhanden.
Damit hat XY einen Leistungsanspruch i.H.v. … €.
IV. Weitere Voraussetzungen des Leistungsanspruchs
Aufnahme einer Tätigkeit
Die Aufnahme einer Tätigkeit ist den beiden Altersrentnern nach § 11 IV Nr. 2 SGB XII nicht zuzumuten. Für XY, der pflegebedürftig ist, gilt zudem § 11 IV Nr. 1 SGB XII.
Form der Leistung
Nach § 10 I Nr. 2 SGB XII ist die Leistung grundsätzlich als Geldleistung zu erbringen. Gründe hiervon abzuweichen sind nicht ersichtlich.
Einsetzen der Leistung
Nach § 18 I SGB XII setzt die Leistung mit Kenntnis der Bedürftigkeit ein, vorliegend mit Vorsprache der XX am TT.MM.JJJJ.
C. Ergebnis
XY hat demnach seit dem TT.MM.JJJJ einen Anspruch auf Hilfe zur Pflege nach §§ 19 III, 61 ff. SGB XII gegen die (kreisfreie) Stadt X i.H.v. … €.
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