Arten von Verfügungen von Todes wegen
Gemeinschaftliches Testament §§ 2265 ff. BGB (ggfs. iVm. § 10 IV LPartG)
Einzelne Testamente §§ 1937, 2064, 2229 BGB
Erbvertrag §§ 2274 ff. BGB
Einleitungsformulierung
X könnte gemäß § 1937 BGB kraft gewillkürter Erbfolge zur Erbin eingesetzt worden sein.
Wirksamkeit Testament
Testierwille
Testierfähigkeit § 2229 BGB
Form § 2231 BGB
Höchstpersönlichkeit §§ 2064, 2065 BGB
= wenn der Erblasser eine rechtsverbindliche Erklärung über eine Verfügung von Todes wegen abgeben und nicht etwa nur einen Entwurf bzw. Ankündigung anfertigen wollte
-> verschiedene Anhaltspunkte nennen, die für bzw. gegen einen Testierwillen sprechen
-> vgl. OLG Oldenburg, BeckRS 2023, 40251: Gabi kriegt alles
Andeutungstheorie
= Nach der Andeutungstheorie muss der durch Auslegung ermittelte Erblasserwille in der Verfügung von Todes wegen zumindest andeutungsweise seinen Niederschlag gefunden haben
Testierfähigkeit
= Fähigkeit ein Testament zu errichten, vgl. § 2229 BGB
-> wird ab dem 16. Lebensjahr grundsätzlich vermutet
Form
§ 2231 BGB
-> Nr.1 iVm § 2232 BGB: öffentliches Testament
-> Nr.2 iVm § 2247 BGB: Eigenhändiges Testament
Eigenhändigkeit iSv § 2247 I BGB
= Selbstanfertigung des Erblassers
<-> anders: § 2255 BGB: Erblassers kann sich der Hilfe eines Dritten bedienen, sofern es sich bei diesem nur “um ein unselbstständiges Werkzeug” handelt
-> Stützen erlaubt; Führen verboten
-> Eigenhändig ist nicht, was unter der Herrschaft eines anderes abgefasst wird
§ 2247 BGB
Abs.1: Ge- und unterschrieben
Abs.2: Soll
Abs.3: Unterschrift -> idR unter der Erklärung -> P: Über, neben oder auf dem Umschlag -> nur bei Platzmangel zulässig
Identifikationsfunktion
Abschlussfunktion: Erklärung ist vollständig
Sittenwidrigkeit § 138 BGB
Geliebtentestament
Behindertentestament
Entlohnung für sexuelle Gefügigkeit -> seit Prositutionsgesetz nicht mehr sittenwidrig
Zurücksetzung naher Angehöriger -> reicht nicht für sittenwidrigkeit aus, ist vielmehr Ausdruck der Testierfreiheit; Pflichtteilsrecht als Absicherung für nahe Angehörige -> kann zumindest diskutiert werden
Testament zugunsten des Arztes oder der Heimleitung -> offene oder verdeckte Testierung? -> OLG Frankfurt/M NJW 2024, 2046
Sittenwidrigkeit § 138 BGB - P: Kommt es für den Zeitpunkt der Testamentserrichtung oder auf den Zeitpunkt des Erbfalls an?
e.A: Wirkung des Testaments -> Erblasser müsste ansonsten neues Testament mit gleichem Inhalt errichten (bloße Förmlichkeit)
a.A: Testamentserrichtung -> bei § 138 BGB kommt es immer auf den Zeitpunkt der Vornahme an;
Unwirksamkeitsgründe
§§ 134, 138 BGB
Scherzerklärung § 118 BGB
§§ 2078 ff. BGB: Anfechtung wg. Irrtums oder Drohung
Unwirksamkeit gem. § 2077 BGB
Wegfall der Erbenstellung wegen Erbunwürdigkeit § 2339 BGB -> durch Anfechtungsklage § 2342 BGB
§§ 2253 ff. BGB: Widerruf
Erbvertrag - Normen
§§ 2274 ff. BGB
Welche Arten von Verfügungen gibt es im Erbvertrag und wie unterscheiden sie sich?
Vertragsmäßige Verfügungen, vgl. § 2278 BGB: Haben bindende Wirkung und sind somit nicht einseitig widerrufbar
Einseitige Verfügungen, vgl. § 2299 BGB: Haben keine bindende Wirkung und sind somit einseitig widerrufbar
-> Achtung: Erbeinsetzung, Vermächtnisse und Auflagen können vertragsgemäß und einseitig betroffen werden -> Auslegung anhand §§ 133, 157 -> es kommt auf den Bindungswillen des Erblassers an
Bindungswirkung beim Erbvertrag:
Bindungswirkung gem. § 2289 I 2 BGB -> folgende Verfügungen unwirksam
Keine Aufhebungsmöglichkeit d. Ausschlagung
Rücktrittsrecht müsste vorbehalten werden § 2293 BGB
Anfechtung gem. §§ 2281 iVm. §§ 2078, 2079 BGB
-> verzichtbar G § 2281/2
Gemeinschaftliches Testament -> Tatbestandsmerkmal “gemeinschaftlich”
§§ 2265 ff. BGB
gemeinschaftlich
objektive Theorie: äußere Form der Errichtung maßgeblich -> einheitliche Urkunde genügt
subjektive Theorie: Wille zur gemeinschaftlichen Testierung entscheiden -> inhatliche Abstimmung der Verfügungen untereinander erforderlich -> ggfs. Zustimmung des Ersttestierenden
Gemeinschaftliches Testament -> äußere Form
ein gemeinsames Dokument: § 2267 BGB -> Einheit der Urkunde ergibt sich aus der Form der Errichtung selbst
zwei Verfügungen: Inhaltliche Bezugsnahmen und enger zeitlicher Zusammenhang der Errichtungsakte
Welche Normen normieren die Bindungswirkung von gemeinschaftlichem Testament u. Erbvertrag?
Unwirksamkeit von neuen Verfügungen:
Erbvertrag: § 2289 I 2 BGB
Gemeinsames Testament: § 2289 I 2 BGB analog
Bindungswirkung:
Gemeinsames Testament: § 2271 II 1 HS.1 BGB
Erbvertrag: § 2290 I 2 BGB
Wann wird ein gemeinschaftliches Testament verbindlich?
Wechselseitige Verfügungen sind zu Lebzeiten widerruflich § 2271 I 1 BGB -> Besondere Formvorschrift des § 2296 -> muss dem anderen angezeigt werden
Aufhebungsmöglichkeit durch Ausschlagung § 2271 II HS.2 BGB -> Ausschlagung gem. § 1943 BGB-> Anfechtung der Annahme = Ausschlagung § 1957 I BGB
E: keine vollständige Bindungswirkung
Anfechtung analog §§ 2281 iVm. §§ 2078, 2079 BGB
Wann sind Verfügungen wechselbezüglich gem. § 2270 BGB?
Wenn sie in einem Abhängigkeitsverhältnis zueinanderstehen – sollen die getroffenen Verfügungen miteinander stehen u. fallen?
Auslegung zunächst nach allg. Grundsätzen – Subsidiär Auslegung nach § 2270 II BGB – Wechselbezügigkeit (+)
Wenn Verfügungen zu Lebzeiten nicht frei widerrufbar seien sollen -> Wechselbezügigkeit (+)
Aber: Abänderungsvorbehalt möglich -> Ehegatten ermächtigen sich gegenseitig, dass das Überlebende über seinen eigenen Nachlass (zudem auch das Vermögen des Erstversterbenden gehört) – abweichend von den getroffenen Anordnungen verfügen und dabei auch die eigenen wechselbezüglichen Verfügungen ändern darf
Beispiel: Wechselbezügliche Verfügungen gem. § 2270 BGB im Rahmen der Einheitslösung:
Alleinerbeneinsetzung d. Ehegatten untereinander ist auch abhängig von der Schlusserbeneinsetzung der Kinder
Wie können wechselbezügliche Verfügungen beseitigt werden - im Rahmen des gemeinschaftlichen Testaments?
Lebzeiten: Widerruf gem. § 2271 I 1 BGB (nur besondere Formvorschrift – damit Außenwirkung)
Nach dem ersten Todesfall:
Durch Ausschlagung gem. § 1942 I BGB
Durch Anfechtung der Ausschlagung gem. § 1957 I BGB
Aufhebung der Schlusserbeneinsetzung gem. §§ 2271 II 2 iVm. § 2249 BGB (Verfehlung)
Anfechtung gem. §§ 2281 ivm § 2079 BGB (zB. Durch Heirat) -> beseitigt beide wechselbezügliche Verfügungen § 2270 I BGB
Zuwendungsverzichte § 2352 BGB
Vertragliche Abänderungsvorbehalte: Ehegatten ermächtigen sich gegenseitig, dass das Überlebende über seinen eigenen Nachlass (zudem auch das Vermögen des Erstversterbenden gehört) – abweichend von den getroffenen Anordnungen verfügen und dabei auch die eigenen wechselbezüglichen Verfügungen ändern darf
Gesetzliche Abänderungsvorbehalte: §§ 2271 III, 2289 II, 2338 BGB
Vermächtnislösung: §§ 1939, 2147, 2157, 2177 BGB
= Ehefrau wird Vollerbin (Einheitslösung), aber der Ehemann verfügt ein aufschiebend bedingtes Vermächtnis als Erstversterbender (Bedingung: Veräußerung/ Belastung durch die Ehefrau) hinsichtlich das Wohnhaus zugunsten der Kinder
(P): Absicherung im Grundbuch erst mit Todesfall möglich (Anfall des Vermächtnisses erst mit dem Tod) -> auch dann besteht nur ein Anspruch des Vermächtnisnehmers gegenüber der Erbin -> so lange Vormerkung nicht eingetragen ist, besteht kein Schutz des Grundbuchs
Es besteht analog §§ 2287, 2288 BGB ein Schutz der Kinder, dass die Erbin das Haus nicht verschenkt, jedoch kein Schutz bzgl. Verkauf
(P): Eingeschränkte Befreiungsmöglichkeiten gem. § 2136 BGB
(P): Befreit nicht von § 2113 II BGB = unentgeltliche Schenkungen des Vorerben
(L1): Zustimmungsvermächtnis = Erblasser verpflichtet den Nacherben, bestimmte Verfügungen des Vorerben zuzustimmen G § 2136/4
(L2): Vorausvermächtnis in bestimmter Höhe § 2150 BGB -> hat Auswirkungen auf das Pflichtteilsrecht -> Vermögen wird „richtiges“ Vermögen des Vorerben -> dessen Erben haben evtl. einen Pflichtteilsanspruch an diesem verschmolzenen Vermögen
(L3): Postmortale Vollmacht des Erblassers für Vorerben, die auch zu unentgeltlichen Zuwendungen des Vorerben ermächtigt
Vorteile der Vor- und Nacherbschaft:
Der Vermögensanfall an Dritte über den eigenen Tod hinaus kann gesichert werden
Durch die Trennung der Vermögensmassen hat die Vor- und Nacherfolge regelmäßig pflichtteilsmindernde Wirkungen beim Vorerben -> Wenn Vorerbe stirbt, bestimmen sich die Pflichtteilsansprüche seiner Kinder nur nach dem eigenen Vermögen (nicht nach dem Vermögen der Erbschaft)
Durch die Verfügungsbeschränkungen können die Substanz der Erbschaft erhalten und gesichert werden
Nachteile Vor- und Nacherbschaft:
Probleme bei Verwaltung, Lastentragung, Befugnissen und Befreiung
Verfügungsbeschränkung des Vorerben wird durch Eintragung des Nacherbenvermerks im Grundbuch vermerkt § 51 GBO
Beschränkungen können nicht vollständig aufgehoben werden
Anwendungsfälle Vor- und Nacherbschaft:
Geschiedenen Testament ->= Ex könnte über die gemeinsamen Kinder noch Zugriff auf das Vermögen (Vermögenssorge, gesetzliche Erbfolge beim Tod des Kindes)
Trennungslösung beim Ehegattentestament
Patchworkfamilien: Einsetzung des zweiten Ehegatten als Vorerben; Nacherben sind nur die (eigenen) Abkömmlinge
Beschränkung von Pflichtteilsansprüchen nichtehelicher Kinder
Beschränkung von Zugriffsmöglichkeiten von Schwiegerkindern
Rechtsfolgen bei Eintritt des Nacherbfalls:
Nacherben werden automatisch Erben des ursprünglichen Erblassers § 2139 BGB
Grds. kann der Vorerbe über Nachlassgegenstände verfügen § 2112 BGB
Rechte des Nacherben:
Wertersatz § 2134
Rechenschaftsanspruch § 2130 II BGB
Unentgeltliche Zuwendungen sind unwirksam § 2113 II BGB (unabdingbar § 2136 BGB)
Möglichkeiten Kinder abzusichern, während die Einheitslösung bestehen bleibt:
Schenkung auf den Todesfall oder Angebot der Schenkung an die Kinder für den Fall der Veräußerung
Gesichert durch eine Vormerkung gem. § 883 BGB
Notariell zu beurkunden § 311b BGB oder § 518 BGB
Entweder Vertrag zugunsten Dritter gem. § 328 BGB
Erst nach dem Tod zu vollziehender Schenkungsvertrag gem. § 516 BGB
Bindungswirkung des überlebenden Ehegatten bereits zu Lebzeiten
Die Angebotslösung bei der Einheitslösung:
Angebot eines Schenkungsvertrages bedingt auf den Fall der Veräußerung
Notariell zu beurkunden
Anspruch könnte durch eine Vormerkung abgesichert werden § 883
Abzugrenzen von Schenkungsversprechen auf den Todesfall § 2301 BGB (keine Sicherung durch Vormerkung möglich)
Supervermächtnis:
Berliner Testament: Erbengemeinschaften sollen vermieden werden – Ehegatte soll abgesichert werden
(P): Im ersten Erbfall wird der Freibetrag nicht genutzt
(L): Berliner Testament + Vermächtnis an die Kinder (steuerlich vom vorverstorbenen Ehegatten)
Wenn Höhe der Barmittel ungewiss -> § 2151 I BGB -> bestimmt durch überlebenden; steuerlich aber noch wie vom ersten Ehegatten
Bindungswirkung eines Einzeltestaments
Einseitige Willenserklärung -> widerrufbar
Verzicht auf den Widerruf -> nicht möglich § 2302
Keine Bindungswirkung
Öffentliches Testament ersetzt Erbschein § 35 I GBO
= Kosten des öffentlichen Testaments wiegen sich auf
Anfechtung einer letztwilligen Verfügung
§§ 2078 ff. BGB
Anfechtungsberechtigung § 2080
Anfechtungsgrund
§ 2078
§ 2079
Anfechtungserklärung § 2081
Anfechtungsfrist § 2082
Irrtum über die Bindungswirkung eines Ehegattentestaments oder Erbvertrags
Frage: Kann das ein Anfechtungsgrund gem. § 2078 I BGB sein?
Rspr: Nein unbeachtlicher Rechtsfolgenirrtum = Motivirrtum = Rechtsfolge als mittelbare Folge der Erklärung, die kraft Gesetz, d.h. automatisch eintritt
h.M: Nur wenn Irrtum für die Errichtung kausal gewesen ist
Berliner Testament
Einheitslösung
Trennungslösung
= Der überlebende Ehegatte wird Alleinerbe und die Kinder dann nach dessen Tod Alleinerben
= Jeder Ehegatte ist Vollerbe des Anderen; Kinder sind jeweils Ersatzerben gem. § 2096 BGB
= Vor- und Nacherbschaft
= Jeder Ehegatte ist Vollerbe des Anderen; Dritter ist jeweils Nacherbe des Längerlebenden und Ersatzerbe für den Fall dass der andere zuerst verstirbt
= Vermögen der Ehegatten verschmilzt nach dem Tod des Ersten
= Die Vermögen werden getrennt vererbt
Keine Verfügungsbeschränkung, weil § 2213 BGB nicht greift
Überlebende Ehegatte ist in seiner Verfügungsfreiheit beschränkt §§ 2213 ff. BGB – teilweise Befreiung gem. § 2136 BGB möglich
Aber: Schutz des § 2287 BGB analog
= Schenkungen des überlebenden Ehegattens, die zu einer Leerung seines Vermögens führen, können die Schlusserben nach §§ 812 ff. BGB zurückverlangen
Schutz: § 2213 II BGB ist nicht abdingbar
= Schutz vor Schenkungen des Vorerbens um das Vermögen zu leeren
Alternative: Vorausvermächtnis gem. § 2150 BGB
Spätere Verfügungen sind gem. § 2289 I 2 BGB unwirksam
-> Auslegung gem. § 2084 BGB vorrangig
-> Sahen die Ehegatten das Vermögen als eine Einheit?
-> Starke Stellung oder Verfügungsbeschränkungen?
-> im Zweifel gilt gem. § 2269 I BGB die Einheitslösung
Alternative zum Berliner Testament
Vermächtnislösung
= Kinder werden Vollerben des Erstversterbenden und der Überlebende bekommt ein Vermächtnis in Form eines Nießbrauchs an der Erbschaft § 1089 BGB
Jastrowsche Klausel
= machen Abkömmlinge im 1. Erbfall Pflichtteilsansprüche geltend, erfolgt auch im 2.Erbfall eine Beschränkung auf den Pflichtteil
Wiederverheiratungsklasuseln
= nicht wegen eines Verstoßes gegen die geschützte Eheschließungsfreiheit nichtig, da kein Druck aufgebaut werden soll nicht wieder zu heiraten, sondern der Nachlass den Kindern und dem überlebenden Ehegatten zufallen soll
-> noch Fall 3 ergänzen
Auslegung eines Testaments
Inhaltsermittlung -> Wahrung der Formvorschriften
Erläuternde Testamentsauslegung: Ermittlung des wirklichen, kundgetanen Erblasserwillens -> dieser muss in der letztwilligen Verfügung zumindest angedeutet sein (= Andeutungstheorie)
Ergänzende Testamentsauslegung: planwidrige Regelungslücke + Ermittlung des hypothetischen Erblasserwillens + Andeutungserfordernis
(P): Andeutung hinsichtlich hypothetischer Rechtsfolgen nicht möglich -> modifizierte Andeutungserfordernis: für hypothetischen Erblasserwillens Anhalt in der in der Urkunde zum Ausdruck kommende Willensrichtung des Erblassers nötig.
Grüneberg § 2084
§ 2247 BGB: Geschrieben
Zweck:
Wirkliche Wille des Erblassers soll zur Geltung kommen
Überlegungs- und Übereilungsschutz
-> Zeichnerische Darstellung nicht ausreichend, weil immer Raum für Interpretationen bleibt -> nicht eindeutig
§ 2247 BGB: Eigenhändige Errichtung
= setzt voraus, dass der Erblasser die Niederschrift selbst angefertigt hat
Erblasser kann sich nicht der Hilfe eines Dritten bedienen
zulässiges Stützem <-> unzulässiges Führen
<-> Höchstpersönlichkeit: Kann auch vorliegen, wenn keine Eigenhändigkeit vorliegt, aber das Testament dem Willen des Erblassers entspricht, z.B. wenn er es jemanden aufsagt
Materielle Feststellungslast?
= wie Beweislast (nur im Rahmen des FamFG)
Widerruf eines Testaments
Gem. § 2253 BGB iVm
§ 2254 BGB: Durch Testament
§ 2255 BGB: Durch Vernichtung oder Veränderung
§ 2256 BGB: Durch Rücknahme aus der amtl. Verwahrung
§ 2258 BGB: Durch ein widersprechendes Testament
Widerruf des Widerrufs: § 2257 BGB
Widerruf eines Testaments durch Vernichtung bzw. Veränderung
§ 2255 BGB
Vernichten o. Verändern = tatsächliches Handeln, dass entweder persönlich durch den Erblasser oder durch ein unselbstständiges Werkzeug vorgenommen werden kann; keine Genehmigung nach § 185 BGB möglich
Widerrufsabsicht: Im Zeitpunkt des Vollzugs; Vermutungsregelung des § 2255 S.2 BGB
Testierfähigkeit gem. § 2229 BGB + Höchstpersönlichkeit § 2064 BGB
Anlagen zu einem Testament
werden nur Bestandteil des Testaments, wenn sie selbst die Formvorschriften einhalten
können nur als Auslegungshilfe herangezogen werden, wenn das Testament Anhaltspunkte für die Auslegung enthält (Andeutungstheorie) und nicht vollständig auslegungsbedürftig ist
§ 2094 BGB: Auch bei Nichtigkeit/ Unwirksamkeit der Erbeinsetzung
e.A: nein, weil kein Wegfall
Differenzierte Ansicht
wenn von Anfang an: Wegfall (-)
Rückwirkungsfiktion: Wegfall (+)
a.A: Auch Nichtigkeit und Unwirksamkeit fallen unter § 2094
2096, 2094, 2089, 2088
§ 2096: Ersatzerbe wird unmittelbarer Erbe des Erblassers
§ 2094: Erben schließen die gesetzliche Erbfolge aus (Abs.1) oder sind nur begrenzt auf einen bestimmten Teil des Nachlasses (Abs.2), aber ohne Bruchteil
§ 2089: Erbschaft ist vollständig nach Bruchteilen aufgeteilt
§ 2088: Erbschaft ist teilweise nach Bruchteilen aufgeteilt
(P): Abänderungsvorbehalte im Erbvertrag/ gemeinschaftlichem Testament
Grundsätzlich zulässig
„Totalvorbehalt“ (= Erblasser darf alle Verfügungen uneingeschränkt abändern) -> nach h.M. unwirksam, weil dadurch Wesen des Erbvertrages entkleidet und inhaltslos
G § 2289/9
§ 2287 I BGB:
Schenkung gem. § 516 BGB: unentgeltliche Zuwendung, durch die objektiv die Substanz des Schenkers vermindert und das Vermögen des Empfängers entsprechend vermehrt wird; subjektiv ist die Einigung über die Unentgeltlichkeit erforderlich
Objektive Beeinträchtigung: Richtet sich nach § 2289 -> entscheidend ist eine rechtliche Beschränkung
Beeinträchtigungsabsicht: Absicht, dem Erben die Vorteile der Erbeinsetzung zu entziehen oder zu schmälern, darf nicht der einzige Beweggrund des Erblassers sein -> aufgrund von Beweisschwierigkeiten dürfen nur geringe Anforderungen an die Absicht gestellt werden -> es genügt, wenn der Erblasser weiß, dass er durch die unentgeltliche Weitergabe das Erbe schmälert und an der Schenkung kein anerkennenswertes lebzeitiges Eigeninteresse hat -> Eigeninteresse ist anzunehmen, wenn nach dem Urteil eines objektiven Beobachters die Verfügung in Anbetracht der gegebenen Umstände auch unter Berücksichtigung der erbrechtlichen Bindung als billigenswert und gerechtfertigt erscheint (Gesamtabwägung)
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