Auf welche allgemeinen Prozessvoraussetzungen ist ggf. in der Prozessstation (Zulässigkeit) einzugehen?
- Erfolglose Durchführung der Güteverhandlung, § 15a EGZPO
- Zuständigkeit des Gerichts (sachlich/örtlich)
- Parteifähigkeit
- Prozessfähigkeit
- Prozessführungsbefugnis
- Ordnungsgemäße Klageerhebung
- Keine anderweitige Rechtshängigkeit
- Keine entgegenstehende Rechtskraft
- Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis
Welche Vorschriften regeln eine streitwertunabhänige Zuweisung zum Amtsgericht?
- § 23 Nr. 2 a) - g) GVG
- § 23a GVG
Welche Vorschrift regelt eine streitwertunabhängige Zuweisung zum Landgericht?
§ 71 II GVG.
Nach welchen Vorschriften bestimmt sich der Zuständigkeitsstreitwert?
§§ 3-9 ZPO.
Erkläre die Systematik der §§ 3-9 ZPO!
§§ 9, 8, 7 und 6 sind spezieller als § 3 ZPO und daher vorrangig zu prüfen.
Ab welchem Streitwert sind die Landgerichte zuständig?
Ab einem Streitwert über 5.000 Euro.
Kann die sachliche Zuständigkeit eines Gerichts durch rügelose Einlassung, gem. § 39 ZPO begründet werden?
- Grundsatz: (+)
- Ausnahme: bei gesetzlich geregelter "ausschließlicher" Zuständigkeit
Frage erklären lassen
Was ist der erste Gedanke, wenn es um die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit geht?
Ob es einen "ausschließlichen" Gerichtsstand gibt.
A, wohnhaft in Hamburg, streitet mit B, wohnhaft in München, über ein in Köln belegenes Grundstück. Welches Gericht ist (ausschließlich) örtlich zuständig?
Köln, § 24 ZPO.
A, wohnhaft in Hamburg, streitet mit B, wohnhaft in München, über ein in Köln belegenes Grundstück. A verklagt B in München. Ist das Gericht in München örtlich zuständig, wenn B die Zuständigkeit des Gerichts nicht rügt? Warum (nicht)?
Nein; Arg.: rügelose Einlassung gem. § 39 ZPO bei ausschließlicher Zuständigkeit - hier nach § 24 ZPO - nicht möglich.
Aus welchen Vorschriften ergeben sich die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsvereinbarung?
Aus den §§ 38-40 ZPO.
A, wohnhaft in München, verletzt den in Hamburg wohnhaften B bei einem Autounfall in Hamburg. Kann B den A in Hamburg verklagen?
Ja; Arg.: Es greift der besondere Gerichtsstand der unerlaubten Handlung, § 32 ZPO.
Wo liegt der allgemeine Gerichtsstand bei natürlichen Personen?
Am Wohnsitz des Beklagten, §§ 12, 13 ZPO.
Wo liegt der allgemeine Gerichtsstand bei juristischen Personen?
Am Sitz der juristischen Person, also der Ort an dem die Verwaltung geführt wird, § 17 ZPO.
Wie ist das Verhältnis zwischen den besonderen Gerichtsständen und dem allgemeinen Gerichtsstand?
Der Kläger hat ein Wahlrecht zwischen den besonderen Gerichtsständen und dem allgemeinen Gerichtsstand, § 35 ZPO.
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