Definition des positiven Rechts
Positives Recht ist innerhalb einer staatlichen Ordnung (fest-)gesetztes, beschlossenes und dadurch in Geltung gebrachtes Recht. „Positives Recht" leitet sich vom lateinischen
»lus positivum" (ius = Recht, positum = gesetzt) ab. Seit der Antike wird so das Recht bezeichnet, das seine Geltung dadurch erhält, dass es in geregelten Gesetzgebungsverfahren festgesetzt wird.Von positivem Recht spricht man nur dann, wenn das vom Gesetzgeber gesetzte Recht auch durchgesetzt wird.
Definition des Naturrechts (=Überpositives Recht)
„Naturrecht" oder „überpositives Recht" bezeichnen Normen für das menschliche Zusammenleben, deren Verbindlichkeit unabhängig von positiver Setzung ist und die deshalb als Maßstab für die Beurteilung der Güte von Rechtssystemen taugen.
Überpositives Recht ist jedem Recht übergeordnet und dient als leitender Maßstab für positive Rechtssetzung.
Diefinition der Legalität
Legalität bezieht sich auf die Übereinstimmung mit dem Gesetz. Eine Handlung, ein Prozess oder eine Entscheidung ist legal, wenn sie den bestehenden Gesetzen und rechtlichen Normen eines Landes oder einer Jurisdiktion entspricht.
Legalität ist objektiv und basiert auf geschriebenen Gesetzen und Verordnungen.
Ein wichtiges Merkmal der Legalität ist, dass sie durch Gerichte und rechtliche Institutionen überprüft und durchgesetzt werden kann.
Definition der Legitimität
Legitimität betrifft die wahrgenommene Rechtmäßigkeit oder moralische Begründung einer Handlung, einer Regel oder einer Autorität. Eine Handlung oder Entscheidung ist legitim, wenn sie von der betroffenen Bevölkerung oder Gruppe als richtig, gerecht oder angemessen angesehen wird.
Legitimität ist subjektiver und basiert mehr auf ethischen, moralischen und manchmal kulturellen Normen.
Legitimität kann nicht immer gerichtlich durchgesetzt werden, da sie stark von der öffentlichen Meinung und dem gesellschaftlichen Konsens abhängt.
Aristoteles Konzept der Gerechtigkeit
Gerechtigkeit
1) allgemeine / legale Gerechtigkeit
2) besondere/partikulare Gerechtigkeit
a) Ausgleichende Gerechtigkeit
b) Austeilende Gerechtigkeit
Austeilende (distributive) Gerechtigkeit
Regelt das Verhältnis zwischen Staat und Bürger/innen (Rechtsbeziehung unter Ungleichen). Es handelt sich hierbei um die Verteilung von allen möglichen Arten von Gütern (Geld, Steuerverminderung, Objekte, Land, Dienstleistungen, Arbeitsplätze, Diplome). Wie dieses Verhältnis aufgebaut ist, hängt vom zugrundeliegenden Kriterium ab (= Verteilungsprinzipien)
Verteilungsprinzipien: _ Stück
1) Gleichheitsprinzip: Jedem das Gleiche → Jede Person bekommt gleich viel von allem
2) Suum Cuique: Jedem das Seine (= Aristoteles) → Jede Person bekommt das, was ihr zusteht (anhand von Verträgen, Versprechen, sozialem Stand, usw.)
3) Leistungsprinzip: Jedem nach seiner Leistung → Jede Person bekommt was sie verdient (abhängig von der Leistung, die sie hervorbringt; der Verantwortung, die sie zu tragen hat; des Profits, den sie den Arbeitgeber*innen bringt, usw.)
4) Bedarfsprinzip: Jedem nach seinen Bedürfnissen → Jede Person bekommt die Möglichkeit, lebenswichtige Bedürfnisse zu befriedigen
5) Chancengleichheitsprinzip: Jedem die gleiche Chance → Alle Menschen bekommt die gleichen Möglichkeiten geboten, bestimmte Ziele zu erreichen, die gleichen beruflichen und/oder sozialen Hürden zu überwinden, die gleichen Positionen zu besetzen,
Ausgleichende (kommutative) Gerechtigkeit
Betrifft das Verhältnis der Bürger/innen untereinander (Rechtsbeziehung zwischen Gleichgeordneten). Aristoteles unterscheidet hierbei 2 Arten der ausgleichenden Gerechtigkeit:
a) austauschende Gerechtigkeit (freiwillig):
Hierbei handelt es sich um freiwillige Vertragsbeziehungen (z.B. Kauf, Verkauf, Darlehen, Bürgschaft, Miete, ...), also jede Form des Tauschgeschäfts. Ein Tausch ist dann als gerecht anzusehen, wenn der Wert der getauschten Werte gleich ist.
b) wiederherstellende/korrektive Gerechtigkeit (unfreiwillig):
Hierbei handelt es sich um unfreiwillige Ausgleichsbeziehungen, wie z.B. Straftaten und begangene ,Ungerechtigkeiten'.
Der/Die Täter/in muss demnach, an das Opfer, einen entsprechenden Schadensersatz als Ausgleich für die begangene Straftat und den daraus entstandenen Schaden leisten, wie z.B. durch Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, durch gemeinnützige Sozialarbeit, durch eine Freiheitsstrafe (Gefängnis), oder aber mit dem Leben (Todesstrafe).
Das Ausmaß ist dann gerecht, wenn es an die Schwere der Straftat angepasst ist.
Radbruch’sche Formel (ToDo)
Straftheorie: Unterschied zwischen relativer und absoluter Straftheorie
Straftheorie: die Strafzwecke Vergeltung und Prävention
Die Straftheorie der Vergeltung geht nur von der Tat und der Schuld des Täters aus. Die Strafe soll als Wiedervergeltung für das begangene Unrecht die vom Täter gestörte Gerechtigkeit wiederherstellen. Dadurch kann der Täter seine Schuld ausgleichen bzw. sühnen, d.h. durch Verbüßung der Strafe abgelten (bezahlen). Der Straftäter wird nach dem Strafvollzug wieder ein vollwertiges Mitglied der Rechtsgemeinschaft und den Opfern wird Genugtuung geboten.
Dagegen sieht die Präventionstheorie den Schutz der Gesellschaft und die Besserung des Täters als Hauptziele der Strafe; ihren Wert hat sie durch ihren Nutzen für die Zukunft. Die Strafe dient der Vorbeugung, der „Prävention" (von lateinisch praevenire: zuvorkommen) gegen weitere Straftaten.
Präventive/ Relative Straftheorie: Unterschied zwischen Spezialprävention und Genralprävention
Ihre vorbeugende Wirkung besteht in der Generalprävention und der Spezialprävention. Mit Generalprävention ist gemeint, dass andere mögliche Täter abgeschreckt und das Vertrauen in das Rechtssystem gestärkt wird. Demgegenüber setzt die Spezialprävention mit ihrer Vorbeugung beim Täter selbst an. Auch er soll für die Zukunft von weiteren Straftaten abgeschreckt werden, er soll aber auch durch Besserung bzw. Therapie resozialisiert, d.h. wieder in die Gesellschaft integriert werden. Wenn das nicht möglich ist, kann es allerdings auch notwendig sein, den Täter durch eine Sicherungsverwahrung für immer weg-zusperren.
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