B) Materielle Voraussetzungen
I. Verwaltungsakt § 45 I 1 SGB X
VA-Qualität
Rechtswidrigkeit
Bei Erlass
Keine Nichtigkeit
ZE
II. Begünstigend
III. Einschränkungen der Abs. 2 und 3
Vertrauensschutz § 45 II SGB X
a) Tatsächliches Vertrauen
b) Schutzwürdigkeit
(1) Zwingender Ausschluss
(a) § 45 II 3 Nr. 1 = Straftat
(b) § 45 II 3 Nr. 2 = Falsche Angaben
(c) § 45 II 3 Nr. 3 = Kenntnis
-> Wenn ein zwingender Ausschluss einschlägig ist (Nr. 1-3), dann (2) ZE
-> Wenn KEIN zwingender Ausschluss vorliegt:
(2) Ausschluss des Vertrauensschutzes nach Abwägung
(a) Interessenabwägung § 45 II 1 SGB X
(b) Regelbeispiel § 45 II 2 SGB X
Vertrauensschutzfrist § 45 III SGB X
a) VA mit Dauerwirkung
b) Rechtsfolge grds. 2 Jahresfrist
c) Ausnahme 10 Jahresfrist
-> hier kann eigentlich alles unter 2. zu einem Fließtext zusammengefasst werden
IV. ZE Materielle Voraussetzungen
A) Formelle Voraussetzungen
Zuständigkeit
Nach § 45 V i.V.m. § 44 III SGB X ist die Behörde zuständig, die im Zeitpunkt der Rücknahme auch für den Erlass der zu überprüfenden Entscheidung zuständig wäre.
Zuständigkeit im Einzelnen (je nachdem ob SGB II oder SGB XII-Leistung)
Anhörung
Es soll ein begünstigender VA zurückgenommen werden, daher ist Anhörung erforderlich § 24 I SGB X
JEDER Leistungsberechtigte ist anzuhören (auch wenn sie eine BG bilden)
Form
nur wenn es zu der Rückforderung von Leistungen kommt (§ 50 III schriftlich)
ZE (Formelle Voraussetzungen)
I. Verwaltungsakt
VA-Qualität: VA-Prüfung (§ 31 SGB X)
z.B. bei HzL
Für XY wurde vom zuständigen Träger der Sozialhilfe das Bestehen eines nach § 40 I SGB I entstandenen Anspruchs auf HzL festgestellt.
Zur Erbringung der Leistung sind nur die Träger der Sozialhilfe verpflichtet.
Sie nehmen dabei Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr.
Sie entscheiden im Wege der Über- und Unterordnung.
XY ist nicht Teil der öffentlichen Verwaltung.
Damit handelt es sich um einen VA nach § 31 SGB X.
Rechtswidrigkeit: komplett Fehler aus dem S3
Bei Erlass: Bei Bekanntgabe (§ 37 SGB X) ist VA erlassen
Die Rechtswidrigkeit muss nach § 45 I 1 SGB X im Zeitpunkt des Erlasses bestanden haben. Nach § 37 (II) SGB X gilt der Bescheid vom TT.MM.JJJJ am TT.MM.JJJJ als bekanntgegeben. Zu diesem Zeitpunkt lag …(-> Rechtswidrigkeit) vor. Also ist der Bescheid auch bei Erlass rechtswidrig.
Keine Nichtigkeit: § 40 SGB X
Es liegt kein schwerwiegender Fehler i.S.d. § 40 I SGB X vor. Der Bescheid ist nicht nichtig.
Damit handelt es sich bei … um einen wirksamen, bei Erlass rechtswidrigen VA.
Der Bescheid vom TT.MM.JJJJ bestätigt einen nicht entstandenen Anspruch auf Leistungen nach … Damit begründet er selbst ein Recht auf Leistungen nach dem SGB (II oder XII) und ist folglich begünstigend.
Damit der Bescheid zurück genommen werden kann, darf kein schutzwürdiges Vertrauen vorliegen.
Es ist nicht ersichtlich, dass XY nicht auf den Bestand des Bescheids vom TT.MM.JJJJ vertraut hätte.
-> ist idR immer gegeben
Fraglich ist jedoch die Schutzwürdigkeit dieses Vertrauens.
Infrage kommt hier ein zwingender Ausschluss der Schutzwürdigkeit des Vertrauens.
hierauf kann in der Klausur verzichtet werden (direkt auf Nr. 2 gehen)
Zwingend auszuschließen ist die Schutzwürdigkeit des Vertrauens nach § 45 II 3 Nr. 2 SGB X, wenn der VA… -> Subsumtion
Zudem konnte XY die Rechtswidrigkeit des Bescheids am TT.MM.JJJJ erkennen… -> Subsumtion
-> Wenn ein zwingender Ausschluss einschlägig ist (Nr. 1-3), dann (2) ZE: Damit ist das Vertrauen von XY hier zwingend nicht schutzwürdig.
Vertrauen gegen das öffentliche Interesse an der Rücknahme abwägen
Vertrauen ist schutzwürdig, wenn Leistung verbraucht wurde oder eine Vermögensdisposition (Verbindlichkeit) getroffen wurde -> die nicht rückgängig gemacht werden kann
-> hier kann eigentlich alles unter 2. zu einem Fließtext zusammengefasst werden:
Bei Verwaltungsakten mit Dauerwirkung ist zudem die Vertrauensschutzfrist nach § 45 III SGB X zu beachten. Fraglich ist, ob die Bewilligung von … (Sozialleistung) Dauerwirkung hat.
-> ALG II wird nach § 41 III 1 SGB II für ein Jahr bewilligt (Dauerverwaltungsakt kraft Gesetz)
-> GruSi 4. Kapitel SGB XII wird nach § 44 III 1 SGB XII für 12 Monate bewilligt (Dauerverwaltungsakt kraft Gesetz)
-> HzL 3. Kapitel SGB XII wird von Gesetzes wegen nicht für einen definierten Bewilligungszeitraum erbracht. Die Behörde hat durch eine in die Zukunft gerichtete Wiederholung der Entscheidung selbst die Dauerwirkung ihres VA begründet. (Dauerverwaltungsakt kraft Regelung im Bescheid)
-> HzP 7. Kapitel SGB XII BSG nimmt hier Dauerwirkung an (Dauerverwaltungsakt kraft Regelung im Bescheid)
Damit ist die Vertrauensschutzfrist zu beachten. Diese beträgt nach …(§ 45 III 1 SGB X, 2 Jahre ODER § 45 III 3 Nr. 1 SGB X, 10 Jahre) ab Erlass. Vorliegend…-> Subsumtion
Also steht die Vertrauensschutzfrist der Rücknahme nicht entgegen.
IV. ZE
Materielle Erwägungen stehen der Rücknahme damit nicht entgegen.
C) Rechtsfolge
I. Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit
Zulässigkeit
Ermessen
II. Rücknahme mit Wirkung für die Zukunft
III. Entscheidungsfrist
Kein Vertrauensschutz nach § 45 II 3 SGB X
oder
Wiederaufnahmegrund nach § 45 III 2 SGB X
Da ein Fall nach § 45 II 3 Nr. X SGB X gegeben ist, ist die Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit nach § 45 IV 1 SGB X zulässig.
Entschließungs- und Auswahlermessen (§ 45 I SGB X)
Sonderfall im SGB II:
Nach §§ 37 I SGB I, 40 II Nr. 3 SGB II iVm 330 II SGB III ist ein VA mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen des § 45 II 3 SGB X vorliegen.
Nach § 45 I SGB X steht die Entscheidung im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Im Fall von XY lassen sich keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Rücknahme der Bewilligung finden…-> Subsumtion
Damit ist nicht erkennbar, warum sie eine Leistung, die aus Steuermitteln finanziert wird, sollte behalten dürfen.
Damit wird die Entscheidung vom TT.MM.JJJJ mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.
Wenn bereits keine Bedenken gegen die Aufhebung für die Vergangenheit bestehen, dann erst recht nicht für die Zukunft.
Damit wird die Entscheidung vom TT.MM.JJJJ auch mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben.
Nach § 45 IV 2 SGB X hat die Entscheidung über die Rücknahme innerhalb eines Jahres ab Kenntnis aller entscheidungsrelevanten Tatsachen zu erfolgen. Hier liegt die Kenntnis frühstens … vor. Die Rücknahme erfolgt … und damit innerhalb der Jahresfrist.
D) Ergebnis
(oder ZE wenn noch § 50 I folgt)
Die Bewilligung vom TT.MM.JJJJ kann hier also nach § 45 I SGB X mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
Falls es mit § 50 I weitergeht:
Folglich ist die Möglichkeit der Rückforderung nach § 50 I SGB X eröffnet.
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