A) Formelle Voraussetzungen
Zuständigkeit
Nach § 48 IV iVm § 44 III SGB X ist die Behörde zuständig, die im Zeitpunkt der Rücknahme auch für den Erlass der zu überprüfenden Entscheidung zuständig wäre
Zuständigkeit im Einzelnen (je nachdem ob SGB II oder SGB XII-Leistung)
Anhörung
§ 24 I SGB
ZE (Formelle Voraussetzungen)
B) Materielle Voraussetzungen
I. Verwaltungsakt § 48 I 1 SGB X
VA-Qualität
Dauerwirkung
Wesentliche Änderung der Verhältnisse
Nach Erlass
II. Keine Nichtigkeit
III. ZE (Materielle Voraussetzungen)
I. Verwaltungsakt
z.B. bei GruSi
Für XY wurde vom zuständigen Sozialamt das Bestehen eines nach § 40 I SGB I entstandenen Anspruchs auf GruSi nach §§ 19 II, 41 I SGB XII festgestellt.
Zur Erbringung der Leistung sind nur die Träger der Sozialhilfe verpflichtet.
Sie nehmen dabei Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr.
Sie entscheiden dies im Wege der Über- und Unterordnung
XY ist nicht Teil der öffentlichen Verwaltung.
Damit handelt es sich um einen VA nach § 31 SGB X.
-> ALG II wird nach § 41 III 1 SGB II für ein Jahr bewilligt (Dauerverwaltungsakt kraft Gesetz)
-> GruSi 4. Kapitel SGB XII wird nach § 44 III 1 SGB XII für 12 Monate bewilligt (Dauerverwaltungsakt kraft Gesetz)
-> HzL 3. Kapitel SGB XII wird von Gesetzes wegen nicht für einen definierten Bewilligungszeitraum erbracht. Die Behörde hat durch eine in die Zukunft gerichtete Wiederholung der Entscheidung selbst die Dauerwirkung ihres VA begründet. (Dauerverwaltungsakt kraft Regelung im Bescheid)
-> HzP 7. Kapitel SGB XII BSG nimmt hier Dauerwirkung an (Dauerverwaltungsakt kraft Regelung im Bescheid)
Die Bewilligung erfolgte rechtmäßig. -> Subsumtion (das was sich geändert hat mit Euro-Beträgen) Damit ist die Änderung ab dem TT.MM.JJJJ wesentlich
Nach § 37 (II 1) SGB X ist der VA am TT.MM.JJJJ erlassen. -> Subsumtion (wann ist die Änderung eingetreten)
Es liegt kein schwerwiegender Fehler i.S.d. § 40 SGB X vor. Der Bescheid ist nicht nichtig.
III. ZE
Materielle Erwägungen stehen der Aufhebung damit nicht entgegen.
C) Rechtsfolge
I. Aufhebung des VA
Für die Zukunft
Für die Vergangenheit
II. Nachzahlung der Sozialleistung § 48 IV i.V.m. § 44 IV SGB X
Zeitraum abstrakt
Zeitraum konkret
III. Antragsfrist
IV. Ermessen
Nach § 48 I 1 SGB X handelt es sich um eine gebundene Entscheidung und der VA ist für die Zukunft aufzuheben. (ggf.: Ab dem TT.MM.JJJJ erfolgt daher eine Neubescheidung)
-> § 48 I Nr. 1 SGB X = Bei Änderung zugunsten des Betroffenen
Die Rücknahme für die Vergangenheit ist nach § 48 I Nr. 1 zulässig, da… -> Subsumtion
II. Nachzahlung der Sozialleistung
Grundsätzlich ist die Leistung nach § 48 IV i.V.m. § 44 IV 1 SGB X im Falle der Aufhebung für einen Zeitraum von 4 Jahren vor der Aufhebung rückwirkend zu erbringen. Der Zeitraum wird hier nach §§ 37 S.1, (40 I Nr. 2 = SGB II, 116a Nr. 2 = SGB XII) auf 1 Jahr verkürzt.
Der Jahreszeitraum wird nach § 48 IV i.V.m. § 44 IV 2 SGB X ab dem Beginn des Jahres gerechnet, in dem die Aufhebungsentscheidung getroffen wird. Nach § 48 IV i.V.m. § 44 IV 3 SGB X tritt an Stelle der Aufhebungsentscheidung, der Antrag auf Aufhebung und es wird ab Beginn des Jahres der Antragstellung gerechnet.
Nach §§ 37 1 SGB I, (40 I Nr. 1 SGB II oder 116 Nr. 1 SGB XII) ist die Aufhebung maximal vier Jahre nach Schluss des Jahres des Bekanntgabe des VAs möglich.
Die Aufhebung des VA für die Zukunft erfolgt im Wege einer gebundenen Entscheidung. Bei der Aufhebung des VA für die Vergangenheit handelt es sich um intendiertes Ermessen. Die Behörde soll den VA aufheben. Es lassen sich keine Gründe erkennen, die für ein Abweichen von diesem intendierten Ermessen sprechen. Der VA ist auch für die Vergangenheit zurückzunehmen.
Achtung Sonderfall SGB II:
->Nach §§ 37 1 SGB I, 40 II Nr. 3 SGB II iVm 330 III SGB III ist ein VA mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen des § 48 I 2 SGB X vorliegen
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