Auslegung eines Testaments
Erforschung des Willens des Erblassers
Blick auf den Wortlaut des Testaments
Andeutungstheorie: “wahre” Wille muss im Testament eine “hinreichende” Stütze haben
Subsidiär: Auslegungsregeln
Zuwendung eines bestimmten Gegenstandes
Es kommt eine Einsetzung als Erbe oder als Vermächtnisnehmer in Betracht
Vorrangig: Wille des Erblassers § 133 BGB
Subsidiär: Auslegungsregel des § 2087
Wirtschaftliche Absicherung
Erbe, weil dann dingliche Berechtigung und nicht nur schuldrechtlicher Anspruch
Bestimmung eines konkreten Nachlassgegenstandes
Vermächtnis oder Teilungsanordnung § 2048 BGB: Wertvergleich der Gegenstände
Bedachter soll sich um Nachlassverbindlichkeiten, wie z.B Grabpflege oder Auflösung der Erbschaft kümmern
Erbeinsetzung
Schenkungsversprechen von Todes wegen
§ 2301 BGB
= Schenkungsversprechen soll erst nach dem Tod erfüllt werden und der Beschenkte soll den Schenker überleben (“Überlebensbedingung”)
Abs.1: Schenkung ist noch nicht vollzogen und steht noch aus -> erbrechtliche Formvorschriften sollen nicht umgangen werden -> §§ 2276 ff. (weil Vertrag)
Abs.2: Schenkung wurde bereits zu Lebzeiten des Schenkenden vollzogen -> §§ 516 ff. BGB
(P): Wann liegt Vollzug vor
M1: Vermögen des Zuwendenden ist unmittelbar u. sofort gemindert
M2: Anwartschaftsrecht des Bedachten
M3: Zuwender hat alles seinerseits Erforderliche getan
Stets abzugrenzen von:
§ 331 BGB: Verträge zugunsten Dritter auf den Todesfall (Drei-Personen-Konstellation)
§ 331 BGB
Abs.1:
Vermutung für den Zeitpunkt, in dem der Dritte das zugewendete Recht erwerben soll;
Erwerb vollzieht sich nach Schuld-, nicht nach Erbrecht
daher muss die Form des § 2301 BGB nicht eingehalten werden u. der Anspruch fällt nicht in den Nachlass
Allerdings: § 518 (inklusive Heilung gem. § 518 II)
Das schuldrechtliche Behaltendürfen:
Erbwerb des Anspruches benötigt eine Rechtsgrundlage: Schenkungsvertrag
P: keine lebzeitigen Vereinbarungen -> Spätere Mitteilung druch den Versprechenden als durch Boten übermittelten Schenkungsantrag des Versprechensempfängers § 130 II BGB; Auf die Erklärung der Annahme kann nach § 151 BGB verzichtet werden; Bis zum Zugang kann durch die Erben widerrufen werden, § 130 I 1 BGB
(P): Vermächtnisgegenstand wird vor dem Erbfall veräußert
Gattungsvermächtnis gem. § 2155?
Vermächtnis gem. § 2196 I unwirksam
Wertersatz/ Surrogate?
Auslegung -> es muss dem Erblasser darauf ankommen, dem Vermächtnisnehmer einen wirtschaftlichen Wert zukommen zu lassen
§ 2169 III (-), nicht entgangen o. entzogen
§ 2169 III (-), keine Surrogation im Vermächtnisrecht
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