Auslegung eines Testaments
Testamentsauslegung Grüneberg § 2084
Inhaltsermittlung -> Wahrung der Formvorschriften
Erläuternde Testamentsauslegung: Ermittlung des wirklichen, kundgetanen Erblasserwillens -> dieser muss in der letztwilligen Verfügung zumindest angedeutet sein (= Andeutungstheorie)
Ergänzende Testamentsauslegung: planwidrige Regelungslücke + Ermittlung des hypothetischen Erblasserwillens + Andeutungserfordernis
(P): Andeutung hinsichtlich hypothetischer Rechtsfolgen nicht möglich -> modifizierte Andeutungserfordernis: für hypothetischen Erblasserwillens Anhalt in der in der Urkunde zum Ausdruck kommende Willensrichtung des Erblassers nötig.
Zuwendung eines bestimmten Gegenstandes
Es kommt eine Einsetzung als Erbe oder als Vermächtnisnehmer in Betracht
Vorrangig: Wille des Erblassers § 133 BGB
Subsidiär: Auslegungsregel des § 2087
Wirtschaftliche Absicherung
Erbe, weil dann dingliche Berechtigung und nicht nur schuldrechtlicher Anspruch
Bestimmung eines konkreten Nachlassgegenstandes
Vermächtnis oder Teilungsanordnung § 2048 BGB: Wertvergleich der Gegenstände
Bedachter soll sich um Nachlassverbindlichkeiten, wie z.B Grabpflege oder Auflösung der Erbschaft kümmern
Erbeinsetzung
Schenkungsversprechen von Todes wegen
§ 2301 BGB
= Schenkungsversprechen soll erst nach dem Tod erfüllt werden und der Beschenkte soll den Schenker überleben (“Überlebensbedingung”)
Abs.1: Schenkung ist noch nicht vollzogen und steht noch aus -> erbrechtliche Formvorschriften sollen nicht umgangen werden -> §§ 2276 ff. (weil Vertrag)
Abs.2: Schenkung wurde bereits zu Lebzeiten des Schenkenden vollzogen -> §§ 516 ff. BGB
(P): Wann liegt Vollzug vor
M1: Vermögen des Zuwendenden ist unmittelbar u. sofort gemindert
M2: Anwartschaftsrecht des Bedachten
M3: Zuwender hat alles seinerseits Erforderliche getan
Stets abzugrenzen von:
§ 331 BGB: Verträge zugunsten Dritter auf den Todesfall (Drei-Personen-Konstellation)
§ 331 BGB
Abs.1:
Vermutung für den Zeitpunkt, in dem der Dritte das zugewendete Recht erwerben soll;
Erwerb vollzieht sich nach Schuld-, nicht nach Erbrecht
daher muss die Form des § 2301 BGB nicht eingehalten werden u. der Anspruch fällt nicht in den Nachlass
Allerdings: § 518 (inklusive Heilung gem. § 518 II)
Das schuldrechtliche Behaltendürfen:
Erbwerb des Anspruches benötigt eine Rechtsgrundlage: Schenkungsvertrag
P: keine lebzeitigen Vereinbarungen -> Spätere Mitteilung druch den Versprechenden als durch Boten übermittelten Schenkungsantrag des Versprechensempfängers § 130 II BGB; Auf die Erklärung der Annahme kann nach § 151 BGB verzichtet werden; Bis zum Zugang kann durch die Erben widerrufen werden, § 130 I 1 BGB
(P): Vermächtnisgegenstand wird vor dem Erbfall veräußert
Gattungsvermächtnis gem. § 2155?
Vermächtnis gem. § 2196 I unwirksam
Wertersatz/ Surrogate?
Auslegung -> es muss dem Erblasser darauf ankommen, dem Vermächtnisnehmer einen wirtschaftlichen Wert zukommen zu lassen
§ 2169 III (-), nicht entgangen o. entzogen
§ 2169 III (-), keine Surrogation im Vermächtnisrecht
Behindertentestament/ Testament für insolventes Kind/ Geschiedenentestament:
Behindertentestament: Zugriff von Sozialleistungsträgern auf den Nachlass soll vermieden werden
Gestaltung ist nicht sittenwidrig
Gestaltungsalternativen: Vor- und Nacherbschaft (sicherere Variante) oder Vermächtnislösung (nicht sicher) jeweils kombiniert mit einer Dauertestamentsvollstreckung
Vor- und Nacherbschaft:
Stamm des Vermögens ist durch die Verfügungsbeschränkungen §§ 2213 ff. BGB vor Zugriff geschützt § 2215 BGB
Bei der Dauertestamentsvollstreckung wird gem. § 2216 II BGB der jeweilige TV angewiesen, die den Vorerben gebührenden jährliche Reinerträge ausschließlich in der Form zu verwenden, dass dem Erben nur die Dinge zugewiesen werden, die nicht dem Zugriff des Sozialleistungsträger unterliegen § 2216 II BGB
Geschiedenen Testament: § 1638 BGB -> Vermögensfürsorge kann beschränkt werden -> ggfs. Zuwendungspflegschaft gem. § 1811 BGB
Last changed19 days ago