Welche 4 Grundsatzfragen hinsichtlich jeder Gesellschaftsform gibt es?
= der Gestaltungsspielraum und die typischen Regelungsbereiche sind abhängig von dem Zwang der jeweils gewählten Gesellschaftsform
Entstehung der Gesellschaft
Innenverhältnis
Außenverhältnis
Beendigung der Gesellschaft
Grundsatzfragen (Gestaltungsspielraum): Innenverhältnis
Geschäftsführungsbefugnis (= Befugnis im Verhältnis zu den anderen Gesellschaftern: „Dürfen“
Meinungsbildung/Beschlüsse/Stimmgewicht/Mehrheitsverhältnisse
Gegenseitige Rechte und Pflichten der Gesellschafter
Gewinn-/ Verlustverteiliung
Möglichkeit der Übertragung des Gesellschaftsanteils an eine andere Person
Verlust der Gesellschafterstellung und eventuell Regelungen für den Erbfall
Aufnahme neuer Gesellschafter
Grundsatzfragen (Gestaltungsspielraum): Entstehung der Gesellschaft
Voraussetzungen des Gründungsaktes (bestimmtes Verfahren?, z.B. GmbH)
Besondere Formerfordernisse (z.B. schriftl. Vertrag => § 125 BGB)
Haftung der Beteiligten in der Gründungsphase
Grundsatzfragen (Gestaltungsspielraum): Außenverhältnis
Vertretungsbefugnis (= Befugnis im Verhältnis zu Dritten: „Können“) und Wirkung der Vertretung
Haftung für Verbindlichkeiten der Gesellschaft
Grundsatzfragen (Gestaltungsspielraum): Beendigung der Gesellschaft
Auflösungsgründe und Fortsetzungsmöglichkeiten
Liquidation
Von was wird die Rechtsformwahl beeinfluss?
Dem verfolgten Gesellschaftszweck (ideelle Zwecke, Erwerbszwecke oder besondere Erwerbszwecke)
Größe hinsichtlich Gesellschafterzahl und Kapitalbedarf (Personengesellschaften/Kapitalgesellschaften)
Gewünschte Organisationsstruktur hinsichtlich persönlicher Einbindung der Gesellschafter (Selbstorganschaft/Fremdorganschaft) und der eventuell bestehenden Mitwirkungs- und Kontrollrechte (insb. Unternehmensmitbestimmung und Rechnungslegung)
Haftungsbeschränkungen und damit Minimierung des persönlichen Risikos des Gesellschafters
Gründungskosten (z.B. durch notarielle Beurkundung, Registereintragung, etc.)
Steuerrechtliche Aspekte (Mitnahmeeffekt oder mehrfache Belastungen)
!! Erweist sich die gewählte Rechtsform der Gesellschaft jedoch später als nicht (mehr) geeignet für die verfolgten Zwecke etc., besteht die Möglichkeit, durch formwechselnde Umwandlung ohne Auflösung und Neugründung das „Rechtskleid“ der Gesellschaft zu ändern, §§ 1 ff. UmwG. !!
Wie erfolgt die Einteilung der Gesellschaftsgruppen? (zwei große Gruppen)
-> Personengesellschaft
-> Körperschaft
Was ist der Ausgangspunkt dieser Grundunterteilung?
=> Ausgangspunkt der Unterteilung zwischen Personengesellschaften und Körperschaften war die Frage der Rechtsfähigkeit (= Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein)
Was ist die Grundform der Körperschaften?
=> Grundform der Körperschaften ist der in §§ 21 ff. BGB geregelte Verein.
Daneben gibt es die Kapitalgesellschaften Aktiengesellschaft (AG), Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) und Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) sowie die eingetragene Genossenschaft (e.G.).
Wichtiges zur Körperschaft
Die Körperschaften sind juristische Personen. Die Gesellschaft ist in diesen Fällen selbst Inhaberin (Eigentümerin) des Gesellschaftsvermögens und wird selbst - als juristische Person- berechtigt und verpflichtet (vgl. § 13 1 GmbHG, § 1 1 1 AktG, § 17 1 GenG). Auch im Grundbuch wird die Gesellschaft als Eigentümerin oder Inhaberin sonstiger Grundstücksrechte eingetragen.
Welche Gesellschaften gehören zu den Körperschaften?
Aktiengesellschaft
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Genossenschaft
Verein
Wichtiges zur Personengesellschaft
Bei den Personengesellschaften wurden traditionell die Gesellschafter, nicht die Gesellschaft als Träger von Rechten und Pflichten angesehen. Das Gesellschaftsvermögen steht dabei den Gesellschaftern zur gesamten Hand zu, ist also ein Sondervermögen der Gesellschafter, das von dem sonstigen (Privat-) Vermögen der Gesellschafter getrennt, aber im Gegensatz zu den Körperschaften nicht als juristische Person verselbständigt ist.
Was ist die Grundform der Personengesellschaften?
=> Grundform der Personengesellschaften ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die in den §§ 705 ff. BGB geregelt ist.
Daneben sind vor allem die offene Handelsgesellschaft (oHG) und die Kommanditgesellschaft (KG)
Personengesellschaften sind ferner die stille Gesellschaft, die Partnerschaftsgesellschaft, die Partenreederei und die EWiV.
Merkmale von Personengesellschaften?
Gesellschafter tragen Rechte und Pflichten gemeinsam
Rechtsgemeinschaft
Welche Gesellschaften gehören zu den Personengesellschaften?
Was ist ein wesentlicher Unterschied beider Arten von Gesellschaften?
Ein wesentlicher Unterschied zwischen beiden Arten von Gesellschaften besteht in der Frage der Haftung für Gesellschaftsverbindlichkeiten.
Haftung bei den Körperschaften
Bei den Körperschaften ist die Haftung gegenüber Dritten auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt (vgl. § 13 II GmbHG, § 1 1 2 AktG, § 2 GenG). Wird z.B. ein Vertrag zwischen einem Dritten und der juristischen Person geschlossen, kann der Dritte für die Verbindlichkeiten aus dem Vertrag auch nur die Gesellschaft und ihr Vermögen in Anspruch nehmen
Haftung bei den Personengesellschaften
Bei den Personengesellschaften haften die Gesellschafter hingegen persönlich mit ihrem Privatvermögen für die Gesellschaftsverbindlichkeiten und - mit Ausnahme des Kommanditisten – auch unbeschränkt. Schließt ein Dritter also einen Vertrag mit einer GbR, einer oHG oder KG, kann er zu seiner Befriedigung nicht nur auf das Gesellschaftsvermögen, sondern auch auf das Vermögen der persönlich haftenden Gesellschafter zurückgreifen.
Was ist ein weiterer Unterschied beider Arten von Gesellschaften?
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