Artikel 1
Menschenwürde
Grundrechtsbindung der staatlichen Gewalt
Artikel 2
Allgemeine Handlungsfreiheit
Freiheit der Person
Recht auf Leben (körperliche Unversehrtheit)
Freiheit soweit Rechte anderer nicht verletzt werden; verfassungskonform
Artikel 3
Gleichheit vor dem Gesetz
Gleichberechtigung von Männern und Frauen
Diskriminierungsverbote
aktive Förderung der Gleichberechtigung (F/M) durch den Staat
Artikel 4
Glaubensfreiheit
Gewissensfreiheit
Bekenntnisfreiheit
Gewährleistung der ungestörten Religionsausübung
Artikel 5
Meinungsfreiheit
Informationsfteiheit
Pressefreiheit
Kunst und Wissenschaft
eingeschränkt nur durch allgemeine Gesetze
gesetzliche Bestimmung zum Jugendschutz
Recht der persönlichen Ehre
Artikel 6
Ehe und Familie
nichteheliche Kinder
Ehe und Familie stehen unter besonderem Schutz der staatlichen Ordnung
Kinder dürfen nur bei Versagen der Erziehungsberechtigten von der Familie getrennt werden
Artikel 7
Schulwesen
steht unter Aufsicht des Staates
Artikel 8
Versammlungsfreiheit
Artikel 9
Vereinigungsfreiheit
Koalitionsfreiheit
Artikel 10
Briefgeheminis
Postgeheminis
Fernmeldegeheminis
Artikel 12
Berufsfreiheit
Verbot der Zwangsarbeit
Artikel 12 a
Wehrpflicht
Dienstpflicht
Verpflichtung von volljährigen Männern zum Dienst möglich
Artikel 13
Unverletzlichkeit der Wohnung
Artikel 14
Eigentum
Erbrecht
Enteignung
Enteignung nur im Wohle der Allgemeinheit zulässig
Artikel 15
Sozialisierung
Produktionsmittel können in Gemeineigentum genommen werden
Artikel 16
Verbot der Ausbürgerung
Auslieferung
Artikel 16 a
Asylrecht
politisch verfolgte genierßen Asylrecht (mittlerweile stark eingeschränkt)
Artikel 17
Petitionsrecht
durch schriftliche Bitte / Beschwerde an Volksvertretung wenden
Artikel 17 a
Grundrechtsbeschränkung im Wehrbereich
Artikel 18
Verwirkung von Grundrechten
Missbrauch der Freiheit zum Kampf gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung
Artikel 19
Einschränkung von Grundrechten
Wesengehaltsgarantie
Rechtswegsgarantie
Grundrechte dürfen nicht in ihrem Wesen verändert werden
Verletzung in Rechten durch öffentliche Gewalt —> Rechtsweg (BVerfG)
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