Begriff der elterlichen Sorge
§ 1626 BGB
Art. 6 II GG
Legaldefinition in § 1626 I 1 BGB
Inhalt der elterlichen Sorge
Personensorge: §§ 1631 ff. BGB
Vermögenssorge: §§ 1638 ff. BGB
Vertretung: § 1629 I 1, 2 BGB
Eltern
Mutter: § 1591 BGB
Vater: § 1592 BGB
Elterliche Sorge bei getrennten Eltern
Überhaupt nicht verheiratet: § 1626a BGB
Verlust bei Scheidung?
Nur bei Antrag gem. § 1671 BGB
Maßnahme des Staates gem. § 1666 BGB
Schenkungsverbot
§ 1641 BGB
Vertretungsmacht der Eltern gegenüber ihrem Kind
immer anhand der §§ 164 ff. zu beurteilen
Grundsatz: Gemeinsame Vertretung (praktisch ist es auch möglich, dass ein Elternteil zugleich mit Untervollmacht für das andere Elternteil handelt)
Ausnahmen:
Notvertretungsrecht § 1629 I 4
Bei Getrenntleben § 1687 I 2
Schenkungsverbot § 1641
Genehmigungsbedürftige RG § 1643
Ausgeschlossene Geschäfte § 1629 II, 1824
Übereignung Eltern -> Kind im Rahmen des § 181 BGB
Erfüllungsgeschäft als Ausnahme des § 181, vgl. HS.2
Wirksamkeit des Verpflichtungsgeschäfts muss inzident geprüft werden (z.B. Wirksamkeit des Schenkungsvertrags)
§ 181: Lediglich rechtlich vorteilhaft
= bei lediglich rechtlich vorteilhaften Insichgeschäften wird § 181 nach h.M. teleologisch reduziert (Arg: Dann besteht nicht die Gefahr einer Interessenkollision)
Frage: Gibt es durch die Schenkung bewirkte rechtliche Nachteile?
§§ 528, 530 BGB: Rückgabe -> ist keine unmittelbar aus dem SV resultierende Pflicht
Sicherungsgrundschuld/Mietvertrag -> ebenfalls nicht unmittelbar, weil erst durch sachenrechtliche Übereignung relevant
Grunderwerbssteuer -> knüpft gem. § 1 I Nr.1 GrEStG an den schuldrechtlichen Übereignungsanspruch an und kann daher einen rechtlichen Nachteil darstellen -> ist aber ein ausschließlich lukratives Geschäft und somit nicht rechtl. nachteilig
P: Wertungswiderspruch, weil Übereignung anschließend rechtl. nachteiligt
L: Teleologische Reduktion des § 181 HS.2
Haftungspriviligierung
§ 1664 BGB -> § 277 BGB -> (P) Gestörte Gesamtschuld
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