Was ist eine Anspruchsgrundlage?
Anspruchsgrundlage ⇒ Eine Vorschrift, die einer Person (= Gläubiger) das Recht zuschreibt, von einer anderen Person (= Schuldner) ein Tun oder Unterlassen zu verlangen.
Was sind Ansprüche?
Legaldefinition „Anspruch“: § 194 I BGB
Gem. der Legaldefinition des § 194 I BGB ist ein Anspruch das Recht einer Person (= Gläubiger), von einer anderen (= Schuldner) ein Tun oder Unterlassen zu verlangen.
(wenn etwas im Gesetz erklärt ist und dahinter in Klammern der Begriff steht)
Was gibt es für Einwendungen?
Rechtshindernde Einwendungen
Rechtsvernichtende Einwendungen
Rechtshemmende Einwendungen (=Einreden)
Was bedeutet Rechtshindernde Einwendungen?
Lassen den Anspruch gar nicht erst entstehen
zB Nichtigkeitsgründe (zB § 138 BGB, 125 BGB)
(= Wirksamkeitshindernisse)
Was bedeuten Rechtsvernichtende Einwendungen?
Lassen einen entstandenen Anspruch entfallen/erlöschen
zB Erfüllung (§ 362), Aufrechnung (§ 398)
Was bedeutet Rechtshemmende Einwendungen?
Anspruch ist auf Einrede nicht durchsetzbar
zB Verjährung § 194, Stundung § 271 etc
Was sind Gestaltungsrechte?
=> Ein bestehendes Gestaltungsrecht ist eine vom (Anfechtungs-, Rücktritts-, Widerrufs-) Berechtigten einseitig ausübbare Befugnis (kann man durchsetzen muss man aber nicht)
Beispiele: Rücktritt, Widerruf, Anfechtung
Das ausgeübte Gestaltungsrecht, also zB Widerruf oder Rücktritt, ist dann entweder
beim Erlöschen des Primärleistungsanspruchs als rechtsvernichtende Einwendung
oder im Rahmen der Ansprüche auf Rückgewähr, Herausgabe von Nutzungen oder Wertersatz zu prüfen.
Wie ist der Anspruchsaufbau (Reihenfolge)?
Obersatz (= wer will was von wem woraus)
Anspruch entstanden
Wirksamkeitshindernisse = rechtshindernde Einwendungen
z.B. § 138
Anspruch erloschen
z.B. Anfechtung, § 389
Anspruch durchsetzbar
Rechtshemmende Einwendungen = Einreden
z.B. Verjährung, § 194
Ergebnis
Wie lautet die Reihenfolge bei der Prüfung von Ansprüchen?
Rechtsgeschäftliche (vertragliche, z.B. Kaufvertrag § 433 BGB) Ansprüche
Primäransprüche (auf Erfüllung)
Sekundäransprüche
Wg. Pflichtverletzung (Unmöglichkeit, Verzug, Schlechtleistung etc.)
Rechtsgeschäftsähnliche (vertragsähnliche) Ansprüche
§ 311 II, III
Schadensersatzpflicht aus culpa in contrahendo (cic) nach §§ 280 I, 311 II, 241 II
Gesetzliche Ansprüche (z.B. §§ 823 ff. BGB; §§ 812 ff. BGB, Bereicherungsrecht)
GoA, §§ 677 ff
EBV, §§ 985 ff
Delikt, §§ 823 ff
Ungerechtfertigte Bereicherung, §§ 812 ff
Was gilt grundlegend im Schuldrecht?
=> Vertragsfreiheit, §§ 241 I, 311 I BGB
Was gilt grundlegend im Sachenrecht?
=> Numerus clausus - Typenzwang (und Typenfixierung)
Was gibt es für vertragliche Schuldverhältnisse?
-> Mehrseitige Rechtsgeschäfte (Verträge)
Synallagmatische Verträge (Gegenseitigkeit; z.B. Kaufvertrag, Mietvertrag)
(Unvollkommen) zweiseitig verpflichtende Verträge (z.B. Auftrag, § 662 BGB; Leihe)
Einseitig verpflichtende Verträge (Schenkung)
-> Einseitige Rechtsgeschäfte
z.B. Bevollmächtigung; Testamentserrichtung
Was sind allgemeine Prinzipien zum Verpflichtungsgeschäft?
=> Verpflichtungsgeschäfte sind Rechtsgeschäfte, durch die eine Verpflichtung zur Leistung begründet wird, z.B. der Kaufvertrag gemäß § 433 BGB.
Verpflichtungsgeschäfte begründen einen Anspruch des Gläubigers auf ein Tun oder Unterlassen des Schuldners, führen aber noch keine Rechtsänderung herbei.
Beispiele:
Der Kaufvertrag verpflichtet den Verkäufer gemäß § 433 I 1 BGB, dem Käufer die verkaufte Sache zu übergeben und zu übereignen.
Der Kaufvertrag selbst ändert aber noch nicht die Eigentumszuordnung.
Was sind allgemeine Prinzipien zum Verfügungsgeschäft?
=> Als Verfügungsgeschäfte bezeichnet man Rechtsgeschäfte, durch die ein Recht unmittelbar übertragen, belastet, geändert oder aufgehoben wird.
Übereignung einer beweglichen Sachen gemäß § 929 BGB.
Abtretung einer Forderung, § 398 BGB. (= schuldrechtliche Verfügung, Sonderfall)
Was ist das Trennungs- und Abstraktionsprinzip?
-> Nach dem Trennungsprinzip sind Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft getrennt zu betrachten,
-> nach dem Abstraktionsprinzip sind sie grundsätzlich in ihrer Wirksamkeit voneinander unabhängig (= abstrakt).
Wann wird das Trennungs- und Abstraktionsprinzip durchbrochen (+ Beispiele)?
Ausnahmsweise wird das Abstraktionsprinzip durchbrochen, sog. Fehleridentität:
Nichtigkeitsgründe können ausnahmsweise sowohl das Verpflichtungs- als auch das Verfügungsgeschäft erfassen.
§ 138 II BGB => Wucher
§ 138 I BGB => Sittenwidrigkeit
Arglistige Täuschung
Irrtumsanfechtung
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