Was ist eine geschäftliche Handlung?
Eine geschäftliche Handlung ist gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG jedes Verhalten einer Person zugunsten eines Unternehmens, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen zusammenhängt.
Geschäftliche Handlungen sind darauf gerichtet, den Wettbewerb eines Unternehmens zu fördern. Der Begriff des Unternehmens ist weit zu verstehen und meint eine auf eine gewisse Dauer angelegte, selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit, die auf den Vertrieb von Waren oder Dienstleistungen gegen Entgelt gerichtet ist.
Wie ist geschäftsmäßig zu definieren?
nachhaltig, mit gewisser Dauerhaftigkeit
=> meint die Nachhaltigkeit des Angebots. Da davon auszugehen ist, dass der Webauftritt nicht nur kurzfristig oder einmalig erfolgt, liegt Nachhaltigkeit vor. Das Angebot erfolgt daher geschäftsmäßig
Was bedeutet ein in der Regel gegen Entgelt angebotenes Telemedium?
Dies ist nicht nur dann der Fall, wenn die Nutzung des Telemediums selbst entgeltpflichtig ist, sondern auch, wenn das Telemedium vor dem Hintergrund einer wirtschaftlichen Tätigkeit angeboten wird.
Wann sind Angaben unmittelbar erreichbar?
Die Angaben sind unmittelbar erreichbar, wenn ein Zugang ohne wesentliche Zwischenschritte möglich ist. Nach der sog. „Zwei-Klick-Regel“ ist dies bei Links der Fall, wenn die Angaben mit nicht mehr als zwei Klicks erreichbar sind
„Unmittelbar erreichbar“ bedeutet, dass die Informationen ohne wesentliche Zwischenschritte erreichbar sind. Hier gilt bei Links die „Zwei-Klick-Regel“.
Wann sind die Angaben leicht erkennbar? Und welche Angaben könnten diesbezüglich problematisch sein?
=> Die Angaben sind leicht erkennbar, wenn sie optisch einfach und effektiv wahrnehmbar sowie verständlich sind
Problematisch können z.B.
versteckte Angaben oder Links, zu kleine Schriftgrößen, sich vom Hintergrund nicht abhebende Schriftfarben (graue Angaben vor grauem Hintergrund) oder das Erfordernis eines unverhältnismäßig langen Scrollens sein. Werden die Informationen als Grafikdatei implementiert, ist eine leichte Erkennbarkeit abzulehnen, da sie von Blinden nicht wahrgenommen werden können
Was versteht man unter “Name”?
Unter einem Namen ist bei natürlichen Personen der vollständige Vor- und Familienname zu verstehen.
i.S.v. § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG
Was meint eine Anschrift?
Anschrift meint die vollständige Postanschrift, also Straße, Hausnummer, Ort und Postleitzahl, unter der eine Person niedergelassen ist.
Was bedeutet “Marktverhaltensregelungen” i.S.v. § 3a UWG?
=> Dies ist der Fall, wenn die Vorschrift (auch) im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten regeln soll. § 5 Abs. 1 TMG verpflichtet den Diensteanbieter im Interesse von Verbrauchern und auch Mitbewerbern (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG) dazu, bestimmte Informationen zur Verfügung zu stellen, die eine Rechtsverfolgung ermöglichen und der Transparenz und dem Verbraucherschutz dienen sollen, so dass die Vorschrift eine wettbewerbsbezogene
Schutzfunktion aufweist. Es handelt sich bei § 5 Abs. 1 TMG mithin um eine Marktverhaltensregelung i.S.v. § 3a UWG.
Wann liegt bei einem Verstoß gegen § 5 Abs. 1 TMG eine Spürbarkeit vor?
Insoweit die Angaben des … zu Name und Anschrift insgesamt unzureichend sind, wodurch Verbraucher und andere Marktteilnehmer im Unklaren darüber gelassen werden, mit wem genau sie es zu tun haben, liegt Spürbarkeit vor.
Wann liegt ein konkretes Wettbewerbsverhältnis vor?
=> § 2 Abs. 1 Nr. 4 UWG
liegt vor,
wenn sich Unternehmer auf demselben sachlich, räumlich und zeitlich relevanten Markt betätigen und versuchen, gleichartige Waren oder Dienstleistungen abzusetzen.
Was bedeutet unlauter?
=> Unlauter sind Verstöße gegen Marktverhaltensregeln (§ 3a UWG), bestimmte Handlungen gegen Mitbewerber (§ 4 UWG), aggressive geschäftliche Handlungen (§ 4 UWG), irreführende geschäftliche Handlungen (§§ 5, 5a UWG) sowie bestimmte Formen vergleichender Werbung (§ 6 UWG)
Was müssen geschäftliche Handlungen sein?
Geschäftliche Handlungen müssen unternehmensbezogen („zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens“) sein und dürfen sich nicht bloß auf die private Bedarfsdeckung richten. Wer zu privaten Zwecken als Verbraucher im Supermarkt einkaufen geht, vollzieht dementsprechend keine geschäftliche Handlung i.S.d. UWG.
Wozu verpflichtete § 5 Abs. 1 TMG den Dienstanbieter?
verpflichtet § 5 Abs. 1 TMG den Diensteanbieter eines geschäftsmäßig, in der Regel gegen Entgelt angebotenen Telemediums, die in den Nr. 1 bis 8 genannten Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten (sog. Anbieterkennzeichnungs- bzw. Impressumspflicht)
Der Diensteanbieter muss also bestimmte Informationen über sich preiszugeben (Nrn. 1 bis 8).
Zudem müssen diese Angaben leicht erkennbar, ständig verfügbar und unmittelbar erreichbar sein
Wann besteht gar keeine Anbieterkennzeichnungspflicht?
Gar keine Anbieterkennzeichnungspflicht besteht gemäß § 18 Abs. 1 MStV bei Telemedien, die ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen.
Was gilt für Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten?
Für Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten gilt § 18 Abs. 2 MStV. Demnach ist zusätzlich zu den Angaben
nach § 5 TMG (und § 6 TMG) ein Verantwortlicher zu benennen. Mithin müssen bei journalistisch-redaktionelle Telemedien immer die
Angaben des § 5 TMG gemacht werden, auch wenn es sich nicht um geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien handelt.
Zudem ist ein Verantwortlicher zu benennen.
was bedeutet der Begriff des Dienstanbieters?
Wer eine eigene Webseite betreibt, d.h. über das Bereithalten und den Inhalt der Webseite entscheidet, ist Diensteanbieter, auch wenn die Webseite nicht auf einem eigenen Server gehostet wird und die Gestaltung der Webseite durch einen externen Webdesigner erfolgt.
Wann liegt keine Geschäftsmäßigkeit vor?
Keine Geschäftsmäßigkeit liegt vor, wenn Telemedien nur kurzfristig oder einmalig angeboten werden. Gerade Webseiten werden aber regelmäßig von einer gewissen Nachhaltigkeit bzw. Dauerhaftigkeit geprägt sein.
Was bedeutet in der Regel gegen Entgelt?
=> In der Regel gegen Entgelt liegt eindeutig vor, wenn die Nutzung des Dienstes selbst entgeltpflichtig ist. Dies betrifft z.B. kostenpflichtige Datenbankdienste. Es werden aber auch Telemedien mit wirtschaftlichem Hintergrund erfasst, ohne dass der Zugang selber entgeltpflichtig ist.
Dies betrifft z.B. Online-Shops oder Webseiten von Unternehmen, Anwälten, Steuerberatern etc. Solche Auftritte haben einen werbenden Charakter für eine entgeltliche Tätigkeit bzw. sollen entgeltliche Geschäfte vermitteln. Auch Auftritte in sozialen Medien werdenerfasst, wenn sie zu Marketingzwecken erfolgen
Was meint in Bezug auf Angaben “ständig verfügbar”?
„Ständig verfügbar“ meint, dass der Nutzer jederzeit auf die Informationen zugreifen kann. Werden die Angaben für einen kurzen Zeitraum zu Aktualisierungszwecken aus dem Netz genommen, ist dies aber unschädlich.
Wie ist mit Pseudonyme oder Künstlernamen umzugehen in Bezug auf Angaben?
Pseudonyme oder Künstlernamen können in Einzelfällen ausreichen, wenn wegen der großen Bekanntheit der dahinterstehenden Person eine Identifizierung zweifelsfrei möglich ist. Hier ist aber Vorsicht geboten. Bekanntheit ist immer relativ.
Die Frage, wann ein Grad an Bekanntheit vorliegt, der einen Künstlernamen ausreichen lässt, ist schwierig zu beantworten. Die Angabe des bürgerlichen Namens ist daher jedenfalls vorzugswürdig.
Welche zwei Angaben sind mindesten zu machen?
Es sind also mindestens zwei Angaben zu machen: Die Adresse der elektronischen Post (E-Mail) und eine weitere Angabe für die unmittelbare elektronische Kommunikation.
Wie ist mit dem Punkt Wiederholungsgefahr umzugehen?
Der Unterlassungsanspruch ist in die Zukunft gerichtet und verlangt eine Wiederholungsgefahr. Die Wiederholungsgefahr wird vermutet.
Was ist eine Abmahnung?
Die Abmahnung ist ein Instrument zur außergerichtlichen Streitbeilegung. Mit der Abmahnung weist die Partei, die einen Unterlassungsanspruch zu haben glaubt, die andere Partei auf die (vermeintliche) Rechtsverletzung hin und fordert sie dazu auf, eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtung abzugeben. Mit der strafbewehrten Unterlassungsverpflichtung erklärt sich die abgemahnte Partei verbindlich dazu bereit, das abgemahnte Verhalten künftig zu unterlassen.
Damit entfällt die Wiederholungsgefahr i.S.v. § 8 Abs. 1 UWG, weil aufgrund der vorgesehenen Vertragsstrafe davon auszugehen ist, dass das beanstandete Verhalten nicht wiederholt wird. Die Angelegenheit ist damit außergerichtlich geklärt.
Was sind Ordnungswidrigkeiten?
Ordnungswidrigkeiten sind gemäß § 1 Abs. 1 OWiG (Gesetz über Ordnungswidrigkeiten) Gesetzesübertretungen, die mit einer Geld-
buße belegt werden können.
Was meint der Begriff “Anbieter”?
§ 18 MStV spricht vom „Anbieter“. Der Begriff des „Anbieters“ wird im MStV nicht definiert, meint aber dasselbe wie „Diensteanbieter“
i.S.v. § 2 Satz 1 Nr. 1 TMG.
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