§ 101 I SGB VII: Erforderlichkeit von Rechtswidrigkeit und Schuld
Haftungsprivilegierung, §§ 104 ff. SGB VII
§ 104 I SGB VII beschränkt bei einem Versicherungsfall des SGB VII die nach anderen gesetzlichen Vorschriften bestehende Haftung von Unternehmeen für Personenschäden (z.B. gegen den Arbeitgeber oder Kolleg:innen)
Voraussetzungen
Betreiber = Unternehmer
Geschädigte Person = Versicherter
Personenschaden
Verursachung durch Versicherungsfall
Ausschluss der Haftungsbeschränkung
Vorsätzliche Herbeiführung sowohl der Verletzungshandlung als auch des Körperschadens
Bei Wegeunfällen
Definition Personenschaden: Alle Schäden, deren Grundlage ein Gesundheitsschaden ist; auch unmittelbare oder mittelbare Vermögensschäden
Telos der Haftungsbefreiung
Finanzierung: Unternehmer bezahlt im Gegenzug die UV-Beiträge allein
Betriebsfrieden: Auseinandersetzungen zwischen AG und AN oder unterhalb der AN sollen vermieden werden
Liquidität: Geschädigte AN sollen zahlungskräftigen Schuldner erhalten
Regressanspruch, § 110 SGB VII
Forderungsübergang nach § 116 SGB X ist gem. § 104 I 2 bzw. § 105 I 3 SGB VII ausgeschlossen
Aber es besteht ein eigenständiger Schadensersatzanspruch des UV-Trägers aus § 110 SGB VII gegen den Schädiger, wenn dieser vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat
Ist ein privatrechtlicher Anspruch und somit vor den Zivilgerichten einzuklagen
Der Verschuldensvorwurf bezieht sich nur auf das den Versicherungsfall verursachende Handeln oder Unterlassen
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