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Leistungen der UV

PG
by Paul G.

Leistung: Verletztenrente

  • Norm: §§ 56 ff. SGB VII

  • Rentenleistung bei langanhaltenden Folgeschäden aufgrund eines Versicherungsfalls

  • Mehrere Renten dürfen zusammen max. 2/3 des höchsten Jahresverdienstes betragen

  • Beginn der Rente am Tag nach Ende des Verletztengeldes (§ 72 I Nr. 1 SGB VII)

  • Voraussetzungen:

    • Minderung der Erwerbstätigkeit (MdE) von mind. 20 % über 26 Wochen nach Eintritt des Versicherungsfalls hinaus oder

    • zwei auf verschiedenen Versicherungsfällen besierende MdE i.H.v. mind. 10 %

  • Prinzip der abstrakten Schadensberechnung

    • Geht bereits aus dem Wortlaut des § 56 II 1 SGB VII hervor: “auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens”

    • Telos: Gleichbehandlung aller Versicherten

    • Die Bestimmung der MdE erfolgt im Ausgangspunkt nach den “MdE-Tabellen”

    • Es kommt nicht darauf an, ob der Arbeitsunfall tatsächlich zu einer Einkommenseinbuße führt

      • Ein Knöchelbruch kann eine Dachdeckerin arbeitslos machen, Verwaltungsangestellte hingegen nur bei ihrem Hobby-Fußballspielen behindern. Dennoch erhalten beide die gleiche Verletztenrente

    • Allerdings: Kann die Berücksichtigung besonderer individueller Nachteile nach § 56 II 3 SGB VII geboten sein

      • Härtefallklausel, eng auszulegende Ausnahmevorschrift

      • Meist geht es um besondere Fertigkeiten, die zu sehr spezifischem Beruf befähigen

  • Höhe der Verletztenrente richtet sich nach § 56 II SGB VII

    • Vollrente beträgt 2/3 des Jahresarbeitsverdienstes

    • Jahresarbeitsverdienst meint Bruttoverdienst der letzten 12 Monate vor dem Versicherungsfall (vgfl. § 82 I SGB VII)

  • Bei Schäden an mehreren Körperteilen durch denselben Versicherungsfall ist eine Gesamt-MdE zu bilden

    • Es wird nicht einfach addiert, sondern nach allgemeinen/medizinischen Grundsätzen integriert zusammengefasst

  • Bei einer Schwerverletzung (§ 57 SGB VII) oder Arbeitslosigkeit (§ 58 SGB VII) ist eine höhere Rente möglich

  • Wenn nur eine vorläufige Entschädigung zu zahlen ist, kann die Rente durch eine einmalige “Gesamtvergütung” abgegolten werden, § 75 SGB VII

    • Vorläufige Entschädigung liegt bei der Prognose vor, dass die Rente nur für weniger als drei Jahre zu gewähren ist, § 62 SGB VII


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Paul G.

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