Anspruch auf Halbwaisenrente nach §§ 63 I 1 Nr. 3, 67 I Nr. 1 SGB VII
I. Kind eines verstorbenen Versicherten, § 67 I SGB VII
II. Tod infolge eines Versicherungsfalls, § 63 I 2 SGB VII
Unfall, § 8 I 2 SGB VII
Innerer Zusammenhang
Unfallkausalität
Haftungsbegründende Kausalität
Haftungsausfüllende Kausalität
III. Betroffener ist Halbwaise
IV. Altersgrenze, § 67 III 1 Nr. 1 SGB VII
Arten der Leistungen der UV
Norm: § 26 I SGB VII
Arten der Leistungen
Heilbehandlung, einschließlich der Leistungen zur medizinsichen Rehabilitation
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur sozialen Teilhabe
Eränzende Leistungen
Leistungen bei Pflegebedürftigkeit
Geldleistungen
Bis auf die Heilbehandlung werden die Leistungen auf Antrag durch ein Perönliches Budget nach § 29 SGB IX erbracht
Vorteile der UV gegenüber anderen Sozialversicherungszweigen
Die Leistungen der UV sind für die versicherte Person im Allgemeinen günstiger als die der übrigen Sozialversicherungszweige (insb. der KV)
Grds. ist keine Selbstbeteiligung an Leistungen vorgesehen
Vorrang der UV gegenüber anderen Sozialversicherungszweigen
Im Verhältnis
zur KV: § 11 V SGB V
zur Rentenversicherung: § 12 I Nr. 1 SGB XI
zur Arbeitsförderung: § 22 SGB III
zur Pflegeversicherung: § 13 I Nr. 2 SGB XI
Leistungen der UV im Überblick
I. Heilbehandlungsleistungen, §§ 27 ff. SGB VII
II. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, § 35 SGB VII
III. Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, §§ 39 ff. SGB VII
IV. Leistungen bei Pflegebedürftigkeit, § 44 SGB VII
V. Geldleistungen
Verletztengeld, §§ 45 ff. SGB VII
Rentenleistungen
a) Verletztenrenten, §§ 56 ff. SGB VII
b) Hinterbliebenenrenten, §§ 63 ff. SGB VII
Leistung: Heilbehandlung
Norm: §§ 27 ff. SGB VII
Grundsatz der optimalen Rehabilitation: Festelgung der Leistung allein anhand der Geeignetheit des Mittels, vgl. § 26 IV SGB VII
Rehabilitationsmaßnahmen sollen die Beeinträchtigungen möglichst beseitigen, ihre Verschlimmerung verhüten und dauerhaft eine selbstbestimmte Lebensführung ermöglichen
Leistungen zur Heilbehandlung und Rehabilitation haben Vorrang vor Rentenleistungen, § 26 III SGB VII
Versicherten trifft Miwirkungsobliegenheit, §§ 60 ff. SGB VII
Leistung: Leistungen zur Teilhabe
Norm: § 35 SGB VII i.V.m. §§ 49-55 SGB IX
Durch die Leistungen zur Teilhabe soll eine dauerhafte beurfliche Wiedereingliederung ermöglicht werden
Daneben gibt es Ansprüche zur Sozialen Teilhabe und weitere ergänzende Leistungen wie Kraftfahrzeughilfe, Wohnungshilfe, Haushaltshilfe, Ersatz von Kinderbetreuungs- und Reisekosten (§§ 39-43 SGB VII)
Leistung: Verletztengeld
Norm: §§ 45 ff. SGB VII
Das Verletztengeld ist eine Entgeldersatzleistung bei Arbeitgsunfähigkeit infolge eines Versicherungsfalles
Arbeitunsfähigkeit = Wenn die versicherte Person ihre bisher ausgeübte Tätigkeit nicht oder nur unter der Gefahr der Verschlimmerung ausüben kann
Verletztengeld wir ab dem Tag der AU-Feststellung gezahlt (§ 46 I SGB VII)
Leistungsende tritt i.d.R. mit dem letzten Tag der AU (§ 46 III SGB VII) ein
Spätestens jedoch nach 78 Wochen, jedoch nicht vor Ende einer stationären Behandlung
Leistung: Verletztenrente
Norm: §§ 56 ff. SGB VII
Rentenleistung bei langanhaltenden Folgeschäden aufgrund eines Versicherungsfalls
Mehrere Renten dürfen zusammen max. 2/3 des höchsten Jahresverdienstes betragen
Beginn der Rente am Tag nach Ende des Verletztengeldes (§ 72 I Nr. 1 SGB VII)
Voraussetzungen:
Minderung der Erwerbstätigkeit (MdE) von mind. 20 % über 26 Wochen nach Eintritt des Versicherungsfalls hinaus oder
zwei auf verschiedenen Versicherungsfällen besierende MdE i.H.v. mind. 10 %
Prinzip der abstrakten Schadensberechnung
Geht bereits aus dem Wortlaut des § 56 II 1 SGB VII hervor: “auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens”
Telos: Gleichbehandlung aller Versicherten
Die Bestimmung der MdE erfolgt im Ausgangspunkt nach den “MdE-Tabellen”
Es kommt nicht darauf an, ob der Arbeitsunfall tatsächlich zu einer Einkommenseinbuße führt
Ein Knöchelbruch kann eine Dachdeckerin arbeitslos machen, Verwaltungsangestellte hingegen nur bei ihrem Hobby-Fußballspielen behindern. Dennoch erhalten beide die gleiche Verletztenrente
Allerdings: Kann die Berücksichtigung besonderer individueller Nachteile nach § 56 II 3 SGB VII geboten sein
Härtefallklausel, eng auszulegende Ausnahmevorschrift
Meist geht es um besondere Fertigkeiten, die zu sehr spezifischem Beruf befähigen
Höhe der Verletztenrente richtet sich nach § 56 II SGB VII
Vollrente beträgt 2/3 des Jahresarbeitsverdienstes
Jahresarbeitsverdienst meint Bruttoverdienst der letzten 12 Monate vor dem Versicherungsfall (vgfl. § 82 I SGB VII)
Bei Schäden an mehreren Körperteilen durch denselben Versicherungsfall ist eine Gesamt-MdE zu bilden
Es wird nicht einfach addiert, sondern nach allgemeinen/medizinischen Grundsätzen integriert zusammengefasst
Bei einer Schwerverletzung (§ 57 SGB VII) oder Arbeitslosigkeit (§ 58 SGB VII) ist eine höhere Rente möglich
Wenn nur eine vorläufige Entschädigung zu zahlen ist, kann die Rente durch eine einmalige “Gesamtvergütung” abgegolten werden, § 75 SGB VII
Vorläufige Entschädigung liegt bei der Prognose vor, dass die Rente nur für weniger als drei Jahre zu gewähren ist, § 62 SGB VII
Leistung: Hinterbliebenenrente
Norm: §§ 63 ff. SGB VII
Hinterbliebene: Witwen, Waisen, geschiedene Ehegatten
Neben der Rente stehen den Hinterbliebenen ggfs. zu: Sterbegeld, Bestattungskosten, ggfs. weitere einmalige Beihilfen
(Mehrere) Hinterbliebenenrenten dürfen zusammen max. 80 % des Jahresarbeitsverdienstes nicht übersteigen
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