Gesamtänderung (Vorliegen, Norm und Verfahren)
Gesamtänderung
= Beseitigung oder wesentliche Modifikation eines Grundprinzips des B-VG
Art 44 Abs 3 B-VG
Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder des NR
Zwei Drittel Mehrheit im NR
Bezeichnung als Verfassungsgesetz
Volksabstimmung
Erlassung von Bundesverfassungsrecht
Art 44 Abs 1 B-VG
Mehrheit von mind. zwei Drittel der abgegebenen Stimmen
Bezeichnung als Verfassungsgesetz/Verfassungsbestimmung
Grundprinzipien des B-VG
Demokratisches Grundprinzip (Art 1)
Republikanisches Grundprinzip (Art 1)
Bundesstaatliches Grundprinzip (Art 2)
Rechtsstaatliches Grundprinzip (Art 18)
Landeshauptmann-Direktwahl - geht das?
umstritten, ob Gesamtänderung
Ansicht 1: Gesamtänderung, weil das parlamentarische Regierungssystem (= “Abhängigkeit” der Regierung vom Parlament in Form rechtlicher und politischer Verantwortlichkeit) Teil des demokratischen Grundprinzips ist
Ansicht 2: keine Gesamtänderung, weil demokratisches Grundprinzip nur die Volkssouveränität garantiert und dazu nicht auch die Verantwortlichkeit gehört
Kann Demokratie abgeschafft werden?
In Ö ja, Gesamtänderung nach Art 44 Abs 3 B-VG
≠streitbare Demokratie: Abschaffung nur durch Revolution möglich
(Ewigkeitsklausel Deutschland, Art 79 Abs 3 Bonner GG)
Sozialpartner
Art 120a Abs 2 B-VG
Regierung will neuen Kompetenztatbestand für Bund schaffen - was ist zu beachten?
bei Kompetenzverschiebung zulasten der Länder (wg Generalklausel geht jeder neue Tatbestand zu ihren Lasten) gilt Art 44 Abs 2 B-VG
Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder im NR
2/3 Mehrheit im NR
Anwesenheit der Hälfte im Bundesrat
2/3 Mehrheit im Bundesrat
bei wesentlichem Eingriff Gesamtänderung (Art 44 Abs 3 B-VG)
Volksabstimmung ZUSÄTZLICH zu quali Zustimmung NR und BR
Relative Verfassungsautonomie der Länder
Art 99 B-VG
Staatliche Kernaufgaben
Diskussion zu Grenzen der Ausgliederung von Staatsaufgaben
nach der Theorie müssen gewisse Aufgaben jedenfalls vom Staat (= den Gebietskörperschaften) selbst unmittelbar wahrgenommen werden
nach VfGH trifft das jedenfalls zu auf Strafgewalt und Vorsorge für inere und äußere Sicherheit
praktische Konsequenz: “ausgliederungsfest”; ein Gesetz, mit dem Ausgliederung eingerichtet wird, wäre verfassungswidrig
AuvBZ Merkmale (8)
Akt (aktives Tun oder ggf qualifiziertes Unterlassen)
Verwaltungsorgan
hoheitlich
Außenwirkung
individuell
unmittelbar
relativ verfahrensfrei
normativ
Prüfschema Behördenhandeln nach SPG
Aufgabe nach SPG (§§ 19 ff SPG)
Notwendigkeit einer eingreifenden Maßnahme?
wenn nein: jede nicht eingreifende, nicht verbotene Maßnahme zulässig (§ 28a/2); alles andere nicht —> Ende der Prüfung
wenn ja:
Eingriffsbefugnis (§§ 32 ff SPG)
(materielle Voraussetzungen)
(formelle Voraussetzungen)
zuständiges Organ/Behörde
Verhältnismäßigkeit (§ 29 SPG)
Verfassungsrechtliche Stellung von Parteien (4)
Existenz und Vielfalt
Gründungsfreiheit
Tätigkeitsfreiheit (keine unsachliche Diskriminierung von polit Parteien)
politische Chancengleichheit
Verfahren zum Abschluss von Staatsverträgen (Kompetenz, Zuständig + Zustimmung, Verfahren)
Kompetenz: Bund, Art 10 Abs 1 Z 2 B-VG
Zuständig: BPräs auf Vorschlag BReg (Art 65, Art 67)
Übertragung auf BReg/BM möglich, Art 66 Abs 2
ggf Zustimmung NR / BR nach Art 50 B-VG; für
politische
gesetzesändernde/-ergänzende
Grundlagen der EU verändernde StV
Abschlussmodalitäten
einfaches Verfahren (Unterschrift)
zusammengesetzes Verfahren (Ratifikation)
Kundmachung in BGBl III (Art 49/2)
verfassungsändernde StV
Nein, stattdessen eigenes Abschluss-BVG (ermächtigt zum Abschluss)
Unionsrecht als Prüfungsmaßstab (3)
Verstoß gg Unionsrecht begründet einfache Rechtswidrigkeit iSd Art 130 B-VG
Unionsrecht begründet keine verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte iSd Art 144 B-VG
GRC stellt dann Rechte iSd Art 144 B-VG dar, wenn einem innerstaatlichen Grundrecht gleichkommt (oder??)
Zuständigkeit in Gesetzgebung und Vollziehung in der Privatwirtschaftsverwaltung
gibt keine Gesetzgebung und Vollziehung ieS
Art 17 B-VG: Kompetenzverteilung gilt nicht, jede Gebietskörperschaft unbeschränkt; auch kein Torpedierungsverbot (soweit ersichtlich)
Selbstbindungsgesetze: jede Gebietskörperschaft jeweils für die eigenen Organe
Kompetenzhoheit (3)
grds Bundesverfassunsgesetzgeber (Art 44 Abs 1 B-VG)
bei Verschiebung zulasten der Länder zusätzlich qualifizierte Zustimmung (Hälfte-Anwesenheit + zwei drittel mehrheit) im Bundesrat (Art 44 Abs 2 B-VG)
vereinzelt aufgrund der gesetzlichen Ausgestaltung einfacher Gesetzgeber (bspw. in Finanzverfassung wg FAG)
Allgemeine Kompetenzverteilung (1+1, 1+2, 1+2, 1)
Art 10 Abs 1: Bund in Gesetzgebung und Vollziehung
Art 10 Abs 2: Bundesgesetzgeber kann ggf Landesgesetzgeber zur Gesetzgebung in einzelnen Materien ermächtigen
Art 11: Bund in Gesetzgebung, Land in Vollziehung
Art 11 Abs 3: DurchführungsVO bleiben Bundessache
Art 11 Abs 2: Bedarfskompetenz des Bundes für Verwaltungsverfahren und allg. Verwaltungsstrafrecht
Art 12: Bund in Grundsatzgesetzgebung, Land in Ausführungsgesetzgebung und Vollziehung
Art 15 Abs 6:
Devolution: wenn Land nicht binnen in Gesetz gesetzter Frist ausführt
solange Bund nicht regelt —> Land darf frei regeln
Art 15 Abs 1 B-VG: Generalklausel zugunsten der Länder
Besonderheiten in der allgemeinen Kompetenzverteilung (5)
Lex Starzynski, Art 15 Abs 9 B-VG
kriminalstrafrechtliche, zivilrechtliche Regel sofern für Materie nötig
Kriegsfolgentatbestand, Art 10 Abs 1 Z 15 B-VG
Schulwesen, Art 14
land- und fortswirtschaftliche Schulen, Art 14a
Vergaberecht, Art 14b
Annexmaterien (3)
Verwaltungsverfahren - aber Art 11 Abs 2 B-VG
Verwaltungsstrafrecht
Enteignungstatbestände
Kompetenz im Gemeinderecht (3)
Art 115 Abs 2 B-VG
Gemeindeorganisation: Land
Gemeindeaufgaben: Materiengesetzgeber
Ausschluss d. Instanzenzugs: Materiengesetzgeber
Kompetenztheorien
Versteinerungstheorie
= einfachgesetzliche Lage im Versteinerungszeitpunkt, 1. Oktober 1925
Prinzip der intrasystematischen Fortentwicklung
systematische Fortentwicklung eines bestehenden Regelungsansatzes fällt unter selben Kompetenz-TB
Gesichtspunktetheorie
Sachverhalt kann mehrere Regelungsgegenstände enthalten, dann Kumulation von Zuständigkeiten
nicht, wenn Versteinerungstheorie “Konsumation” ergibt (bspw. Eisenbahn - baurechtliche Aspekte)
(Förderalistische Kompetenztheorie)
enge Auslegung der Art 10-12
Verhältnis Bund-Länder
Grundsatz: Trennung der Kompetenzbereiche
aber: kooperativer Bundesstaat
Gliedstaatsverträge, Art 15a B-VG
gemeinsame Organe
Berücksichtigungspflicht
Bundesaufsicht
Landeshauptleutekonferenz
alle LHs
Einstimmigkeitsprinzip
ERarbeitung gemeinsamer Standpunkte der Länder
Rechtliche Grundlage? nicht eigens vorgesehen, informell
vorbereitet von den Landesamtsdirektoren (Landesamtsdirektorenkonferenz)
Bundesstaatliche Berücksichtungspflicht (Synonym + erklärung)
= Torpedierungsverbot
ungeschriebene verfassungsrechtiches Verbot, dem Handeln einere anderen Gebietskörperschaft faktisch die Wirksamkeit zu nehmen
Gesetzgeber muss sich mit den Auswirkungen auf andere Kompetenzbereiche auseinandersetzen
Verwaltung muss auch öff Interessen aus anderem Kompetenzbereich berücksichtigen
bei Verstoß: verfassungswidrigkeit
Verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbote
Art 7 EMRK: keine rückwirkenden Strafgesetze
(erfasst Kriminalstrafrecht, Verwaltungsstrafen, Disziplinarstrafen)
Art 7 B-VG (Gleichheitsgrundsatz): Verfassungsrechtlicher Vertrauensschutz
nachteiliger Eingriff in Vertrauenstatbestand nur bei Rechtfertigung durch besondere Umstände zulässig
Partikuläres Bundesrecht
Bundesgesetz, dass kraft ausdrücklicher Anordnung des einfachen Gesetzgebers abweichend von der Grundregel des Art 49 Abs 1 B-VG nicht für das gesamte Bundesgebiet gilt
Wahlgrundsätze für NR (7)
Art 26 Abs 1 B-VG (Homogenität der Wahlgrundsätze)
allgemein (Staatsbürger)
gleich
persönlich
frei
geheim
Grundsätze der Verhältniswahl
Wahlanfechtung
Art 141 B-VG, VfGH
Unvereinbarkeiten für NR-Abgeordnete (5)
Art 59: gleichzeitige Mitgliedschaft in Bundesrat oder Europ Parlament
Art 61 Abs 1: BPräs
RH Präsident
VA Präsident
OGH, VwGH, VfGH Mitglied (nicht nur Präsident!)
Beendigung eines Nationalrat-Mandats (5 Gründe)
Verzicht (ungeschrieben)
erfolgreiche Wahlanfechtung
Erklärung Mandatsverlust durch VfGH (Art 141 Abs 1 lit c)
Auflösung NR durch BPRäs - sofort
vorzeitige Auflösung NR oder Neuwahl - mit Zusammentritt des neuen NR
Beginn und Ende Gesetzgebungsperiode des NR
regulär: 5 Jahre ab erstem Zusammentritt, jedenfalls aber bis zum Zusammentritt des neu gewählten NR
vorzeitiges Ende
Auflösung durch BPräs, Art 29 Abs 1, sofort wirksam
Auflösung durch NR mit einfachem Gesetz, Art 29 Abs 2, wirksam erst mit Zusammentritt des neu gewähltem NR
BPräs bestätigende Volksabstimmung, Art 60 Abs 6 B-VG
Organe des Nationalrats (6)
Plenum
Nationalratspräsident
Präsidialkonferenz
Ausschüsse
Hauptausschuss, Art 55 B-VG
Klubs
Parlamentsdirektion
Mitwirkung des NR an der Vollziehung (5)
Zustimmung zu allgemeinen Akten von BReg oder BM wenn einfachgesetzlich vorgesehen, Art 55 Abs 4
Zustimmung zu Lenkungsmaßnahmen in Krisensituationen, Art 55 Abs 5
Mitwirkung an Bestellung von Verfassungsrichtern
Genehmigung bestimmter Staatsverträge (Art 50) und Gliedstatsverträge
Mitwirkung an Entscheidungen im Rahmen der EU
Kontrollrechte des NR über die Verwaltung (4 groß, insg. 5 klein)
Politische Kontrollrechte
Misstrauensvotum, Art 74 B-VG
Interpellationsrecht, Art 52 B-VG
Resolutionsrecht, Art 52 Abs 1 B-VG
Enqueterecht, Art 53 B-VG
Rechtliche Kontrollrechte
Ministeranklage
Finanzielle Kontrolle
Misstandskontrolle
Misstrauensvotum
Art 74 B-VG
gg ganze Regierung oder einzelne BM
im NR Anwesenheit der Hälfte und einfache Mehrheit (ein Fünftel kann Vertagung verlangen)
Folge: BPräs hat Amt zu entheben
Interpellationsrecht
Art 52 B-VG und §§ 90 ff GOG-NR
Schriftliche Anfrage
5 Mandatare, Antwort binnen 2M
Dringliche Anfrage
5 Mandatare, Anwort in derselben Sitzung
Fragestunde
jeder Mandatar einzeln darf kurze mündliche Fragen stellen
(Aktuelle Stunde
Aussprache über Themen der Vollziehung von allgemeiner Bedeutung)
Prüfrecht des BPräs
traditionelle Staatspraxis: rein formelles Prüfrecht (Verfahren)
aA: materielles Prüfrecht (Grundrechtskonformität etc)
media sententia (vgl. Verweigerung 2008): Grobkontrolle, Verweigerung bei offenbarer Verfassungswidrigkeit
Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens (grob) (9)
Initiative
erste Lesung
Ausschussarbeit
zweite Lesung
dritte Lesung (= Abstimmung)
Mitwirkung des BR
ggf Volksabstimmung
Beurkundung
Kundmachung
Möglichkeiten der Gesetzesinitiative (6)
Art 41 Abs 1 B-VG
Regierungsvorlage: einstimmig Ministerrat
Initiativantrag: 5 NR-Abgeordnete, § 26 GOG-NR
Selbständiger Antrag: einfache Mehrheit in einem Ausschuss, § 27 GOG-NR
BR-Beschluss
Antrag eines Drittels der BR-Mitglieder
erfolgreiches Volksbegehren, Art 41 Abs 2
Volksrechte (4 - mit Details)
Volksbegehren
Art 41 Abs 2
Gesetzesinitiative in Angelegenheit, in der Bund zur Gesetzgebung zuständig ist
100.000 stimmberechtigte oder je ein sechsel der Wahlberechtigten in drei Ländern
Abstimmung über Zustimmung zu Gesetzesbeschluss
Volksbefragung
Befragung ja/nein Option 1/option 2
Beschluss des NR
in Angelegenheit von grundsätzlicher gesamtösterreichischer Bedeutung, in der Bund Gesetzgebung obliegt
Parlamentarische Bürgerinitiative
§ 100 NRWO
500 wahlberechtige Staatsbürger können Vorschlag für Bundesgesetz oder für Duchführung bestehender Gesetze einbringen
Behandlung durch Petitionsauschuss im NR
Fälle der Volksabstimmung
fakultatives Gesetzesreferendum, Art 43
fakultatives Verfassungsreferendum, Art 44 Abs 3 zweiter Fall
obligatorisches Verfassungsreferendum, Art 44 Abs 3 erster Fall
VerwaltungsVO (≠)
RechtsVO
VerwaltungsVO: eigentlich generelle Weisung, = Erlass
RechtsVO: VO iSd Art 139 B-VG, also außenwirksam
Amtsverschwiegenheit
Art 20 Abs 3 B-VG
beachte: BGBl I Nr 5/2024
Auskunftspflicht
Art 20 Abs 4 B-VG und AuskunftspflichtG
beachte: Art 22a idF BGBl I Nr 5/2024
Amtshilfe
Art 22 B-VG
Art 99 Abs 1 B-VG
Aufbau des B-VG (8 groß)
Allgemeine Bestimmungen, Art 1 ff
(EU, Art 23a-23k)
Gesetzgebung des Bundes, Art 24ff
Nationalrat
Bundesrat
Bundesversammlung
“Weg der Gesetzgebung”
Mitwirkung an der Vollziehung
Stellung der Mitglieder von NR und BR
Vollziehung des Bundes, Art 60 ff
Verwaltung
BPräs
BReg
Sicherheitsbehördenn
Bundesheer
Universitäten
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Gesetzgebung und Vollziehung der Länder, Art 95 ff
Allgemein
Wien (Art 108 ff)
(Vollziehung Schulwesen)
Selbstverwwaltung, Art 115 ff
Rechnungs- und Gebarungskontrolle, Art 121 ff
Garantien der Verfassung und Verwaltung
Verwaltungsgerichtsbarkeit, Art 129 ff
Verfassungsgerichtsbarkeit, Art 137 ff
Voksanwaltschaft, Art 148a ff
Statutarstädte
Art 116 Abs 3
durch Landesgesetz stadtrecht verliehen
> 20.000 EW Gemeinde
Antrag + keine entgegenstehenden Landesinteressen
Gemeindeorgane (4)
[Mindestorganisation s. Art 117 B-VG, Details GemO/Stadtrechte d. Länder]
Gemeinderat
allgemeiner Vertretungskörper
Wahl durch die Staatsbürger, die im Gemeindegebiet Hauptwohnsitz/Wohnsitz haben, Art 117 Abs 2
Gemeindevorstand
= Stadtrat (in Städten)
= Stadtsenat (in Statutarstädten)
eine Art “Gemeinderegierung”
Bürgermeister
Vorsitzender des GEmeindevorstands
zahlreiche Aufgaben fallen in eigene Organkompetenz
Gemeindeamt (Art 117 Abs 7)
= Stadtamt (in Städten)
= Magistrat (in Statutarstädten)
behördlicher Hilfsapparat (oder?) zur Besorgung der Geschäfte der Gemeinde
(Handeln wird wohl dem zuständigen Gemeindeorgan zugerechnet)
Kompetenz zur Regelung des Verwaltungsgerichtsverfahren
Art 136 Abs 2
einheitliche Regelung durch einheitliches Bundesgesetz
Materiengesetzgeber darf abweichende Verfahrensvorschriften erlassen, sofern zur Regelung des Gegenstands erforderlich
§ 13 Abs 3 AVG
Mängelbehebungsauftrag
Verweis auf grundrechtsrelevante Gesetze im Verfassungsrang
Art 149 Abs 1 B-VG
Menschenrechte, Grundrechte, Jedermannsrechte, Staatsbürgerrechte
Menschenrechte: “natürliche” Rechte aller Menschen, fließend aus menschlicher Würde; immer Jedermannsrechte
Grundrechte: vom Staat eingeräumte fundamentale Rechte; können Jedermannsrechte oder Staatsbürgerrechte sein
Jedermannsrecht: Grundrecht, das jederman eingeräumt ist
Staatsbürgerrecht: Grundrechte, das nur Staatsbürgern eingeräumt ist
Arte von Grundrechten (nach dem Inhalt: 5; nach der Verfplichtung des Staates: 2 (1-1,1-3)
Nach dem Inhalt
Freiheitsrechte
Gleichheitsrechte
Politische Recht
Verfahrensgarantien
Soziale Grundrechte
Nach der Verpflichtung des Staates
Unterlassungspflichten
Abwehrrechte
Positive Gewährleistungspflichten
Schutzpflichten
Einrichtungsgarantien
Organisations- und Verfahrensgarantien
VfGH-Erk zu Art 144 B-VG Qualität der GRC
VfSlg 19.632/2012
Exekution der Erkenntniss des VfGH
Art 146 B-VG
für bestimmte Verfahren (insb Art 137 B-VG) ordentliche Gerichte
sonst BPRäs (vgl. BMF-Akten für U-Ausschuss)
BPräs Kompetenzen U-Ausschuss (Norm)
Art 138b B-VG
Parteiantrag an den VfGH
Art 140 Abs 1 Z 1 lit d
Antrag an VfGH anlässlich RM gg E eines ordentlichen Gerichts erster Instanz
Behauptung Verletzung in subj Recht
durch Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes
Individualantrag an VfGH
Art 140 Abs 1 lit c B-VG
öffentliche Ordnung
= Gesamtheit der gesellschaftlichen Konventionen
Verfassungsdurchbrechung
fallweise Außer-Kraft-Setzen von allgemeinen verfassungsrechtlichen Regeln durch Verfassungsbestimmugen in Einzelgesetzen
Grenze: Grundprinzipien
bspw. VfGH E, dass Entzug von VfGH-Überprüfung Änderung des rechtsstaatlichen Prinzips ist
Beispiele:
Kompetenzklauseln in einzelnen Gesetzen
Verfassungsrechtliche Absicherung des ungleichen Pensionsantrittsalters (eigenes Bundesgesetz über unterschiedliche Altersgrenzen)
Worauf beruht die heute in Geltung stehende Verfassung Österreichs?
Beschluss der provisorischen Nationalversammlung über die grundlegenden Einrichtungen der Staatsgewalt 1918
revolutionärer Akt, verfassungsgebender Akt (denn die Gewalt ist nun - zunächst - in der ProvNV verfasst
Wahl der konstituierenden NV und Beschluss des B-VG 1920 durch die konst NV (≠ ProvNV) am 1. Oktober 1920
Verfassungsgewohnheitsrecht
in B-VG nicht explizit geregelt, hM verneint Existenz
Argument: Geschlossenheit der Rechtsquellen des Gesetzesrechts; Positivismus; Grundnorm lasse nur Erzeugung nach den vorgegebenen Bestimmungenn zu
unterscheide ungeschriebenes Verfassungsrecht, dieses gilt
aA bejaht Existenz von Verfassungsgewohnheitsrecht, bspw. subsidiär oder supplementär
Beispiel: Einstimmigkeitsprinzip für Beschlüsse der BReg
Verfassungsbestimmungen in Einzelgesetzen - Fachausdruck
Fugitive Verfassungsbestimmungen
Worauf beruht die heute in Österreich in Geltung stehende Verfassung
Pouvoir constituant -> pouvoir constitué (revolutionärer Akt)
revolutionärer Akt, verfassungsgebender Akt (denn die Gewalt ist nun - zunächst - in der ProvNV verfasst)
Beschluss des B-VG (verfassungskonform)
Wahl der konstituierenden NV auf Grundlage eines Beschluss der ProvNV (verfassungskonform)
Beschluss des B-VG 1920 durch die konst NV (≠ ProvNV) am 1. Oktober 1920
Außerkraftsetzung des B-VG (Verfassungsbruch/revolutionärer Akt)
1934 Aufhebung des B-VG durch Verordnung nach kriegswirtschaftlichem Ermächtigungsgesetz (Verfassungsbruch / revolutionärer Akt)
Wiederinkraftsetzen des B-VG (Verfassungsbruch/revolutionärer Akt)
Unabhängigkeitserklärung durch die Führer der antifaschistischen Parteien (ÖVP, SPÖ, KPÖ)
Art 1: demokratische Republik Österreich wiederhergestellt und “im Geiste der Verfassung von 1920 einzurichten”
Einrichtung der Provisorischen Staatsregierung
Verfassungs-Überleitungs-G (V-ÜG) von 1945
Beschluss der provisorischen Staatsregierung
Art 1: B-VG 1920 idF 1929 und Verfassungsbestimmungen in anderen Gesetzen nach dem Stand 5. März 1933 werden wiederhergestellt
seit damals: Verfassungskontinuität
Versteinerungszeitpunkt
für die meisten Kompetenztatbestände: 1. Oktober 1925
Das B-VG nach Kelsen war eine …
Spielregelverfassung
= nur organisatorischer/verfahrensrechtlicher Rahmen ohne inhaltliche Vorprägung
reiner Positivismus
im Laufe der Zeit durch Grundrechte und Staatszielbestimmungen auch materieller Rahmen
Staatsverträge im Verfassungsrang
früher: Art 50 Abs 3 B-VG - Genehmigungsbeschluss mit quali-Mehrheit und Bezeichnung als verfassungsändern -> eigener StV im Verfassungsrang
2008 aufgehoben
heute: wenn Staatsvertrag Regelungen enthält, die mit Verfassungsrecht kollidieren, braucht es Beitritts-BVG mit dem Organe zum Beitritt ermächtigt werden
wenn Bestimmungen des StV im Verfassungsrang stehen sollen, braucht es eine eigene verfassungsrechtliche Grundlage, die StV zu Verfassungsrecht erklärt
B-VG Nov 1929 (3)
Schwächung Parlamentsherrschaft
Stärkung BPräs
direkte Volkswahl BPräs
Befugnis NR aufzulösen
keine Gesamtänderung
Verfassungsgeschichte bis 1945 - Überbick
1848: Märzverfassung
oktroyiert
1851: Neoabsolutismus
Aufhebung Märzverfassung
1867: Dezemberverfassung
fünf StGG
konstitutionelle Monarchie (Reichsrat als Volksversammlung)
Reichsgericht
VwGH bereits vorgesehen, erst später aktiviert
1918: Beschluss ProvNV
1920: B-VG
1925: Inkrafttreten Kompetenzverteilung
1929: B-VG Nov
1934: Aufhebung B-VG durch VO nach KWEG
1938: Anschluss
1945: Unabhängigkeitserklärung (Führer der antifaschistischen Parteien) und Verfassungs-ÜberleitungsG (der provisorischen Staatsregierung)
B-VG 1920 idF 1929
sonstige Verfassungsbestimmungen idF 5.3.1933 (Reichstagswahl angesetzt von Hindenburg, um NS-Herrschaft zu etablieren)
Rechts-ÜberleitungsG: die nach Anschluss erlassenen Gesetze (soweit sie nicht politisch untragbar waren) wurden übergeleitet
Verfassungsgeschichte ab 1945 - Überblick
StV Wien 1955
davor: Moskauer Memorandum
Herstellung voller Souveränität Österreichs (Art 1)
Neutralität, Anschlussverbot
z.T. in Verfassungsrang
1958: Beitritt Ö zur EMRK
BVG 1964 stellt rückwirkend Geltung im Verfassungsrang fest
1975: Einführung Individualantrag
1995: Beitritt zur EU
BVG über den Beitritt Österreichs zur EU
Organe zum Abschluss ermächtigt, hierüber Volksabstimmung
demokratisches, rechtsstaatliches, bundesstaatliches Prinzip
2014: Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit
Hintergrund: Art 6 EMRK und Art 47 GRC
mit 1.1. 2014 in Kraft
Besonderheiten in der Auslegung von Verfassungsrecht
Intrasystematische Fortentwicklung
Antwortcharakter
verfassungskonforme Interpretation (Einordnung, Synonym, Erklärung, Grenze)
Unterfall der systematischen Interpretation
= Konformitätsregel
Gebot, im Zweifel jene Auslegungsvariante zu wählen, die nicht als verfassungswidrig erscheinen lässt
Grenze: keine verfassungskonforme Interpretation entgegen dem klaren Sinn einer Regelung (VfSlg 11.036/1986)
Prüfungsbeschluss
= der Beschluss, den der VfGH selbst in einem Art 144 B-VG-Verfahren fasst, in dem er seine Bedenken der Verfassungswidrigkeit darlegt und das Art 144 B-VG-Verfahren zur Einleitung eines Normprüfungsverfahrens unterbricht
Direkte Demokratie - Grenzen
VfGH: Demokratisches Grundprinzip umfasst repräsentative Demokratie; Rechtssetzungsmonopol der gewählten Vertreter
konkret: es darf kein Instrument geben, wo die Repräsentanten dann nicht mehr über Gesetzeswerdung entscheiden (bspw. gebunden sind und beschließen müssen)
Republik
gewähltes Staatsoberhaupt
zeitlich begrenzte Amtsperiode
rechtliche und politische Verantwortlichkeit
= Schutzbereich des republikanischen Prinzips
Staatsrechtliche Einordnung von Österreich (Bund und Länder)
Österreich ist föderalistischer Bundesstaat
Bund ist Oberstaat, Länder Gliedstaaten
Staatsgewalt üben Bund und Länder gemeinsam aus
Länder haben eigene Staatsqualität (Volk, Gebiet, Gewalt)
Grundprinzipien und Kompetenzverteilung (2)
wesentliche Abschwächung der Landeskompetenzen -> Gesamtänderung
wesentliche Zurückdrängung der mittelbaren Bundesverwaltung -> Gesamtänderung
Gewaltenteilung in Österreich (4 Aspekte und Details)
nach Berka kein eigenes gewltenteilendes Grundprinzip sondern Aspekt des rechtsstaatlichen Grundprinzips
Art 94 B-VG: Trennung von Justiz und Verwaltung
keine Mischbehörden (strikte organisatorische Trennung)
keine Weisungsbeziehungen
keine wechselseitigen Instanzenzüge (nunmehr aber Art 94 Abs 2)
Sonderfall sukzessive Zuständigkeit
Checks and balances: Verwaltungsgerichte kontrollieren Behördenhandeln
Verwaltung und Gesetzgebung sind nur organisatorisch getrennt
checks and balances (Regierungsvorlage, Auflösung der BReg durch NR)
keine materielle Gewaltenteilung
Ausnahmen: PersFrBVG, Art 6 EMRK, Art 47 GRC
Gewaltenteilung §
Art 94 B-VG
Staatszielbestimmungen (Def, Rechtsqualität, Verletzung)
= Verfassungsbestimmung, die Staatsorgane zu bestimmten Aufgaben, zum Vorgehen nach bestimmten Grundsätzen oder zur Verfolgung einer bestimmten Zielrichtung verpflichte
Rechtsqualität: objektive verfassungsrechtliche Pflicht; aber kein subj Recht
Verletzung: wenn Ziel nicht einmal angestrebt wird oder gewählte Maßnahmen das Ziel grob verfahlen
bspw kann mE ein Umweltschutzgesetz, welches komplett inadäquate Maßnahmen setzt, wg Verstoß gg die Staatszielbestimmung aufgehoben werden (sofern iwie ein Rechtsweg an den VfGH - aus anderen Gründen - besteht)
Staatszielbestimmungen im öst. Verfassungsrecht (5)
Umweltschutz, Nachhaltigkeit, Tierschutz, etc. (BVG Nachhaltigkeit)
Umfassende Landesverteidigung (Art 9a B-VG)
Gesamtwirtschaftliches Gleichgewicht/geordnete Haushalte (Art 13 Abs 2 B-VG)
Tatsächliche Gleichstellung von Mann und Frau (Art 7 Abs 2 B-VG)
Rundfunk als öffentliche Aufgabe (Art 1 BVG Rundfunk)
Schuldenbremse in Österreich? (6)
Art 13 Abs 2 B-VG
“gesamtwirtschaftliches Gleichgewicht” als Ziel (magisches Vieleck: Wirtschaftswachstum, Beschäftigung, Geldwert, Außenpolitik)
-> keine verfassungsrechtliche Schuldenbremse
anders Deutschland: Art 109 Bonner GG
aber -> einfachgesetzliche Schuldenbremse im Bundeshaushaltsgesetz
vgl. auch Europäischer Stabilitäts- und Wachstumspak: Maastricht-Kriterien
Österreich’s Neutralität (Verbindlichkeit, Inhalt - ausführlich)
Verbindlichkeit:
innerstaatlich: NeutralitätsBVG ist einfaches BVG (keine Gesamtänderung)
Abänderlichkeit: trotz Wortlaut “immerwährend” in verfassungskonformer Interpretation abänderlich
völkerrechtlich: verbindlich durch Notifikation des NeutralitätsBVG
nicht: Moskauer Memorandum, wird nur als Zusage des Bemühens um innerstaatliche Erlassung gesehen; Neutralität sollte von Österreich und nicht von außen kommen
Inhalt
Materialien: “dauernde Neutralität” -> gemeint ist die Völkerrechtliche dauernde Neutralität; keine unmittelbare Teilnahme aber auch sekundäre Pflichten
lange Zeit: extensive Interpretation der sekundären Pflichten; bspw. nicht einmal Wirtschaftssanktionen
heute: wegen EU Beitritt (GASP (Art 23j B-VG)) und anderen Entwicklungen reduziert; im Kern nur:
Kein Beitritt zu militärischen (≠ politischen) Bündnissen (bspw. Nato)
Keine militärischen Stützpunkte fremder Staaten auf österreichischem Staatsgebiet
Keine Beteiligung an weder durch EU noch UN gedeckte Militäroperationen (bspw. solche nur der NATO)
Ausgliederung (Definition, Grenzen, Abgrenzung Privatisierung)
= Übertragung von Aufgaben der Verwaltung auf selbständige Rechtsträger, die vom Staaat beherrscht werden
Grenze: Staatliche Kernaufgaben (in der Lehre str)
= bestimmte Augaben muss jedenfalls unmittelbar der Staat selbst erfüllen
VfGH: innere und äußere Sicherheit (keine ausgegliederte Polizei-GmbH), Strafgewalt (keine Gerichts-GmbH) müssen vom Staat selbst
≠ Privatisierung: = Staat zieht sich aus bestimmten, nicht hoheitlichen, Bereichen zurück; bspw. Telekommunikation
Verhältnis von Völkerrecht und nationalem Recht
monistische Theorien: Vorrang des Völkerrechts, Völkerrecht ist Geltungsgrund des natR
dualistisch: separate Rechtsordnungen
hM: gemäßigter Monimus; Staatsorgane haben sich an innerstaatliches Recht zu halten, wenn dies gg Völkerrecht verstößt ist dies nach den innerstaatlich vorgesehenen Verfahren aufzulösen (durch Änderung der Rechtslage oder Kündigung eines StV)
Innerstaatliche Geltung von Völkerrecht (von StV + von Völkergewohnheitsrecht)
von Staatsverträgen:
generelle Transformation (ggf self executing)
spezielle Transformation
von Völkergewohnheitsrecht
Art 9 B-VG
Rang: einfaches BG / Mezzanintheorie / BVG
Abschluss von Staatsverträgen (Allgemein, Art 50 StVs, sonstige StVs - ausführlich)
zuständig: Bund (Art 10 Abs 1 Z 2 B-VG)
bei einheitlicher Stellungnahme der Länder ist Bund gebunden (Art 10 Abs 3 B-VG)
Art 50-Staatsverträge
zwingend zusammengesetztes Verfahren
Abschluss durch BPräs auf konkreten Vorschlag der BReg
BPräs kann Abschlusskompetenz an BReg oder BMin delegieren
Genehmigung nach Art 50 B-VG
Genehmigungsbeschluss des NR unter Mitwirkung des BR nach aR (einschl. suspensivem Veto)
wenn selbständiger Wirkungsbereich der Länder berührt: Zustimmung des BR
ggf Erfüllungsvorbehalt per Beschluss des NR
Kundmachung im BGBl III (Art 49 B-VG)
Sonstige Staatsverträge
einfaches (Abschluss mit Unterschrift) oder zusammengesetztes (Ratifikation) Verfahren
BPräs auf konkreten Vorschlag der BReg (oder BReg / BM wenn delegiert)
ggf Erfüllungsvorbehalt des BPräs / BReg / BM
Kundmachung im BGBl III (§ 2 Abs 5 Z 1 BGBlG)
Innerstaatliche Umsetzung von Staatsverträgen (Transformation, Umsetzung in den Ländern)
Transformation
Generelle Transformation
tritt automatisch ein, wenn ken Erfüllungsvorbehalt geschlossen
StV ist dann self-executing, wenn er hinreichend konkret ist
Spezielle Transformation
wenn Erfüllungsvorbehalt geschlossen
kann nicht unmittelbar wirken, es sind innerstaatlich Gesetze zu erlassen
Umsetzung in den Ländern
für innerstaatliche Umsetzung gilt Kompetenzverteilung nach aR
Länder sind zur Umsetzung verpflichtet
wenn sie Pflicht nicht nachkommen -> Zuständigkeit geht auf den Bund über (Devolution nach Art 16 Abs 4 B-VG)
Bund hat Aufsichtsrecht bzgl Durchführung der StV durch die Länder (Art 16 Abs 5 B-VG)
Bestellung des EU-Kommissars für Österreich
Art 23c B-VG
BReg schlägt vor
hat beabsichtigten Vorschlag dem BPräs und NR mitzuteilen
hat mit Hauptausschuss des NR Einvernehmen herzustellen
Mitwirkung an Vorhaben im Rahmen der EU
insb für Arbeit im Rat relevant
zuständiges Mitglied der BReg hat NR und BR zu informieren, diese können Stellungnahme abgeben
NR Stellungnahme ist verbindlich
BR Stellungnahme ist verbindlich, wenn BVG geschaffen werden müsste, das Kompetenzen der Länder beschrnkt
Bund (BReg) hat Länder und Gemeinden über Vorhaben in ihrem selbständigen/eigenen WB oder die sonst für sie von Interesse sein könnten zu informieren
einheitliche Stellungnahme der Länder (Art 23d Abs 2 B-VG) bindet den Bund
Details zu einheitlicher Stellungnahme der Länder: Art 15a-Vereinbarung von Bund und Ländern sowie Art 15a-Vereinbarung nur der Länder untereinander (Integrationskonferenz der Länder)
Doppelte Bindung
bei Umsetzung von Unionsrecht ist Gesetzgeber jedenfalls an GRC gebunden
wenn er noch Umsetzungsspielraum hat unterliegt er auch Bindung an öst Verfassungsrech
(nach VfGH auch dann, wenn er keinen Spielraum hat)
Umsetzung und Vollzug von Unionsrecht
sofern nicht unmittelbar anwendbar -> Umsetzung durch nationale Bundes- oder Landesgesetze nach der allg Kompetenzverteilung
Umsetzung durch VO kommt nicht in Frage, da RL keine hinreichende Grundlage für DurchführungsVO sind
wenn Länder nicht rechtzeitig umsetzen -> Devolution nach Art 23d Abs 5 B-VG
sofern kein Vollzug durch Unionsorgane -> Vollzug nach aR, insb nach der Kompetenzverteilung und ggf in mittelbarer BV
Anwendungsvorrang des Unionsrechts (2)
von jeder Behörde/Gericht inzidenter zu prüfen (≠ Art 89 B-VG)
Anwendungsvorrang hat nur unmittelbar anwendbares Unionsrecht
Bundespräsident §§
Art 60 ff
Handeln des BPräs (2)
Vorschlagsrecht der BReg oder des ermächtigten BMin (Art 67 Abs 1)
BPräs kann verweigern, muss Vorschlag nicht folgen
Gegenzeichnungsrecht des BK oder ermächigten BMin (Art 67 Abs 2)
BK kann verweigern, mutss nicht gegenzeichnen
wenn gegenzeichnet -> übernimmt Mitverantwortung iSd Art 142 B-VG
Verhinderung des BPräs
Art 64 B-VG
kurzfristig (bis 20 Tage): BK
dauerhaft: drei Nationalratspräsidenten als Kollegium
Immunität des BPräs
Art 63 B-VG
umfassend
Beendigung Stellung als BPräs
Ablauf der Funktionsperiode von 6 Jahren, Art 60 Abs 5
Erfolgreiche Volksabstimmung, Art 60 Abs 6
Einberufung Bundesversammlung durch BK auf Beschluss des NR mit 2/3-Mehrheit
einfache Mehrheit in Bundesversammlung und Bevölkerung
Verurteilung wegen verfassungswidriger Amtsführung (rechtl. Verantwortlichkeit), Art 142 B-VG
Anklage durch Bundesversammlung mit 2/3 Mehrheit (Einberufung mit einfacher Mehrheit)
Erkenntnis auf Amtsverlust wg Wegfall der Wählbarkeit, Art 141
freiwilliger Rücktritt (ungeschrieben)
Amtsperiode des BPräs
6 Jahre
1 Wiederwahl
Art 60 Abs 5 B-VG
Aufgaben des BPräs (8)
Staatsoberhaupt / Vertretung nach Außen, Art 65/1
Staatsverträge, Art 65/1
Kabinettsbildung und -umbildung, Art 70
Auflösung des NR auf Vorschlag der BReg, Art 29
Auflösung des LT auf Antrag der BReg mit 2/3 Zustimmung des BR, Art 100
Bundesheer Oberbefehl, Art 80/1
Notverordnungsrecht, Art 18 Abs 3-5
Verlegung des Sitz des NR, Art 25 Abs 2 B-VG
Führung des Bundesheers
BPräs hat “Oberbefehl”, Art 80 Abs 1
= er stellt sozusagen die Vorgaben für die Ausübung des Befehls auf; Befehl über den Befehl
Verteidigungsminister hat “Verfügung” über das Bundesheer, Art 80 Abs 2
Minister hat die eigentliche Befehls- und Verfügungsgewalt, ist dabei Vorgaben des BPräs unterstellt
Notverordnungsrecht des BPräs (Voraussetzungen, Grenzen, Verfahren)
Voraussetzungen
Maßnahmen, soweit zur Abwendung eines drohenden offenkundigen, nicht wiedergutzumachenden Schaden erforderlich
Parlament muss durch höhere Gewalt verhindert sein
auf Vorschlag der BReg im Einvernehmen mit ständiem Unterausschuss des NR
Inhaltliche Grenzen
keine Änderung von Bundesverfassungsrecht
keine dauernde finanzielle Belastung der Gebietskörperschaften
keine Veräußerung von Bundesvermögen
keine Maßnahmen im Bereich Arbeitsrecht, Sozialrecht, Mieterschutz
Verfahren
unverzügliche Vorlage an NR, dieser kann Aufhebung verlangen
Wie wird BPräs BPräs?
Wahl nach Art 60 B-VG
Angelobung durch die Bundesversammlung, Art 38 B-VG
Bundesminister ohne Portefeuille
Art 78 Abs 1 B-VG “in besonderen Fällen” kann BPräs BMin ohne Betrauung mit einem Ministerium bestellen
Ernennung von Bundesministern (was passiert da rechtlich)
Akt 1: Bestellung als BMin
Akt 2: Betrauung mit der Leitung eines Ministeriums nach BMG
beides durch BPräs
Rücktritt von Regierungsmitgliedern
Art 74 Abs 3 B-VG
“Rücktritt” indem sie BPräs Wunsch erklären, des Amts enthoben zu werden
dann: Anspruch auf Enthebung durch BPräs
Neuwahlen - was passiert mit Regierung?
Praxis: Regierung tritt gesammelt zurück
BPräs hat Einstweilige Regierung nach Art 71 B-VG zu bestellen
kann betrauen: Mitglieder der scheidenden Regierung, Staatssekretäre, leitende Bemate
(können andere Ressorts haben als vorher oder BK sein; Beamte nur das jeweils eigene Ministerium)
Unvereinbarkeiten der BReg
Unvereinbarkeiten BReg
politische Unvereinbarkeit:
BPräs (str)
Präsident des RH
Mitglied in Volksanwaltschaft
Mitglied in Höchstgericht
wirtschaftliche Unvereinbarkeit
grds kein Beruf mit Erwerbsabsicht (Ausnahme: in polit Parteien/Kammern)
schon, wenn Unvereinbarkeitsausschuss angezeigt
Rücktritt BReg und StS (§ und Fachausdruck)
“Demission”
Rechtsstellung des StS (rechtlich (2) + faktisch (1))
kein Mitglied der BReg
innerbehördliches Mandat von BMin
faktisch: kreuzweise Einfluss auf andere Ressorts in Koalitionsregierungen
Wieviele NR Abgeordnete
183, § 1 NRWO
Ausschaltung Parlament 1933 - was wäre heute?
§ 6 GOG-NR - wenn alle drei NR-Präsidenten verhindert, Vertretung durch ältesten Mandatar
Beschluss im NR (§, Präsenz, Konsens)
Art 31 B-VG
Anwesenheit von einem Drittel und Zustimmung von mehr als der Hälfte der anwesenden
Einberufung des Nationalrats
Art 28 B-VG
BPräs beruft zu Tagungen ein
Präs des NR beruft innerhalb der Tagungsperioden zu Sitzungen ein
ist auf Verlangen von 20 Abgeordneten verpflichtet
Ende der Gesetzgebungsperiode des NR (1 regulär + 3 Auflösung)
Legislaturperiode: 5 Jahre ab erstem Zusammentreten, jedenfalls aber bis Zusammentreten des neuen NR (Art 27 B-VG
Auflösung
Selbstauflösung durch einfaches Gesetz (Fünftel kann Vertagung erwirken); bleiben bis neuer NR, Art 29 Abs 2
Auflösung durch BPRäs auf Vorschlag BReg; wirkt sofort, Art 29 Abs 1
(BPRäs bestätigende Volksabstimmung)
Wo steht Nationalrat und Bundesrat im B-VG? (3)
Art 24 ff Nationalrat
Art 34 ff Bundesrat
Art 56 ff Rechtsstellung von NR und BR Abgeordneten
Rücktritt von Nationalratsabgeordneten (3)
§ 2 Abs 10 GOG-NR
“Verzicht”
wirksam, sobald Mitteilung der Bundeswahlbehörde dem Nationalratpräsident zugeht
Mandat auf Zeit (4)
Art 56 Abs 2-4
Mitglied der BReg oder StS die auf Mandat verzichtet haben
mit Enthebung von Wahlbehörde erneut zuzuweisen, wenn ehem. Reg-Mitglied nicht binnen 8 Tagen widerspricht
Mandat des Ersatz-Mandatar endet ex lege
Teilen eigenes Wahlergebnis? (Meinungen und Jahreszahl)
geheime Wahl, Art 26 Abs 1 B-VG
Ansicht 1: unzulässig, psychischer Druck
Ansicht 2 (VfGH 1966): Stimmabgabe nicht deshalb ungültig, weil selbst kommuniziert wie gewählt
Inhalt: persönliches Wahlrecht (2)
keine Stellvertreter
persönliches Erscheinen vor Wahlkommission (VfGH)
Inhalt des freien Wahlrechts (7)
eigene politische Überzeugung
kein äußerer Zwang (keine Waffen im Wahllokal)
Mehrheit an Parteien zur Auswahl
Wahlwerbung
freie Stimmabgabe: Wahlverfahren muss so ausgestaltet sein, dass ohne unzulässige Beeinflussung von Staat oder Dritten wählen kann (Freiheit der Stimmabgabe -> keine Wahlwerbung beim Wahllokal)
staatlich unbeeinflusste Willensbildung: keine staatliche Beeinflussung der inhaltlichen Entscheidung (gilt nicht für Dritte wie Parteien)
passive Seite: nach VfGH kann niemand gg eigenen Willen Kandidat sein
Inhalt Verhältniswahlrecht (2)
nur Grundsätze sind verpflichtend, Wahlverfahrensgesetzgeber hat Spielraum
darf nur nicht die Idee unterlaufen und zu einem de facto Mehrheitswahlrecht verkomen
Wie viele Bundesratsmitglieder?
Art 34 B-VG
Land mit größter Bevölkerung 12, jedenfalls alle 3, dazwischen Verhältnis zu größter Bürgerzahl
immer auf Basis 10 Jahres Volkszählung
seit 2023 bis 2033: 60 Mitglieder
Wahl des Bundesrats
Art 35
Wahl durch Landtage nach Verhältniswahl (2. muss fix auch)
Partialerneuerung
Gesetzgebungsperiode Bundesrat?
Partialerneuerung - abhängig von Legislaturperiode LT
eine überraschende Kompetenz des Bundesrats?
Gesetzgebungsinitiative, Art 41 B-VG
Wachkörper (Def + 3)
= bewaffnete, uniformierte oder sonst nach militärischem Muster eingerichtete Polizeieinheiten, Art 78d Abs 1 B-VG
Bundeswachkörper: darf Bund einrichten (Art 10 Abs 1 Z 14 B-VG)
Landeswachkörper: keine gesetzliche Grundlage, darf es nicht geben
Gemeindewachkörper: darf Gemeinde einrichten, aber…
nicht dort wo LPD Sicherheitsbehörde erster Instanz (Art 78d Abs 2 B-VG)
muss Einrichtung der BReg anzeigen (Art 118 Abs 8 B-VG)
Wehrsystem (2)
Milizsystem, Art 79 Abs 1 B-VG
Wehrpflicht für männliche Staatsbürger, Art 9a Abs 3 B-VG
Landtagswahl (2)
Art 95 Abs 1: Wahlrecht haben “Landesbürger”: Art 6 Abs 2 B-VG - Landesverfassungen regeln ob nur solche mit Hauptwohnsitz
Wählbarkeit - Rahmen des Art 95 Abs 2: aktives Wahlrecht darf nicht restriktiver sein als für NR; passives darf weder enger noch weiter sein
Stellvertreter des LH
Stellvertreter des LH (allgemein), Art 101 Abs 3, vom LT zu wählen
Landeshauptmann-Stellvertreter in der mittelbaren Bundesverwaltung, Art 105 Abs 1, von LReg bestimmt
Ressortsystem LReg (3 kurz)
Art 103 Abs 2 B-VG
§ 3 BVG Ämter LReg
VfGH 1975
Zuständigkeit der BVB - Besonderheiten (3)
subsidiäre Allzuständigkeit in Bundesverwaltung, § 2 AVG
subsidiäre Allzuständigkeit in Verwaltungsstrafsachen, § 26 VStG
in Statutarstädten üben Gemeindeorgane BVB-Aufgaben aus, Art 116 Abs 3 B-VG
Bundesorgane als Landesorgane im funktionellen Sinn (3)
Lex Starzynski, Art 15 Abs 9 B-VG (ordentliche Gerichte)
Art 15 Abs 3-4 B-VG
Art 97 Abs 2 B-VG: Landesgesetz mit Zustimmung der BReg kann Bundesbehörden zuständig machen
Wo stehen richterliche Garantien für ordentliche Gerichtsbarkeit, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Verfassungsgerichtsbarkeit
ordentliche Gerichte: Art 87, 88 B-VG
VwG und VwGH: Art 134 Abs 7 B-VG
VfGH: Art 147 Abs 6 B-VG
Wer ist zuständig für die Geltendmachung von Datenschutzverletzungen (durch Private, Behörden, Gerichtsbarkeit - 6)
Datenschutzverletzungen durch Privaten: Datenschutzbehörde
… durch Behörden:
… durch ordentlichen Gerichten: im Instanzenzug übergeordnetes Gericht (§§ 83 ff) GOG
… durch VwG: VwG Art 130 Abs 2a B-VG
… durch den VwGH: VwGH Art 133 Abs 2a
… durch den VfGH: VfGH (§ 88b VfGG, der auf die GOG verweist)
Was sind “fakultative Aufgaben” der LVwG und wie können sie eingerichtet werden?
Art 130 Abs 2 B-VG
Verfassung erlaubt sie, müssen durch Materiengesetzgeber eingerichtet werden
in Angelegenheiten, wo Bund Gesetzgebung macht aber Länder vollziehen (also alles außer unmittelbare BV) braucht es Zustimmung der Länder (bspw. zu § 88/2 SPG war dies wohl nötig)
≠ obligatorische Aufgaben, die schon von Verfassung wegen bestehen, Art 130 Abs 1 B-VG
Wie wird Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts besetzt (= wer ernennt)? (LVwG, BVwG, VwGH, VfGH)
LVwG: LReg (für Mitglieder auf Basis nicht bindender Dreiervorschläge)
BVwG: BPräs auf Vorschlag BReg (für Mitglieder auf Basis nicht bindender Dreiervorschläge)
VwGH: BPräs auf Vorschlag BReg (für Mitlgieder auf Basis bindender Dreiervorschläge)
-> Länder wirken an Ernennung des VwGH gar nicht mit!
VfGH: BPräs ernennt, geteiltes Vorschlagsrecht
Präsident, Vize, 6 Mitglieder, 3 Ersatzmitglieder: BReg; müssen Richter, Verwaltungsbesamte, Profs sein
3 Mitglieder, 2 Ersatzmitglieder: NR
3 Mitglieder, 1 Ersatzmitglied: BR
besonderes Recht des VwGH iZm Neuernennungen
Selbstergänzungsrecht
weil Vorschläge für Mitglieder bindend sind
Art 89 B-VG gilt für…
ordentliche Gerichte - in direkter Anwendung
VwG und VwGH - nach Art 135 Abs 4
Behörden? nicht direkt, hier wird ungeschrieben sogar weitergehende Bindung an nicht gehörig kundgemachte Akte angenommen
wo ist VfGH Bestellung geregelt? (nur §)
Art 147 B-VG
Wo ist VwG und VwGH Bestellung geregelt?
Art 134
Qualifikationsanforderungen Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts
VwG: ReWi und 5 Jahre
VwGH: ReWi und 10 Jahre
VfGH: ReWi und 10 Jahre + bei Vorschlag durch BReg Richter, ReWi Prof oder Verwaltungsbeamter
Wann gehen VfGH Richter in Pension
Ablauf des Jahres, indem sie 70 werden
Wiener Magistrat - Was ist er?
ist Gemeindeamt, also Hilfsapparat der Gemeindebehörden (nach aR)
ist Amt der LReg, also Hilfsapparat der Landesbehörden (wg Stellung als Land, Art 108)
ist eigene Behörde, nämlich Bezirksverwaltungsbehörde in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung (wg Anordnung in Art 109 B-VG) (das gilt nur in Wien, sonst ist Magistrat nie eigene Behörde)
Aufgaben des RH (4)
erstellt Bundesrechnungsabschluss
Gebarungskontrolle
Einkommensberichte
Überprüfung der Rechenschaftsberichte der politischen Parteien
Rechnungshof - organisatorisch (4)
Bundesbehörde
gehört zu Legislative (weil unm NR untersteht)
wird bei Kontrolle der Landesgebarung funktional als Landesorgan für die LT tätig
keine Weisungsbindung
Rechnungshof - Ernennung
Präsident des Rechnungshof: von NR auf 12 Jahre gewählt; Abberufung durch NR möglich
Beamte im RH: vom BPräs auf Vorschlag des RH-Präs ernannt (bzw wg Entschließung vom RH-Präs auf eigenen Vorschlag ernannt)
Volksanwaltschaft - orgaisatorisches (4)
Legislative
3 Mitglieder (Kollegialorgan)
Volksanwaltschaft - Ernennung
Wahl der Mitglieder durch den NR auf 6 Jahre ; keine Abberufung
Menschenrechtsbeirat - wo gehört der dazu? wie arbeitet er?
beratendes Gremium der Volksanwaltschaft
Arbeit durch Kommissionen, die Vor Ort Kontrollen durchführen
Aufgaben der Volksanwaltschaft (4)
Missstandskontrolle
Schutz und Förderung der Menschenrechte
Bericht an NR und Landtage
Empfehlungen an oberste Organe
Staatsbürgerschaft und Landesbürgerschaft - §
Art 6 B-VG
Politische Parteien - Definition
dauernd organisierte Verbindung
die durch gemeinsame TÄtigkeit
auf umfassende Beeinflussung der staatlichen Willensbildung abzielt
Politische Parteien - Gründung
Beschluss Satzung
Hinterlegung Satzung beim BMI
bei Vorliegen aller Voraussetzungen (= wenn nicht verboten): Rechtspersönlichkeit
kein Fehlerkalkül
Verfassungsrechtliche Absicherung von Parteien (3)
Gründungsfreiheit (§ 1 PartG)
Betätigungsfreiheit (§ 1 PartG)
politische Chancengleichheit (ungeschrieben)
Öffentlichkeitsarbeit staatlicher Behörden
wo kann das eingreifen?
freie Wahl (art 26 Abs 1)
politische Chancengleichheit (ungeschrieben, vgl § 1 PartG)
wann zulässig?
wenn echtes Informationsbedürfnis besteht; und
nicht für politische Werbung (bspw. für einzelne Personen) missbraucht wird
Parteiförderung
§ 3 PartG
Bund, Länder müssen Parteien finanzieren, GEmeinden können
bis max 11€ pro Wähler
Parteispenden
hM: verfassungsrechtliches Recht, an Partei zu spenden (auch Spenden ist Teil der Demokratie)
§ 6 PartG stellt Grenzen auf
max 750.000€ pro Jahr insgesamt; max 7.500€ pro Spender pro Jahr; ab 2.500€ offenzulegen
verboten: anonyme Spenden, Spenden von Ausländern über 500€
Verstoß: Unabhängiger Parteien Transparenz Senat verhängt Verwaltungsstrafen
Gemeindebund, Städtebund
Interessenvertretung von Gemeinden und Städten
als Verein nach Privatrecht organisiert
Österreichische Vollstreckungsakte im Ausland oder von ausländischen Behörden in Österreich - verfassungsrechtlich?
Grundsatz: Vollstreckungsgewalt nur im Staatsgebiet (Details: IGH Lotus)
Art 9 Abs 2 B-VG: durch einfaches Gesetz oder Art 50-StV können Ö Organe zur Ausübung von Hoheitsrechten in anderen Staaten oder umgekehrt ausländische zur Ausübung in Ö ermächtigt werden; alternativ können einzelne Hoheitsrechte auf Ö übertragen werden (bspw. stellvertretende Vernehmung)
Österreich als Binnenmarkt
“Einheit des WIrtschaftsgebiets”
Art 4 B-VG
keine Zölle oder Verkehrsbeschränkungen
Veränderungen des Staatsgebiets (4)
Veränderungen im Bestand der Länder
Bundesverfassungsgesetz + Landesverfassungsgesetz aller Länder
Art 2 Abs 3 B-VG
Änderung der Bundesgrenze
Art 50-StV mit Zustimmung der betroffenen Länder
Grenzänderung
paktierte Gesetze von Bund und betroffenen Ländern
Verfassungsmehrheit im NR (aber nicht Verfassungsgesetz)
Art 3 Abs 3 und Abs 4
Grenzbereinigung
= Grenzänderung zur technischen Korrektur, wg Naturereignissen oder für zweckmäßigeren Grenzverlauf ohne Ändeurng der Fläche
Art 3 Abs 3
Fachausdruck Art 15a-Vereinbarungen
Gliedstaatsvertäge
Abschluss von Gliedstaatsverträgen
vonseiten der Länder: s. LV
LH nach Entscheidung LReg
wenn Gesetzgebung gebunden Mitwirkung Landtag
wenn nur unter den Ländern: muss Bund mitgeteilt werden
vonseiten des Bundes:
grds BReg oder BMin (≠ BPRäs!)
wenn Gesetzgebung gebunden werden soll BReg mit Zustimmung des NR unter Mitwirkung des BR nach aR
Gesetzesänderung durch Art 15a-Vereinbarung?
nein, wirken nicht unmittelbar sondern verpflichten nur Bund/Länder; Durchsetzung: Feststellung nach Art 138a B-VG durch VfGH
Berücksichtigungspflicht (ausführlich)
angeordnete Berücksichtigung
Ausgangspunkt: grds darf jeder nur das regeln, wofür er nach Kompetenzvereteilung zuständig ist
hM: Materiengesetzgeber darf anordnen, dass auch Aspekte zu berücksichtigen sind, für die er nicht zuständig ist, sofern dadurch nicht in Wirklichkeit geregelt wird
bundesstaatliche Berücksichtigungspflicht
keine Gebietskörperschaft darf der Regelung der jeweils aderen die praktische Wirksamkeit nehmen
VfGH: ungeschriebene verfassungsrechtliche Pflicht, bei Verstoß ist Rechtsakt verfassungswidrig
Bundesaufsicht (5)
B-VG geht grds von Parität von Bund/Ländern aus, Bundesaufsicht als Ausnahme; braucht bundesverfassungsrechtliche Grundlage
Allgemeines Aufsichtsrecht, Art 15 Abs 8 B-VG
wo Bund Gesetzgeber ist und Land vollzieht
schon von Verfassungs wegen Recht auf Information, weitere Aufsichtsbefugnisse kann einfacher Gesetzgeber anordnen
Aufsichtsrecht bei örtlicher Sicherheitspolizei und obligatorische LPD-Mitwirkung im Veranstaltungsrecht der Länder, Art 15 Abs 2-3
Aufsichtsrecht bei Gliedsstaatsverträgen der Länder untereinander (sind BReg zu notifizieren) und Staatsverträgen der Länder (Abschluss bedarf Zustimmung der BReg), Art 15a Abs 2, Art 16 Abs 2
Amtsbeschwerde des zuständigen BMin nach Art 132 Abs 1 Z 2 B-VG
Budgetgrundsätze (5)
Einjährigkeit
Einheit
Vollständigkeit
Budgetwahrheit
Bruttobudget
Grundlagen der Finanzverfassung
Finanzverfassung = Finanzierung der Aufgaben der Gebietskörperschaften
konkret:
Kostentragung (wer zahlt für die Aufgaben)
Abgabenhoheit (wer darf Abgaben einheben)
Finanzausgleich (wie werden Einnahmen verteilt)
Art 13 B-VG: Finanzverfassung ist durch eigenes BVG zu regeln -> F-VG
Regelung der Kostentragung
§ 2 F-VG Kostentragungsprinzip, Möglichkeit der Überwälzung durch Gesetz (Bund auf Land, Land auf Gde); muss sachlich sein
FAG teils Überwälzung; Finanzausgleichsverhandlungen; Richtigkeitsgewähr
Regelung der Abgabenhoheit
F-VG:
regelt Abgabetypen und erklärt jeweils Bund/Land zur Regelung (§§ 7, 8 F-VG) und für Vollziehung (§ 11) für zuständig; Abgabentypen sind definiert danach, von wem sie erhoben werden und wem sie zufließen
freies Beschlussrecht der Gemeinden (Bundes-/Landesgesetzgebung kann Gemeindevertretung zur Ausschreibung von Abgaben ermächtigen)
Abgabenerfindungsrecht der Länder (§ 8 Abs 3 F-VG)
FAG:
regelt, wer welche Abgaben einhebt und wem die Erträge zufließen; legt damit fest, um welchen Abgabentyp es sich handelt und damit, wer zuständig ist (einfacher Gesetzgeber als Kompetenzgesetzgeber)
Regelung des Finanzausgleich
§ 4 F-VG: Bundesgesetzgeber (FAG) hat Verteilung der Abgabenerträge zu regeln; muss Leistungsfähigkeit berücksichtigten und sachlich gerechtfertigt sein (Paritätsgrundsatz)
weist Abgaben Abgabetypen zu
regelt genauer, wie aufzuteilen ist
Geltendmachung von Ansprüchen: Art 137 B-VG
Abgaben - Definition und Arten
Abgaben Def
finanzielle Leistungen der Bürger an eine Gebietskörperschaft
zur Finanzierung von Staatsaufgaben (fiskalischer Zweck)
hoheitlich vorgeschrieben
Steuern
Abgaben ohne Zusammenhang mit bestimmter staatlicher Leistung
Gebühren
Gegenleistung für bestimmte staatliche Leistung; Äquivalenzprinzip
Beiträge
Beiträge für die Benutzung staatlicher Einrichtungen
Freies Beschlussrecht der Gemeinden
F-VG ermächtigt Bundesgesetzgeber und Landesgesetzgeber dazu, per gesetzesändernder VO ABgaben auszuschreiben
Abgabenerfindungsrecht der Länder
FAG regelt Landesabgaben nicht abschließend, Landesgesetzgeber kann weitere Abgaben einführen
nur für nocht nicht erfasste Steuergegenstände (§ 8 Abs 3 F-VG)
Richterliche Garantien (ordentliche Gerichtsbarkeit)
Unabhängigkeit, Art 87 Abs 1
= keine Weisungsbindung
“in Ausübung ihres richterlichen Amtes”, s. Abs 2
Grundsatz der festen Geschäftsverteilung, Art 87 Abs 3
Verteilung vorab nach abstrakten Kriterien
Abnahme: nur bei Verhinderung/Überlastung durch Entscheidung eines richterlichen Senats
Unabsetzbarkeit, Art 88 Abs 1 und Abs 2 erster Fall
auf Lebenszeit ernannt
Ruhestand: § 99 RStDG: Ablauf des Jahres, in dem 65. LJ erreichen
Entfernung: nur auf gesetzlicher Grundlage durch richterliche Entscheidung
Unversetzbarkeit, Art 88 Abs 2 zweiter Fall
Versetzung: nur auf gesetzlicher Grundlage durch richterliche Entscheidung
verfassungsunmittelbar Ausnahme: Sprengelrichter, Art 88a B-VG
Verfahrensgarantien vor den ordentlichen Gerichten (B-VG und andere für Zivil- und Strafverfahren)
B-VG
Art 90 Abs 1: Öffentlichkeit, Mündlichkeit
Art 90 Abs 2: Anklageprinzip
Nemo tenetur Prinzip: kein Zwang zur Selbstbelastung (VfGH zu Art 90 Abs 2)
Recht auf gesetzlichen Richter (Art 83 Abs 2 B-VG)
Sonstige
öffentliche mündiche Verhandlung sofern erforderlich, Art 6 Abs 1 EMRK
Unschuldsvermutung, Art 6 Abs 2 EMRK
Mindest-Verteidigungsrechte in Strafsachen, Art 6 Abs 3 lit a ff EMRK
Wie können Landesgesetze Zuständigkeiten von ordentlichen Gerichten begründen?
Art 15 Abs 9 (Lex Starzynski): ohne Zustimmung BReg; Jabloner/Pernthaler: “besonderer Kompetenztypus Gesetzgebung Land - Vollziehung Bund”
Art 94 Abs 2 B-VG: sukzessive Zuständigkeiten; braucht Zustimmung BReg wg Verweis auf Art 97 Abs 2
Art 97 Abs 2: Mitwirkung von Bundesorganen mit Zustimmung BReg
Laienrichterbeteiligung
Art 91 B-VG
Geschworene für schwere und politische Straftaten
Schöffen für sonstige Straftaten, die bestimmtes Maß überschreiten
Rechtspfleger vor ordentlichen Gerichten - §, Unabhängigkeit?
Art 87a B-VG
an Weisungen des Richters gebunden, dessen Angelegenheiten sie besorgen; sonst weisungsfrei
verfassungsrechtliches Wirtschaftlichkeitsgebot - §
Art 126b Abs 5 B-VG
Rechnungshofkontrolle in Grundzügen (ausführlich)
Art 126b ff
der Rechnungshofkontrolle unterliegende Rechtsträger
Bund
Länder
Gemeinden über 10.000 EW (darunter wenn LReg/LT verlangt)
Stiftungen, Fonds, Anstalten, die von Bundes/Landes/Gemeindeorganen verwaltet werden
öffentlich-rechtliche Körperschaften, soweit sie öffentliche Mittel von Bund/Länder/Gemeinden verwenden
öffentliche Unternehmen
50% Beteiligung einer der RH K unterliegenden Einrichtung (Durchrechnungsverbot)
Betrieb durch RH K unterliegende Einrichtung
Beherrschung durch Gebietskörperschaft
Sozialversicherungsträger
Kammern
ORF (ORF-G)
Universität (UniversitätsG)
Umfang der Prüfung, Art 126b Abs 5
ziffernmäßige Richtigkeit
Rechtmäßigkeit
Sparsamkeit
Wirtschaftlichkeit
Zweckmäßigkeit
jede Verwaltungstätigkeit, die finanzielle Implikationen hat
Art der Prüfung
regelmäßige Gebarungskontrolle, rollierend, jährlich Bericht
Sonderprüfung (“besondere Akte der Gebarungskontrolle”)
wer kann sonderprüfung durch RH initiieren?
Beachluss des NR
Verlangen von 20 NR-Mitgliedern
begründetes Ersuchen BReg oder BMin
Beschluss des LT
Verlangen von LT-Mitgliedern
begründetes Ersuchen der LReg
Beschwerde an die Volksanwaltschaft
Art 148a B-VG
Gegenstand: Missstand in der Verwaltung
= Verhalten oder Zustand der von guter geordneter Verwaltung abweicht, selbst wenn auf Gesetzen beruht
Privatwirtschaftsverwaltung, Hoheitsverwaltung, Selbstverwaltung
Legitimation: vom Missstand betroffen
kein Rechtsmittel zulässig (Grund dafür egal)
Prüfung durch die VA
Empfehlungen an oberste Organe zur Abstellung
Befolgungs- oder Begründugnspflicht (lex imperfecta)
bei Säumnis: selbst legitimiert zu Fristsetzungsantrag
bei Verordnung: selbst zur Verordnungsanfechtung legitimiert
Amtshaftung - Voraussetzungen, Inhalt der Haftung, Geltendmachung, Regress
Voraussetzungen:
Handeln einer Körperschaft des öffentlichen Rechts
in Vollziehung der Gesetze (Rechtsprechung und hoheitliche (auch schlichthoheitliche) Verwaltung)
keine E eines obersten Gerichts
kein Verstoß gg Schadensminderungsobliegenheit durch Erheben RM
Schaden an Vermögen oder Person (nicht: immateriell)
Kausalität und Adäquanz
Rechtswidrigkeit, Rechtswidrigkeitszusammenhang
Verschulden
Ersatzanspruch in GEld
Geltendmachung
Aufforderung zur Anerkennung, Klage bei LG, Vorfragebeurteilung durch VwGH nach Art 133 Abs 2 B-VG
Regress
kein Ersatz bei leichter FL
Minderung bei grober FL
Amtshaftung - verfassungsrechtlich
Art 23 B-VG -> AHG
Art 7 PersFr BVG -> StEG / AHG
wo entscheidet Normanwender über die Geltung von Bestimmungen in Gesetzen oder Verordnungen? (abgesehen vom Unionsrecht)
bei materieller Derogation (muss feststellen, ob nach lex posterior / lex specialis derogiert oder nicht)
verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbote
Art 7 EMRK: keine Strafe, wenn nicht zur Zeit der Begehung strafbar war; gilt für Kriminalstrafrecht, Verwaltungsstrafrecht, Disziplinarstrafrecht
Art 7 B-VG: Verfassugnsrechtlicher Vertrauensschutz
rückwirkend
nachteilig
erheblicher Eingriff
berechtigtes Vertrauen auf die Rechtslage
keine Rechtfertigung durch besondere Gründe (Abwägung Grund vs Vertrauenseingriff)
Bundesgesetz nur für einen bestimmmten Teil des Landes?
Partikuläres Bundesrecht; nach Art 49 Abs 1 B-VG kann Bundesgesetzgeber anordnen, dass nicht im ganzen Bundesgebiet gelten soll -> verfassungsrechtlich zulässig
ggf berücksichtigen: Art 7 B-VG (Gleichheitssatz)
Art 10 Kompetenzen
Bundesverfassung (Z 1)
Bundesverfassung
Nationalratswahlen
Mittel der direkten Demokratie aufgrund der Bundesverfassung
Verfassungsgerichtsbarkei
Verwaltungsgerichtsbarkeit (Ausnahme: ORga der LVwG)
Europa (Z 1a)
Wahlen zum EP
Äußeres (Z 2)
äußere Angelegenheiten einschl. politische und wirtschaftl Vertretung ggü Ausland
Abschluss von StV
Grenzvermarkung
Warenverkehr und Viehverkehr mit dem Ausland
Zollwesen
Ausländerrecht (Z 3)
Eintritt in das Bundesgebiet und Austritt
Ein- und Auswanderungswesen einschl. Aufenthalt aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Passwesen
Aufenthaltsverbot, Ausweisung, Abschiebung
Asyl
Auslieferung
Bundesfinanzen (Z 4)
Bundesfinanzen, öffentliche Abgaben, Monopolwesen
Finanzwelt und Maße (Z 5)
Geldwesen
Kreditwesen
Börsewesen
Bankwesen
Maß-, Gewichts-, Normen- und Punzierungswesen
Zivil- und Strafrecht (Z 6)
Zivilrechtswesen außer Grundverkehr für Ausländer (-> Landessache)
Assoziationswesen (Gesellschaften etc)
Privatstiftungswesen
Strafrechtswesen außer Verwaltungsstrafrecht im selbständigen Wirkungsbereich der Länder (Annexmaterie!)
Justizpflege
Urheberrecht
Pressewesen
Enteignung soweit nicht Angelegenheit des selbständigen Wirkungsbereich der Länder (Annexmaterie!)
Notarrecht, Rechtsanwaltsrecht, verwandte Berufsgruppen
Sicherheitsverwaltung (Z 7)
allg Sicherheitspolizei (= öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit einschl. erste allgemeine Hilfeleistung außer örtl. Sicherheitspolizei)
Vereinsrecht
Versammlungsrecht
Personenstandsangelegenheiten
Namensänderunge
Fremdenpolizei
Meldewesen
Waffen, Munition, Sprengmittel
Wirtschaftsleben (Z 8)
Gewerberecht
Wettbewerbsrecht
Immaterialgüterrecht
berufliche Vertretungen und Kammmern
Verkehr (Z 9)
Eisenbahnwesen
Luftfahrt
Schiffahrt außer Binnenschiffahrt
Kraftfahrwesen
Bundesstraßen (hier einfacher Gesetzgeber Kompetenzgesetzgeber)
Postwesen
Fernmeldewesen
Umweltverträglichkeitsprüfungen für Bundesstraßen und Eisenbahnhochleistungsstrecken
“Natur” (Z 10)
Bergwesen
Forstwesen
Wasserrecht
Gewässer bzgl Fluten
Wildbachverbauung
Dampfkessel— und Kraftmaschinenwesen
Vermessungswesen
Arbeit- und Soziales (Z 11)
Arbeitsrecht (außer Land- und Forstwirtschaft, Gegenausnahmen)
Soialversicherugnswesen
Pflegegeldwesen (neu)
Ausbildungspflicht für Jugendliche
Arbeiterkammer
Gesundheit und Hygiene (Z 12)
Gesundheitswesen außer Leichen- und Bestattungswesen und Rettungswesen
Luftreinhaltung
Abfallwirtschaft bzgl gefährlicher Abfälle
Veterinärwesen
Ernährungswesen und Nahrungsmittelkontrolle
Saat- und PFlandgut, Düngemittel, Pflanzenschutz
Höhere Bildung (Z 12a)
Universitäts. und Hochschulwesen
Kunst und Wissenschaft (Z 13)
Archiv- und Bibliotheksdienst
künstlerishce und wissenschaftliche Sammlungen und Einrichtungen des Bundes
Bundestheater außer Bu
Denkmalschutz
Kultus
VOlkszählung
Statistik
Schutz personenbezogener Daten
Stiftungs- und Fondswesen die über Land hinausgehen
Exekutive (Z 14)
Organisation der BPol
Organisation sonstiger Bundeswachkörper
Regelung des Waffengebrauchs
Krieg (Z 15)
militärische Angelegenheiten
Zivildienst
Bedarfskompetenz: aus Anlass eines Kriegs zur Sicherung der einheitlichen Wirtschaftsführung notwendig erscheinende Maßnahmen
Bundesbehörden (Z 16)
Einrichtung der Bundesbehörden und Budesämter
Dienstrecht und Personalvertretungsrecht der Bundesbediensteten
Bevölkerungspolitik (Z 17)
Mitsprache der Länder bei Staatsverträgen
Bund hat Kompetenz (Art 10 Abs 1 Z 2)
wenn selbständiger Wirkungsbereich der Länder berührt ist ist Bund an einheitliche Stellungsnahme der Länder gebunden (Art 10 Abs 3)
Art 11 Kompetenzen
Staatsbürgerschaft
Volkswohnungswesen außer Wohnbauförderung und Wohnhaussanierung
Straßenpolizei
Binnenschiffahrt
Umweltverträglichkeitsprüfung für Vorhaben, bei denen mit erheblichen Auswirkungen zu rechnen ist; Bedarfskompetenz für Genehmigung von solchen Vorhaben
Tierschutz soweit nicht von Art 10 abgedeckt (bspw. von Veterinärwesen); jedenfalls nicht Jagd oder Fischerei
land- und forstwirtschaftliches Arbeitsrecht
Bedarfskompetenz Verwaltungsverfahren, allgemeines Verwaltungsstrafrecht, Verwaltungsvollstreckung
Art 12 Kompetenzen
Armenwewsen
Heil- und Pflegeanstalten
Elektrizitätswesen soweit nicht unter Art 10
Grundsatz- und Ausführungsgesetzgebung (Funktionsweise)
Art 12 B-VG
Grundsatzgesetzgebung: muss noch Spielräume lassen
bis Bund Grundsatzgesetz erlassen hat, können Länder frei Gesetze erlassen
Grundsatzgesetz kann Umsetzungsfrist vorsehen, bei Nichtumsetzung geht Zuständigkeit auf Bund über
Grundsatgesetz kann frühere (Ausführungs-)Gesetze der Länder invalidieren
Kompetenz im Vergaberecht
Art 14b B-VG
Gesetzgebung: Bund
Vollziehung: nach Auftraggeber
Kompetenzverteilung im Gemeinderecht
Gemeindeorganisation: Landesgesetzgeber
Gemeindeaufgaben (= Verweisen in WB): Materiengesetzgeber
Bedarfskompetenz
wird begründet durch Ausübung
wenn Bedarf für gegeben ansieht
Verfassungsbestimmung, die Kompetenz für bestimmte Sache absichert (Fachbegriff)
Kompetenzdeckungsklausel
einfachgesetzliche Rechtslage bei Inkrafttreten des Kompetenztatbestands
systematische Fortentwicklung eines vorgegebenen Regelungsansatzes
ein Regelungsgegenstand -> fällt grds unter einen Kompetenztatbestand
ein Lebenssachverhalt kann aber mehrere Regelungsgegenstände aufweisen, dann hat zust. Gesetzgeber jeweils seinen Aspekt zu regeln (Bau- und Gewerberecht)
Föderalistische Kompetenztheorie
vereinzelt sagt VfGH, dass Klauseln zugunsten des Bundes als Ausnahmen restriktiv auszulegen sind
Ablauf des Bundesgesetzgebungsverfahrens (nur Schritte) (11)
vorparlamentarische Willensbildung (ungeregelt)
Ministerialentwurf
Stellungnahmen zum Ministerialentwurf, ggf erweitertes Begutachtungsverfahren
ggf Notifikation (EU-Recht)
Beginn parlamentarisches: Initiative
erste Leseung (Diskussion + Zuweisung zu Ausschuss)
Ausschuss (Ergebnis: Ausschussbericht)
zweite Lesung (Debatte, Änderungsanträge)
dritte Lesung (Abstimmung über Gesetzesantrag)
Mitwirkung BR / Mitwirkung Länder direkt
Initiative der Bundesgesetzgebung
Art 41 B-VG abschließend
Regierungsvorlage: einstimmmiger Ministerratsbeschluss (Art 69)
ggf einfachgesetzlich Begutachtungsrecht (Umweg: Initiativantrag)
Initiativantrag von 5 NR-Abgeordneten
Antrag eines Ausschuss im NR
Beschluss des BR
Antrag eines Drittels der Mitglieder im BR
erfolgreiches Volksbegehren
Mitwirkung des Bundesrat an der Bundesgesetzgebung (Gegenstand, Inhalt - Reaktionsmöglichkeiten)
Rechtsgrundlage: Art 42 B-VG
Gegenstand der BR-Mitwirkung:
grds bei allen Gesetzesbeschlüsssen des NR
Ausnahmen (keine Mitwirkung des BR)
Auflösung des NR
GO des NR
Budget (Bundesfinanzrahmen, BundesfinanzG)
Finanzverfassung (F-VG, FAG)
Inhalt der BR-Mitwirkung
Suspensives Veto
im Normalfall; Reaktionsmöglichkeiten:
begründeter Einspruch; zwingt NR zu Beharrungsbeschluss
Beschluss, keinen Einspruch zu erheben
Verstreichenlassen der Frist von 8 Wochen
Zustimmungsrecht
bei Verfassungsgesetzen, durch die Zuständigkeiten der Länder eingeschränkt werden mit quali Mehrheit (Art 44 Abs 2)
bei Änderungen der Zusammensetzung des BR mit ‘doppelter’ Mehrheit
Änderungen in der Zusammensetzung des BR
Art 35 Abs 4 B-VG
Änderung der Bundesverfassung (Art 44 Abs 1); und
einfache Mehrheit im BR; und
Mehrheit der Vertreter von mind 4 Ländern im BR
Zustimmung der Länder
sofern verfassungsrechtlich vorgeschrieben (bspw. bei Betrauung von Bundesbehörden in mittelbarer BV oder bei abweichenden LVwG / BVwG Zuständigkeiten)
Art 42a B-VG
dann: Gesetzesbeschluss ist nach Befassung des BR nach aR dem Amt der LReg bekannt zu geben
Willensbildung nach Landesverfassung, Zustimmung gilt aber als erteilt, wenn Landeshauptmann nicht binnen 8 Wochen mitteilt, dass er sie verweigert
Wann im Verlauf der Gesetzwerdung hat eine Volksabstimmung stattzufinden?
nach Befassung von BR und ggf direkter Mitwirkung der Länder, jedenfalls aber vor Beurkundung durch den BPräs
Art 43 B-VG
Gesetzwerdung - Beurkundung durch den BPräs und Kundmachung
Art 47, 48, 49
BK legt Gesetzesbeschluss (mit dem BR, ggf LReg direkt, ggf Volksabstimmung befasst wurde) vor
BPräs beurkundet “verfassungsmäßiges Zustandekommen”
formelles Prüfrecht / materielles Prüfrecht / “offenkundige und schwerwiegende Verletzungen” (Heinz Fischer)
BK muss gegenzeichnen
BK obliegt Kundmachung
Promulgationsklausel (“Der Nationalrat hat beschlossen”, Art 48)
im BGBl I
Kundmachungsfehler und Rechtsfolgen (3)
nicht “gehörig kundgemacht” -> von Behörden und Gerichten nicht anzuwenden; nur wenn Fehler so gravierend, dass nichteinmal Mindestpublizität
“verfassungswidrig kundgemacht” -> Nichteinhaltung der Kundmachungsvorschriften; führt zu Aufhebung nach Art 140
“Kundmachungsfehler” -> kann BK nach § 10 BGBlG berichtigen; wenn Verlautbarung vom Original abweicht oder Formalfehler (bspw Nummerierung) jeweils ohne Änderung des Inhalts
Beschlussquoren im Nationalrat (6)
einfaches BG: Anwensenheit von einem Drittel und Zustimmung der unbedingten Mehrheit
einfaches BVG: anwesenheit der hälfte und zustimmung von zwei Drittel
GO des NR: verfassungsquorum
Misstrauensvotum: anwesenheit der Hälfte
Beharrungsbeschluss: anwesenheit der hälfte
Ministeranklage: anwesenheit der hälfte
Wiederverlautbarung von Bundesgesetzen
Art 49a B-VG
Ablauf:
durch VO von BK und zuständigem BM
Aktualisierung von Terminologie und Schreibweise
Korrektur von Verweisen
Feststellung der Nichtgeltung
redaktionelles
Volksrechte in der Bundesgesetzgebung (nur Überblick) (4)
Art 41 Abs 2 B-G
Unterschriften von 1 Promill der Wohnbevölkerung
Unterstützung durch 100.000 Stimmberechtigte (zum NR) oder in drei Ländern je ein Sechstel
gilt als Gesetzesinitiative, also NR vorzulegen, wird ggf Ausschuss zugewiesen
Art 43-46
Wann ist Volksabstimmung durchzuführen?
fakultatives Gesetzesreferendum, Art 43 B-VG: wenn NR beschließt, dass Gesetzesbeschluss einer Volksabstimmung unterzogen werden soll
obligatorsches Verfassungsreferendum, Art 44 Abs 3 erster Fall: bei Gesamtänderung
fakultatives Verfassungsreferendum, Art 44 Abs 3 zweiter Fall: bei einfachem BVG wenn ein Drittel von BR oder NR dies verlangen
Anordnung durch BPräs
Entscheidung der einfachen Mehrheit
Kundmachung des Ergebnis der Volksabstimmung
dann: Beurkundung und Kundmachung des Gesetzes
Art 49b B-VG
Gegenstand:
Angelegenheit von grundsätzlicher und gesamtösterreichischer Bedeutung
für die Bundesgesetzgeber zuständig ist
Ja/Nein Frage oder 2 Alternativen
Beschluss des NR auf Antrag der BReg oder Initiativantrag
Anordnung durch BPräs, Entscheidung mit einfacher Mehrheit
Ergebnis wird von Bundeswahlbehörde dem NR und der BReg vorzulegen
nicht bindend
§ 100 GOG-NR
Gegenstand: Vorschlag für Bundesgesetz oder für die Durchführung eines solchen
Verfahren:
Unterstützung durch 500 zum NR wahlberechtigte
dann: Behandlung im Petitionsausschuss; dieser entscheidet über weitere Behandlung
Mitwirkung der BReg an Landesgesetzen
insb wenn Bundesorgane an Vollziehung von Landesgesetzen mitwirken sollen, Art 97 Abs 2 B-VG
Gesetzesbeschluss ist vom LH dem BKA bekannt zu geben; Zustimmung der BReg gilt als erteilt, wenn nicht binnnen 8 Wochen Verweigerung mitgeteilt wird, Art 98 B-VG
Mitwirkung des NR an allgemeinen Akten von BReg oder BMin
ARt 55 Abs 4 B-VG
allgemeine Akte = insb. Verordnungen
einfaches BG kann vorsehen, dass ein solcher allgemeiner Akt Einvernehmen mit Hauptausschuss bedarf
Mitwirkung des NR an der Vollziehung
Mitwirkung an allgemeinen Akten
Genehmigung von Staatsverträgen nach Art 50
Genehmigung bestimmter Art 15a-Vereinbarungen
Mitwirkung an Notverordnungsrecht des BPräs
Kontrollrechte des Nationalrats ggü der BReg
Misstrauensvotum, Art 74
Anwesenheit der Hälfte
einfache Mehrheit
ein Fünftel der Abgeordneten kann Vertagung auf nächsten Werktag verlangen
Interpellationsrecht, Art 52 Abs 1 erster Fall
NR kann BReg über ihre Geschäftsführung befragen; konkret:
Schriftliche Anfrage: 5 Abgeordnete, binnen 2 M zu beantworten
Dringliche Anfrage: 5 Abgeordnete, Antwort noch in der Sitzung
Fragestunde: jeder kann kurze mündliche Fragen stellen
Resolutionsrecht, Art 52 Abs 1 zweiter Fall
NR kann Entschließungen erlassen, mit denen er seine Wünsche über die Ausübung der Vollziehung äußert
Enqueterecht (= U-Ausschuss), Art 53 B-VG
Aktuelle Stunde
im BR
Aussprache über Themen aus der Vollziehung von allgemeiner Bedeutung
Einsetzung des U-Ausschuss
ARt 53 B-VG
auf Beschluss des NR (einfache Mehrheit nach aR); oder
auf Verlangen eines Viertels der NR-Mitglieder
Gegenstand: ein abgeschlossener Vorgang im Bereich der Hoheits- oder Privatwirtschaftsverwaltung
welche Akten müssen an U-Ausschuss gegeben werden?
“Im Umfang des Gegenstands der Untersuchug”, Art 53 Abs 3
VfGH: alles was für den U-Ausschuss abstrakt relevant sein kann
VfGH: keine Berufung auf Datenschutz oder Amtsgeheimnis
VfGH Kompetenz in Angelgenheiten des U-Ausschuss - §
Art 142 B-VG
Beschluss des NR mit einfacher Mehrheit
Rechtsgrundlage für Privatrechtsfähigkeit von Bund, Länder, Gemeinden
Bund und Länder -> Art 17 B-VG
Gemeinde -> Art 116 Abs 2
Amtsverschwiegenheit und Auskunftspflicht
alt:
Amtsverschwiegenheit, Art 20 Abs 3
alle mit Verwaltungsaufgaben betraute Organe
Infos, die ihnen ausschließlich aus amtlicher Tätigkiet bekannt sind
(näher definiertes) öffentliches oder individuelles Geheimhaltungsinteresse
nach traditioneller hM vorrangig ggü Auskunftspflicht
Auskunftspflicht, Art 20 Abs 4
Angelegenheiten ihres Wirkungsbereichs
beschränkt durch Datenschutz und Amtsverschwiegenheit
subjektives Recht nur einfachgesetzlich
neu
Art 22a B-VG ab 1.9.2025
Abs 1: Behörden haben proaktiv Infos zu veröffentlichen
Abs 2: subjektives verfassungsgesetzliches Recht auf Information
Amtsverschwiegenheit neu: Ausnahme vom Informationsanspruch (inhaltlich decken sich die Geheimhaltungsinteressen vom Wortlaut her aber genau!)
Abs 3: Recht auf Info auch ggü RH-Kontrolle unterstehenden Rechtsträgern
Ausgangspunkt: jede Behörde darf nur in ihrem Wirkungsbereich tätig werden
Art 22: alle Verwaltungsbehörden sind zur wechselseitigen Hilfeleistung verpflichtet
ersuchende Behörde muss abstrakt und ersuchte Behörde konkret zuständig sein
Legalitätsprinzip in der Privatwirtschaftsverwaltung
ganz hM und Rsp: Art 18 B-VG gilt NICHT
kein Gesetzesvorbehalt, nur Gesetzesbindung
Berka überlegt für öffentliche Aufgaben zumindest gesetzliche Zielvorgaben
Fiskalgeltung der Grundrechte
Beschränkungen für Verweise in Gesetzen
aus Legalitätsprinzip
verwiesene Norm muss in Gesetzblättern vergleichbarer Form kundgemacht sein (und es muss klar sein, auf welche verwiesen wird)
aus Komeptenzverteilung
dynamische Verweisungen auf andere Gesetzgeber sind unzulässig, weil sich Gesetzgeber dann selbst eine Kompetenz nimmt; also nur statische Verweisungen auf fremde Normsetzer
Ausnahme: Verweis auf Unionsrecht immer zulässig
Weisungsbindung
Art 20 Abs 1 B-VG
Zuständig zur Erlassung: vorgesetzte Behörde (Organisation maßgeblich)
Befolgungspflicht
grds unbedingte Gehorsamspflicht
Ausnahme 1: unzuständige (nicht vorgesetzte) Behörde
Ausnahme 2: Befolgung würde gg Strafgesetz verstoßen
Ausnahme 3: Remonstrationsrecht, gilt als zurückgezogen wenn nicht schriftlich ergeht
Weisungsfreie Organe
braucht (landes)verfassungsrechtliche Grundlage
nach Art 20 Abs 2 kann durch einfaches Gesetz zur sachverständigen Prüfung, Kontrolle der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung oder Wirtschaftsaufsicht (etc.) eingerichtet werden
Gesetz muss angemessenes Aufsichtsrecht einrichten, zumindest Informationsrecht und Abberufung aus wichtigem Grund (sonst: verfassungswidrig)
Selbständige VOs - Arten
gesetzesvertretende oder gesetzesergänzende VO
ortspolizeiliche VO der Gde, freies Beschlussrecht der Gde
gesetzesändernde VO
Notverordnungsrecht des BPräs oder der LReg
Auftragsverwaltung
Art 104 B-VG
Privatwirtschaftsverwaltung ist nicht Gegenstand der mittelbaren Bundesverwaltung, erfolgt grds durch die BM
aber: BM knnen per VO Angelegenheiten der PRivatwirtschaftsverwaltung des Bundes auf den Landeshauptmann übertragen, der diesbezüglich dann weisungsgebunden ist
LReg als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung
grds nein, nur LH
nach Art 103 Abs 1 B-VG kann LReg beschließen, dass bestimmte Angelegenheiten der mittelbaren BV wg sachlichem Zusammenhang zu selbständigem Wirkungsbereich von Mitgliedern der LReg zu besorgen sind
dann ist LReg Mitglied an Weisung von LH oder BMin gebunden
Rechtliche Verantwortlichkeit in mittelbarer BV
LH kann auf Beschluss der BReg wg Gesetzesverletzung oder Nichtbefolgung einer Weisung in der mittelbaren BV angeklagt werden, Art 142 Abs 2 lit e
Bundesbehörden in mittelbarer BV
einfacher Gesetzgeber kann Zuständigkeit vorsehen
grds nur mit Zustimmung der Länder, außer es ist eine Materie, wo auch unmittelbare BV zulässig wäre (Art 102 Abs 2-Materie)
historische Wurzeln der Selbstverwaltung
“freie Gemeinde” vs Bürokratie des Monarchen -> territoriale Selbstverwaltung
dann: auch sonstige Selbstverwaltung
Arten von Selbstverwaltung
Territoriale Selbstverwaltung
Personelle Selbstverwaltung
berufliche / wirtschaftliche Selbstverwaltung (AK, WK)
soziale Selbstverwaltung (Sozialversicherungsträger)
sonstige Interessenvertretungen (ÖH, Tourismusverbände)
Beliehene, Verwaltungshelfer
Beliehene: Rechtssubjekte des Privatrechts, denen Hoheitsaufgaben übertragen sind; handeln im eigenen Namen, haben Behördenqualität
Verwaltungshelfer: Personen, die an der Durchführung bestimmter Verwaltungsaufgaben mitwirken, dabei nicht im eigenen Namen handeln; werden der Behörde zugerechnet, für die sie handeln
Ortsgemeinde, Gebietsgemeinde
Ortsgemeinde = die normale Gemeinde, also die unterste territoriale Einheit der Verwaltung
Gebietsgemeinde: eine in Art 120 B-VG angelegte Gemeinde höherer Ordnung (bestehend aus mehreren Ortsgemeinden)
Wie können Gemeinden ihr Recht auf Selbstverwaltung verteidigen, also gg Regeln im eWB vorgehen?
subjektives verfassugnssgesetzliches Recht auf Selbstverwaltung, explizit art 116 abs 1 b-vg
keine abstrakte Normprüfung vorgesehen
gg Bescheid: letztlich art 144 b-vg Beschwerde der Gemeinde
Individualantrag der Gemeinde
Gebietskörperschaft
= Verband mit eigener Rechtspersönlichkeit, dem alle Menschen angehören, die sich im jeweiligen Gebiet aufhalten
Organisation der Gemeinden (Stadt) (Statutarstadt)
oberstes Verwaltungsorgan der Gde im eWB, weisungsbefugt
Gemeindevorstand (Stadtrat) (Stadtsenat)
“Regierung” der Gde
Vorsitzender des Gemeindevorstands und idR Behörde 1. Instanz
Gemeindeamt (Stadtamt) (Magistrat)
behrdlicher Hilfsapparat, dessen Handeln zuständigem Gemeindeorgan zugerechnet wird
Bürgermeisterwahl
Art 117 Abs 6
B-VG sieht grds Wahl durch Gemeinderat vor
Landesverfassung kann Bgm-Direktwahl vorsehen (≠ Wien: Bgm = LH)
Gemeinderatswahl
Art 117 Abs 2
Wahl durch die Staatsbürger und EU-Bürger die in der Gde Hauptwohnsitz haben (Landesgesetzgeber kann vorsehen, dass bloßer Wohnsitz reicht)
Voraussetzungen für Zuweisung in eWB der Gde
Art 118 Abs 2
örtliches Interesse
Angelegenheit liegt im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der örtlichen Gemeinschaft
örtliche Eignung
Angelegenheit ist in der abstrakten Einheitsgemeinde geeignet, innerhalb der örtlichen Grenzen besorgt zu werden
Wie läuft die Gemeindeverwaltung im eWB ab?
Wahrnehmung von Aufgaben im eWB, Art 118 Abs 4
weisungsfrei ggü Landes- und Bundesorganen (Weisungen innerhalb der Gde sind ok)
grds zweistufiger Instanzenzug
Gemeindeaufsicht, Art 119a
(gilt nur für eWB der Gde! - für üWB gibt es ja sowieso die Weisungsbindung)
Rechtsaufsicht, Abs 1:
Bund und Land überprüfen Einhaltung von Gesetzen und Verordnungen
Wirtschaftlichkeitsaufsicht, Abs 2 (Land)
Zuständigkeit zur Regelung des Gemeindeaufsichtsrechts, Abs 3
vom Bund bzgl Bundesaufgaben, von Land bzgl Landesaufgaben
ungeschrieben: Aufsichtsbehörde: in Sachen der Landesvollziehung LReg, der Bundesvollziehung LH
Auskunftsmittel, Abs 4-8
Pflicht zur Mitteilung von Gde-VO an Aufsichtsbehörde
Aufhebung gesetzwidriger Gemeinde-VO durch VO der Aufsichtsbehörde
Auflösung des GRat
Ersatzvornahme
Genehmigungsvorbehalt
Aufsichtsbehördliches Verfahren, Abs 9
Gde hat Parteistellung, Beschwerde-, Revisions-, Erkenntnisbeschwerdelegitimation
(VO der Aufsichtsbehörde kann Gde nach Art 139 Abs 1 Z 7 B-VG in quasi-abstrakter Normenkontrolle anfechten)
Wann können Bundes- oder Landesorgane im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zuständig sein?
einzige Möglichkeit: Art 118 Abs 7 B-VG
Antrag der Gemeinde, Verordnung des LH oder der LReg, ggf Zustimmung BReg oder LReg
ortspolizeiliches Verordnungsrecht geht nie über
Ortpolizeiliches Verordnungsrecht
Art 118 Abs 6 B-VG
bestehender oder unmittelbar zu erwartender Missstand
das Gemeinschaftsleben störend
kein Verstoß gg bestehende Gesetze oder VO (Sonderproblem: abschließende Regelung - Bettelverbot)
Umfang der Regelungsbefugnis
Vorschriften zur Abwehr des Missstands
Erklären zu Verwaltungsübertretung (nicht: Festsetzen Strafhöhe, hier greift VStG)
Wie läuft die Gemeindeverwaltung im üWB ab?
Art 119 B-VG
wenn Materiengesetzgeber in einer Angelegenheit des nicht eWB Gemeindebehörde für zuständig erklärt
weisungsgebunden!
Bürgermeister ist dann zwingend zuständig
Bürgermeister kann durch zwischenbehördliches Mandat anderes Gemeindeorgan zur Besorgung in seinem Namen übertragen, ist ihm zuzurechnen
Was können Bund oder Land machen, wenn Gemeindeorgane nicht tun, wie sie sollen?
im eWB
im üWB
im eWB: LH oder LReg als Aufsichtsbehörde können Aufsichtsmittel, nach Maßgabe des einschlägigen Gemeindeaufsichtsrechts, anwenden (bspw. Aufhebung von Verordnungen durch eigene Verordnung, Ersatzvornahme, Auflösung GRat)
im üWB: LH oder LReg kann Amtsverlust wegen Gesetzesverletzung oder Nichtbefolgung einer Weisung erklären (je nachdem, wessen Vollziehungszuständigkeit)
Städte mit eigenem Statut (Rechtsgrundlage, Voraussetzungen, Rechtsfolge)
gde mit 20.000 EW
Antrag der Gde
keine entgegenstehenden Landesinteressen
Verleihung des Stadtrechts durch Landesgesetz
Rechtsfolge
Statutarstadt hat Zuständigkeiten der Gde und der BVB
welche Gemeindeorgane konkret die BVB Zuständigkeiten übernehmen lässt B-VG offen, ist in Stadtrecht zu regeln
Gemeindeverbände
Art 116a
freiwilliger Zusammenschluss durch Vereinbarung mit Genehmigung der Aufsichtsbehrde
über Landesgrenzen hinweg mit Art 15a Vereinbarung möglich
Sonstige Selbstverwaltung - Schaffung, Ausgestaltung, Aufgaben
Schaffung: Voraussetzungen
öffentliche Aufgaben
im überwiegenden Interesse einer bestimmten Personengruppe
geeignet von dieser Personengruppe zusammengeschlossen als Selbstverwaltungskörper besorgt zu werden
Gesetz des nach Kompetenzverteilung für die Materie zuständigen Gesetzgebers
Ausgestaltung
Gesetz muss Rechtmäßigkeits-Aufsicht vorsehen (kann Zweckmäßigkeitsaufsicht vorsehen)
Organe nach demokratischen Grundsätzen
Finanzierung ist sicherzustellen, bspw. durch gesetzliche Pflichtbeitrge
Aufgaben
eigener Aufgabenbereich, weisungsfrei
übertragener Wirkungsbereich, weisungsgebunden
keine VwGH Zuständigkeit wenn VfGH zuständig - §
Art 133 Abs 5 B-VG
das VwG hebt auf Beschwerde des Stb-Werbers eine Entscheidung der NÖ LReg über Abweisung des Antrags auf Erteilung der Staatsbürgerschaft auf - was kann NÖ LReg, was BMI machen?
NÖ LReg ist belangte Behörde, zur Revision legitimiert
BMI ist wie bei Art 132 Abs 1 Z 2 zur Revision legitimiert, weil Angelegenheit der Bundesgesetzgebung aber Landesvollziehung
sinngemäße Geltung des AVG vor dem VwGH - §
§ 62 VwGG
Fristen für wichtige Rechtsmittel
Berufung
Bescheidbeschwerde
Maßnahmenbeschwerde
Revision
Erkenntnisbeschwerde
Berufung: 2 Wochen
Bescheidbeschwerde: 4 Wochen
Maßnahmenbescherde: 6 Wochen
Revision: 6 Wochen
Erkenntnisbeschwerde: 6 Wochen
nennenswerte Zulässigkeitsvoraussetzungen der Revision (5)
kein VfGH Kompetenz (Art 133 Abs 5)
bei Parteirevision: Angabe eines Revisionspunkts = konkretes, verletzes subjektives (einfachgesetzliches) Recht (≠ beim VwG, wo ich nur Rechtsverletzung allgemein behaupten muss)
Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung (Art 133 Abs 4)
kein Ausschluss der Revision, § 25a/4 VwGG
Verwaltugnsstrafe von nicht mehr als 400€ verhängt und nicht mehr als 750€ (und keine Freiheitsstrafe) angedroht
positiver Zulassungsausspruch oder gesonderte Angabe der Gründe für die Zulässigkeit; bei ao Revision ist VwGH an die angegebenen Zulässigkeitsgründe (maW: die als erheblich bezeichneten Rechtsfragen) gebunden
Beschwer: muss durch Entscheidung des VwGH (bspw Aufhebung der E) besser gestellt werden können
aufschiebende Wirkung ist zuzuerkennen… (allgemeine Kriterien, wenn nicht eh schon ex lege aW hat)
Vollzugsfähigkeit der E (= Entscheidung ist ihrer Natur nach überhaupt für aW geeignet)
es stehen keine zwingenden öffentlichen Interessen dem entgegen
nach Abwägung aller berührten Interessen ist mit dem sofortigen Vollzug ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden
Prüfungsumfang Revisionverfahren
§ 41 VwGG
Bindung an Revisionspunkt (= geltend gemachtes subjektives Recht; subj Recht ist aber weit zu verstehen! umfasst auch Verfahrensfehler, wenn inhaltl. Fehler geltend gemacht)
keine Bindung an die Revisionsgründe (inhaltliche Argumente für Rechtswidrigkeit)
Tatsachengrundlage: der vom VwG aufgenommene Sachverhalt; Neuerungsverbot
wie nennt man die Entscheidung einer Behörde oder eines VwG nach Behebung durch ein VwG oder den VwGH?
Ersatzentscheidung
Massenverfahren vor dem VwGH
§ 38a VwGG
erhebliche Zahl an Revisionen mit gleichartigen Rechtsfragen
Feststellungsbeschluss des VwGH dass Massenverfahren vorliegt
Wirkung
Revisionsfrist beginnt nicht zu laufen bzw läuft nicht weiter
VwG dürfen in betroffenen Fällen keine abschließenden Entscheidungen treffen
VwGH macht Rechtssätze kund
Rechtsbehelf gg Säumnis eines VwG
Fristsetzungsantrag
Art 133 Abs 1 Z 2 B-VG, § 38 VwGG
wenn Entscheidungspflicht verletzt, dann trägt VwGH Erlassung der Entscheidung binnen zu setzender Frist von max 3 Monaten auf, diese kann einmal verlängert werden (“Nachholen”)
wenn VwG weiter nicht nachkommt, trägt VwGH (nunmehr nach § 42a VwGG) Entscheidung binnen zu setzender Frist auf
Wann im Schriftsatz Sachentscheidung begehren?
bei VwG immer, da ist es Regelfall
bei VwGH auch, da ist es aber begründungsbedürftig
bei VfGH NIE NIE NIE weil der nur kassatorisch entscheidet
Verhältnis von Erkenntnisbeschwerde und Revision - Vorgehen aus Parteisicht
Möglichkeiten
Sukzessivbeschwerde
kann zuerst VfGH anrufen und im Fall der Abweisung Abtretung beantragen
dann läuft Frist für Revision neu
Parallelbeschwerde
können parallel, mit verschiedenen Behauptungen, erhoben werden, Art 133 Abs 5 steht dem nicht entgegen
wenn Erkenntnisbeschwerde zulässig ist, muss sie VfGH dann behandeln?
nein, Möglichkit der Ablehnung nach Art 144 Abs 2 B-VG
Gründe:
keine hinreichende Erfolgsaussicht: insb. wenn bereits Rsp des VfGH dagegen spricht
fehlende verfassungsrechtliche Relevanz: wenn Bedenken gleichwertig auch als (wenn auch gravierende) einfache Rechtswidrigkeit geltend gemacht werden können (hier macht VfGH oft Gebrauch)
Voraussetzungen: Ablehnung bedarf einstimmigen Beschluss
Prüfungsumfang Erkenntnisbeschwerdeverfahren
keine Bindung an die geltend gemachten Art 144 B-VG-Rechte -> wenn geltend gemacht, dann werden alle in Betracht kommenden geprüft
Bindung an die gerügte rechtswidrige generelle Norm
keine Bindung an die angeführten Gründe für die Verfassungswidrigkeit
keine Bindung an die Sachverhaltsfeststellung durch das VwG (≠ VwGH)
Abtretung durch den VfGH - Ablauf konkret
VfGH kann nach Art 144 Abs 3 B-VG abtreten, wenn er Erkenntnisbeschwerde abweist oder deren Behandlung nach Art 144 Abs 2 ablehnt
setzt Antrag auf Abtretung voraus
kann schon mit Erkenntnisbeschwerde als Eventualantrag gestellt werden
kann binnen 2 Wochen ba Zustellung der abweisenden E / des Ablehnungsbeschluss noch gestellt werden
Wirkung: Revisionsfrist beginnt neu zu laufen (Revision ist nicht automatisch eingebracht)
Wie entscheidet VfGH im Erkenntnisbeschwerdeverfahren?
Ausspruch der Verletzung in Art 144-Rechten/Rechten durch Anwendung rechtswidriger Norm
Aufhebung der E des VwG (außer wenn dies nicht Zweck entspricht, bspw. lange Verfahrensdauer)
NIE Sachentscheidung; er kann also V auch nicht einstellen, Verfahren tritt in Stadium vor Erlassung der E des VwG, VwG hat grds nochmal zu entscheiden
Massenverfahren vor dem VfGH - §
§ 86a VfGG
Spruchformeln des VfGH (3)
Grobprüfung - Grundrechte unter Eingriffsvorbehalt
gesetzlos
verfassungswidriges Gesetz/gesetzwidrige VO
denkunmögliche Gesetzesanwendung (einschl verfassungswidriger Inhalt unterstellt)
Feinprüfung - Grundrechte unter Ausgestaltugnsvorbehalt
wenn gegen Gesetz verstoßen wird, das Eingriffsgrundlage darstellt, immer Verfassugnswidrigkeit; VwGH nie zuständig
bei vorbehaltlosen Grundrechten
nicht ganz klar
VfGH prüft, ob gesetzlos, auf unzulässigem Sondergesezt beruhend oder Gesetz verfassungswidriger Inhalt unterstellt
Gegenstand des Gesetzesprüfungsverfahren nach Art 140 B-VG
alle Gesetze im formellen Sinne
-> extrem weit! schließt auch Bundesverfassungsgesetze, Landesverfassugnsgesetze, Bundesgrundsatzgesetze, Selbstbindungsgesetze ein
Gesetz muss noch in Geltung stehen; bereits außer Kraft getretenes Gesetz grds nicht, Ausnahme konkrete Normenkontrolle, wo es noch anwendbar ist
partielle Untätigkeit ja (weil diese ein bestehendes Gesetz verfassungswidrig machen kann)
Parteiantrag auf Normenkontrolle
erstinstanzliche Entscheidung eines ordentlichen Gerichts
Antrag auf Normenkontrolle beim VfGH anlässlich eines dagegen erhobenen Rechtsmittels
mit der Behauptung der Verletzung in einem subjektiven Recht durch Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm
Frist für Gesetzesprüfung nach Art 140 B-VG
grds nicht fristgebunde
Ausnahme: Parteiantrag, hier nur während der Rechtsmittelfrist gg die Entscheidung erster Instanz
Wann ist ein Gesetz “unangreifbar”?
wenn VfGH es unter Setzung einer Frist aufgehoben hat, während dieser Frist
dennoch eingebrachte Anträge auf Gesetzesprüfung sind zurückzuweisen
Umfang der Anfechtung von Normen vor dem VfGH (“Richtige Abgrenzung des Prüfungsgegenstands”)
muss soweit aufgehoben werden, dass Verfassungswidrigkeit (der Norm) dadurch ganz beseitigt wird
darf grds zu keiner Bedeutungsänderung des verbleibenden Teils führen
eigtl ja immer eine Änderung; daher sagt VfGH unzulässig ist es nur, wenn Inhalt “völlig” geändert oder wenn VfGH de facto als positiver Gesetzgeber tätig wird
bei Zielkonflikt: abzuwägen
Gesetzesprüfungn - maßgeblicher Zeitpunkt für die Sach- und Rechtslage
für inhaltliche Determinanten: Zeitpunkt der Prüfung (muss immer inhaltlichen Anforderungen im Jetzt entsprechen)
für verfahrensrechtliche Vorschriften (das Gesetzgebungsverfahren, einschl. Kompetenzgrundlagen): Zeitpunkt der Erlassung des Gesetzes
einfache Gesetze als Prüfungsmaßstab im Gesetzgebungsverfahren?
JA, soweit sie Erzeugungsbedingungen darstellen (bspw. NRWO, GO-NR, BGBlG) oder Grundsatzgesetze bzgl Ausführungsgesetze
Prüfungsumfang im Gesetzesprüfungsverfahren
bei konkreter Normenkontrolle:
Prüfung des Gesetzes nur insoweit, als zulässigerweise angefochten
Prüfung nur der geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken
-> Bindung an Umfang und Gründe
Umfang der Aufhebung durch den VfGH
Art 140 Abs 3
(äußerer Rahmen: nur soweit zur gänzlichen Beseitigung der Verfassungswidrigkeit erforderlich)
genauer:
nur insoweit Aufhebung (zulässigerweise) beantragt oder soweit präjudiziell
ausnahmsweise das ganze Gesetz, wenn.
ganzes Gesetz vom unzuständigen Gesetzgeber; oder
ganzes Gesetz verfassungswidrig kundgemacht
Wirkung der Aufhebung durch den VfGH
Art 140 Abs 5-7
aufhebendes Erkenntnis ist kundzumchen, Aufhebung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft
“trittt .. in Kraft” = pro futuro Wirkung; auf in der Vergangenheit liegende Sachverhalte ist aufgehobenes Gesetz weiter anzuwenden
Ausnahme:
Anlassfallwirkung, Art 140 Abs 7
Quasi-Anlassfall, Art 140 Abs 7
erweiterte Anlassfallwirkung (= wenn VfGH anordnet, dass auch auf bestimmte vergangene Sachverhalte anzuwenden ist
Wiederinkrafttreten anderer Bestimmungen (kann VfGH ausschließen)
Parteiantrag “anlässlich eines Rechtsmittels”
es muss ein zulässiges Rechtsmittel gg die Entscheidung des ordentlicehn Gerichts erster Instanz erhoben werden
also insb von dazu legitimierter Partei, Erhebung durch Gegner genügt
dann ist Antrag an den VfGH während offener Rechtsmittelfrist zulässig
Entscheidungsmöglichkeiten des VfGH im Gesetzesprüfungsverfahren
Zurückweisung
Ablehnung der Behandlugn des Antrags, Art 140 Abs 1b B-VG
wegen mangelnder Erfolgsaussicht
Aufhebung, Art 140 Abs 3
Feststellung der Verfassungswidrigkeit, Art 140 Abs 4
im konkreten Normprüfungsverfahren, wenn bereits außer Kraft getreten
muss der VfGH jeden zulässigen Gesetzesprüfungsantrag / Verordnugnsprüfungsantrag behandeln?
nein, kann behandlung nach art 140 Abs 1b B-VG / Art 139 Abs 1b mangels Erfolgsaussicht ablehnen, nach § 31 VfGG jedoch nur einstimmig
Zulässigkeitsvoraussetzungen Individualantrag - im Detail (2)
unmittelbare Eingriffswirkung
Eingriff ist durch Gesetz/VO bereits eindeutig bestimmt; und
Antragsteller ist aktuell in seinen rechtlichen Interessen beeinträchtigt
Umwegsunzumutbarkeit
unzumutbar: Erwirkung eines Strafbescheids, Verfahren mit besonders hohen Kosten, Verfahren mit besonders hohem Zeitverlust (Verzögerung)
kann der VfGH Corona-Maßnahmen-VO, die bereits außer Kraft sind, prüfen?
zunächst ist bei konkreter Normprüfung immer auch außer Kraft getretenes Gesetz/VO zu prüfen, wenn auf den SV noch anwendbar
hier nach VfGH Rsp sogar Individualantrag möglich: obwohl außer Kraft, liegt eine aktuelle Beeinträchtigung der Rechtssphäre vor; sonst könnte bei Regelungen nur für einen bestimmten Zeitraum kein Rechtsschutz erlangt werden außer durch Herbeiführen eines Strafbescheids (VfGH prüft also insb auf Ebene der unmittelbaren Eingriffswirkung)
VfGH kann Frist setzen für Aufhebung von Gesetzen / VOs - wie lange?
bei Gesetzen: max 18 Monate
bei Verordnungen: max 6 Monate, wenn aber gsetzliche Vorkehrungen getroffen werden müssen max 18 Monate
Kausalgerichtsbarkeit
Art 137 B-VG
vermögensrechtlicher Anspruch (Leistung/Feststellung)
gg Gebietskörperschaft
subsidiär
keine Durchsetzbarkeit im ordentlichen Rechtsweg
keine Durchsetzbarkeit mittels Bescheid
dann
Klage direkt beim VfGH
Verzugszinsen nach ABGB analog
Kostenersatzanspruch des obsiegenden
Es gibt ein Gesetzesvorhaben und ist umstritten, wer dafür zuständig ist das zu entscheiden - wie geh ich vor?
Wie ist das bei einem Verordnungsvorhaben?
für beides kann VfGH zur Feststellung der Zuständigkeit für einen Akt der Gesetzgebung oder der Vollziehung angerufen werden nach Art 138 Abs 2
legitimiert sind BReg oder LReg
≠ Entscheidung über Kompetenzkonflikte zwischen Bund und Ländern nach Art 138 Abs 1 B-VG -> da geht es um konkrete behördliche Verfahren
Kompetenzgerichtsbarkeit (allgemeines)
Gegenstand: Kompetenzkonflikte
= mehrere Entscheidungskörper bejahen oder verneinen ihre Zuständigkeit und zumindest eine von ihnen zu Unrecht
nicht: Kompetenzkonkurrenz, hier verdrängen sich die Entscheidungen nach lex posterior/lex specialis und es gibt keine Anfechtungsmöglichkeit
idR durch Anzeige bei der zuständigen Stelle, wobei für Anzeige idR beteiligte Behörden und subsidiär die Parteien zuständig sind
≠.Kompetenzfeststellung nach Art 138 Abs 2 B-VG -> präventiv
Art 141 B-VG
insb BPräs, NR, LT, EP; aber auch Nicht-Volks-Wahlen wie Wahl zur LReg (taxativ genannt)
Legitimation
wahlwerbende Partei durch Zustellungsbevollmächtigten
Wahlwerber, dem Wählbarkeit aberkannt wurde
nicht: einzelne Wähler
Sonderfall: Wahl der LReg (ein Zehntel des LT), Wahl des GEmeindevorstand (ein Zehntel des GRat)
Frist: 4 Wochen ab Beendigung
Begründetheit
Fehler des Wahlverfahrens (es kommen nur Verfahrensfehler in Betracht, da es keine inhaltlichen Determinanten gibt)
Ergebnisrelevanz: muss auf das Ergebnis von Einfluss gewesen sein
Wortlaut streng
VfGH zu BPRäs 2016: konnte statistisch nicht ausgeschlossen werden, also war aufzuheben
Wirkung: Aufhebung durch den VfGH ab dem Zeitpunkt, wo sich Fehler auswirken konnte (ggf auch amtswegige Prüfung der Wahlordnung nach Art 140 B-VG)
Entscheidung über Mandatsverlust oder Amtsverlust
Art 141 B-VG (nach Wahlanfechtung und Anfechtung von Volksrechten geregelt)
Legitimation:
Nationalratsabgeordneter <- NR
BPRäs <- Bundesversammlung mit 2/3 Mehrheit
Bundesminister/StS <- NR
RH Präs, VA-Mitglied <- NR
Landesrat (Mitglied der Landesregierung) <- Landtag
Bgm / Gemeindevorstand <- Gemeinderat
gesetzlicher Grund für Amtsverlust oder Mandatsverlust
bspw. § 2 GOG-NR
insb. nachträgl. Verlust der Wählbarkeit
Staatsgerichtsbarkeit / Ministeranklage
Legitimiert
BPRäs <- BV mit zwei Drittel Mehrheit
BM und StS <- Nationalrat mit Präsenzquroum von 50%
Vertreter im Rat <- in Angelegenheiten der Bundesgesetzgebung NR, der Landesgesetzgebung gleichlautende Beschlüsse aller LT
Landesrat <- LT
LH/Landesrat in mittelbarer BV <- BReg
Begründetheit:
Rechtsverletzung (Verfassungsverletzung)
(konnexes Strafverfahren auch vor VfGH)
Wirkung, Art 142 Abs 4 B-VG
grds mit Verurteilung Amtsverlust
bei erschwerdenden Umständen kann auch Verlust politischer Rechte ausgesprochen
bei geringfügigen Fällen kann sich VfGH auf Feststellung der Rechtswidrigkeit beschränken
VfGH und Untersuchungsausschuss - Überblick
Entscheidung über Rechtmäßigkeit von Beschlüssen des NR, mit dem Verlangen auf Einsetzung eines U-Ausschuss für unzulässig erklärt wird, auf Verlangen eines Viertels der NR-Mitglieder
Maßstab: ob Gegenstand ein bestimmter, abgeschlossener Vorgang in der Vollziehung des Bundes darstellt
Entscheidung über Informationsbegehren auf Antrag des U-Ausschuss, der informationspflichtigen Behörde, eines Viertels der Mitglieder des U-Ausschuss
Entscheidung über Persönlichkeitsrechtsverletzungen im UA und Klassifizierung von Infos
Prüfung von Staatsverträgen
Art 140a
für Art 50 StV Verfahren wie nach Art 140, sonsts wie nach Art 139
VfGH stellt verfassungswidrigkeit nur fest, darf dann nicht mehr angewendet werden, wirkt wie Erfüllungsvorbehalt (Öhlinger)
Geschäftszahl-Kürzel bei VfGH
Art 137 -> A
Art 139 -> V
Art 140 -> G
Art 144 -> E
Art 141 bzgl Wahl -> W
Art 138 -> K (Kompetenz)
Exekution der Erkenntnisse des VfGH (§ + 3)
Art 146
Erkenntnisse, die keiner Exekution zugänglich sind (insb jene, wo Rechtsfolge bereits aufgrund des Erk feststeht, bspw. Aufhebung)
Art 137-Entscheidungen (und über RH Kompetenz) -> ordentliche Gerichte nach EO
alle sonstigen -> BPräs
kann Organe von Bund und Ländern (einschl. Richter) beauftragen, weisungsgebunden
Warum steht EMRK im Verfassungsrang?
Art 50 aF ermöglichte verfassungsändernde StV durch entspr Quorum und Bezeichnung
EMRK nicht als verfassungsändernd bezeichnet, “Formalfehler”
VfGH behandelte als einfachgesetzlich und wandte in Art 144-Verfahren nicht an
Art II Z 7 B-VG Nov 1964 ausdrückl. und rückwirkend klargestellt
Verhältnis EMRK Grundrechte zu innerstaatlichen
Art 53: Günstigkeitsprinzip: nationale Grundrechte gehen vor, wenn sie günstigeren Grundrechtsstandard verbürgen
Grundrechtsschutz vor dem EGMR
Staatenbeschwerde, Art 33
Individualbeschwerde, Art 34
Zulässigkeitsvoraussetzungen, Art 35
Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs
Beschwerde binnen 4 Monaten ab letzter innerstaatlicher Entscheidung
Ablauf
EGMR stellt Verletzung in Konventionsrecht fest
spricht ggf Entschädigung zu
Staaten sind zur Durchführung verpflichtet; keinne unmittelbare Wirkung, sondern Rechtszustand muss erst durch innerstaatliche Mittel hergestellt werden
Grundrechtsträgerschaft von jurP
jurP des Privatrechts: alle die ihrem Wesen nach auch jurP zustehen können; weit, einschl. Meinungsfreiheit, Datenschutz (§ 1 DSG > DSGVO)
jurP des öffR:
VfGH: alle Rechte, die ihrem Wesen nach auch jurP zustehen können, NICHT ABER wenn sie hoheitlich handeln -> HOHEITLICH HANDELNDE ORGANE (im funktionellen Sinn) SIND NIE GRUNDRECHTSTRÄGER; VfGH hat sogar einmal in Formulierung Meinungsfreiheit eines hoheitlich handelnden bejaht
aA Berka: Grundrechtsträger sind jurP des öffR nur in Situationen, wo sie privaten vergleichbar sind; bspw. Universitäten, nicht aber Gebietskörperschaften bei Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben
Grundrechtsträgerschaft von Gebietskörperschaften
VfGH überhaupt für Grunndrechtsträgerschaft wie jurP des Privatrechts
unstrittig Gelteung auch für Gebietskörperschaften
Gleichheitsgrundsatz
Verfahrensrechte
unstrittig keine Geltung der Grundrechte
bei hoheitlichem Handeln
Grundrechtsverpflichtete Überblick
hoheitliche Staatsgewalt -> voll
Privatwirtschaftsverwaltung
Erfüllung öffentlicher Aufgaben -> Fiskalgeltung (unstr)
genuin erwerbswirtschaftliches Handeln -> mittelbare Drittwirkung (sofern man diese überhaupt akzeptiert)
Drittwirkung
Verhältnis Bürger-Bürger
Bestehen ist str
hM: keine unmittelbare Wirkung, Wirkung durch Ausfüllung der "Generalklauseln” als Wertschleusen
Wann liegt Grundrechtseingriff vor?
traditionelle hM:
staatliches Befehls- oder Zwangshandeln
das unmittelbar
und intentional
in den Schutzbereich eingreift
weiter Begriff des Berka
auch nicht zwangsbewehrtes Staatshandeln
das das geschützte Verhalten unmöglich macht oder wirklich erheblich erschwert (bspw. wenn Staat vor Sekte warnt, ist dieser Religionsausübung erheblich erschwert)
Was wäge ich bei der Verhältnismäßigkeit ieS eigentlich konkret ab?
Gewicht des verfolgten öffentlichen Interesses (und Wichtigkeit der Maßnahme zu seiner Erreichung)
vs Gewicht der beeinträchtigten Freiheit und Intensität dieser Beeinträchtigung
> es muss das Gewicht der verfolgten Interessen überwiegen
Prüfschema Grundrechtsprüfung
Grundrechtsträger
Grundrechtsadressat
Schutzbereich
Eingriff
Rechtfertigung
Vorbehalt
legitimes Ziel
geeignete Maßnahme
Erforderlichkeit der Maßnahme
Angemessenheit der Maßnahme
Unter welchem Vorbehalt steht Kunstfreiheit, Wissenschaftsfreiheit
Art 17 (Wissenschaft), Art 17a (Kunst) StGG
kein ungeschriebener Gesetzesvorbehalt sondern immanente Gewährleistungsschranken
sachlicher Gewährleistungsbereich: nur das, was Wissenschaft/Kunst darstellt
entgegenstehendes Verfassugnsrecht, insb. Grundrechte
allgemeine Gesetze
Adressaten der GRC Grundrechte
Art 51 GRC
Organe der EU
Mitgliedstaat “ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union”
unmittelbarer Vollzug (bspw Anwendung von VO)
mittelbarer Vollzug (Umsetzung und Anwendung von Umsetzungsgesetzen)
Beschränkung von Grundfreiheiten
nicht: reine Binnensachverhalte, Sachverhalte ohne Berührung einer EU-Kompetenz
Charta-Erkenntnis
Wie sieht der EGMR das Verhältnis von GRC Grundrechten und EMRK?
Schutzniveau grds gleichrangig
Bosphorus-Presumption: für Akte der EU und darauf gestützte Akte der MS wird zunächst angenommen, dass sie grundrechtskonform sind
Verbot der Todesstrafe
Art 1 13. ZPEMRK
Art 85 B-VG
Grundrechtsschranken nach Art 2 Abs 2 EMRK
unbedingt erforderliche Gewalt zu …
Notwehr zur Verteidigung eines Menschen
Sicherung der Festnahme oder Verhinderung der Flucht eines Festgenommenen
Unterdrückung von Aufruhr oder Aufstand
Eingriffe in das Recht auf Leben nach Art 2 Abs 1 EMRK
absichtliche Tötung
absichtliche lebensgefährliche Bedrohung
Verpflichtung zu lebensgefährlicher Tätigkeit
lebensgefährdender Schusswaffengebrauch (auch ohne Tötungsvorsatz)
Tötung bei polizeilichen Amtshandlungen oder durch Vernachlässigung in staatlicher Aufsicht (wenn auch nicht intentional)
Folterverbot
Art 3 EMRK
konkret: Folter, unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung
Folter:
Zufügung schwerer (körperlicher, psychischer) Leiden
durch staatliche Organe
zur Informationsermittlung / Erlangung eines Geständnis / in einer Situation der Wehrlosigkeit
unmenschliche Strafe oder Behandlung
Zufügen heftiger (körperlicher, psychischer) Schmerzen
in einer Weise, die die gröbliche Missachtung des Betroffenen als Person zum Ausdruck bringt
erniedrigende Strafe oder Behandlung
Herabwürdigung oder Demütigung (bspw. durch Erzeugen von Angst)
in einer Weise, durch die gröbliche Missachtung des Betroffenen als Person zum Ausdruck kommt
insb. nach Art oder Umfang exzessive Strafen
bei lebenslanger Haft muss Aussicht auf Entlassung bestehen
streng vorbehaltlos; EGMR Fall Gäfgen - Drohung Kindesentführer mit körperlichen Schmerzen war Verletzung
keine Außerkraftsetzung im Notstandsfall
Menschenwürde als Grundrecht
Art 1 GRC
umfasst körperliche und geistige Integrität, Identität und Individualität als Auffang-Grundrecht
Eingriff: Mensch darf nicht zum Objekt staatlichen Zwangshandelns werden
Persönliche Freiheit - §, Schutzbereich und Eingriff
Art 1 BVG Pers Fr (geht über Art 5 EMRK hinaus)
Schutzbereich: körperliche Bewegungsfreiheit; freie Entscheidung über den Aufenthaltsort; nicht jedoch das Verhindern des Aufenthalts nur an einem bestimmten Ort (“Einsperren”, nicht “Aussperren”)
Eingriff:
muss intentional auf Freiheitsbeschränkung gerichtet sein, sekundäre Folge (bspw. bei I-FEststellung) genügt nicht
Festnahme
Anhaltung
Persönliche Freiheit - Grundrechtsschranken (ausführlich; 7 große Punkte)
Voraussetzungen für zulässige Beschränkung (große Punkte kumulativ!)
gesetzlich vorgesehen und verhältnismäßig (Art 1 Abs 3)
Festnahmegrund
Verhängung einer Freiheitsstrafe durch Entscheidung
Verdacht einer gerichtlich oder finanzbehördlich strafbaren Handlung und …
bei Betretung auf frischer Tat
Fluchtgefahr oder Verdunkelungsgefahr
Tatbegehungsgefahr
Verdacht einer Verwaltungsübertretung und …
Betreten auf frischer Tat
zur Erzwingung der Erfolgung einer Verpflichtung
Schutz vor Krankheiten
Minderjährige
für Ausweisung oder Auslieferung
Anordnung durch befugte Behörde/Gericht
Freiheitsstrafen: Behörde/unabhängige Behörde/Gericht
bei Verdacht: grds richterlicher Befehl, bei Gefahr in Verzug ohne
Einhaltung der zeitlichen Höchstgrenzen
24h/48h bei Anhaltung in eigener Macht
Vernehmung durch Richter zur Sache und Voraussetzungen der Anhaltung
Info über Festnahmegrund
Achtung der Menschenwürde und Schonung der Person (Art 1 Abs 4)
was gilt für die Verwaltung bei Festnahmen o.Ä. besonders zu beachten`
Verhältnismäßigkeit der Festnahme/Anhaltung ist auch bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen immer im Einzelfall nach BVG PersFr zu prüfen (arg: “ jeweils nur “)
Freizügigkeit der Person
für Staatsbürger
Art 4 StGG (nach hM entg. Wortlaut nur StB): Freizügigkeit innerhalb des Staatsgebiets, garantiert nur im Rahmen der Rechtsordnung
Art 6 StGG: freie Wahl von Aufenthalt und Wohnsitz im Inland, garantiert nur im Rahmen der Rechtsordnung
Art 3 4. ZPEMRK: Verbot der Ausweisung und Recht auf Einreise
ARHG: Verbot der Auslieferung
für Ausländer
Art 2 4. ZPEMRK: Bewegungsfreiheit, freie Wahl von Wohnsitz und Aufenthalt im Staatsgebiet für alle rechtmäßig aufhältigen
kein Recht auf Einreise
Refoulement-Verbot
für EU Bürger
Art 21 AEUV: Recht auf Einreise und Aufenthalt
typische Eingriffe: Platzverbot, Wegweisung, Ausgangsbeschränkungen
Verbot von Zwangsarbeit
Art 4 EMRK
Zwangsarbeit oder Pflichtarbeit (Schutzbereich)
Pflicht zu höchstpersönlicher Dienstleistung
nicht freiwillig übernommen
Arbeit ungerecht oder unterdrückend
nicht als Zwangs- oder Pflichtarbeit gelten
normale Arbeiten in Haft
Wehrpflicht, Zivildienst
Katastrophenhilfe
normale Bürgerpflichten
Arbeitskräfteüberlassung: OGH hat Verleihung eines Fußballspielers ohne seine Zustimmung als Verstoß gewertet
Menschenhandel mitumfasst
gilt absolut, maßgeblich ist hier also Abgrenzung des Schutzbereichs
Recht auf Privatleben
Art 8 Abs 1 erster Fall EMRK
Schutzbereich: “Privatleben”
Persönlichkeit / Identität: Lebensführung nach eigenen Vorstellungen
einschl. Sexualität
Recht auf freie Selbstbestimmung (von VfGH als neues, eigenes Grundrecht herausgebildet)
Schutz vor Rufschädigung / Überwachung / Fotografieren (sofern hoheitlich)
Eingriffe: materieller Gesetzesvorbehal
Faustregel: Staat darf nicht regulieren, was nicht öffentlich in Erscheinung tritt und somit nicht zur Verletzung öffentlicher Interessen geeignet ist
Recht auf Familienleben
Art 8 Abs 1 zweiter Fall EMRK
Schutzbereich: “Familienleben”
Zusammenleben der tatsächlichen sozialen Familie
Eltern und Kinder (einschl. Adoptiv) jedenfalls
sonst nur, soweit tatsächliche familiäre Bindung besteht
Schutz der künftigen Familie (Fortpflanzungsverbot, Adoptionsverbot)
Schutzpflicht (EGMR Keegan)
Gibt es ein verfassungsgesetzliches Recht auf Familienzusammenführung/Familiennachzug?
folgt aus Art 8 EMRK nach hM nur in absouten Ausnahmefällen, wenn es keine Möglichkeit gibt, das Familienleben in einem anderen (insb dem eigenen) Staat aufzunehmen oder wenn es das Kindeswohl gebietet
Recht auf Eheschließung - §
Art 12 EMRK
Schutzbereich: Eheschließung und Familiengründung
Schranken: nach Wortlaut formeller Gesetzesvorbehalt, von Rsp über Wesenkern hin zu Verhältnismäßigkeit entwickelt
gilt explizit nur für gleichgeschlechtliche Paare (so auch noch die Rsp)
verschiedengeschlechtliche Paare -> Art 8 MRK, Art 2 StGG
Kinderrechte
BVG Kinderrechte
Kindeswohl, materieller Gesetzesvorbehalt (“in demokrat. Gesellschaft für xxx notwendig”)
Recht auf persönliche Kontakte zu beiden Elternteilen, mat Gesetzesvorbehalt
Recht auf angemessene Berücksichtigung ihrer Meinung, mat Gesetzesvorbehalt
Verbot der Kinderarbeit, vorbehaltlos
Verbot von Gewalt gg Kindern, vorbehaltlos
Recht auf Datenschutz
§ 1 DSG
Grundrechtsträger: natP, jurP
Grundrechtsadressaten: auch Private in unmittelbarer Drittwirkung (-> ich kann einen Anspruch unmittelbar auf § 1 DSG stützen)
Schutzbereich:
“personenbezogene Daten, soweit schutzwürdiges Interesse und soweit nicht allgemein verfügbar und auf Person rückführbar”
(mE entg. Wortlaut) auch Wirtschaftsgeheimnisse
Konkrete Ansprüche:
Recht auf Vergessen
Anspruch auf Löschung
bei automatitionsunterstützer Verarbeitung explizit: Auskunft, Richtigstellung, Löschung
Grundrechtsschranken
Private: Wahrung überwiegender berechtiger Interessen anderer
Behörden: Wahrung überwiegender berechtigter Interessen anderer und Einhaltung der Voraussetzungen des Art 8 Abs 2 EMRK
Hausrecht
Art 9 StGG iVm HausrechtsG
Grundrechtsträger: wer den Raum innehat (soziale Tatsache der Innehabung, nicht Eigentum/Mietverhältnis)
“zum Hauswesen gehörige Räumlichkeiten”
abgeschlossener räumlicher Bereich
Außenstehenden grundsätzlich entzogen
Schutz nur vor Hausdurchsuchungen (krit Berka)
gezielte Suche
nach Personen oder Sachen
von denen unbekannt ist, wo sie sich aufhalten
Grundrechtsschranken -> materielle und prozessuale Voraussetzungen
Option 1: begründeter richterlicher Befehl
Option 2: sicherheitsbehördliche Anordnung zur Strafgerichtspflege
Option 3: Durchführung aus eigener Macht durch Sicherheitsorgane zur Strafgerichtspflege bei Gefahr in Verzug
Option 4: auf gesetzlicher Grundlage zur polizeilichen oder finanziellen Aufsicht (Verwaltungspolizei)
Schutz der Wohnung
Art 8 Abs 1 dritter Fall EMRK
Grundrechtsträger: wer die Wohnung innehat (kann sogar der Besetzer sein)
“Wohnung” = Räume, die Wohnzwecken dienen; nach neuerer Rsp des EGMR (≠ VfGH) auch bestimmte betrieblich genutzte Räumlichkeiten (Anwaltskanzlei, weil auch dort geheime Dinge besprochen werden)
Recht auf Benutzung der Wohhnung
Recht auf Schutz vor übermßigen Immissionen
jedes Betreten der Wohnung ohne Zustimmung ist ein Eingriff
Zwangsräumung, Abhörmaßnahmen in der Wohnung sind Eingriffe
Materieller Gesetzesvorbehalt
Briefgeheimnis
Art 10 StGG
hoch umstritten
Wiederin: “Teilehmerlösung” -> Versender und Empfänger zu jeder Zeit
“Brief”
verschlossenes physisches Schriftstück
Inhalt soll Außenstehenden nicht zur Kenntnis gebracht werden; und
ist zur Beförderung bestimmt
Dauer des Schutzes: beginn mit verschließen und Bestimmung zur Beförderung, Ende erst mit Öffnung (≠ Ankommen)
Schranken
Verhaftung / Hausdurchsuchung / Kriegsfälle / aufgrund richterlichen Befehls (Richtervorbehalt!)
Achtung des Briefverkehrs
Art 8 Abs 1 vierter Fall EMRK
Grundrechtsträger: Versender und Empfänger
“Briefverkehr” / “correspondence” -> weit
unstr alle Schriftstücke, nach EGMR auch Telefongespräche
Dauer des Schutzes
nur der Kommunikationsweg ist geschützt, also von Aufgabe bis Erreichen des Adressaten
Schranken: materieller Gesetzesvorbehalt Art 8 Abs 2 EMRK
Fernmeldegeheimnis
nach Art 10a StGG
über Telekommunikationswege vermittelte nicht zur Kenntnisnahme durch Dritte bestimte Kommunikation
(wohl) nur auf dem Weg
nur Inhaltstdaten
richterlicher Befehl nötig
nach Art 8 Abs 1 vierter Fall EMRK
"correspondence” erfasst auch Fernmeldewesen
Schutz nur auf dem Weg
auch Standortdaten etc
Schranken: Art 8 Abs 2 MRK
Glaubensfreiheit
Rechtsgrundlage: Art 14 StGG, Art 9 EMRK, Art 63 Abs 2 StV St Germain
Zusammenspiel: Schutzbereich deckt sich, Schranken-Schranken daher kumulativ, StV St Germain ist am strengsten und gibt daher den Ausschlag
Religionsfreiheit
freie Wahl
freie Ausübung
frier Wechsel / Aufgabe
einschl. Gebräuche
Freiheit nicht religiöser Weltanschauungen
negative Glaubensfreiheit
Recht, keinem Glauben angehören zu müssen
besondere Toleranzgebote
Art 14 Abs 2 StGG: staatsbürgerliche Pflichten bleiben unberührt
aber: nach manchen rechtfertigt Religionsfreiheit gewisse Verstöße gg allgemeine Gesetze
Eingriffe
Art 63 Abs 2 StV St Germain
Beschränkung zulässig, sofern mit der öffentlichen Ordnung oder den guten Sitten unvereinbar
insb wenn Gemeinschaftslben empfindlich stören würde
(man kann unterscheiden bzgl Beschränkungen der Religionswahl (immer unzulässig) und -ausübung)
Kreuze im Klassenzimmer?
EGMR Lautsi: kein unzulässiger Religionszwang, wenn mehrheitlich christliche Schüler
Lehre: str
Gewissensfreiheit
Art 14 StGG, Art 9 EMRK
Leben nach eigenen Gewissensentscheidungen und Werten
keine staatliche Werte-Indoktrination und kein Zwingen zu Handeln gg Gewissen
Schranken: materieller Gesetzesvorbehalt (Art 9 Abs 2 EMRK)
auf welche Grundrechte kann sich Verweigerung von Wehrdienst stützen?
Art 9 EMRK (Gewissensfreiheit)
nach Rsp kann Wehrdienst aus Gewissensgründen abgelehnt werden, tendenziell aA VfGH)
§ 1 ZivildienstG
Meinungsfreiheit
besser: Kommunikationsfreiheit
Art 13 StGG, Art 10 EMRK
Meinungsäußerungsfreiheit
Informationsfreiheit (= Empfangen)
Meinungen = auch Tatsachen, müssen keine besondere Qualität aufweisen
grds alle Kommunikationsformen (jedenfalls nach EMRK)
auch erfasst:
anstößige Äußerungen (Abwägen mit Art 8 MRK)
Veröffentlichen von Bildern (Abwägen mit Art 8 MRK)
kommerzielle Werbung
Betteln
stumme Kommunikation
materieller Gesetzesvorbehalt nach Art 10 Abs 2 MRK; und (kumulativ!)
absolute Schranken von StGG und Beschluss ProvNV
Verbot der Vorzensur
Verbot eines Konzessionssystems
in demokratischer Gesellschaft ist Meinungsfreiheit viel Platz zu geben (Österreich oft vor EMRK verurteilt, EGMR Dichand)
Wissenschaftsfreiheit
Art 17 StGG
Individuelle Wissenschaftsfreiheit
Wahl von Inhalt und Methode der Forschung und freie Verbreitung der Erkenntnisse
freie Wahl von Inhalten und Methode der Lehre (soweit nicht bloße Wiedergabe fremder Forschung)
organisatorische Wissenschaftsfreiheit (str)
VfGH: gibt es nicht
Berka: historische Entwicklung garantiert Kernbestand der Universitätsautonomie
ältere VfGH Rsp: absolutes Grundrecht, Fokus auf Schutzbereich und Eingriffsbegriff (nur intentionales Handeln als Eingriff)
Lehre (Berka, Muzak, unter Berufung auf neuere Rsp): immanente Schranken, insb allgemeine Gesetze und andere Grundrechte
Kunstfreiheit
Art 17a StGG
offener Kunstbegriff (Staat darf nicht entscheiden, was Kunst ist)
Werkbereich: Schaffung
Vermittlung: sowohl Vermittlung eigener als auch fremder Kunst
allgemeine Gesetze + immanente Schranken
intentionale Eingriffe sind jedenfalls unzulässig, sonstige dann, wenn sie im Ergebnis eine wesentliche Beschränkung darstellen
Versammlunngsfreiheit
Art 12 erster Fall StGG, Art 11 EMRK
lex specialis ggü Meinungsfreiheit!
StGG: Staatsbürger
EMRK: jedermann
“Versammlung”
vorübergehende Vereinigung von Menschen
an einem bestimmten Ort
Meinungsbildung oder Kundgabe durch kollektives Zusammenwirken und Herstellen einer bestimmten Assoziation (nach VfGH genügt für Art 11 EMRK schon Verfolgung eines gemeinsamen Ziels)
Spontanversammlung
= nicht vorab geplante Versammlung; auch diese ist geschützt, dann ist nicht zu strafen (wenn tatsächlich nicht geplant war)
Handlungen: Vorbereitung, Durchführung, Verwendung von Hilfsmitteln, notwendige Verstöße gg allgemeine Gesetze
Schutzpflicht: Staat muss Versammlungen schützen (≠ Abschotten)
Art 12 StGG: Ausgestaltungsvorbehalt, Feinprüfung
Art 11 EMRK: materieller Gesetzesvorbehalt, Grobprüfung (jedenfalls aber Untersagung, Auflösung, Kahl/Schmid nennen auch das eine “Feinprüfung”)
jedenfalls unzulässig: Konzessionssystem (Z 3 ProvNV)
Vereinsfreiheit
besser: Vereinigungsfreiheit, Assoziationsfreiheit
(nicht beschränkt auf Vereine iSd VerG, auch sonstige Gesellschaften)
Art 12 StGG zweiter Fall, Art 11 EMRK
die Vereinigung selbst
die Mitglieder
“Vereinigung”
organisierter
freiwillig gebildeter
dauerhafter
Zusammenschluss mehrere Personen
gemensame Zweckverfolgung (str, ob nur ideelle oder auch wirtschaftl. Zwecke)
Handlungen
Begründung, Bestand, Betätigung
Art 11 EMRK: Grobprüfung, Kernbereich Untersagung, Auflösung
absolute Schranken-Schranke: kein Konzessionsysstem (daher Anzeigesystem)
Verein iSd § 1 VerG:
freiwilliger
auf Dauer angelegter
statutenmäßig organisierter
Zusammenschluss mindestens zweier Personen
zur gemeinsamen Verfolgung eines bestimmten ideellen Zwecks
Rechtspersönlichkeit durch Vereinbarung der Statuten und Anzeige der Errichtung bei der Vereinsbehörde
Eigentumsgarantie
Art 5 StGG, Art 1 1. ZPEMRK
Grundrechtsträger: Jedermann
“Eigentum”
alle vermögenswerten Privatrechte
bestimmte öffentlich-rechtliche Ansprüche
das Vermögen als Ganzes
Privatautonomie
Geschützte Handlungen
Erwerb
Verfügung
Ausschluss anderer
Enteignungen
durch hoheitlichen Akt
Entzug der Rechtsposition und Übertragung auf ein anderes Rechtssubjekt
materielle Enteignung
Eigentumsbeschränkung, die Enteignung gleichkommt (Sonderopfertheorie)
sonstige Eigentumsbeschränkungen
bspw. Beschränkung der Nutzungsbefugnis, Einschränkung der Vertragsfreiheit (durch Erfordernis einer grundverkehrsbehördlichen Bewilligung, einer Beschäftigungsbewilligung für Verträge mit Ausländern)
Entschädigungspflicht?
hM in der Lehre: bei Enteignung schon ex constitutione immer, weil Entschädigung im Begriff “Eigentum” historisch enthalten ist
aA VfGH: bei Enteignung und materieller Enteignung Entschädigungspflicht, weil ansonsten Verstoß gg Gleichheitsgrundsatz (Sonderopfertheorie)
nach EMRK qua Völkerrecht jedenfalls Entschädigungspficht bei Enteignung von Ausländern
Art 5 StGG: formeller Gesetzesvorbehalt, Rsp verlangt aber Verhältnismäßigkeit
Art 1 1.ZPEMRK: materieller Gesetzesvorbehalt
beachte: gesteigerte Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit bei Enteignungen
Verhältnimäßigkeit von Enteignungen
Interesse: konkreter Bedarf
Geeignetheit: Objekt ist zur Deckung des Bedarfs geeignet
Erforderlichkeit: Unmöglichket der Deckung auf andere Weise (insb erfolgloses Kaufanbot)
(Angemessenheit)
bei Wegfall des Bedarfs -> nicht mehr verhältnismäßig -> Rückübereignungsanspruch
Erwerbsfreiheit
Art 6 Abs 1 3. Fall StGG
Grundrechtsträger:
nur Staatsbürger (gibt auch kein äquivalentes Jedermannsrecht)
nach Art 18 AEUV wg Diskriminierungsverbot vollumfänglich auch EU- und EWR-Staatsangehörige
jede auf Erwerb gerichtet Tätigkeit
Ertragsabsicht ist nötig, nicht aber Gewinnabsicht (auch gemeinnütziges bspw.)
sowohl selbständig, unselbständig, selbst öffentlicher Dienst
objektive Zugangsbeschränkung
subjektive Zugangsbeschränkung
Ausübungsbeschränkung
Schranken:
Wortlaut formeller Gesetzesvorbehalt, VfGH verlangt Wahrung des Wesenskern und Verhältnismäßigkeit
Recht auf ein faires Verfahren
Anwendungsbereich
Art 6 EMRK
strafrechtliche Anklagen
einschl. Verwaltungsstrafrecht
nicht: präventive Maßnahmen
zivilrechtliche Ansprüche
einschl. bestimmte vermögensrelevante öffentlich-rechtliche Ansprüche
Art 47 GRC
subektive Rechte, die unmittelbar auf Unionsrecht beruhen
wirksamer Rechtsschutz
Entscheidung durch ein Tribunal
unabhängig (insb. institutionell, ggü Behörden)
unparteiisch
volle Jurisdiktionsgewalt (Sach- und Rechtsfragen)
auf Gesetz beruhend
öffentliche mündliche Verhandlung
fehlender Antrag gilt als Verzicht
Ö unwirksamer Vorbehalt
Angemessene Verfahrensdauer
Faires Verfahren
kontradiktorisches Verfahren
Parteiengehör
Verfahrenshilfe soweit erforderlich
Schranken?
ungeschrieben, aber nach EGMR können die Verfahrensrechte aus öffentlichen Interessen in verhältnismäßigem Ausmaß eingeschränkt werden; weiter Spielraum des Verfahrensgesetzgebers
Allgemeiner Gleichheitsgrundsatz
Art 2 StGG, Art 7 B-VG
nur Staatsbürger
Unionsbürger: nach Art 18 AEUV wie Staatsbürger im Anwendungsbereich des Unionsrechts
Ausländer: Recht auf Gleichbehandlung von Ausländern untereinander
Gleiches ist gleich zu behandeln / Differenzierungsverbot
Ungleichbehandlung von Sachverhalten ist nur aus sachlichen Gründen zulässig
sachlich sind nur objektive “im Tatsächlichen” liegende Gründe, nicht subjektive in der Person liegende
verpönte Motive sind keine sachlichen Gründe
direkte Diskriminierung -> kaum rechtfetigbar
indirekte Diskriminierung
Wesentlich ungleiches ist ungleich zu beandeln / Differenzierungsgebot
Sachlichkeitsgebot
jede Regelung bewirkt, dass Sachverhalt R (= reguliert) anders behandelt wird als zahlreiche Sachverhalte UR (= unreguliert)
somit muss jede Regelung legitimes Ziel verfolgen, hierzu geeignet und erforderlich und angemessen sein (es werden aber keine Vergleichspaare gebildet, nur Gedankenkonstruktion)
Positive Gewährleistungspflichten?
Rsp: folgen aus Gleichheitsgrundsatz nicht
aA Berka: schon, bspw. derivative Leistungsansprüche
Verfassungsrechtliches Vertrauensschutzprinzip
Schutz vor rückwirkenden Gesetzen
wenn nachteiliger Eingriff von erheblichen Gewicht in berechtigtes Vertrauen ohne besondere Rechtfertigung
Schutz wohlerworbener Rechte
wenn einschneidender Eingriff in wohlerworbenes (durch Beiträge erworbenes) recht ohne überwiegendes öffentliches Interesse
Schutz bei sonstigen Rechtsänderungen
wenn Normsetzer besonderen Vertrauenstatbestand geschaffen und Dispositionen ausgelöst hat (Nachtfahrverbote für lärmarme LKW)
Systemgerechtigkeit
Regel muss sich sachlich in bestehendes Ordnungssystem einfügen
gilt nicht, wenn ein separates Ordnungssystem vorliegt (was sehr häufig der Fall ist)
Willkürverbot (gilt für Rechtsanwender)
subjektive Willkür
objektive Willkür: gehäufte / gravierende Verfahrensfehler, die Gesetzlosigkeit gleichkommen
bspw. auch grundloses Abgehen von rechtmäßiger Behördenpraxis (umgekehrt aber nie Vertrauen auf rechtswidrige Behördenpraxis)
Fiskalgeltung
nach aR, insb. Abschlusszwang möglich
Recht von Ausländern auf Gleichbehandlung untereinander
Art 1 BVG Rass Diskr
ursp: Ungleichbehandlung von Ausländern untereinander nur aus sachlichem Grund, da sonst eine unzulässige Rassendiskriminierung vorliegt
vom VfGH weiterentwickelt: Ausänder können gestützt auf Art 1 BVG Rass Diskr Unsachlichkeit einer Regelung oder Willkür geltend machen, weil ohne sachlichen Grund darin eine unzulässige Rassendiskriminierung liegt
Verbot der Inländerdiskriminierung
Unionsrecht verleiht bestimmte günstige Rechtsfolgen für EU-Ausländer
die dadurch bewirkte Besserstellung von EU-Ausländern ggü Österreichern ist nach VfGH grds unsachlich, sofern nicht durch besonderen Grund gerechtfertigt
praktisches Ergebnis: viele der Rechte kommen dann im Wege der verfassungskonformen Auslegung auch Österreichern zu
Prüfung anhand des Gleichheitsgrundsatzes
Ungleichbehandlung / Vergleichspaare (entfällt bei Prüfung anhand umfassendem Sachlichkeitsgebot)
sachlicher Grund für die getroffene Ungleichbehandlung / Regelung
Ungleichbehandlung / Regelung zur Verfolgung dieses Grundes geeignet, erforderlich, angemessen
(VfGH gibt viel Spielraum bei Wahl von Zielen und Mittel und prüft mE vor allem Verhältnismäßigkeit ieS)
Drittwirkung des Gleichheitsgrundsatzes
grds nicht, weil Privatautonomie (Eigentumsgarantie) auf selber Ebene steht und dem entgegensteht
in besonderen Fällen aber schon:
Monopolisten -> Kontrahierungszwang (ältere Rsp nur für lebenswichtige Güter, nun umfassend)
Kollektivvertragsparteien bzgl Regelung der Arbeitsverhältnisse
(arbeitsrechtlicher Gleichbehandlugnsgrundsatz)
Beurteilungsmaßstab Verstoß gg Gleichheitsgrundsatz
maßgeblicher Zeitpunkt: jetzt; als inhaltliche Vorgabe muss Regel immer gleichheitskonform sein
Durchschnittsbetrachtung: einzelne Härtefälle schaden nicht, Stichtagsregelungen etc zulässig (anders wenn Härtefall die Regel ist)
Affirmative action - zulässig?
Gleichheitsgrundsatz verbürgt nur rechtliche Gleichheit, nicht faktische
Maßnahmen zur Förderung der faktischen Gleichstellung sind rechtliche Schlechterstellung von Männern -> wäre unzulässig
aber: Art 7 Abs 2 B-VG sieht tatsächliche Gleichstellung als Staatszielbestimmung vor und kann somit affirmative action rechtfertigen
grundrechtliche Aspekte - Haftung für das Verhalten Dritter
sowohl aus Eigentumsgarantie-Perspektive als auch Gleichheitsgrudnsatz folgt, dass nur zulässig ist, wenn es rechtfertigenden Grund gibt (bspw. persönliche / sachliche Nähe oder Ingerenz)
Kann ein Deutscher Beamter in Österreich werden?
Art 3 Abs 2 B-VG: Eintritt in öffentliche Ämter nur mit österreichischer Staatsangehörigkeit möglich
“öffentliche Ämter” = das klassische Beamtenverhältnis (Organ einer jurP des öffR durch öff-rechtl. Begründung)
-> grds nein
aber: Art 45 Abs 4 AEUV: gilt nur, soweit “Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung” vorliegt, also unmittelbar oder mittelbar Hoheitsgewalt übt
Amtssprache
Art 8 B-VG -> Deutsch
Art 66 Abs 4 StV St Germain: angemessene Erleichterungen für Minderheiten
Amtssprache = Anordnungen von Staatsorganen müssen auf dieser Sprachhe sein und Staatsorgane müssen untereinander in dieser Sprache kommunizieren
Minderheitenrechte
Rechtsgrundlage:
ARt 66-68 StV StV St Germain
Art 7 StV Wien
das Individuum, nicht die Minderheit als Kollektiv
nur Staatsbürger, die sich zu der Minderheit bekennen (Bekenntnisprinzip; Zugehörigkeit ist Beweisthemenverbot)
Inhalt der Minderheitenrechte
Diskriminierungsverbot: Verbot der Diskriminierung ggü dem Mehrheitsvolk, Art 67 StV St Germain
Sprachschutz:
Recht auf privaten Gebrauch der eigenen Sprache, Art 67 StV St Germain
Recht auf angemessene Erleichterungen bei Gebrauch der eigenen Sprache vor Gericht oder Behörden, Art 66 Abs 4 StV St Germain
Recht auf Verwendung von Slowenisch oder Kroatisch vor Behörden in gemischten Bezirken (ab ca 10%)
Topografische Bezeichnungen
in gemischten Bezirken von Kärnten, Burgenland und Steiermark Ortstafeln in Deutsch und kroatisch/slowenisch (Ortstafelstreit) (Art 7 Z 3 StV Wien)
Schulbezogene Rechte
Recht eigene Schulen zu betreiben, Art 67 StV St Germain
Erleichterungen bzgl Volksschulunterricht in eigener Sprache, Art 68
Anspruch auf Elementarunterricht auf slownisch oder kroatisch, Art 7 Z 2 StV Wien
eigene slowenische und kroatische Mittelschulen, Art 7 Z 2 StV Wien
Anspruch auf slowenisch als Unterrichtssprache, § 7 MinderheitenschulG für Kärnten
Zudem: Staatszielbestimmung aktive Volksgruppenpolitik (Art 8 Abs 2 B-VG)
Schulpflicht
Art 14 Abs 7a B-VG
analogieverbot
folgt aus art 7 emrk (nulla poena sine lege)
auch für verwaltungsstrafrecht!
ne bis in idem
Art 4 7. ZPEMRK
gilt auch für Verwaltungsstrafrecht, Österreichs Vorbehalt (Geltung nur für Kriminalstrafrecht) war unwirksam
Amtshaftung für generelle Normen?
ja für Verordnugen - nur für Gesetze im formellen Sinn nicht (arg: “in Vollziehung der Gesetze”)
Grundsatz der Trennung der Vollzugsbereiche
Bundes- und Landesvollziehung (maßgeblich ist Kompetenzverteilung) müssen getrennt sein, keine Mischorgane, keine Rechtsmittelzüge
Grundlage: bundesstaatliches Prinzip
Feinprüfung durch den VfGH
früher Prüfung der Vereins- und Versammlungsfreiheit - jeder Verstoß gg VerG oder VslG wg Ausgestaltungsvorbehalt als Verfassungswidrigkeit
heute Bedeutungswechsel, grds Grobprüfung nach Art 11 MRK aber “Feinprüfung” im Kernbereich
Untersagung
Frage ob überhaupt Versammlung / Idealverein vorliegt
im Kernbereich muss Maßnahme nicht nur erforderlich sondern “zwingend notwendig” sein (VfGH)
ich will eine Versammlung an Landesgrenze Wien / Niederösterreich machen - wo Anzeige? (also Versammlung soll auf beiden Seiten stattfinden)
sowohl LPD Wien als auch BVB des NÖ Bezirks; diese haben nach § 4 AVG einvernehmlich vorzugehen
kann eine Russin in Ö Verein gründen?
ja (gemeinsam mit mind 1 weitere Person nach aR); obwohl Art 12 StGG auf Staatsbürger beschränkt ist (≠ Art 11 EMRK), stehen die Rechte nach VereinsG jedermann offen
wo dürfen Unionsbürger wählen?
Gemeinderatswahl, Art 117 Abs 2
Wiener Bezirksvertretung, KommunalwahlRL und Wiener Stadtverfassung
ausländerwahlrecht - VfGH Meinung?
VfGH: schon nach Art 1 B-VG ausgeschlossen, da die Demokratie nur Staatsbürger erfasst; gilt auch für Bezirksvertretung, da nach VfGH auch Bezirksvertretung allg. Vertretungskörper ist
aA Pöschl
heutiges Verständnis der Neutralität - Fachausdruck
differenzielle Neutralität
Rechtsgrundlage non-refoulement
art 3 EMRK (Folter)
Art 2 EMRK / Art 1 13. ZPEMRK (Tötung / Todesstrafe)
Art 19 Abs 2 GRC (explizit non-refoulement im Anwendungsbereich der CHarta)
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