Umfang Berechtigung bei Wohnungsrecht gem. 1093
-Wohnungsrecht berechtigt nur zu einer eingeschränkten, nämlich der persönlichen Nutzung der umfassten Räume unter Ausschluss des Eigentümers. Zusätzlich gestattet ist die Aufnahme der Familie, der darf die Wohnung aber nicht zur alleinigen Nutzung überlassen werden
->nicht umfasst ist das Recht zur alleinigen Überlassung an Dritte, das geht nur bei Nießbrauch
->Inhaber steht kein Vermietungsrecht zu
-dem Wohnungsberechtigten steht nur der Vorteil des eigenen Gebrauchs der Wohnung zu, er hat keinen Anspruch darauf, die Vorteile abzuschöpfen, die der Eigentümer durch eine Vermietung oder unentgeltliche Eigennutzung zieht
Ansprüche Wohnungsberechtigter (1093) gegen Eigentümer
-812 bei Vermietung durch Eigentümer: auf Kosten des Berechtigten wird nur der mittelbare Besitz, nicht die Mieteinnahmen erlangt. Der Eigentümer greift bzgl. der Vermietung nicht in eine Position ein, die allein dem Berechtigten zugewiesen ist, denn 1093 umfasst gerade kein Vermietungsrecht
-812 bei unentgeltlicher Eigennutzung durch Eigentümer:erlangtes etwas ist unmittelbarer Besitz, ber nicht auf Kosten des Berechtigten. Denn Berechtigtem steht nur der Vorteil des eigenen Gebrauchs zu, nicht die Abschöpfung der Vorteile durch Vermietung/unentgeltliche Eigennutzung
-1065, 987ff. können nicht analog angewendet werden
-1065, 985 analog/gesetzliches Begleitschuldverhältnis zu 1093: Herausgabeanspruch gegen störenden Eigentümer, SE (280 I, II, 823) wenn Herausgabepflicht nicht erfüllt wird
-1065, 985 analog gegen Dritten auf Herausgabe
Rechtfertigung verbotene Eigenmacht
-eine Besitzstörung liegt beim unbefugten Betreten von Grundstücken auch dann vor, wenn die Nutzung durch den Besitzer selbst nicht beeinträchtigt ist
-die RW der Störung entfällt nur dann, wenn das Gesetz die Störung gestattet
->dies ist nicht der Fall bei möglicherweise bestehenden Duldungs-, Unterlassungs-, oder Beseitigungsansprüchen des Störers selbst
->denn diese sind keine Grundlage für Selbsthilfemaßnahmen, vielmehr sollen sie zur Einhaltung des justizförmigen Verfahrens zwingen
-nur 229, 859, 867, 1005/Landesrecht rechtfertigen Selbsthilfe
Eigentum an Fahrzeugpapieren und Schlüsseln
-analog 952 folgt das Eigentum an den Fahrzeugpapieren dem Eigentum am Fahrzeug
-das Eigentum am Fahrzeugschlüssel folgt nicht dem Eigentum am Fahrzeug. Die Schlüssel sind nur Zubehör gem. 97 und nicht Bestandteil gem. 93
->Eigentum am Schlüssel muss eigenständig erworben werden
Besitzdiener, 855
-auch für das ähnliche Verhältnis gem. 855 muss ein nach außen erkennbares soziales Abhängigkeitsverhältnis bestehen, das dem Besitzherrn zumindest faktisch die Möglichkeit gibt, seinen Willen ggü. dem Besitzdiener durchzusetzen
-Besitzdiener ist nicht jeder, der Weisungen des Eigentümers zu befolgen hat, sondern nur derjenige, demgegenüber der Eigentümer die Einhaltung seiner Weisungen aufgrund eines Direktionsrechts oder ähnlicher Befugnisse unmittelbar selbst durchsetzen kann
-analoge Anwendung 855 kommt nur in Betracht, wenn sich Person aus Gefälligkeit Weisungen unterwirft, aber nicht bei Vertragsanbahnung
Abgrenzung vertragliche und deliktische Haftung bei Nebenpflichtverletzung
-Voraussetzung einer Haftung nach 280 I, 241 II ist, dass die Rechtsgutsverletzung im Zusammenhang mit der durch die Sonderverbindung begründeten erhöhten Einwirkungsmöglichkeit des Schuldners steht
->Rechtsgrund für (vor)vertragliche Haftung ist, dass durch (Vor)Vertrag gesteigerte Einwirkungsmöglichkeit eröffnet wird
-ereignet sich die Rechtsgutsverletzung dagegen rein zufällig, kommt man mit den Gefahren also in Kontakt wie jeder Dritte auch, ist kein Raum für eine vertragliche Haftung
Erfüllung und Schadensersatz nach Fristsetzung, 281
-macht der Gläubiger nach fruchtlosem Fristablauf SE geltend, erlischt sein Anspruch auf die ursprüngliche Leistung gem. 281 IV
->bei Rücktritt gem. 323, 346ff.
-verlangt der Gläubiger nach Fristablauf weiter Erfüllung, gehen seine Sekundäransprüche dadurch nicht unter. Solange der Schuldner noch nicht erfüllt hat, kann der Gläubiger ohne erneute Fristsetzung auf SE wechseln
-hat der Gläubiger nach Ablauf der Nacherfüllungsfrist sein “Wahlrecht” noch nicht ausgeübt, darf der Schuldner nach hM noch erfüllen (tut das, was SV von ihm verlangt)
->im Werkrecht muss der Gläubiger ein nachträgliches Angebot zur Mängelbeseitigung nicht annehmen
SE statt und neben der Leistung
-SE statt der Leistung gem. 281 tritt an die Stelle der ursprünglich geschuldeten Leistung. Erfasst sind Schäden, die bei gedachter Nacherfüllung spätestens während der gesetzten Frist nicht entstanden wären
->Reparaturkosten, nach hM auch Mehrkosten eines Deckungskaufs/-verkaufs (nicht 286)
-SE neben der Leistung gem. 280 tritt neben die weiterhin geschuldete Hauptleistung. Der Schaden entfiele auch durch Nacherfüllung nicht. Fristsetzung macht keinen Sinn, weil zweite Andienung an Schaden nichts ändern würde
->Mangelfolgeschaden
Allgemeines zum Verzug
-ggf. steht dem Schuldner eine den Verzug hindernde Einrede zu
-Mahnung ggü. einem Gesamtschuldner wirkt gem. 425 nur ggü. diesem, Ausnahme: Mahnung ggü. Kfz-Versicherung
-286 II Nr. 4 zB an SB-Tankstelle
-bei Kaufleuten 288 II BGB, 352f. HGB bzgl. Zinshöhe beachten
-wegen 187 I analog Zinsen erst einen Tag nach Verzugseintritt/Klagezustellung, anders aber bei Deliktzinsen gem. 849
-verschärfte Haftung im Verzug gem. 287 S.2
Abgrenzung Teilleistung gem. 281 von Minderlieferung iSv 434 II 2
-Teilleistung, wenn für Käufer offensichtlich zu wenig geliefert wird ->AT!
-Schlechtleistung in Form von Minderlieferung bei verdeckter Minderlieferung gleicher Sachen ->BT nach Gefahrübergang!
kleiner und großer SE
-kleiner SE: Gläubiger kann mangelhafte Sache behalten und verlangen so gestellt zu werden, wie er bei gehöriger Erfüllung gestanden hätte
->zB Reparaturkosten, auch fiktiv (Ausnahme Werkvertrag)
->Schuldner behält Anspruch auf Gegenleistung
-großer SE, 281 I 1, 3: Sache wird zurückgegeben und SE nach Differenz-/Surrogationsmethode
Aufwendungsersatz gem. 284
-diesselbe Vermögensposition darf nicht über 281 und 284 abgerechnet werden
-284 besteht nur, wenn Voraussetzungen eines SE statt der Leistung vorliegen, zB 281, 282f., 311a II
-347 II tritt neben 284, keine Sperrung. Rücktritt darf nicht zur Schlechterstellung führen, Rechtsgedanke 325
verschiedene Arten der Pflichtverletzung oRd 280ff.
-Pflichtverletzungen mit Auswirkung auf die Leistung
->Nichtleistung
->Teilleistung
->Schlechtleistung
-Pflichtverletzungen mit Auswirkungen auf andere Rechtsgüter
->Hauptpflichtverletzung (auch leistungsbezogene Nebenpflichtverletzung gem. 241 I)
-nicht leistungsbezogene Rücksichtsnahmepflichtverletzung
->Sorgfaltspflichtverletzung: Verletzung vorvertraglicher Pflichten
->Nebenpflichtverletzung: Verletzung nicht leistungsbezogener Rücksichtsnahmepflichten iSd 241 II
Verhältnis 437ff. zu Anfechtung gem. 119 II und cic
-ab Gefahrübergang sind die 437ff. ggü. 119 II spezieller, wenn es um einen Irrtum über die Mangelhaftigkeit geht
-437ff. sind auch spezieller ggü. der cic bei Verletzung einer vorvertraglichen Aufklärungspflicht bzgl. des Mangels
->Ausnahme: Verkäufer ist wegen Arglist/Vorsatz nicht schutzwürdig/Verkäufer hat besondere Beratungspflicht übernommen
Gewährleistungsausschluss im Kaufrecht
-442 bei Kenntnis/grob fahrlässiger Unkenntnis des Mangels, gem. 475 III 2, 475a für Verbrauchsgüterkaufverträge ab dem 1.1.22 aber nicht mehr anwendbar
-wirksamer Ausschluss erfasst idR nicht solche Mängel, die zwischen Vertragsschluss und Gefahrübergang entstehen und auch nicht die Nichterfüllung
-vertraglicher Gewährleistungsausschluss: 307, 309 Nr.7, 8b, 444, 476 I 1, 475a iVm 327h, 327s
->444:liegt nur Beschaffenheitsvereinbarung vor, ist Ausschluss dahingehend auszulegen, dass er nicht für vereinbarte Beschaffenheit iSd 434 II 1 Nr. 1 gilt
-bei wirksamen vertraglichen Ausschluss ist Verkäufer idR zur Abtretung seiner Gewährleistungsansprüche gegen den Lieferanten im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung verpflichtet
Beschaffenheitsvereinbarung bei Formvorschriften
-eine Beschreibung von Eigenschaften vor Vertragsschluss durch den Verkäufer, die in notarieller Urkund ekeinen Niederschlag gefunden hat, führt idR nicht zur Beschaffenheitsvereinbarung bzgl. des Grundstücks
->Zäsur- und Konkretisierungsfunktion der Beurkundung, Verhinderung von 125
-bei Fällen die 311b nicht unterliegen, muss Beschaffenheitsvereinbarung nicht in Urkunde aufgenommen werden
->bloße Wissensmitteilungen / Anpreisungen sind weder Garantie noch Beschaffenheitsvereinbarung (Zustand: einwandfrei, lieb in Bezug auf Tiere, laut Vorbesitzer mangelfrei)
Nacherfüllungsanspruch, 439 I
-Käufer hat Wahl zwischen Nachlieferung und Nachbesserung, in den Grenzen des 242 kann er auch wechseln
->Käufer darf an Wahl der Nachlieferung auch dann festhalten, wenn Mangel nachträglich ohne sein Einverständnis beseitigt wird, kein 242
-439 II ist AGL für Käufer bzgl. der Nacherfüllungskosten und ist vor 280 zu prüfen. Für Schäden, die SE statt der Leistung unterfielen, dürfte 439 II nicht gelten, da sonst Fristerfordernis unterlaufen wird
-gem. 439 V trifft den Käufer die Pflicht, dem Verkäufer die Sache zur Verfügung zu stellen am Erfüllungsort
->bei Weigerung ZBR nach 273 des Verkäufers bzgl. Nacherfüllung, ggf. 280
Nacherfüllungsanspruch, 439 II
-Rücknahmepflicht des Verkäufers gem. 439 VI 2, bei Verbrauchsgüterkauf gem. 475 III 1 keine Nutzungsersatzpflicht des Käufers
-Unverhältnismäßigkeitseinrede gem. 439 IV
->relative Unverhältnismäßigkeit, wenn gewählte Nacherfüllung wesentlich teurer ist als die andere, ab 10%
->absolute Unverhältnismäßigkeit, wenn Nacherfüllung insgesamt unzumutbar ist (ab 100% des Wertes in mangelfreiem Zustand)
Erfüllungsort Nacherfüllung
-269, im Zweifel der Ort, an dem der Verkäufer zur Zeit der Entstehung des SV seinen Wohn-/Geschäftssitz hatte
-bei Verbrauchsgüterkauf muss die Nacherfüllung gem. 475 V ohne erhebliche Unannehmlichkeiten erfolgen
->kompakte Sachen: Erfüllungsort beim Verkäufer
->sperrige/schwer zu transportierende Sachen/Einbaufälle: wenn Verkäufer Kundendienst hat am Belegenheitsort beim Käufer
Nacherfüllung bei Einbau
-gem. 439 III darf/muss Verkäufer nicht selbst ausbauen, sondern schuldet Käufer verschuldensunabhängig die für Ein-/Ausbau erforderlichen Aufwendungen iRd Nacherfüllung
->Ausnahme: Mangel war offenbar
-439 III setzt nicht voraus, dass Käufer die Sache bei sich selbst einbaut, auch Werkunternehmer, die Sachen woanders einbauen erfasst
-439 III gilt nicht, wenn Verkäufer bereits primär zum Einbau verpflichtet war
-Erstmontagekosten sind nicht zu ersetzen
Wichtiges Mängelklage im Kaufrecht
-Fälligkeit der Kaufpreiszahlung ist von Rechnungsstellung unabhängig, hat der Käufer als Unternehmer nach 14 UStG einen Anspruch auf eine Rechnung, begründet das nur ZBR
-Klage selbst kann konkludente Erklärung des Rücktritts sein
-AGL für Abholung Kaufsache beim Käufer nach Rücktritt ist 346 I, 242
->für Standkosten 286, 284, 304, 347 II beachten
-Feststellungsinteresse wegen Annahmeverzug folgt aus 293, 295 S. 1 BGB
-bei Selbstvornahme Reparatur durch Läufer ohne Fristsetzung hat dieser wegen Recht zu zweiter Andienung keinen Anspruch auf SE (SE, Minderung, GoA, 812, 326 II 2)
Sachmangel, 434
-kumulatives Mangelkonzept, Sache nur mangelfrei, wenn sie subjektiven und objektiven Anforderungen und Montageanforderungen genügt
->negative Beschaffentheitsvereinbarung bei Verbrauchsgüterkaufverträgen gem. 476 I 2 nur, wenn eigens vor Vertragsschluss im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde
->im Übrigen gem. 434 III durch wirksame Vereinbarung möglich, bloßer Hinweis reicht wohl nicht
-Aliud-Lieferung ist ebenfalls Mangel gem. 434 V
Rechtsmangel und Rechtskauf
-Rechtskauf gem. 435 ist zB Sozialbindung einer Wohnung/Eintragung Kfz in SIS-Fahndungsliste
->kann der Verkäufer Eigentum wegen 435 nicht übertragen, liegt Nichtleistung vor
-beim Rechtslauf gem. 453 haftet der Verkäufer wie beim Sachkauf (zB Tickets beim Tickethändler)
->grds. wird nicht für die Bonität (Einbringlichkeit) des Rechts gehaftet, sondern nur für das Bestehen
Fristsetzung beim Verbrauchsgüterkauf, 475d I
-bzgl. Rücktritt, SE statt der Leistung und Minderung enthält 475d eine Sonderbestimmung bzgl. der Entbehrlichkeit der Fristsetzung, die 323 II, 281 II, 440 vorgeht
-Nr.1 meint den Ablauf einer angemessenen FIKTIVEN Frist
-obgleich die Regelung unmittelbar hinter den Vorschriften über Verbrauchsgüterkaufverträge über Waren mit digitalen Elementen steht, gilt sie für alle Verbrauchsgüterkaufverträge
->jedoch nicht anwendbar in Fällen von 475a I, II, Vertrag über digitale Produkte
Fristsetzung beim Verbrauchsgüterkauf, 475d II
-gilt wohl nich beim Rücktritt des Unternehmers, da 475d Verbraucherschutzvorschrift ist
-nach dem Wortlaut des 475d I Nr. 2 kann der Verbraucher ggf. schon nach dem ersten erfolglosen Nacherfüllungsversuch zurücktreten, nicht erst nach dem zweiten wie bei 440 S.2
-iRd 475d I Nr. 4 wird nicht danach unterschieden, ob eine gem. 469 IV berechtigte oder unberechtigte Verweigerung der Nacherfüllung vorliegt, Verweigerung muss auch nicht ernsthaft und endgültig sein
Minderung, 441
-812 ist neben 441 IV, 346 gesperrt
-ist die Sache völlig wertlos. führt die Minderung zum Entfallen des gesamten Kaufpreisanspruches und wirkt wie ein Rücktritt
->um Wertungswiderspruch zu vermeiden muss der Käufer die wertlose Sache analog 346 I herausgeben
-Mindern und Rücktritt/großer SE statt der ganzen Leistung schließen sich aus. Entweder Festhalten oder Rückabwickeln
Verbrauchsgüterkauf, 474ff. I
-bezieht sich auf den Kauf von Waren gem. 241a, Grundstücke und Sachen, die aufgrund von ZVS-Maßnahmen verkauft werden sind nicht erfasst
-477 gilt beim Tierverkauf und beim Kauf gebrauchter Sachen, außer es geht um äußerliche Schäden
-Verbraucher muss Vorliegen des vertragswidrigen zustands in Frist des 477 beweisen
-474ff. finden keine Anwendung, wenn Geschäftspartner des Unternehmers wahrheitswidrig als Gewerbetreibender auftritt und gewerblichen Geschäftszweck vortäuscht wegen Verstoß gegen 242
Verbrauchsgüterkauf, 474ff. II
-bei Umgehungsgeschäften tritt die Haftung des Händlers neben die des Strohmanns gem. 476 IV
->bei Agentur-Geschäften (Unternehmerverkauf Auto für privaten Dritten) kann ein Umgehungsgeschäft vorliegen, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise der Händler das eigentliche Geschäftsrisiko trägt, zB durch Mindestpreisgarantie
Regress des Letztverkäufers, 445a, b, 478
-Regress der Letztverkäufers einer neuen Sache ggü. seinem Lieferanten (Verlängerung auf vorgeschaltete Lieferkette gem. 445a III, 445b III, 478 III)
-445a II, 445b II, 478: Modifikation der kaufrechtlichen Ansprüche des Letztverkäufers ggü. Lieferanten bzgl. Fristsetzung, Verjährung, Beweislast etc.
-445a I: zusätzlicher selbstständiger Regressanspruch ggü. Lieferanten der bzgl.Verjährung durch 445b I, II modifiziert wird und bei Verbrauchsgüterkauf am Ende durch 478
-liegt am Ende Verbrauchervertrag, für den 327ff. gelten, gelten 445a, b, 478 gem. 445c nicht. 327u I enthält hier eigenen Anspruch
Kaufvertrag und Verjährung
-438 regelt die Verjährung der Mängelansprüche, 475e enthält Besonderheiten für Verbrauchsgüterkaufverträge
-Rücktritt und Minderung können als Gestaltungsrechte nicht verjähren, gem. 438 IV 1, V, 218 sind sie aber unwirksam, wenn Anspruch auf Leistung/Nacherfüllung verjährt ist
-Ansprüche nach wirksamen Rücktritt aus 346ff. unterliegen der regelmäßigen Verjährung nach 195, 199
Abgrenzungen Werkvertrag
-Bauträgervertrag, 650u: Werkrecht bei Mängeln der Bauleistung und Vergütung, sonst Kaufrecht und 311b. Bei Fertighausverträgen nur Werkrecht
-Kaufvertrag mit Montagepflicht: bleibt Kaufvertrag, wenn Montage nicht Schwerpunkt ist sondern die mit Warenumsatz verbundene Übertragung von Besitz und Eigentum, zB PV-Anlage, Blockheizkraftwerk
-Herstellung von geistigen Werken, zB Musikaufführung: Werkrecht
-Vertrag mit Herstellungs- und Lieferungspflicht bei beweglichen Sachen, 650 I: Werklieferungsvertrag, aber Schwerpunktbetrachtung notwendig:vorherige Herstellung Schwerpunkt: 650 I, über Herstellung hinausgehendes schöpferisches Werk: Werkvertrag
Leistungsstörungsrecht beim Werkvertrag
-vor Gefahrübergang (=Abnahme) kommt nur AT zur Anwendung
-nach Gefahrübergang kommen die 634ff. zur Anwendung, wenn die Pflichtverletzung in einer Schlechtleistung liegt
->ausnahmsweise kommen die 634ff. auch vor/ohne Abnahme zur Anwendung, wenn die Abnahme entbehrlich ist
Werkmangel, 633
-iRv 633 II 1 Nr. 2 wird es vor allem relevant, wenn Werk nicht fachgerecht/ nicht unter Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik ausgeführt wird
-Haftung scheidet aus, wenn Mangelursache komplett beim Besteller liegt (auf Fiktion 650g III achten beim Bauvertrag) oder der Mangel auf seine Vorgaben/von ihm zur Verfügung gestellten Vorarbeiten zurückzuführen ist und der Unternehmer seine Prüfungs- und Hinweispflicht erfüllt hat
-ggf. Mitverursachung des Bestellers durch Beteiligung an Nachbesserungskosten oder 254 berücksichtigen
-Mängel verschiedener, parallel beauftragter Handwerker werden nicht gegenseitig zugerechnet
SE bei Werkvertrag
-kleiner SE gem. 633, 634 Nr. 4, 281 I 1, 280: Besteller behält mangelhafte Leistung und verlangt Ersatz der Mängelbeseitigungskosten
-großer SE gem. 633, 634 Nr.4, 281 I, 3, 280: iSd Differensmethode entfällt nach der idR erfolgenden Abrechnung der Werklohnanspruch. Besteller kann Rückname des Werks (Abriss), Rückzahlung etwaiger Vergütungen und sonstigen Nichterfüllungsschaden verlangen
-SE neben der Leistung gem. 633, 634 Nr. 4, 280 (Mangelfolgeschaden, Mangelbegleitschaden): ohne Fristsetzung zu ersetzen
Selbstvornahmerecht des Bestellers, 637
-637 sperrt GoA und 812, 326 II 2 analog
-637 III gewährt Anspruch auf Kostenvorschuss, wenn Voraussetzungen 637 I vorliegen
->Anspruch ist zweckgebunden und ist bei nicht zweckentsprechender Verwendung über 242 iVm Grundvertrag/Vorschussnorm zurückzugewähren
-Vorschussanspruch steht neben Möglichkeit, den noch nicht gezahlten Werklohn einzubehalten
-neben 637 kann SE-Anspruch treten, der in wirtschaftlicher Hinsicht ggf. identisch ist, 637 sperrt nicht
Vorschussanspruch bei Bauwerksmängeln in Folge fehlerhafter Planung durch Architekten
Folgt aus 634 Nr.4, 280, nicht aus 637, da Nachbesserung durch Architekten hier ausscheidet
Entbehrlichkeit der Abnahme
-Abnahme liegt vor, wenn der Besteller zum Ausdruck bringt, die Werkleistung als im Wesentlichen vertragsgemäß zu billigen
->kann auch konkludent erfolgen, zB durch längere anstandslose bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme/durch vorbehaltslose Zahlung des Werklohns
-Abnahme ist ausnahmsweise entbehrlich, wenn der Vertrag durch Minderung/SE in ein Abrechnungsverhältnis übergegangen ist, der Besteller unberechtigt die Abnahme verweigert (Werk ist abnahmereif, also mangelfrei/Mängel sind unwesentlich, 640 I 2) oder bei endgültiger Verweigerung von Mitwirkungshandlungen durch den Besteller (dann auch 642)
Werklohnanspruch des Unternehmers, 631 I 1
wirksamer Vertragsschluss
Fälligkeit: grds. erst mit Abnahme, 641
->Ausnahmen:632a I, 640 II, 641 II 1, 645, 646, 650 II, IV 1
->Rechnungsstellung für Fälligkeit grds. nicht erforderlich, aber 15 I HOAI bei Architekten und 650g IV bei Bauverträgen
Werklohnhöhe unstreitig/bewiesen
->645 gilt auch in Fällen des 643 und 649 I
->bei 649 Gegenanspruch des Bestellers aus 280 möglich
->Anspruch auf Werklohn aus 648 S.2, 3, wenn Besteller vor Abnahme/Vollendung gekündigt hat
->Abgrenzung zu 313 und 648a
Gefahrtragung, 644
-bis zur Abnahme träger der unternehmer gem. 644 die Vergütungsgefahr
->aufgrund Schädigungshandlung eines Dritten wird mangelfreies, noch nicht abgenommenes Werk unbrauchbar. Unternehmer erleidet Schaden, weil er gem. 644 vor Abnahme die Vergütungsgefahr trägt und deswegen Werk wiederholen muss. IdR aber kein eigener Anspruch gegen Schädiger, wenn Baustoffe gem. 946 nach Einbau in Eigenum des Bestellers übergegangen sind
->Drittschadensliquidation
Werkunternehmerpfandrecht, 647
-entsteht nur, wenn Sache dem Besteller gehört, bei Ehegatten 1357 beachten
-gesetzliches Werkunternehmerpfandrecht kann nicht gutgläubig erworben werden, weil die Gutglaubensvorschrift gem 1207, 1257 ein bereits entstandenes Pfandrecht voraussetzt
->auch Ermöchtigung, Sache reparieren zu lassen, führt nicht nach 185 analog zur Entstehung
-aber Vereinbarung vertragliches Pfandrecht möglich, das nach 1207 gutgläubig erworben werden kann
-Pfandrecht an AWR setzt sich am Vollrecht fort
-Erlöschen nach 1257, 1252f.
Nebenpflichten iRd Werkvertrags
-wenn Mäharbeiten bestellt werden und der Besteller Traktorteile auf dem Feld liegen lässt und Mähdräscher deshalb beschädigt wird
->StVG idR (-) wegen fehlendem Betrieb, da Traktor als Arbeitsmittel eingesetzt wird
-Prüfungs- und Hinweispflicht des Unternehmers
-wurde Vorschusszahlung vereinbart, ist zu viel gezahlter Vorschuss als Nebenpflicht zurückzuzahlen und nicht über 812
Prozessuales Werkvertrag
-Beweislast bzgl. Werkmängeln: vor Abnahme muss Unternehmer Mangelfreiheit beweisen, danach der Besteller die Mangelhaftigkeit (Darstellung Mangelauswirkung reicht)
-grds. trägt Unternehmer die Beweislast für Höhe der Vergütung
->verlangt Unternehmer nach 632 II übliche Vergütung und Besteller beruft sich auf niedrigere Vereinbarung, muss Unternehmer die Unrichtigkeit dieser Darlegung beweisen. Besteller muss Umstände der Vereinbarung aber substantiiert darlegen
->beruft sich Unternehmer auf Festpreisvereinbarung, muss er die beweisen
->gelingt Beweis nicht, kann Mehrlohn nicht über 812 zurückgefordert werden, weil Werkvertrag Rechtsgrund ist
Werklohn auf Stundenbasis und zu langsame Arbeit
-werden unverhältnismäßig viele Stunden abgerechnet, wird Anspruch über Aufrechnung auf das erforderliche Maß reduziert
->Anspruch des Bestellers aus Vertragsverletzung gem. 280 I wegen Nebenpflichtverletzung (wirtschaftliche Betriebsführung)
->Besteller muss Anhaltspunkte bzgl. Pflichtverletzung darlegen
Bei Betrieb iRd 7 StVG
-7 StVG erfordert nicht den Einsatz des Fahrzeugs auf öffentlichen Verkehrsflächen, auch der Betrieb auf Privatgelände ist erfasst
-bei Kraftfahrzeugen mit Arbeitsfunktion ist für “bei Betrieb” erforderlich, dass ein zusammenhang mit der Bestimmung des Kraftfahrzeugs als eine fer Fortbewegung und dem Transport dienende Maschine besteht
->Haftung nach 7 entfällt, wenn Fortbewegung- und Transportfunktion keine Rolle mehr spielt und Fahrzeug nur noch als Arbeitsmaschine eingesetzt wird
->Verbindung mit Betreib kann jedoch bestehen, wenn fahrbare Arbeitsmaschine gerade während der Fahrt bestimmungsgemäß Arbeiten verrichtet
->bei Einsatz landwirtschaftlicher Maschine zur Bestellung eienr landwirtschaftlichen Fläche steht Arbeitsfunktion im Vordergrund, bei Betrieb (-); auch dann -, wenn auf anderer Arbeitsfläche die Arbeitsfunktion ausgeübt wird, die mit fahren verbunden ist (auf Straße kann Haftung ggf. nach 8 Nr.3 StVG für transportierte Dinge ausgeschlossen sein)
RA-Tätigkeit als Werkvertrag
-anwaltliche Tätigkeit kann dem Werkvertrag zugerechnet werden, wenn ein durch anwaltliche Arbeit herbeizuführender Erfolg Gegenstand der Verpflichtung des RA ist
->(+), wenn RA Auskunft über konkrete Frage erteilen oder schriftliches Rechtsgutachten erstellen soll
absolutes Fixgeschäft bei Dienst- und Werkvertrag
-absolutes Fixgeschäft liegt vor, wenn der Leistungszeitpunkt nach Sinn und Zweck des Vertrags/nach der Interessenlage der Parteien so wesentlich ist, dass verspätete Leistung keine Erfüllung mehr darstellt
->ggf. über Auslegung ermitteln
-kann wegen Zeitablauf Leistungszweck nicht mehr erreicht werden, tritt Unmöglichkeit ein, Rechtsfolgen bestimmten sich dann nach 275, 326 und nicht nach 634ff.
-leistet der Dienstverpflichtete nicht/in unbrauchbarer Weise nicht nachholbare Dienste und hat Unmöglichkeit zu vertreten, entsteht SE gem. 280 I, 283, der Vergütungsanspruch entgegengehalten werden kann und diesen entfallen lässt
gesamtschuldnerische Haftung mehrer parallel beauftragter Unternehmer
-voneinander unabhängig tätige Werkunternehmer sind idR keine Gesamtschuldner, da der zugesagte Erfolg jeweils ein anderer ist ->keine Gleichstufigkeit der Verpflichtungen
->zB, wenn Arbeiten eines Werkunternehmers auf Arbeiten eines Fachplaners aufbauen (anders aber, wenn der Werkunternehmer die fehlerhafte Werkplanung hätte bemerken müssen)
-trifft die unabhängig voneinander arbeitenden Unternehmer jedoch dieselbe (Neben)Pflicht, liegt eine Gleichstufigkeit und damit eine Gesamtschuld vor
->zB Nebenpflicht, die Geeignetheit des Altbestandes zu prüfen, dies kann sich bei mehreren Unternehmern auf gleiche Fläche beziehen
-sind mehrere Unternehmer nacherfüllungspflichtig, werden durch die Nachbesserung des einen aber zwangsläufig auch der andere Mangel beseitigt, der Ausgleich richtet sich nach 426 und nicht GoA
kleiner Schadensersatz gem. 634 Nr. 4, 280, 281 und Vorschuss gem. 634 Nr. 2, 637 III
-macht der Besteller kleinen SE geltend zum Ersatz der Kosten, die für die Durchführung der Mangelbeseitigung entstanden sind, geltend, kann er weiterhin gem. 637 III Vorschuss verlangen
->nach der gesetzgeberischen Wertung sollen dem Besteller die Nachteile und Risiken einer Vorfinanzierung der Mängelbeseitigung abgenommen werden, das ist nur dann gewährleistet, wenn neben kleinen SE Vorschuss gezahlt werden muss
-281 IV steht dem nicht entgegen, weil das SE-Verlangen nur die Nacherfüllung ausschließt, Recht auf Vorschuss ist nach Wortlaut nicht ausgeschlossen
-637 I setzt nicht voraus, dass zum Zeitpunkt der Geltendmachung noch ein Nacherfüllungsanspruch besteht, 281 IV wirkt sich also auch nicht darüber aus
Mangelfolgeschaden gem. 634 Nr.4, 280 I
-durch den Mangel der Werkleistung wird der Besteller beeinträchtigt, ohne dass die Beeinträchtigung die Werkleistung selbst betrifft
->zB Brandschaden nach mangelhafter Reparatur der Heizung, Vertrocknen einer Hecke wegen nicht ausreichender Bewässerung
->Kontrollfrage: Fristsetzung zur Nacherfüllung ist sinnlos
-bzgl. Kausalität ist immer auf konkret geltend gemachten Schaden abzustellen
->Thujen-Bsp.: mangelhafte Leistung ist unzureichende Bewässerung, Anpflanzung soll aber auch fehlerhaft gewesen sein und vertrocknen gefördert haben: kausal für konkretes Vertrocknen war unzureichendes Gießen, Thuje war nicht schon vorher vertrocknet/irreversibel geschädigt
Doppelkausalität
-wird ein Schaden durch mehrere gleichzeitig wirkende Umstände verursacht und hätte jeder dieser Ursachen allein ausgereicht, um den ganzen Schaden zu verursachen, sind sämtliche Umstände als rechtlich ursächlich zu betrachten, obwohl keiner von ihnen sine qua non ist
-lässt sich ein Schaden nur teilweise auf eine, teilweise auf eine andere Ursache zurückführen, haftet jeder nur für den durch ihn bewirkten Schadensteil
Abgrenzung Mietvertrag
-Miete: entgeltliche Gebrauchsüberlassung
-Pacht, 518ff.: auch Fruchziehung ist möglich, zB Gaststätte, Tankstelle, Jagdrevier
-Verwahrung, 688ff.: es wird zusätzlich die Obhut durch den Verwahrer geschuldet. Gewerbliche Verwahrung 467ff. HGB. zB bewachter Parkplatz, unregelmäßige Verwahrung zB Sparguthaben Girokonto, 700
-Leihe, 598ff.: “unentgeltliche” Miete einer Sache, zB Stellung Ersatzfahrzeug, vom Eigentümer geduldete Benutzung Rohr, Weg…, Überlassung Kfz/Bild für Ausstellung/Untersuchung. Immer Rechtsbindungswille nötig
Formvorschrift 550
-Mietverträge, die für länger als ein Jahr geschlossen werden, unterliegen der Formvorschrift des 550 S.1 (bzgl. Nebenabreden siehe Grüneberg)
->gilt aber nicht, wenn der Vertrag für unbestimmte Zeit geschlossen wurde, deswegen wegen Befristungsverbot gem. 575 für Wohnraummiete irrelevant, gilt über 578 I auch für Gewerbemiete
-bei Nichteinhaltung der Form gilt Vertrag als unbefristeter Mietvertrag gem. 550 S.1 mit Möglichkeit der ordentlichen Kündigung
->P: ordentliche Kündigung wegen Formmangel gem. 242 treuwidrig?
-Heilung ist auch mit Rückwirkung möglich
Hauptpflichten Vermieter und Mieter
-Vermieter, 535 I: vertragsgemäße Gebrauchsüberlassung der Mietsache (dazu gehört auch Schutz gegen Störung des Gebrauchs) und Instandhaltung während der Mietzeit (auch Reparatur mitvermieteter Telefonanschluss; Pendant zur Nacherfüllung im Kaufrecht)
-Mieter, 535 II: Zahlung der Miete, der Betriebskosten gem. 556 falls vereinbart, Schönheitsreparaturen, falls vereinbart
->537: Zahlungspflicht bei persönlicher Verhinderung des Mieters (zB Angst vor Corona)
->gem. 320 wird Miete erst ab Gebrauchsüberlassung geschuldet, bei verspäteter Überlassung kann bereits gezahlte Miete über 275 I, 326I, IV, 346 zurückgefordert werden
->aufgrund unwirksamer AGB ausgeführte Schönheitsreparaturen: 812/ cic bei schuldhafter Verwendung AGB
Rechte des Mieters bei Hauptpflichtverletzung durch Vermieter
-Mängelbeseitigungsanspruch aus 535 I
-ab Übergabe Minderung gem. 536, SE gem. 536a I, Aufwendungsersatz aus 536a II/539
-Kündigung gem. 543
Abgrenzung einzelne Ansprüche des Mieters
-536a I Alt.1 für Mängel, die schon bei Vertragsschluss vorliegen (Gefahrenquelle reicht), 536a I Alt. 2 für Mängel, die erst nach Vertragsschluss entstehen (setzt Verschulden voraus)
->536a I erfasst alle Schäden infolge des Mangels (zB Kosten für Unterbringung, Verdienstausfall, Sach- und Personenschaden)
->823 daneben möglich, 280 nicht
-536a II ABSCHLIEßEND für Aufwendungen des Mieters zur Mängelbeseitigung
->242/536a II begründet Anspruch auf zweckgebundenen Vorschuss, Rückforderung über 812, 556b II beachten (Aufrechnung auch bei vertraglichen Ausschluss)
-sonstige Aufwendungen außerhalb der Mängelbeseitigung: 539
-Wegnahme (539 II, 552, 578 II) nur, wenn kein Vermieterpfandrecht besteht
Mietmangel
-liegt vor, wenn Ist von Sollbeschaffenheit negativ abweicht und dies den vertragsgemäßen Gebrauch unmittelbar erheblich beeinträchtigt, 536 I 2
-fehlt Parteiabrede, ist Zustand der Mietsache im Zeitpunkt der letzten Besichtigung vor Abschluss des Vertrags maßgeblich und die Einhaltung der technischen Standards zum zeitpunkt der Gebäudeerrichtung
-objektive Mangehalftigkeit iSd 535 I 2, 536 hängt nicht davon ab, ob Mieter Sache nutzt/subjektiv beeinträchtigt ist
-Bsp.: Verletzung jedes Gewerbemietvertrags immanenten Konkurrenzschutzgebots, Lärm von Außen kein Mangel, wenn Vermieter den Lärm nach 906 dulden müsste, ör Beschränkungen, wenn sie Ursache in Beschaffenheit der Mietsache haben und nicht in Sphäre des Mieters
Mängelbeseitigungsanspruch, 535 I 2
-während Mietzeit unverjährbar
-kann der Anspruch des Vermieters auf Mietzahlung als ZBR gem. 320 entgegengehalten werden, nachdem der Mieter den Mangel angezeigt hat
->Minderung und ZBR sind nebeneinander möglich
Ausschluss der Mängelrechte aus 536ff.
-gem. 536b, 536c, 536d, 326 II 1 Alt.1 analog, wenn Mieter den Mangel zu vertreten hat
-242 kann der Geltendmachung entgegenstehen, zB wenn der Mieter entgegen 555a die Mängelbeseitigung durch den Vermieter verweigert
Rechte des Vermieters bei Hauptpflichtverletzung des Mieters
-Nichtzahlung Miete: Erfüllungsanspruch aus 535 II, Verzugsschaden nach 280 II, 286, Kündigung nach 543 I, II 1 Nr.3, 659 III (bei Verbrauchermiete 556b I beachten, Nichtzahlung durch Jobcenter schließt Verschulden/Verzug idR nicht aus, Geld hat man zu haben)
->nach hM kann Vermieter ZBR gem. 320 durch Sperrung Strim/Wasseranschluss trotz Selbstvollstreckung durchsetzen
-Nichtvornahme/Schlechtvornahme Schönheitsreparaturen: SE statt der Leistung gem. 281 I nach Fristsetzung (GoA und 812 gesperrt)
->will der Vermieter nach Auszug umbauen, wandelt sich Renovierungspflicht in Ausgleichsanspruch des Vermieters aus ergänzender Vertragsauslegung
->führt Nachmieter Schönheitsreparaturen aus, wird Vormieter wegen fehlendem Fremdtilgungswillen idR nicht nach 267 befreit, Nachmieter analog 255 Anspruch gegen Vermieter
Nebenpflichten Vermieter
-Schutzpflichten 241 II
-Rückzahlung bzw. Abrechnung über Mietkaution in angemessener Frist (3-6 Monate)
->AGL: ergänzende Auslegung Kautionsabrede
-551: im Wohnmietrecht beachten (Begrenzung Kautionshöhe)
-Befriedigung wegen verjährten Ansprüchen aus Kaution: 216
Nebenpflichten des Mieters
Bsp: Überwachung Hausflur mit Video-Türspion wegen APR Mitmieter, Begehung Straftaten, Verweigerung Besichtigung Vermieter aus berechtigten Grund, unerlaubte Tierhaltung, exzessives Rauchen, gewerbliche Nutzung Mietwohnung, nicht genehmigte und nicht wegen Art. 5, 4 zu duldende Anbringung Antenne, Verlust Hausschlüssel, Ablehnung Duldung Maßnahmen nach 555aff., Nichtzahlung Kaution, Beschädigung, wesentliche Umgestaltung (538 beachten)
-Hausordnung kann zulässigen Gebrauch modifizieren, wenn in Vertrag einbezogen
-Anspruch des Vermieters bei vertragswidrigem Gebrauch aus 541
Ansprüche des Vermieters bei Nebenpflichtverletzung Mieter
-SE aus 280, 241 II und 823 (nicht nur 280, 281!)
->Schädigung durch Erfüllungsgehilfen wird über 278 zugerechnet (Besuch, Mitmieter, beauftragte Handwerker)
-Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch aus 541
-ggf. fristlose Kündigung gem. 543 I
->hat Vermieter Gebäudeversicherung abgeschlossen, deren Kosten der Mieter trägt, muss Vermieter fahrlässig verursachte Schäden beseitigen und Versicherung in Anspruch nehmen (“Küchenbrand-Fälle”)
->Mieter haftet Vermieter nicht und kann von Versicherung nicht über 86 VVG in Anspruch genommen werden, ergänzende Auslegung Gebäudeversicherungsvertrag
Verjährung mietrechtliche Ansprüche 548
-548 I, zurückerhalten: Vermieter muss in die Lage versetzt werden, sich durch Ausübung der Sachherrschaft ein Bild vom Zustand der Mietsache machen zu können und der Mieter muss Besitz vollständig und eindeutig aufgeben und Vermieter muss davon Kenntnis haben
->Beendigung Mietvertrag hierfür egal
->verweigert Vermieter Zurückerhalten, ist mit 242 zu bestimmten, on er sich auf fehlende Rückgabe berufen kann
-548 I gilt für alle Ansprüche des Vermieters wegen Verschlechterung / Veränderung der Mietsache und auch für Ansprüche gegen Dritte im Schutzbereich des Mietvertrags
Untermiete
-aufnahme von Dritten in die Mietwohnung unterliegt “Erlaubnisvorbehalt” gem. 540, 553
->wegen Art. 6 sind Familienangehörige keine Dritten
-liegt unerlaubte Untervermietung vor, hat Vermieter Unterlassungsanspruch gegen Mieter gem. 541 und kann gem. 543 II Nr.2, 573 II Nr.1 kündigen, es ist aber Interessenabwägung erforderlich
->hat der Mieter gem. 553 aber einen Anspruch auf Erlaubniserteilung, kann 242 dem Vorgehen des Vermieters entgegenstehen
-prüfen, ob der Dritte ggf. konkludent in den Hauptmietvertrag einbezogen wurde oder diesen übernommen hat, dann ist er kein Dritter
Herausgabeanspruch Eingetümer-Vermieter gegen Untermieter
-wurde Hauptmietvertrag gekündigt/aufgehoben: 546 II, zusätzlich 1004, 985. Räumungstitel gegen Hauptmieter entfaltet keine Rechtskraft ggü. Untermieter
-ist Hauptmietvertrag nicht beendet, Untervermietung iSd 540, 553 aber unbefugt: 985, 1004, weil keine abgeleitetes Recht zum Besitz
->Haftung Untermieter ggü. Vermieter für Schäden nach 991 II, 989, 990
->ggf. Gegenansprüche des Untermieters bei Verwendung auf Mietsache nach GoA, EBV, 812. 536a, 539 (-), die gelten zwischen Vermieter und Untermieter nicht
-Vertrag Untermieter - Vermieter vermittelt dem Untermieter gegenüber dem Hauptmieter, der den Untermietvertrag geschlossen hat, kein Recht zum Besitz
Verhältnis Vermieterpfandrecht zu Sicherungseigentum
-steht die Sache bereits bei EInbringung durch den Mieter im Sicherungseigentum eines Dritten, kann kein Vermieterpfandrecht entstehen
->denn gutgl. Ersterwerb des Vermieterpfandrechts ist wegen 1257 ausgeschlossen
-Mieter übereignet Sache erst im Zeitpunkt der Einbringung sicherungshalber an Dritten, Entstehung Vermieterpfandrecht und Sicherungseigentum fallen also zusammen: zur Vermeidung einer Aushöhlung hat Vermieterpfandrecht Vorrang, Sicherungseigentum ist mit Vermieterpfandrecht belastet
-Sache wird zuerst eingebracht und dann sicherungsübereignet: Sicherungseigentum ist mit Vermieterpfandrecht belastet, Ausnahme 936
Kündidungserklärung
-ist als Gestaltungsrecht bedingungsfeindlich
->kann aber hilfsweise für den Fall erklärt werden, dass vorige Kündigung unwirksam war, zulässige Rechtsbedingung
-bei mehreren Personen auf einer Seite kann nur wirksam von/ggü. allen gekündigt werden, gg. aber (konkludente) Bevollmächtigung
->bei Ehegatten 1316b, 1568a beachten
-Kündigung kann gem. 174 zurückgewiesen werden
-Kündigungsrecht ist nach hM abtretbar
ordentliche und außerordentliche Kündigung Mietvertrag
-ordentliche Kündigung, 542 I: grds. ohne Grund mit Frist, nur bei unbefristeten Mietverträgen möglich
->bei Wohnraummiete gem. 573 Grund nötig
->Fristen:573c 580a
->Form: Wohnraum:568 I, 573 III
->Widerspruchsrecht des Mieters, 574 f.
-außerordentliche Kündigung: nur mit Grund, grds. ohne Frist
->Gründe:543, 569, 563 IV
->Form: 569 IV
->lex specialis zu 314, 123 ist nicht gesperrt
-besondere Künsigungen:11 InsO, 57a ZVG
Heilung außerordentliche Kündigung
-über 543 II 2, 3 569 III Nr. 2 kann die auf Zahlungsverzug gestütze außerordentliche Kündigung durch Zahlung sämtlicher Rückstände/unverzügliche Aufrechnung geheilt werden
-Heilungsmöglichkeiten gelten aber nicht für auf selben Mietrückstand gestützte ordentliche Kündigung nach 573
Kündigungsfolgeschaden Mietrecht
-führt Pflichtverletzung einer Partei dazu, dass die andere Partei den Mietvertrag berechtigt außerordentlich kündigt, hat sie dieser den Kündigungsfolgeschaden zu ersetzen, zB gem. 280, 241 II, 536a
-wird materiell unberechtigt gekündigt, haftet der Kündigende aus positiver Vertragsverletzung für den Folgeschaden des anderen gem. 280, 241 II
->gilt auch bei Kündigung anderer Verträge, zB Vermittlungsvertrag
sonstige Beendigungsmöglichkeiten Mietvertrag
-Aufhebungsvertrag/gemeinsamer Übernahmevertrag mit neuem Mieter
-Zeitablauf, 542 II ->Verlängerung nach 545 beachten
-142, 119ff., 313f. ->bei Anfechtung/nie wirksamen Mietvertrag golt 546 nicht, weil nie Mietvertrag bestand
-Mieter hat aus 242 Anspruch auf vorzeitige Vertragsaufhebung, wenn er dem Vermieter einen akzeptablen Nachmieter stellt und ein berechtigtes Interesse am vorzeitigem Auszug hat, das das Interesse des Mieters am Fortbestand des Vertrags ganz erheblich überwiegt
Ansprüche bei Nichterfüllung der Rückgabepflicht gem. 546 I
-Nichterfüllung durch Nichtauszug/Zurücklassen erheblicher Mengen Gerümpel; Zurücklassen von nur wenigem Gerümpel/Mobiliar steht Rückgabe nicht entgegen
-neben Rückgabeanspruch besteht Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung aus 546a I, EBV und 812 I 2 Alt. 1 für Dauer der Vorenthaltung nach Vertragsbeendigung
->im Verältnis zum Untermieter gilt 546a nicht, nur EBV, 812
-wird Sache nicht zurückgegeben auch SE statt der ganzen Leistung gem. 281 möglich. Ist Mietsache noch vorhanden, dürfte Mieter analog 255 Übereignung verlangen dürfen (umstr. bei Mietwohnung)
->gilt auch nach Beendigung Leihe, Verwahrung etc.
Ansprüche bei Nichterfüllung der Rückgabepflicht gem. 546 II
-Schäden an Mietsache über 280, 241 II, 823 und nicht über 281!
-ggf. noch nicht bezahlte Miete, 535 II
-weitergehender SE ggü. Mieter nach 546a II, v.a. Vorenthaltungsschäden des Vermieters (zB SE an Nachfolgemieter, entgangene höhere Miete), das v.a. über 286
-989,990 EBV
-ggü. nicht räumenden Untermieter 546 II, 985, 990 II, 286; Untermieter kann sich nciht auf 571 II analog berufen
-SE gem. 281, wenn eingebrachte/eingebaute Sachen nicht entfernt werden
prozessuale Besonderheiten Räumungsklage I
-sachliche Zuständigkeit Wohnraummiete AG gem. 23 Nr.2a GVG
-örtliche Zuständigkeit 29a ZPO
-Gewährung Räumungsfrist gem. 721 ist v.A.w. zu prüfen
-bzgl. vorläufiger Vollstreckbarkeit 708 Nr. 7 ZPO
-mehrere Vermieter sind materiell notwendige Streitgenossen, es gilt aber 432
-mehrere Mieter sind nicht notwendige Streitgenossen
prozessuale Besonderheiten Räumungsklage II
-mehrere Mieter schulden Räumung iSv 546 als Gesamtschuldner. Die Haftung beider Mitmieter bleibt solange bestehen, bis beide ausgezogen sind
-wegen 750 ZPO werden idR auch nicht im Mietvertrag aufgenommene Ehegatten/Partner mitverklagt
->Räumungsklage gegen minderjähriges Kind fehlt idR RSB, weil Kinder nur Besitzdiener sind und kein extra Titel erforderlich ist
-auf Feststellung der Wirksamkeit einer Kündigung kann nicht geklagt werden, weil Kündigung kein Rechtsverhältnis ist. Muss ausgelegt werden in Fortbestand/Nichtfortbestand des Mietverhältnisses
566
-gilt gem. 57 ZVG, 111 InsO auch beim Erwerb nach ZVG/vom Insolvenzverwalter
-es wird neues, inhaltsgleiches Mietverhältnis begründet, keine Rechtsnachfolge
->566 erfasst aber nur mietrechtliche Rechte und Pflichten
-bestehen Kündigungsgründe schon vor dem Erwerb, es wurde vor Erwerb aber noch keine Kündigung ausgesprochen, kann der Erwerber kündigen/ihm kann gekündigt werden
->bei schwebender Anfechtungsklage nach 123 können nur Erwerber und Veräußerer gemeinsam anfechten, 351
->bei Zwangsverwaltung des Grundstücks nach ZVG rückt Zwangsverwalter in Pflichtenstellung des Vermieters ein gem. 152 I, II ZVG
Verschulden iRd Schmerzensgeldberechnung
-auf Seiten des Geschädigten ist ein Mitverschulden nach 254 iRd Bemessung des angemessenen Schmerzensgeldes gem. 253 II zu berücksichtigen
->es wird nicht erst ein angemessenes Schmerzensgeld ermittelt, das dann nach 254 gekürzt wird
-auch auf Seiten des Schädigers kann der Grad des Verschuldens eine Erhöhung des angemessenen Schmerzensgeldes bewirken, außer es handelt sich um eine Gefährdungshaftung (verschuldensunabhängig)
->ab grober Fahrlässigkeit Erhöhung möglich, bei ganz leichter Fahrlässigkeit ein niedrigerer Betrag (Gedanke:Fahrlässigkeit kann jedem mal passieren)
gestörte Gesamtschuld
-in der Klausur muss iRd haftungsausfüllenden Tatbestands geprüft werden, ob der Anspruch nach den Grundsätzen der gestörten Gesamtschuld zu kürzen ist
->inzident muss “gestörter” Anspruch geprüft werden
-welcher Lösungsweg gewählt wird, hängt von folgenden Fragen ab
->was ist der Sinn der Haftungsprivilegierung? Soll außenstehender Dritter belastet werden oder Gläubiger?
->Widerspricht die Lösung in einem unzulässigen Maß der Relativität der SV/stellt sie einen Vertrag zu Lasten Dritter dar?
Lösungswege gestörte Gesamtschuld
-Privilegierung nach 104 I SGB VII: Ansprüche gegen den Privilegierten bleiben ausgeschlossen, Anspruch gegen den Dritten wird um Verschuldensanteil des Privilegierten gekürzt
->so wird Betriebsfrieden gewahrt und Dritter nicht über Gebühr beansprucht
-1664 BGB: volle Haftung des Dritten, keine Kürzung um Verschuldensanteil der Privilegierten
->sonst müsste Kind die wirtschaftlichen Folgen tragen, wenn Elternteil belastet wird und weniger Geld für Unterhalt hat
-vertraglicher Haftungsausschluss: umstritten, Kürzung Anspruch gegen Dritten um Mitverschuldensanteil des Privilegierten, wenn Ausschluss zugunsten des anderen Gesamtschuldners wirken soll/ Regresskreisel (G 100% ->D, D 50% ->P, P 50% ->G)
->100% Haftung des Dritten geht nicht, sonst Vertrag zulasen Dritter
Ansprüche des “Finders” einer kürzlich versteckten Sache I
-Eigentumserwerb des Finders, 973 (-), verstreckte Sachen sind nicht verloren gegangen. Nur vorübergehende Verhinderung der tatsächlichen Sachherrschaft führt nach 858 II nicht zur Beendiung des Besitzes
->ob Verstecken oder Verlieren vorliegt, wird nach Gesamtumständen beurteilt
->wird die versteckte Sache an einen anderen Ort gebracht, endet der Besitz des Versteckenden. Wird sie in einen generellen Herrschaftsbereich verbracht, erstreckt sich der generelle Herrschaftswille grds. auch auf sie
-958 wegen Herrenlosigkeit (-) wegen Verstecken
Ansprüche des “Finders” einer kürzlich versteckten Sache II
-Eigentumserwerb über Schatzfund, 984 (-), weil bei kürzlich versteckten Sachen die Nichtermittelbarkeit des Eigentümers nicht auf Zeitablauf, sondern auf sonstigen unbekannten Umständen beruht
-973 analog (-), weil andere Interessenlagen
-Herausgabe aufgrund (ör) Verwahrung (-), weil nicht berechtigt
-GoA (-), weil Auffinden und Übergabe Sachen an Polizei kein Geschäft der Verwahrrungsstelle ist, zudem nur Aufwendungsersatz
-Finderlohn 971 (-) weil kein Finder
Formen des Schuldanerkenntnisses
-abstraktes / konstitutives Schuldanerkenntnis: in 780, 781 geregelt, eigene AGL, bedarf zur Wirksamkeit der Schriftform
-kausales/deklaratorisches Schuldanerkenntnis: gesetzlich nicht geregelt, wirkt auf bestehende Schuld ein, indem zB bestimmte Einwendungen ausgeschlossen werden
-Schuldanerkenntnis/Schuldbekenntnis/Schuldeingeständnis: wird ohne Rechtsbindungswillen abgegeben, nur iRd Beweiswürdigung zu berücksichtigen, führt zu Indizwirkung oder ganz ausnahmsweise zu Beweislastumkehr
abstraktes/konstitutives Schuldanerkenntnis
-Zweck liegt in der Beweiserleichterung, weil der Gläubiger seinen Anspruch allein auf das abstrakte Schuldanerkenntnis stützen kann
-Schuldner kann jedoch argumentieren, dass er zur Abgabe des abstrakten Schuldanerkenntnisses nicht verpflichtet war und das abstrakte Schuldanerkenntnis gem. 812 II kondizieren
->Schuldner muss fehlenden Rechtsgrund beweisen
->bei Unfall zB, dass er an Unfall gar nicht Schuld war
kausales/deklaratorisches Schuldanerkenntnis
-bereits bestehendes Schuldverhältnis wird bestärkt, dem deklaratorischen Schuldanerkenntnis kommt Funktion des Einwendungsausschlusses zu
-deklaratorisches Schuldanerkenntnis kann nicht kondiziert werden, Schuldner ist dauerhaft an der Geltendmachung von Einwendungen (zB Mitverschulden) gehindert
->gefährlicher, muss restriktiv ausgelegt werden
-in einem bestehenden SV sollen einzelne Einwendungen dem Streit oder der Ungewissheit entzogen werden (deshalb vergleichsähnlich)
->kommt nur in Betracht, wenn entsprechender Anlass bestand, also zB zunächst Streit oder Ungewissheit über das Bestehen der Schuld herrschte
Schuldanerkenntnis ohne Rechtsbindungswillen
-wird ohne Rechtsbindungswillen abgegeben und wird nur iRd Beweiswürdigung berücksichtigt
-kann ganz ausnahmsweise zur Beweislastumkehr führen oder als Indiz/Beweisanzeichen berücksichtigt werden
-zu einer Beweislastumkehr kommt es nur dann, wenn den Parteien die Tragweite ihrer Erklärung auch aus Sicht eines in Rechtsdingen unerfahrenen Laien zumindest erkennbar war
->ggf. (+), wenn Aussage in schriftlicher Verkörperung erfolgt, weil derjenige, der eine solche Erklärung schriftlich dem anderen übergibt, erkennen muss, dass diese im Rechtsstreit zu Beweiszwecken dienen wird und der andere deshalb ggf. von weiteren Beweissicherungen absieht
Abgrenzung verschiedene Schuldanerkenntnisse
-Auslegung nach 133, 157
-wird Bezug auf das Grundgeschäft genommen, lann das für deklaratorischen Charakter sprechen, ebenso, wenn Vergleichsähnlichkeit vorliegt
-bei spontanen Äußerungen an der Unfallstelle liegt regelmäßig kein Rechtsbindungswille vor, hier ist dann nur noch zu unterscheiden, ob es zu einer Beweislastumkehr kommt oder ein Indiz vorliegt
->Laie macht sich keine Gedanken über rechtliche Bedeutung, Erklärungen sind durch Aufregung verursacht/erfolgen zur Beruhigung des Gegners
Voraussetzungen Anscheins- und Duldungsvollmacht
Setzen eines Rechtsscheins
Zurechnung des Rechtsscheins
Vertrauen des Dritten auf Rechtsschein
->MJ können keinen Rechtsschein setzen
->Anscheins- und Duldungsvollmacht unterscheiden sich nur in Nr. 2
Voraussetzung Duldungsvollmacht
Duldungsvollmacht liegt vor, wenn der Vertreter wiederholt und über einen längeren Zeitraum hinweg im Namen des Vertretenen aufgetreten ist, ohne Vollmacht zu haben und der Vertretene das Handeln kannte und nicht unterbunden hat, obwohl es ihm möglich war
Voraussetzung Anscheinsvollmacht
Eine Anscheinsvollmacht besteht, wenn jemand wiederholt und über einen längeren Zeitraum als Vertreter auftritt, der Vertretene dieses Verhalten nicht kannte, es aber bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen müssen und verhindern können
Anscheins- und Duldungsvollmacht in Ebay-Fällen
-es liegt ein Handeln unter fremden Namen vor, auf das die Regeln der Stellvertretung inklusive Anscheins- und Duldungsvollmacht entsprechend angewendet werden
-auch hier ist für Anscheins- / Duldungsvollmacht mehrfaches Handeln des Vertreters erforderlich, denn allein aus Registrierung kann nicht hinreichend sicher unter aktuellen Sicherheitsstandards geschlossen werden, dass immer nur die registrierte Person den Account nutzt
-allein das nicht sicher genuge Verstecken der Zugangsdaten genügt für Anscheinsvollmacht nicht, wenn nicht damit gerechnet werden musste, dass sich jemand unberechtigt Zugriff verschafft
Verzugseintritt bei Überweisungen
-früher: qualifizierte Schickschuld, entscheidend ist fristgerechter Überweisungsauftrag beim Geldinstitut, erforderliche Deckung des Kontos und rechtzeitige Annahme seitens der Bank
-heute: modifizierte Bringschuld, Leistung ist erst erfolgt, wenn Gläubiger das Geld erlangt hat
Abgrenzung Wohnungsrecht 1093 und Wohnnutzungsrecht 1090
-Wohnungsrecht, 1093 BGB: beschränkte persönliche Dienstbarkeit; Recht, ein Gebäude oder den Teil eines Gebäudes unter Ausschluss des Eigentümers als Wohnung zu benutzen
->Wesensmerkmal ist Ausschluss des Eigentümers von Nutzung des Gebäudes (Gebäudeteils)
-Wohnungsnutzungsrecht, 1090: beschränkte persönliche Dienstbarkeit; Eigentümer behält sich die Mitbenutzung vor
->fehlende Nutzung durch Berechtigten führt nicht zu Erlöschen
Antrag auf Androhung von Ordnungsgeld bei Unterlassungsanspruch
Anspruch folgt aus 890 II ZPO, das ist Begründetheitsnorm
Eigentumsstörung iRd 1004
-auch grenzüberschreitende Natureinwirkungen wie Lärm, Gase, Geruch, Überwuchs, Wurzeln, Nadeln, der Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften, zB Grenzabstand für Bäume/Garagen und die Blendwirkung von Dachziegeln/PV-Anlagen
-nicht: Entziehung von Licht/Luft (Verschattung)
Störer iSd 1004 I
-Handlungsstörer
-Zustandsstörer
->Zustandsstörer ist derjenige, der die Beeinträchtigung zwar nicht verursacht hat, durch dessen maßgebenden Willen der beeiträchtigende Zustand aber aufrecht erhalten wird. Voraussetzung ist, dass der Inanspruchgenommene die Quelle der Störung beherrscht, also Möglichkeit zu deren Beseitigung hat. Dazu genügt es nicht, Eigentümer/Besitzer der Sache zu sein. Die Beeinträchtigung muss zumindest mittelbar auf den Willen des Eigentümers/Besitzers zurücjzuführen sein ->wertende Betrachtung des Einzelfalls
Störer iSd 1004 II
-Zustandsstörer zB (+) durch Verletzung Sicherungspflicht oder Veranlassung der Störung aus seiner Sphäre/Störung aus seinem Verantwortungsbereich
-auch Störung Dritter kann so zugerechnet werden
-Internetportalbetreiber haftet für Ehrverletzungen nur, wenn er zumutbare Prüfpflichten verletzt hat
-Bsp: Mieter bestellt Abfallcontainer, Mietvertrag wird beendet, Abfallunternehmer soll Container entfernen, Mieter zahl diesen nicht
->Unternehmer ist Störer, da Container befüllt wieder abgeholt werden sollen. 320 ggü. Mieter gilt nur im vertraglichen Verhältnis, Befüllung durch Dritte ist nicht so atypisch, dass es Störereigenschaft beendet
sonstiges iRd 1004
-Duldungspflicht kann folgen aus 193 StGB, 910, 912, 917, 921f., dingliches Nutzungsrecht, öffentliches Recht, Einwilligung, nachbarrechtliches Gemeinschaftsverhältnis, 906 iVm TA Lärm, Grundrechte
-bei Mitverursachung der Störung erfolgt analog 254 eine Kostenbeteiligung des Gestörten ->Verurteilung zur Beseitigung dann mit Maßgabe, dass sich Gestörter iHv Haftungsquote an Kosten der Beseitigung zu beteiligen hat
-Umfang der Beseitigung: Beseitigung der Störungsquelle, aber nicht der Störungsfolgen (->SE!). Beseitigung der Begleitschäden die zwangsläufig durch Beseitigung der Störungsquelle entstehen sind aber von 1004 erfasst
-Wiederholungsgefahr entfällt bei strafbewehrter Unterlassungserklärung
Ansprüche im Zusammenhang mit 1004
-910 I tritt neben 1004
-lässt der Gestörte die Störung auf eigene Kosten beseitigen, hat er Anspruch aus GoA, weil Störer von 1004, 861f. frei wird
->wenn GoA (-) 812, Rückgriffskondiktion
->ggf. auch 280, 281, da die Pflichten des 1004 gesetzliches Schuldverhältnis begründen
Prozessuales 1004
-das Kläger ggf. auch auf dem Verwaltungsrechtsweg vorgehen könnte hindert RSB nicht
-bei Nachbarschaft an Schlichtungsverfahren nach 15a EGZPO denken
-örtliche Zuständigkeit ggf. 24 ZPO bei Grundstücken
1004, 823 I iVm Art. 2 I, 1 I GG
-bei Werturteilen kann nur Unterlassen bzw. Löschung gefordert werden, weil Meinungen nicht widerrufen werden können
-bei Tatsachenbehauptungen kommt auch Berichtigung/Widerruf in Betracht
-bei Äußerungen iRe Prozesses/vor den Strafverfolgungsbehörden oder der Verwendung von Fotos im Prozess muss RSB thematisiert werden
->auf den Ablauf eines rechtsstaatlich geregelten Verfahrens soll nicht dadurch Einfluss genommen werden, dass in einem anderen Verfahren Unterlassungsanspruch geltend gemacht wird, der das Vorbringen im anderen Verfahren einengen könnte
nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch analog 906 II 2
->nur, wenn keine anderen Normen einschlägig sind
unzumutbare privatwirtschaftliche grundstücksspezifische Einwirkung von außen auf anderes Grundstück
->spezifischer Grundstücksbezug erforderlich, den eine Silvesterrakete zB nicht hat
Einwirkung zieht dem Grunde nach Anspruch nach 1004 nach sich, Inzidentprüfung
Betroffener war aus besonderen Gründen an Geltendmachung Unterlassungsanspruch gehindert
->tatsächliche, ausnahmsweise auch rechtliche Hinderungsgründe
Nachbar ist Störer
Rechtsfolge: Entschädigung für nicht mehr zumutbare Beeinträchtigung (Anwaltskosten erfasst, Schmerzensgeld nicht)
nicht vorliegende Ansprüche bei 906 II 2 analog
->280, 242 iVm nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis idR (-), Nachbarschaft ist nur in Ausnahmefällen Schuldverhältnis
->906 II 2 direkt idR (-), weil Benutzung ortsunüblich/fällt nicht unter 906 wie Feuer/Wasser/Zugangsbeschränkungen/hätte verhindert werden können
-823 idR (-) wegen Verschulden (-)
-823 II iVm 1004 (-) wegen Verschulden (-)
Grenzverwirrung, 920
Aus 920, 242 iVm nachbarrechtlichem Gemeinschaftsverhältnis folgt Unterlassungsanspruch, den Streifen, bzgl. dem die Grenzverwirrung herrscht, in Besitz zu nehmen, um vorzeitige Fakten zu schaffen
->kann mit einstweiliger Verfügung durchgesetzt werden
Störer iRd 1004, 906
-der Eigentümer kann für Störungshandlungen seines Mieters nur dann verantwortlich gemacht werden, wenn er dem Mieter den Gebrauch seiner Sache mit der Erlaubnis zur störenden Handlungen überlassen hat oder es unterlässt, ihn von einem fremdes Eigentum beeinträchtigenden Gebrauch abzuhalten
-der vermietende Eigentümer haftet auch nicht als Zustandsstörer, wenn der Schaden zwar von einem in seinem Eigentum stehenden Bauteil/Gerät ausgeht, aber allein auf eine fahrlässige/vorsätzliche Handlung des Mieters zurückzuführen ist
906 II 2 analog und Wohnungseigentum
-906 II 2 analog kommt auch bei Wohnungseigentum in Betracht, wenn die Störung aus dem Sondereigentum eines anderen herrührt
->hier liegt auch eine Störung von außen vor, da beim Sondereigentum Alleineigentum an abgrenzbaren Gebäudeteilen vorliegt
-rührt die Störung vom Gemeinschaftseigentum her, kommt 906 II 2 analog nicht in Betracht, weil Identität zwischen dem Störenden und dem beeinträchtigten Eigentum vorliegt
1004, 906, Störer bei durch Naturereignisse ausgelöste Störungen
-ob den Eigentümer von natürlichen Immissionen eine Sicherungspflicht trifft und er damit als Störer anzusehen ist, ergibt sich aus den Umständen des Einzelfalls. Maßgeblich sind die Konfliktlösungsregeln des öffentlichen und privaten Nachbarrechts sowie Art der Nutzung und die vorbeugende Beherrschbarkeit des Grundstücks
->entscheidend ist, ob sich die Nutzung, von der Störung ausgeht, im Rahmen ordnungsgemäßer Bewirtschaftung hält
-ordnungsgemäße Bewirtschaftung liegt nicht vor, wenn landesrechtliche Grenzabstände nicht eingehalten sind
-werden die Vorgaben des Landesrechts eingehalten, handelt es sich idR um ordnungsgemäße Bewirtschaftung, die Regeln sind Ausdruck des Gebots gegenseitiger Rücksichtnahme
Anspruchsinhalt 1004
-grds. bleibt es dem in Anspruch genommenen überlassen, auf welchem Weg er die Beeinträchtigung abwendet
-ist jedoch nur eine konkrete Maßnahme ersichtlich, die die Einwirkung effektiv unterbinden kann, kann auch die Vornahme einer konkreten Handlung verlangt werden
Beurteilung Vorliegen Grenzanlage gem. 921, 922
-zur Beurteilung, ob eine Mauer eine Grenzwand iSd 921 darstellt, kommt es grds. auf den Zeitpunkt der Errichtung an. Es muss eine Vereinbarung der Nachbarn gegeben haben oder wenigstens eine einseitige Erwartung, dass die Mauer vom Nachbarn zum Anbau genutzt werden kann
-wird ein Grundstück geteilt und dadurch steht eine Mauer, die von beiden Seiten angebaut ist, auf der Grenze, wird sie dadurch im Zweifel zur Grenzeinrichtung iSd 921
Anspruch aus 1004 analog, 922 S. 3
->aus 1004 analog, 922 S. 3 kann Anspruch auf Unterlassung, Beseitigung und Wiederherstellung folgen
-gilt nicht nur, wenn eine Grenzanlage willentlich beseitigt wird, sondern auch zB bei Zerstörung durch Feuer
->Nachbar ist dann Zustandsstörer, da ihm die Verantwortung dafür aufzuerlegen ist, dass die Wand nach Brandereignis in Funktion beeinträchtigt ist
->Verantwortlichkeit für Brand selbst ist irrelevant, der Anspruch zielt anders als 906 II 2 nämlich auf Abwehr der noch andauernden Störung
->für Zustand ist Nachbar verantwortlich, weil Nachbarn gehalten sind, Grenzanlagen zu erhalten und Störungen, die sich zu Lasten des Nachbarn auswirken, zu beseitigen, wenn sie dazu tatsächlich und rechtlich in der Lage sind
Ersatzansprüche iSd 86 I 1 VVG
-Begriff ist weit zu verstehen. Entscheidend ist, ob der Anspruch den durch den Versicherungsfall eingetretenen wirtschaftlichen Schaden ersetzen soll
->Leistung des Versicherers und SE-Forderung müssen in gewissem Sinne gleichartig sein, die Beeinträchtigung msus dem versicherten Risiko gleichstehen
->Anspruch kann auch auf Naturalrestitution gerichtet sein
-Ansrpüche, die untrennbar mit dem Eigentum verbunden sind, wie 985, 1004 iVm 922, fallen nicht unter 86
->906 dagegen schon
Notwegerecht, 917f.
-in entsprechender Anwendung des 917 kann sich auch ein Notleitungsrecht ergeben, nach dem Versorgungsleistungen über ein fremdes Grundstück geführt werden können
->nur, wenn entsprechende landesrechtliche Regelungen fehlen
-aus nachbarrechtlichem Gemeinschaftsverhältnis folgt dieses Recht nur ganz ausnahmsweise
-zwischen Grundstückseigentümern kann eine Gemeinschaft iSd 741 bestehen, wenn sie über ein die Grundstücksgrenzen überschreitendes einheitliches Leitungsnetz verfügen. Voraussetzung dafür ist aber ein Recht, das den Beteiligten gemeinschaftlich zusteht
Verhältnis 327ff. zum Werkrecht, 650 II-IV I
-650 II: Werkverträge, deren Kern die Herstellung eines digitalen Produkts ist. Anstelle der ausgeschlossenen Vorschriften gelten die 327ff.
-650 IV 1: normale Verbraucherverträge, deren Kern nicht in der Herstellung eines digitalen Produkts besteht, das herzustellende Werk enthält aber auch ein digitales Produkt/ist mit einem solchen verbunden: bzgl. des digitalen Produkts wird über Abs. 2 auf die 327ff. verwiesen, es kann also zur Aufspaltung kommen
Verhältnis 327ff. zum Werkrecht, 650 II-IV II
-650 III: Verbraucherwerklieferungsvertrag, bei dem herzustellender körperlicher Datenträger, der ausschließlich als Träger digitaler Inhalte dient, geliefert werden soll. Relevante Vorschriften aus dem über Abs. 1 anwendbaren Kaufrecht werden ausgeschlossen und auf 327ff. verwiesen
-650 IV 2: normale Verbraucherwerklieferungsverträge, bei denen herzustellende Sachen geliefert werden sollen, die auch digitales Produkt enthalten/mit einem solchen verbunden sind. Nur bzgl. des digitalen Produkts sind die 327ff. anzuwenden, es kommt ggf. zur Aufspaltung
Verhätlnis 327ff. zum Kaufrecht, 327a III, 475b I 1, 475a I 1 I
-Verbrauchsgüterkaufvertrag üner körperlichen Datenträger, der ausschließlich als Träger digitaler Inhalte dient: 475a I 1, maßgebliche Anwendung der 327ff.
-475b I 1, 327a III 1: bei Ware (241a) mit digitalen Elementen kommt Kaufrecht gem. 433ff., 474ff., Sondervorschriften des 475b, c zur Anwendung, nicht 327ff.
->Ware mit digitalen Elementen
bei Fehlen des digitalen Produkts kann die gekaufte Ware ihre Funktion nicht erfüllen
digitalen Inhalte/Dienstleistungen werden unter dem Kaufvertrag über die Ware bereitgestellt
Verhätlnis 327ff. zum Kaufrecht, 327a III, 475b I 1, 475a I 1 II
-475a II: bei Ware mit digitalem Produkt kommen nur bzgl. des digitalen Produkts maßgeblich die 327ff. zur Anwendung
->Ware mit digitalem Produkt liegt vor, wenn eine der beiden Voraussetzungen der Ware mit digitalen Elementen nicht erfüllt ist
->bzgl. des nicht digitalen Teils kommt normales Kaufrecht zur Anwendung
Verbrauchersvetrag über digitale Produkte, 327ff.
-327ff. sind gem. 327 I auf alle Verbraucherverträge anzuwenden, welche die Bereitstellung digitaler Produkte durch den Unternehmer gegen Zahlung eines Preises zum Gegenstand haben
->der Vertragstypus ist dabei irrelevant, also ob Kauf, Miete, Leihe etc
-Preis ist gem. 327 III auch die Zahlung mit Daten
-digitale Produkte sind gem. 327 II digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen (zB Social Media, Messenger..)
-gem. 327a I gelten die 327ff. auch für sog. Paketverträge und gem. 327a II auch für Sachen, die digitale Produkte enthalten oder mit ihnen verbunden sind
->Ausschluss für bestimmte Produkte in 327 IV
Gewährleistung iRd 327ff. I
-abgeschlossenes und vorrangiges Gewährleistungsregime, das bzgl. eines Mangels dem allgemeinen Leistungsstörungsrecht wie beim Kaufrecht vorgeht
-327b: Pflicht zur Bereitstellung des digitalen Produkts
-327c: Sekundärrechte bei fehlender Bereitstellung außerhalb der Unmöglichkeit gem. 327v II 3
->Vertragsbeendigung, 327c I
->SE neben oder statt der Leistung, 327c II 1
->Aufwendungsersatz, 327c II 1
Gewährleistung iRd 327ff. II
-327d: wann ist Produkt mangelfrei
->327e: Sachmangel, maßgeblicher Zeitpunkt für Vorliegen des Mangels wird vom Gesetz bestimmt
->327f: Aktualisierungspflicht
->327g: Rechtsmangel
-327i: listet die Sekundärrechte bei Mängeln auf
->327l: Nacherfüllung
->327m: Vertragsbeendigung
->327m III:SE statt der Leistung
->280: SE neben der Leistung (327i Nr.3)
->284: Aufwendungsersatz (327i Nr. 3)
Gewährleistung iRd 327ff. III
-327j: Verjährungsvorschrift
-327k Beweislastumkehr
-327h, 327s: abweichende Vereinbarungen
-327t, u: Lieferantenregress
Geschäftsfähigkeit und Vertretungsmacht bei Betreuung
-der Betreute bleibt grds. auch im Fall einer Betreuung geschäftsfähig, sofern nicht 104 Nr. 2 vorliegt
->er kann also wirksam Rechtsgeschäfte abschließen
->Ausnahme: Einwilligungsvorbehalt gem. 1825 oder Totalbetreuung
-für die Bereiche, für die Betreuung angeordnet wurde, ist gem. 1823, 1824 auch der Betreuer vertretungsbefugt für den Betreuten
-Betreuer bleibt (außer in Ausnahmefällen) gem. 51 prozessfähig, Betreuer hat aber Eintrittsrecht gem. 53, wenn Führung des Prozesses von seiner Betreuungsmacht gedeckt ist
Reihenfolge AGB-Kontrolle
Vorliegen von AGB, 305 I 1, 310 III
wirksame Einbeziehung, 305 II, 305b, 305c I, 310 I, III
Inhaltskontrolle, 309, 308, 307 (134, 138, 551 IV)
->Klauseln die Hauptpflichten festlegen sind von Inhaltskontrolle ausgeschlossen
->bei Unwirksamkeit ist idR gesamte Klausel erfasst, außer, Klausel ist sachgerecht teilbar
->bei Unwirksamkeit: 306 II, gesetzliche Vorschriften/ergänzende Vertragsauslegung, passt nichts, gilt Punkt als nicht vereinbart
->310 beachten!!
->bei Unternehmen Einbeziehung nicht über 305 II, sondern ganz normal
311b I
-311b erstreckt sich auch auf alle Nebenabreden. Nur Abreden, von denen anzunehmen ist, dass sie auch ohne den Vertrag abgeschlossen worden wären, sind formfrei möglich
->bei Formnichtigkeit Nebenabrede ist zu fragen, ob gesamter Vertrag gem. 139 nichtig ist
-Vertragsänderungen sind nach bindend gewordener Auflassug (873 II) nicht mehr formbedürftig, weil Übereilungszweck nicht mehr greift
->anders, wenn Erwerbs-/Veräußerungspflichten geändert werden
-Heilung gem. 311b I 2 nur bei Formmängeln iSv 311b I 1 möglich, nicht zb bei 311b III
311b II
-wegen des Schutzzwecks gilt 311b auch für Verträge, bei denen mittelbarer Zwang zum Erwerb/ zur Veräußerung eines Grundstückes entsteht
Vereinbarung Schriftformerfordernis
-Aufhebung der vertraglich vereinbarten Form auch konkludent möglich, außer bei Vereinbarung doppeltes Schriftformerfordernis
-Schriftformklauseln können nicht durch AGB vereinbart werden wegen Verstoß gegen 305b, 307 I 1, II Nr.1, 309 Nr. 13
-bei Verstoß ist zu ermitteln, ob Rechtsgeschäft ohne Beachtung der Form unwirksam ist oder ob Formvereinbarung nur der Beweissicherung dienen soll
Sittenwidrigkeit, 138
-setzt objektive und subjektiven Teil (Kenntnis/Verwerliche Gesinnung) voraus
-liegt ein besonders grobes Missverhältnis vor, liegt eine Vermutung für die verwerfliche Gesinnung vor
->bei Vertragsstrafen 343 BGB, 348 HGB vor 138 beachten! Abgrenzung Vertragsstrage / SE-Pauschalierung
Möglichkeit der Anfechtung
-Anfechtung ist unzulässig bei Prozesshandlungen, Realakten, Bestätigungen des Rechtsgeschäfts iSd 144 BGB, wenn 2078ff. bei letztwilliger Verfügungen/313 bei beidseitigem Irrtum/Gewährleistungsrecht eingreift wegen jeweiligen Vorrangverhältnis
-119ff. gelten analog für geschäftsähnliche Handlungen, zB Mahnung, Fristsetzung, Rüge iSd 377 HGB, Gewinnzusage bei 661a
-auch nach Rücktritt ist Anfechtung noch möglich
-kann durch Auslegung ermittelt werden, das Gewolltes und Erklärtes übereinstimmten, ist Anfechtung nicht möglich
Anfechtungsgründe I
-Motivirrtümer berechtigen nicht zur Anfechtung nach 119 I, auch, wenn Erklärung nicht gelesen wurde /konnte), ist keine Anfechtung möglich, weil kein Irrtum vorliegt, wenn man sich keine Gedanken macht
->Ausnahme: Unterzeichnender hat sich vom Inhalt des ungelesen unterzeichneten Vertrags eine konkrete, aber falsche Vorstellung gemacht
-Eigenschaft iSd 119 II: dauerhafte Faktoren, die Wert der Sache unmittelbar bestimmen, nicht der Wert selbst
-Verkäufer kann bei Irrtum über Mangelfreiheit anfechten gem. 119 II, weil für ihn keine Gewährleistungsrechte existieren, die umgangen werden könnten
->aber gem. 242 ausgeschlossen, wenn er sich kaufrechtlichen Ansprüchen des Vertragspartners entziehen würde
Anfechtungsgründe II
-Drohungen Dritter berechtigen immer zur Anfechtung, 123 II gilt nicht
-Dritter iSd 123 II ist nur derjenige, der nicht im Lager des Anfechtungsgegners steht
Erfüllung
-270 I bei Erfüllung von Geldschulden beachten, Ausnahme in 300 II und 815 III ZPO
-Anrechnung bei mehreren offenen Forderungen nach 366, Änderung einer Tilgungsbestimmung aus Billigkeitsgründen zulässig
-Überweisung auf anderes Konto des Gläubigers als vereinbart ist keine Erfüllung, ggü. neuem Zahlungsanspruch kann aber mit Rückzahlungsanspruch aus 812 I 1 1. Alt. aufgerechnet werden
-bei Erfüllung durch Gesamtschuldner 422 beachten, bei mehreren Gläubigern zwischen Gesamtgläubigern (428) und Mitgläubigern (432) unterscheiden
Leistung an Erfüllungs statt und Leistung erfüllungshalber
-bei Leistung an Erfüllungs statt erlischt die Forderung gem. 364 I iHd hingegebenen Leistung, 365 regelt die Haftung des Schuldners
-die Leistung erfüllungshalber wird aus 364 II herausgelesen. Die Forderung erlischt nicht, solange der Gläubiger sich nicht aus dem geleisteten befriedigt hat. idR konkludente Stundung der ursprünglichen Forderung (zB Scheck, Abtretung statt Erfüllung)
-Hinterlegung befreit nur, wenn Schuldner nach 372 zur Hinterlegung befugt ist und nach 376 auf Rücknahme der Sache verzichtet hat gem. 378
Aufrechnung als Erfüllung
-Verzugsfolgen entfallen rückwirkend, Wortlaut 389!!
-Aufrechnung gegen titulierte Forderung unterliegt den Einschränkungen, denen sie unterläge, wenn sie iWd Vollstreckungsabwehrklage geltend gemacht worden wäre, 767 II
-wird Forderung im Prozess gem. 307 ZPO anerkannt, kann gegen den anerkannten Betrag nicht mehr aufgerechnet werden
-Aufrechungsverbot (für AGB) bei Wohnraummiete gem. 556b II 2
-ZBR ist iRd Auslegung umzudeuten, weil Aufrechnung ggü. ZBR vorrangig ist
Erlassvertrag, 397
-konkludente Annahme muss gem. 151 S.1 nicht zugehen, deswegen Erlassfalle möglich
-bei Gesamtschuldnern 423 beachten
-Kondiktionseinwand des Gläubigers greift idR nicht, entweder wegen 518 II oder 814
Rückabwicklung nach Rücktritt
-Verkäufer hat Anspruch auf Rückgabe
-Käufer hat aus 346, 242 Anspruch auf Rücknahme der Sache und diesbezüglicher Kostenerstattung, wenn berechtiges Interesse des Käufers an Rücknahme besteht
-örtlicher Gerichtsstand für Pflichten aus 346 ergibt sich aus 29 ZPO, 269 I und ist der Ort, an der sich Sache zum Zeitpunkt des Rücktritts vertragsgemäß befindet
-für Ende des ZBR des Verkäufers nach 348, 320 ist gem. 475 VI 2 Nachweis über Rücksendung ausreichend
Prüfung 313 I, II I
->kein Vorrang anderer Vorschriften, zB Auslegung, Anfechtung, Gewährleistung, spezielle Rücktritts-/Kündigungs-/Widerrufsvorschriften, 275, 779
ist bestimmter Umstand Geschäftsgrundlage geworden?
->gemeinsam vorgestellter außervertraglicher Umstand, der für Parteien hinsichtlich des Vertrags kausal und so wichtig war, dass die Parteien bei Kenntnis des Fehlens/Wegfall den Vertrag nicht / anders abgeschlossen hätten
->einseitige Erwartung nur, wenn erkennbar, nicht zurückgewiesen und Maßgeblichkeit der Erwartung Treu und Glauben entspricht
schwerwiegende Veränderung / anfängliches Fehlen Geschäftsgrundlage
Prüfung 313 I, II II
Ist Fehsthalten am unveränderten Vertrag unzumutbar? Festhalten ist Regelfall!
->Interessenabwägung: Nachteile für Parteien, Risikoverteilung, Vorhersehbarkeit, nicht tragbares Ergebnis
Rechtsfolge: Anpassung / Beendigung
->wirtschaftliche Verwendbarkeit des Vertragsgegenstandes grds. Risiko des Leistungsempfängers
rechtshemmende Einwendungen
-Verjährung, 214
-242
-821
-ZBR
->320 für synallagmatische Pflchten bei gegenseitigen Verträgen
->273 bei bloßer Konnexität, bei Kaufleuten gem. 269 HGB nicht nötig
->ggf. Ausschluss ZBR, zB nach 570 (Rückgabeanspruch Vermieter), 242
->242 bei Pferdepass, weil der Automatisch dem Eigentümer des Pferdes zusteht. Ein vom Pferd losgelöstes Recht an der Urkunde kann nicht begründet werden, also auch nicht ZBR
->auch bei Kfz-Brief
->242 wegen Tierschutz auch bei Tier, das auf seinen Halter fixiert ist
Haftung für Nebenpflichtverletzungen, 280, 241 II
-zB, wenn Verkäufer die Sache für Käufer verwahrt und die Sache dann untergeht oder der Käufer bei Bewertung falsche Tatsachen behauptet
-auch, wenn Werkunternehmer bei Reparatur anderen Schaden sieht und nicht darauf hinweist oder Benutzer bei Waschanlage nicht auf Gefahren des Waschgangs hinweist
-Anwaltskosten für vorgerichtliche Verteidigung sind iRe eines Vertrags nur ersetzbar, wenn die Geltendmachung durch den anderen nicht plausibel war, der Anspruch also nicht plausibel erscheinen durfte. War der Anspruch plausibel, liegt kein Verschulden vor
cic, 280, 311 II, 241 II
-beim treuwidrigen Abbruch von Vertragsverhandlungen gem. 311 II ist bei 311b - Verträgen eine schwerwiegende Treuepflichtverletzung erforderlich, weil der Übereilungsschutz des 311b sonst leerliefe
-auch Absage von Tischreservierungen ist cic
-cic wird nicht durch 123 ausgeschlossen, weil cic das Vermögen und 123 die freie Willensbildung schützt, von Gewährleistungsrechten wird cic aber verdrängt
-grds. ist Anspruch auf negatives Interesse gerichtet, ggf. aber auch auf Rückgängigmachung des Vertrags. Das kann dann über dolo agit gem. 242 bei Inanspruchnahme aus Vertrag geltend gemacht werden
Arten der GoA
-echte GoA: Kenntnis von Fremdheit des Geschäfts und Fremdgeschäftsführungswille
->berechtigte GoA: Übereinstimmung mit Interesse und Wille des Geschäftsherrn
->unberechtigte GoA: keine Übereinstimmung mit Interesse/Wille ->684
-unechte GoA: kein Fremdgeschäftsführungswille
->vermeintliche Eigengeschäftsführung: keine Kenntnis von Fremdheit ->687 I
->angemaßte Eigengeschäftsführung: Kenntnis von Fremdheit, 687 II
Prüfung echte GoA
Besorgung fremdes Geschäft
->auch fremdes Geschäft ausreichend
Fremdgeschäftsführungswille
Ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung / Verpflichtung
Übernahme im Wille und Interesse
->abzustellen ist auf Zeitpunkt der Geschäftsübernahme
Rechtsfolgen
GoA, Fremdgeschäftsführungswille I
-zunächst ist festzustellen, ob eine bloße außerrechtliche Gefälligkeit vorliegt, bei denen auch kein Anspruch aus GoA vorliegt mangels Geschäftsübernahmewillens
-bei objektiv fremden und auch fremden Geschäften wird Fremdgeschäftsführungswille widerleglich vermutet
->das Vorliegen von Eigengeschäftsführungswillen schließt Fremdgeschäftsführungswillen nicht aus
-bei eigenen oder neutralen Geschäften muss Fremdgeschäftsführungswille hinreichend deutlich nach außen in Erscheinung treten
GoA, Fremdgeschäftsführungswille II
-wird der Geschäftsführer iRe vertraglichen Verpflichtung, welche das Entgelt für die Tätigkeit abschließend regelt, für einen Dritten tätig, gehlt es am Fremdgeschäftsführungswillen, weil dann nur Lohn verdient werden will
-die Rückabwicklung unwirksamer Verträge ist über GoA möglich nach der Rechtsprechung über das auch fremde Geschäft. Die irrige Annahme, zur Leistung verpflichtet zu sein, hindert den Fremdgeschäftsführungswillen nicht
->GoA dann Rechtsgrund iRd 812
->bei sittenwidrigen/verbotswidrigen Verträgen ist die Aufwendung des Geschäftsführers aber nicht erforderlich iSd 670, sodass kein Anspruch besteht. Bei Ebensucherfällen wird GoA dem Grunde nach abgelehnt wegen Privatautonomie (Handeln im Vorfeld eines angestrebten Vertragsschlusses)
GoA, ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung
-vertragliche Regelungen gehen GoA vor
-mit berechtigt ist aber auch verpflichtet gemeint. Hat der Geschäftsführer gegenüber dem Geschäftsherrn aus Vertrag / Gesetz eine Pflicht zur Geschäftsführung, entfällt die GoA
->323c ist aber keine solche Pflicht
-227ff., 859 BGB sind keine Berechtigung iSd GoA, da sie nur den tatsächlichen Eingriff erlauben
Berechtigung der GoA
-GoA ist gem. 683 S.1 berechtigt, wenn sei dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entspricht
-Interesse ist objektiv zu bestimmen, der Wille subjektiv
-kann der mutmaßliche Wille mangels Anhaltspunkten nicht bestimmt werden, wird er aus objektiven Interesse abgeleitet
-entgegenstehender Wille kann gem. 679 unbeachtlich sein, aber gesteigertes öffentliches Interesse erforderlich, das bei Abschleppfällen nur vorliegt, wenn Falschparken ordnungsrechtlich verboten ist / gesteigerte Gefahrensituation besteht
->Bestattung liegt zB im öffentlichen Interesse! Geschäftsherr ist Totenfürsorgeberechtigter, das ist nicht zwingend der Erbe
Rechtsfolgen berechtigte GoA I
-Anspruch Geschäftsführer auf Aufwendungsersatz, 677, 683 S.1, 670
->freiwillige Vermögensopfer
->bloßes Tätigwerden stellt iRd Auftrags nach 670 keine ersatzfähige Aufwendung dar, da das die Unentgeltlichkeit des Auftrags infrage stellen würde. Weil es bei GoA aber an ausdrücklicher Anordnung der Unentgeltlichkeit fehlt, kann Entgelt für bloßes Tätigwerden geschuldet sein, wenn Handeln des Geschäftsführers zu dessen Beruf gehört und er Tätigkeit nur gegen Entgelt gewährt, 1877 III
->wegen Rechtsgedanken des 716 BGB sind auch typische Begleitschäden von Aufwendungen iSd 670 erfasst, wenn sich spezifisches Risiko der übernommenen Tätigkeit verwirklicht, nicht allg. Lebensrisiko
-Schmerzensgeld gem. 253 II
Rechtsfolgen berechtigte GoA II
-Ansprüche des Geschäftsherrn
->SE aus 280, 241 II
->Haftungsprivilegierung des Geschäftsführers aus 680, wenn Geschäftsführung Abwehr einer drohenden dringenden Gefahr dient, 680 gilt dann auch für konkurrierende Ansprüche wie 823
->Herausgabe des Erlangten gem. 681 S. 2, 667 Var. 2
Rechtsfolgen unberechtigte GoA
-Geschäftsführer haftet gem. 678 für Übernahmeverschulden: konnte GF erkennen, dass Geschäftsführung unberechtigt ist, haftet er für entstandene Schäden auch dann, wenn ihn diesbezüglich kein Verschulden trifft ->680 gilt hier auch dann, wenn tatsächlich keine Gefahrenlage vorlag, weil die Abwehr der Gefahr nur bezweckt sein muss
-Aufwendungsersatzanspruch des GF nur, wenn GH sie nachträglich genehmigt, 684 S. 2
-unechter Aufwendungsersatzanspruch aus 677, 684 S.1, 812 I, 818 II: Herausgabe des durch die Geschäftsführung erlangten, Rechtsfolgenverweis (Entreicherung möglich, 814, 817 S. 2 gelten nach hM)
-SE des GH bei Ausführungsverschulden aus 280 I, 241 II
Rechtsfolgen unechte GoA
-vermeintliche Eigengeschäftsführung: 677ff. finden keine Anwendung gem. 687 I, nur EBV, Delikts- und Bereicherungsrecht
-angemaßte Eigengeschäfsführung: nur bei fremden Geschäft möglich, nicht bei auch fremden
->687 II!
->GH: SE aus 677, 687; Herausgabe des Erlangten gem. 681 S.2, 667 Var.2
->GF: 687 II, 684 S.1: Anspruch auf unechten Aufwendungsersatz, wenn GH Ansprüche aus 687 II 1 geltend macht
->GH hat auch ggf. Anspruch aus 987ff., 812ff. wegen fehlender Schutzwürdigkeit GF keine Sperrung
->für GF sind alle anderen Ansprüche gesperrt
sonstige Folgen GoA
-berechtigte GoA und unberechtigte GoA begründen gesetzliches Schuldverhältnis, sodass 280, 241 anwendbar sind
-ist berechtigte GoA mit Inbesitznahme Sache verbunden, ist GoA Recht zum Besitz, Rechtfertigungsgrund iSd 823 und Rechtsgrund iSd 812
->unberechtigte GoA ist kein Recht zum Besitz
Abschlepp Fälle I
-Abschleppunternehmer gg. Halter abgeschlepptes Kfz: GoA (-), weil Fremdgeschäftsführungswille (-), weil Abschleppvertrag Entgelt abschließend regelt. 812 (-) wegen Vorrang Leistungsbeziehung
-Standgeld Abschleppunternehmen gg. Halter: Verwahrungsvertrag, GoA, EBV, 812, 304
-Grundstückseigentümer gegen Störer/Falschparker auf ortsübliche Abschleppkosten: GoA (+), auch fremdes Geschäft, weil Störer von 861f., 1004 befreit wird, deswegen auch obj. Interesse (+). Bei entgegenstehendem Willen 677, 684 S.1, 812, 818 II (auch nicht aufgedrängt, weil Schuldner keine Einrede hatte). Halter muss sich Verhalten des Fahrers besitzrechtlich zurechnen lassen. 823 I, II iVm 858, 1004 (+)
Abschlepp Fälle II
-Eigentümer gegen Halter / Fahrer auf Kosten Halterermittlung: GoA (-), Delikt möglich
-bei Anspruch aus Delikt wird Verhalten des Fahrers dem Halter nicht zugerechnet bzw. bei 823 II, 858, 1004 fehlt es am Verschulden des Fahrers. Bei Parken auf kostenpflichtigem Parkplatz wird nur Fahrer Vertragspartner, nicht Halter! Bei kostenfreien Parkplätzen aber sekundäre Darlegungslast Halter, wer Auto gefahren ist
Abschlepp Fälle III
-Störer gegen Eigentümer auf Ersatz der an den Abschleppunternehmer gezahlten Abschleppkosten: GoA (-), wegen Fremdgeschäftsführungswillen (-), 678 (-), weil er Kosten ja sowieso zahlen musste. 812 I 1 Alt. 1: Abschleppunternehmer ist nur Zahlstelle, also Leistung an Eigentümer. Leistung hat aber Rechtsgrund, weil Eigentümer selbst vom Störer Ersatz verlangen kann (Gegenanspruch als Rechtsgrund)
-Halter gegen Abschleppunternehmer wegen Schäden: Delikt möglich, 7, 18 StVG idR (-) wegen 8 Nr. 3 StVG und weil Betriebseinheit zwischen abschleppendem und abgeschleppten Fahrzeug besteht; EBV idR (-) wg. fehlender Vindikationslage, Vertrag mit Schutzwirkung idR (-) wegen fehlender Gläubigernähe
->Unternehmer hat eigenes RZB wenn Ansprüche abgetreten wurden wegen ZBR oder ein vom Gestörten abgeleitetes RzB aus 986 I Alt.2
Allgemeines Bereicherungsrecht
-Leistungskondiktion hat Vorrang vor Nichtleistungskondiktion
->Nichtleistungskondiktion immer nur dann, wenn der Empfänger der Sache weder vom Anspruchsteller noch von einem Dritten geleistet bekommen hat
-derjenige, der etwas durch Leisrung bekommen hat, kann nur der Leistungskondiktion des Leistenden ausgesetzt sein. Der Leistende ist idR auf Leistungskondiktion des Empfängers beschränkt und kann nicht Dritten im Wege der Nichtleistungskondiktion in Anspruch nehmen
->Ausnahme: 816 I 2, II, 822
Anwendungsbereiche verschiedene Leistungskondiktionen I
-812 I 1 Alt. 1: zugrunde liegende Verbindlichkeit ist unwirksam (125, 134, 138, 142, 119ff.); Verbindlichkeit besteht, Zahlung hat aber mangels Empfangszuständigkeit des Empfängers nicht zur Erfüllung geführt (MJ, Betreuter, falsches Konto des Empfängers)
-813 I 1: Verbindlichkeit besteht, dieser steht aber dauernde Einrede entgegen (242, 275 II, III, 768, 821, nicht aber Verjährung wegen 813 I 2, 214 II)
-812 I 2 Alt. 1: Rechtsgrund fällt ex nunc weg und es gibt keine Sonderregelungen: zB auflösende Bedingung, Vertragsaufhebung, Kündigung bei Dauerschuldverhältnissen; Fast-Schwiegereltern für Investition in Haus der Schwiegereltern
Anwendungsbereiche verschiedene Leistungskondiktionen II
-812 I 2 Alt. 2: mit Leistung wurde nicht erreichter Zweck verfolgt, der nicht in Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht. Über den Zweck muss tatsächliche (ggf. konkludente) Willensübereinstimmung bestehen (so auch Abgrenzung zu 313, wo Zweck nur Geschäftsgrundlage und nicht verinbart ist); zB Schwarzgeld bei Unterverbriefung, Zweckschenkung, Aufwendung in Erwartung zukünftiger Erwerb/Erbe, Anzahlung nicht zustande gekommener Vertrag, Zahlung zur Abwehr einer doch getätigten Anzeige
-817 S.1
Anwendungsbereiche Nichtleistungskondiktionen
-812 I 1 Alt.2
->Eingriffskondiktion: Vermögensmehrung durch rechtsgrundlosen Eingriff in Zuweisungsgehalt eines fermden Rechts auf Kosten des Rechtsinhabers, zB unbefugte Nutzung fremdes Eigentum, unbefugte Werbefotos
->Verwendungskondiktion: Gläubiger macht ohne Rechtsgrund auf Sachen des Schuldners Verwendungen, ohne dadurch an ihn zu leisten, subsidiär zu 593, 994ff., 670, GoA
->Rückgriffskondiktion: Leistung auf fremde Schuld, subsidiär zu 86 VVG, 774, 426, GoA
-816 I: nur sachenrechtliche Verfügungen erfasst, Ausgleich für ehemaligen Eigentümer, der Eigentum zu Unrecht verloren hat
-816 II: Ausgleich wenn schuldbefreiend an einen Falschen gezahlt wurde (407 pder konkludente Genehmigung durch Berechtigten)
Rückgriffskondiktion
-wird iSd 267 mit Fremdgeschäftsführungswillen gezahlt, greift berechtigte/unberechtigte GoA, 812 scheidet dann aus
-wird auf fremde Schuld ohne Fremdgeschäftsführungswillen gezahlt, wird Schuld des wahren Schuldners nicht getilgt, also kein Rückgriff
->Leistungskondiktion gegen Empfänger
->bei nachträglicher Änderung des Tilgungsbestimmung Rückgriffskondiktion, GoA (-), weil kein Fremdgeschäftsführungswolle bei Zahlung
-bei Rückgriff werden zum Schutz des Schuldners die 407ff. analog angewandt. Rückgriff ist nicht aufgedrängt, kein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass Gläubiger stets derselbe bleibt (398ff., 267 I)
816 I 1
-816 I 1 erfasst alles, was durch Verfügenden erlangt wurde
-gezahlter Kaufpreis kann vom Bereicherungsschuldner nicht nach 818 III abgezogen werden, weil 816 Rechtsfortwirkungsanspruch zu 985 ist und dort ein Abzug ausscheidet
-nicht herauszugeben ist der Wert der betroffenen Sache
-816 I 1 gilt nicht für entgeltliche rechtsgrundlose Verfügungen
Umfang der Herausgabepflicht, 818 I
-wurde Besitz erlangt und kann dieser wegen Weitergabe nicht herausgegeben werden, ist gem. 818 II kein Wertersatz geschuldet, weil dem Besitz als solchem kein Wert zukommt
->möglich bleibt Kondiktion der Kondiktion
-bei aufgedrängter Bereicherung (818 II/III) wird nach hM auf den subjektiven Ertragswert abgestellt, ist der 0, entfällt Ersatzpflicht. Nach der Rpsr. soll Schuldner den Gläubiger auf Wegnahme der eingebauten Sache verweisen (1001 S.2) oder ihm Beseitigungsanspruch wegen Eingetumsstörung entgegenhalten können
Umfang der Herausgabepflicht, 818 II
-Wegfall der Bereicherung auch bei Vermögensnachteilen, die im Zusammenhang mit dem Erlangten stehen (zB Aufwendungen) Herausgabe dann nur Zug-um-Zug gegen Erstattung
-hat Empfänger infolge der Weitergabe einen Anspruch gegen Dritte, schuldet Schuldner Wertersatz oder Kondiktion der Kondiktion, keine Entreicherung
-Abwicklung 812 wird durch Saldotheorie modifiziert, wenn bei einem bisherigen Gegenseitigkeitsverhältnis aus unwirksamen Vertrag bereits beide geleistet haben. Gleichartige Ansprüche werden automatisch verrechnet, sonst nur Zug-um-Zug. Eigene Entreicherung wird automatisch bei eigenem Anspruch abgezogen. Saldotheorie gilt nicht bei MJ/Getäuschtem usw. als Anspruchsteller und bei Untergang der Sache beim Käufer wegen Sachmängeln
Ausschluss der Kondiktionen
-814 gilt für 812 I 1 Alt. 1 und erfordert positive Kenntnis der Nichtschuld (Tatsachen und rechtliche Wertung, muss positiv gewusst sein). Darf aber auch der Empfänger nicht darauf vertrauen, das Empfangene behalten zu dürfen, ist 814 wegen 242 nicht anwendbar
-817 S.2 gilt auch, wenn nur der Leistende verwerflich handelt
-Leistung iSd 817 S.2 ist nur das, was endgültig in das Vermögen des Empfängers wechseln soll (bei sittenwidrigem Darlehen also nicht die Darlehenssumme)
-wegen 242 gilt 817 S.2 dann nicht, wenn die zugrunde liegende Unwirksamkeitsnorm das gebietet/Ausschluss unbillig wäre
Beispiele Eingriffskondiktion
-einschlägig, wenn mit Kontovollmacht unberechtigt Abhebungen von Konto/Sparbuch erfolgen und Kontoinhaber/Erbe den Betrag zurückfordern. Kontovollmacht ist kein Rechtsgrund
->zusätzlich 687 II, ggf. Auftrag, 528ff., 2287, 826, 823 II iVm 266 möglich
-einschlägig, wenn Sache zu Unrecht iRd ZVS versteigert wird (verlängerte Drittwiderspruchs-/Vollstreckungsgegenklage)
812, Mehrpersonenverhältnisse
-grds. gilt auch in Mehrpersonenverhältnissen der Vorrang der Leistungsbeziehung
->es gibt jedoch Ausnahmen aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls
-in der Klausur ist zunächst herauszuarbeiten, in welchem Personenverhältnis eine Leistungsbeziehung vorliegt. Dann ist herauszuarbeiten, in welcher Beziehung der Rechtsgrund fehlt, dort wird dann grds. rückabgewickelt. Zuletzt ist zu diskutieren, ob eine Ausnahme von der Abwicklung übers Eck aus Wertungsgesichtspunkten vorliegt (zB Veranlasserprinzip, Vertrauensschutz, gerechte Risikoverteilung, Schutzunwürdigkeit einer Partei, sachgerechtes Ergebnis)
812, Anweisungsfälle I
-es liegt keine Leistung des Angewiesenen an den Dritten vor
->Angewiesener leistet an Anweisenden (Deckungsverhältnis) und der Angeweisende leistet ausgeführt durch den Angewiesenen an den Dritten (Valutaverhältnis). Zahlung des Angewiesenen an den Dritten ist keine Leistung, sondern Realakt
-ausnahmsweise Eingriffskondiktion des Angewiesenen gegen Dritten
->Anweisender ist MJ
->Anweisender hat Zahlung nicht veranlasst: zB wenn Anweisung fehlt / Überweisung falscher Adressat wegen Irrtum Angewiesener, Dritter veranlasst Überweisung an sich durch Täuschung
->fehlende Schutzwürdigkeit des Dritten/Empfängers: zB Fälschung Überweisungsauftrag durch Dritten/ der kennt den Widerruf der Anweisung
812, Anweisungsfälle II
->fehlerhafte/unwirksame Anweisung an Angewiesenen: zB Anweisung durch falsus procurator/Geschäftsunfähigen und keine sonstige Zurechnung der Anweisung zum Angewiesenen, da sonst Veranlasserprinzip greift
-Grundsätze zum Druchgriff greifen nur dann, wenn zwei Leistungsbeziehungen vorliegen, innerhalb derer eine Leistung geschuldet ist und beide Leistungen aufgrund einer Anweisung durch eine einzige Zuwendung erfüllt werden sollen
->nicht dagegen, wenn zwischen anweisendem Gläubiger und Drittem kein Valutaverhältnis vorliegt, das erfüllt werden könnte. Angewiesener kann dann nur mit LK gegen Anweisenden vorgehen
812, Bank, Bankkunde, Dritter I
-Kunde hat gem. 675u Wiedergutschriftsanspruch, wenn Zahlung nicht gem. 675j autorisiert war. Dem kann die Bank keinen Erstattungsanspruch / 675c Nr. 1 entgegenhalten grds.
-Bank muss mit Eingriffskondiktion gegen Zahlungsemfänger vorgehen
-Bankkunde hat nur 675u Anspruch gegen die Bank und keinen Anspruch gegen den Dritten
-bei wirksamer Autorisierung der Überweisung muss Bankkunde gegen Dritten vorgehen, wenn diesem der Betrag nicht zusteht
812, Bank, Bankkunde, Dritter II
-hat Bankkunde nicht autorisierte Auszahlung durch Sorgfaltspflichtverletzung mit verantwortet (Bank ist beweispflichtig, 675w) muss Bank Geld nicht wiedergutschreiben
->bei missbräuchlicher Verwendung Kreditkarten SE aus 675v, den sie Wiedergutschriftsanspruch mit 242 dolo agit entgegengehalten kann
->bei Phishing von PIN/TAN kann Bank mit 675v Anspruch aufrechnen, auch bei nicht sicherer Verwahrung der Online-Banking Datenliste
812 und Abtretung
->es wird an Zessionar gezahlt und soll rückabgewickelt werden
-Forderung bestand, Abtretung unwirksam: Leistungskondiktion Zahlender - Zessionar, wenn Zahlender nicht über 409 freigeworden ist
-abgetretende Forderung bestand nicht: LK Zahlender gegen Zedent, weil Scheinschuld ggü. Zedent erfüllt werden soll
Vertrag zugunsten Dritter, 328
-Dritter erwirbt eigenes Forderungsrecht gegen den Schuldner kraft Vereinbarung, AGL ist der jeweilige Vertrag iVm 328
->beim unechten Vertrag zugunsten Dritter soll der Dritte dagegen keinen eigenen Anspruch auf die Leistung haben
-ob einer echter oder unechter Vertrag zugunsten Dritter vorliegt ist im Wege der Auslegung zu ermitteln, 328 II, 329f. beachten
-Rechtsverhältnis Gläubiger-Schuldner: Deckungsverhältnis
->Gläubiger-Dritter: Valutaverhältnis
->Schuldner-Dritter: Vollzugsverhältnis
-wer ggü. wem welche Einwendungen geltend machen kann folgt aus 334 (+Grüneberg 328+Einf.)
Lebensversicherungsvertrag mit Bezugsberechtigung für Dritte
-oft Vertrag zugunsten Dritter iSv 328, 331 iVm 159 VVG zwischen Versicherungsnehmer und Versicherung
-Summe ist nicht Bestandteil des Nachlasses
-grds. kann die Bezugsberechtigung bis zum Eintritt des Versicherungsfalls (=Tod) geändert werden, wenn Widerrufsrecht nicht ausgeschlossen wurde, 159 VVG
Lebensversicherungsvertrag im Examen
-Var. 1: Bezugsberechtiger ->Lebensversicherung auf Auszahlung, AGL: Vertrag iVm 328, 331, 159 VVG (334 des Erben beachten, Einwendungen gehen gem. 1922 über)
-Var.2: Versicherung zahlt an Ehefrau, Bezugsberechtigter klagt gegen Ehefrau, AGL: 816 II (ggf. LK). Berechtigung Frau aus 1922 (-), weil Summe bei wirksamer Bezugsberechtigung nicht in Nachlass fällt. Dolo agot, wenn Summe mit LK direkt an Ehefrau gezahlt werden müsste
-Var.3: Versicherung zahlt an Berechtigten, Ehefrau klagt gg. diesen: AGL: 1922, 812 I 1 Alt. 1: erlangt ist Bezugsberechtigung, Summe surrogiert den Auszahlungsanspruch, Rechtsgrund ggf. Schenkung
-Var.4: Versicherung hinterlegt Summe, AGL: Eingriffskondiktion
Schenkung als Rechtsgrund bei Lebensversicherungsvertrag I
-Einsetzung als Bezugsberechtigter stellt Schenkung dar, die als Rechtsgrund infrage kommt
-Schenkung: bereits zu Lebzeiten geschlossen/erst nach dem Tod
->Versicherung als Erklärungsbotin überbringt Schenkungsangebot, idR konkludent durch Auszahlung. Bezugsberechtigter kann konkludent auch nach dem Tod annehmen gem. 153, Zugang gem. 151 entbehrlich
-Erbe kann wirksame Schenkung verhindern
->durch Widerruf Angebot gem.130 I 2 ggü. Bezugsberechtigten
->nach 671, 168 S.1 durch Widerruf Auftrag zur Übermittlung der Versicherung, es entfällt Botenmacht, 177ff. analog
Schenkung als Rechtsgrund bei Lebensversicherungsvertrag II
-wird Schenkung nicht verhindert, kommt es darauf an, ob sie wirskam ist
->Form d.518/2301, 2276 idR nicht gewahrt
->Heilung? 518 II/ 2301 II (lebzeitiges Vermögensopfer des Erblassers nötig)
->welche Art der Schenkung liegt vor, 516ff. oder 2301?
liegt im Deckungsverhältnis zwischen Versicherungsnehmer und Versicherung ein Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall nach 331 vor, lässt die Rspr. 2301 nicht zur Anwendung kommen
->Heilung gem. 518 II mit Tod Versicherungsnehmer als Eintritt Versicherungsfall, auch vor Annahme der Schenkung möglich
-ggf. Rückforderung nach 528, 530, 2287, Vererbbarkeit 528, 530 aber umstritten
->nicht jeder Lebensverischungsvertrag ist Vertrag zugunsten Dritter, eigenes Forderungsrecht entscheidend
Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter
-Anspruchsgrundlage ist bestimmter Anspruch des Primärgläubigers (zB 536a/280 I, 241 II) iVm den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter
-Vertrag kann auch cic sein (also cic mit Schutzwirkung zugunsten Dritter)
-Drittschutz (+) bei Leistungsnähe, Gläubigernähe (wenn Primärgläubiger für Wohl&Wehe Dritter verantwortlich ist / Aufgrund Sonderverbindung Schutzpflichten hat), Leistungs-&Gläubigernähe bei Vertragsschluss für den Schuldner objektiv erkennbar ist und Dritter schutzbedürftig ist (keine anderen gleichwertigen VERTRAGLICHEN Ansprüche aus Schadensfall)
-Schuldner kann Drittem alle Einreden aus Hauptvertrag und Mitverschulden des Primärgläubiger entgegenhalten, Rechtsgedanke 334
Drittschadensliquidation
-bei für den Schädiger zufälligen Schadensverlagerung
-nur, wenn keine Sonderregeln greifen, zB 407ff., 421ff. HGB bei Frachtvertrag
-Gläubiger kann mit seinem vertraglichen Anspruch den Drittschaden liquidieren, wenn nicht Wille Geschädigter entgegensteht
-Geschädigter kann nach 285 analog iVm Grundsätzen DSL Abtretug des Anspruchs/Herausgabe des Erlangten verlangen
-Geschädigter kann Anspruch des Gläubigers gegen Schädiger in gewillkürter Prozessstandschaft einklagen, schutzwürdiges Interesse liegt in Gefahr, sonst auf Schaden sitzen zu bleiben
Regressvorschriften
-445af. BGB, GoA, Rückgriffskondiktion, Gesamtschuld 426, 86 VVG
-Anspruch auf Freistellung bei Belastung mit Verbindlichkeit ggü. Drittem
->Vertrag
->426
->GoA iVm 257
->SE (Schaden=Belastung mit Verbindlichkeit)
->Anspruchsteller muss tatsächlich mit Verbindlichkeit beschwert sein!
Gesamtschuld
-untereinander haften Gesamtschuldner grds. zu gleichen Teilen, entscheidend ist aber immer Maß der Verursachung. Aus Rechtsgedanke 840 III kann abweichende Quote folgen
-426 I ist eigener Anspruch gegen anderen Gesamtschuldner ab Entstehung der Gesamtschuld
-426 II normiert Übergang der Gläubigerforderung auf zahlenden Gesamtschuldner iHd sich aus 426 I ergebenden Ausgleichsanspruchs. Anspruch geht mit akzessorischen Sicherheiten über, 412, 401
Probleme bei Schadensermittlung
-beim Nutzungsausfall grds. kein Vermögensabfluss, stellt aber einen Schaden dar, wenn Nutzung wirtschaftlichen Wert hat. Es muss ein Wirtschaftsgut von zentraler Bedeutung geschädigt sein, ein Nutzungswille und hypothetische Nutzungsmöglichkeit vorliegen
->entweder konkrete oder abstrakte Nutzungsausgallentschädigung, bei gewerblich genutzten Sachen nut konkrete Abrechnung
-Aufwendungen können ausnahmsweise aus Wertungsgesichtspunkten ein Schaden sein, zB über Herausforderungsgedanke
->Schaden entfällt nicht dadurch, dass Zahlung von Drittem/Empfänger zurückgefordert werden kann, da sonst das Liquididtätsrisiko des Dritten getragen werden müsste
->gem. 255 aber nur Zug-um-Zug gegen Anspruch gegen Dritten
-Ansprüche von Dritten gegen Geschädigten können auch Schaden sein
Vorteilsanrechnung / Vorteilsausgleichung beim SE
-dem Geschädigten wird von Amts wegen der Vorteil auf den Schaden angerechnet, der ihm durch das Schadensereignis erwachsen ist, wenn das nicht unbillig ist, 242
->zB ersparte Aufwendungen bei Krankenhausaufenthalt, Nutzungsvorteile eines Kfz, iRd werkvertraglichen Leistungskette der Umstand, dass der Besteller gegen den Hauptunternehmer keine Ansprüche wegen Verjährung hat
-es wird ein Abzug neu für alt vorgenommen, wenn gebrauchte/vorgeschädigte Sachen durch neue ersetzt werden
Mitverschulden 254
-das Mitverschulden wird bei SE gem. 254 in Form einer Quote berücksichtigt
-Mitverschulden setzt Verschulden voraus, die 827ff. gelten analog
-fahrlässiges Mitverschulden tritt hinter Vorsatz des Gegners idR über 242 zurück
-eine Sach- und Betriebsgefahr muss der Geschädigt sich über 254 anrechnen lassen, wenn die Gefahr ihm haftungsrechtlich zuzurechnen ist, er also zB selbst aus StVG haftet
-17 StVG verdrängt 254 bei zwei am Unfall beteiligten Kfz/Kfz-Tier Unfall
Zurechnung Mitverschulden, 254 II 2, 278
-254 II 2 gilt auch für Mitverschulden bei Entstehung des Schadens. Da es sich aber um eine Rechtsgrundverweisung auf 278 handelt, muss bereits im Zeitpunkt des schädigenden Ergeignisses ein Schuldverhältnis zwischen Schädiger und Geschädigtem bestanden haben oder eine sonstige, einem SV ähnliche Sonderverbindung (cic, Vertrag mit Schutzwirkung zug. Dritter, Vertrag zugunsten Dritter)
-Mitverschulden muss man sich auch dann anrechnen lassen, wenn SV besteht, der Anspruch aber auf Delikt gestützt wird
-analog 831 muss sich der Geschädigte auch das Mitverschulden des Verrichtungsgehilfen zurechnen lassen
-Mitverschulden des Fahrers wird Halter immer zugerechnet
Entschädigungsanspruch nach APR-Verletzung
-bei schwerwiegenden APR-Verletzungen ist ein Geldersatz möglich, wenn die Naturalrestitution nicht ausreichend ist
->hängt von Schwere des Eingriffs und Grad des Verschuldens ab
-liegt gleichzeitig wegen der APR-Verletzung eine Gesundheitsschädigung vor, dienen Geldersatz und Schmerzensgeld dem Ausgleich desselben Schadens, sodass die Beträge nur alternativ bestehen
-wegen der Höchstpersönlichkeit des Anspruchs ist der Entschädigungsanspruch nicht abtretbar und nicht vererbbar, außer wenn der Geschädigte nach rechtskräftiger Entscheidung stirbt
Schadenspositionen bei Verkehrsunfall I
-Reparaturkosten/Wertersatz auf Wiederbeschaffungsbasis: 249, es obliegt Geschädigten Neuschäden von Vorschäden abzugrenzen
-merkantiler Minderwert Auto: 251
-Mietwagenkosten gleichwertiges Kfz: 249 bei Nutzungsbedarf für Dauer der (fiktiven) Reparatur/ Wiederbeschaffung minus 10% ersparte Aufwendungn. Hat der Geschädigte eigenes weiteres Kfz kann er Mietwagenkosten/Nutzungsausfall nicht geltend machen wegen Schadensminderungspflicht. Bei erhöhtem Tarif Anspruch Geschädigter ->Vermieter aus cic, weil Aufklärungspflicht besteht
Schadenspositionen bei Verkehrsunfall II
-Nutzungsausfallentschädigung, wenn kein Kfz gemietet wird: 251 für Dauer Reparatur/Wiederbeschaffung. (-) wenn Geschädigter Kfz wegen seinen Verletzungen ohnehin nicht hätte nutzen können/fiktiv abgerehcnet und das Kfz trotzdem genutzt wird
-Gutachtenkosten: 249, wenn kein offensichtlicher Bagatellschaden vorliegt (ca 700€), dann nur Kostenvoranschlag Werkstatt. (+) auch dann, wenn Schädiger schon Gutachten in Auftrag gegeben hat, Geschädigter muss keine Marktforschung wegen günstigstem Preis betreiben
-vorgerichtlicher RA: 249, wenn erforderlich
-Abschleppkosten, Ab- und Ummelden: 249
Schadenspositionen bei Verkehrsunfall III
-Rückstufungsschaden: 249 bei Kaskoversicherung, (-) bei Kfz-Haftpflicht
-Kostenpauschale: 249 nur bei Unfällen, sonst müssen Auslagen konkret dargelegt werden, 288 V beachten
-Besuchskosten nahe Angehörige: 249, Gleichstellung mit primären Heilungskosten
-Schmerzensgeld, 249, 253 II
-entgangener Urlaubsgenuss nur als Bemessungsfaktor Schmerzensgeld
Schadenspositionen bei Verkehrsunfall IV
-Haushaltsführungsschaden: 249, 842f., eigener Schaden des Verletzten auch dann, wenn Ehegatte einspringt, sonst unbillige Vorteilsanrechnung und Rechtsgedanke 843 IV
-Nachteile bzgl. Erwerbstätigkeit / Vermehrung Bedürfnisse: 842, 843
-Verlust Freizeit / Zeitaufwand Schadensabwicklung (-), keine Vermögensminderung, allg. Lebensrisiko
-Ansprüche mittelbar Geschädigter: 844, 845, ggf. 1922, 823 bei Erben
-Übergang der Forderung beachten bei 116 SGB X, 86 VVG, 76 BBG, EFZG, BBesG
Schockschaden
-Schockschäden des unmittelbar Verletzten fallen idR in den Schutzbereich des 823
->gilt auch bei ärztlichen Fehlbehandlungen eines Angehörigen
->gilt nicht ,wenn Unfallopfer ein Tier ist, weil Schock des Herrschens unter allgemeines Lebensrisiko fällt, auch nich bei Schock in Folge von Hausfriedensbruch
-Schockschäden Dritter nur, wenn es sich um nahe Angehörige handelt des toten/schwer verletzten Opfers, der Schock im Hinblick auf den Anlass verständlich ist und in zeitlichen Zusammenhang mit Unfallgeschehen liegt
->sonst nur allgemeines Lebensrisiko, Mitverschulden Opfer wird angerechnet
-Schockschaden von Polizei / Feuerwehr werden erfasst ,weil diesen Leuten das Ereignis unmittelbar aufgezwungen wird
Schadensabrechnung bei Beschädigung Pkw
-es kann entweder konkret auf Rechnungsbasis, fiktiv auf Gutachtenbasis (ohne Steuern) oder auf Wiederbeschaffungsbasis abgerechnet werden
->Kombination fiktive und konkrete Abrechnung unzulässig
-sind die geschätzten Reparaturkosten höher als 130% des WiederbeschaffungsWERTES, ist grds. nur Abrechnung auf Wiederbeschaffungsbasis möglich
-Wiederbeschaffungsaufwand: Wiederbeschaffungswert-Restwert
-Reparaturaufwand: Reparaturkosten + Minderwert
fiktive und konkrete Abrechnung bei Verkehrsunfall
-konkrete Abrechnung bis zu 130% des Wiederbeschaffungswertes (kein Abzug Restwert), wenn Kfz vollständig und fachgerecht tatsächlich repariert und mindestens 6 Monate weiter genutzt wird
-fiktive Abrechnung, wenn Kfz nicht verschrottet/repariert/verkauft/Ersatzfahrzeug gekauft: Reparaturkosten und Minderwert bis zur Höhe des Wiederbeschaffungsaufwands
-fiktive Abrechnung, wenn Kfz. ggf. notrepariert und 6 Monate weitergenutzt wird/konkrete Abrechnung, wenn Kfz nicht fachgerecht repariert: Reparaturaufwand bis Wiederbeschaffungswert, wenn Reparaturkosten nicht 100% des Wiederbeschaffungswerts erreichen
Ersatzfähigkeit Heilbehandlungskosten für Tier I
-grds. schuldet der Schädiger gem. 249 I, II den zur “Reparatur” erforderlichen Geldbetrag. Gem. 251 II 1 kann der Schädiger den Geschädigten aber in Geld entschädigen, wenn die Herstellung nur mit unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist
-bei der Verletzung eines Tieres sind gem. 251 II 1 die Heilbehandlungskosten wegen der herausgehobenen Anerkennung des Tierschutzes (20aGG) nicht bereits dann unverhältnismäßig, wenn sie den Wert des Tieres erheblich übersteigen
->wegen Verantwortung des Menschen für Tier als Mitgeschöpf und schmerzempfindliches Lebewesen verbietet sich rein wirtschaftliche Betrachtung
Ersatzfähigkeit Heilbehandlungskosten für Tier II
-wurde Heilbehandlung tatsächlich durchgeführt, muss iRe wertenden Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls ermittelt werden, ob Kosten ersatzfähig sind
->dabei kommt es v.a. auf Maß des Verschuldens, individuelles Verhältnis zum geschädigten Tier und tiermedizinische Vertretbarkeit der Heilbehanldungskosten an
->ersetzende Kosten können Wert des Tieres um Vielfaches überschreiten
-entsprechend 254 I, 833 muss die Tiergefahr des eigenen Tieres nicht angerechnet werden, wenn der andere aus 823 haftet
->840 III
Besitzmittlungsverhältnis iSd 868 I
-es ist eine ausreichend konkrete Abrede erforderlich, aus der sich Rechte und Pflichten der Parteien ergeben
->es reicht, wenn Abrede getroffen wurde, dass der Besitzmittler die Sache auf bestimmte Zeit mit Fremdbesitzerwillen für den mittelbaren Besitzer besitzt
->Besitzmittlerverhältnis kann schon vereinbart werden, bevor Eigentum erlangt wird
-zwischen Ehegatte und bei Eltern Kind Übereignungen ist es ausreichend, dass es dem Willen der Parteien entspricht, das in 1353, 1626 geregelte Rechtsverhältnis auf die übereignete Sache zu erstrecken
-bei Sicherungsübereignung reicht Sicherungsabrede
Besitzmittlungsverhältnis iSd 868 II
-Veräußerer und Erwerber können auch Mitbesitzer sein und bleiben
->Besitzmittlungsverhältnis besteht dann in konkreter Vereinbarung, dass Erwerber mittelbar eigen-Mitbesitzer und der Veräußerer unmittelbar Fremd-Mitbesitzer wird
-maßgeblich für Besitzmittlungsverhältnis ist
Besitzberechtigung auf Zeit
Herausgabeanspruch nach Ablauf der Zeit
Fremdbesitzerwille
Übereignung nach 929, 931
-985 ist nicht isoliert abtretbar. Hat der Veräußerer neben 985 aber keinen anderen abtretbaren Anspruch, genügt für die Übereignung die bloße Einigung
->gilt auch, wenn die Sache besitzlos ist (zB ausgebüchstes Tier)
Abhandenkommen, 935
-Hoheitsakte sind kein Abhandenkommen, Ausnahme: nichtiger Hoheitsakt
-geben Besitzdiener Sachen ohne Erlaubnis weg, kommen sie dem Eigentümer abhanden
-verfügt ein Nichtberechtigter über Erbschaftsgegenstände, liegt ein Abhandenkommen wegen der Besitzfiktion des 857 zugunsten der Erben vor ->Ausnahme: Nichtberechtigter hat Erbschein, 2366
-Abhandenkommen sperrt auch den Wegerwerb gem. 936 analog 935
Anwartschaftsrecht bei Eigentumsvorbehalt I
-ist Eigentumsvorbehalt iRe Kaufvertrags vereinbart, kann der Verkäufer gem. 449 II, 216 II 2, 323 auch noch zurücktreten, wenn der Kaufpreisanspruch schon verjährt ist
-einigen sich die Parteien bei kreuzenden AGB nicht auf Eigentumsvorbehalt, gelten aber die übereinstimmenden Teile der AGB als vereinbart
-bei abredewidriger Veräußerung der Sache an einen Dritten wird der AWR-Inhaber durch 161 geschützt. Mit vollständiger Kaufpreiszahlung wird AWR-Inhaber Eigentümer
->ist AWR vorher erloschen, gilt 161 nicht
Anwartschaftsrecht bei Eigentumsvorbehalt II
-gem. 161 III, 932ff. kann gutgläubig Eigentum ohne das AWR erworben werden. Dafür muss der Drittte aber analog 936 unmittelbaren Besitz erlangen
-vor Bedingungseintritt ist der AWR-Inhaber vor dem Herausgabeverlangen des Dritten durch 986 II geschützt
-AWR kann an Dritten analog 929ff. weiterveräußert werden. Mit Bedingungseintritt erwirbt der Dritte dann direkt Eigentum
->AWR kann bedingt übertragen werden
->Auswirkungen von Handlungen zwischen Vorbehaltskäufer und -verkäufer auf AWR des Erwerbers: 929 Rn.50
AWR durch bedingte Einigung mit Nichtberechtigten
-Eigentumsübertragung (-), weil noch nicht gewollt
-Erwerb AWR nach 929, 158 I (-), weil Veräußerer nicht Eigentümer
-gutgläubiger Erwerb AWR nach 929, 158 I, 932ff. analog, wenn Erwerber bzgl. des Eigentums gutgläubig ist
->wenn Eigentum gutgläubig erworben werden kan, dann auch AWR als -
-mit Bedingungseintritt erwirbt AWR-Inhaber Volleigentum, zu diesem Zeitpunkt muss er nicht mehr gutgläubig sein, weil 932 auf den Zeitpunkt von Übergabe und Einigung abstellt
-vor Bedingungseintritt hat AWR-Inhaber Einrede aus 242 ggü. 985 des Eigentümers
AWR bei fehlgeschlagener Übereignung
-hat der Veräußerer selbst nur ein AWR, kann die Eigentumsübertragung an fehlender Gutgläubigkeit oder fehlender Übergabe scheitern
-als (-) wird dann zumindest das tatsächlich bestehende AWR übertragen
->folgt aus Auslegung, dass dann zumindest AWR übertragen werden soll
-durch Bedingungseintritt wird Eigentumserwerb des AWR-Inhabers vollendet
Eigentumserwerb nach 946ff.
-wird Eigentum nach 946ff. erworben, steht demjenigen, der sein Eigentum verloren hat, ein Ausgleichsanspruch nach 951, 812ff. zu
->es handelt sich um eine Rechtsgrundverweisung auf 812ff., weswegen der Vorrang des Leistungsverhältnisses zu beachten ist
->der Vorrang des EBV sperrt 951! Aber nicht desjenigen, der sein Eigentum durchHandlung eines unberechtigten Besitzers verliert
-im Einbaufall besteht ein Leistungsverhältnis, weil Eigentumserwerb durch EInbau aufgrund einer Leistung (dem Einbau) erfolgt. Im Jungbullenfall dagegen keine Leistung, weil Eigentum nicht durch Kaufvertrag mit Dieb erworben wird, sonder erst durch die eigene Verarbeitung! 951 also möglich
Erwerb nach 952
-für qualifizierte Legitimationspapiere iSd 808 (Sparbuch/brief, Hypothekenbrief, Versicherungsschein, Gutschein / Ticket mit Begünstigtennennung) gilt 952 für den EIgentumserwerb. Die Urkunde kann nicht isoliert übertragen werden, das Eingetum an ihr folgt der Inhaberschaft an der Forderung. Eigentum wird also durch Abtretung der Forderung übertragen
->Übereignung kann ggf. in Abtretung umgedeutet werden
->gilt analog für Kfz-Brief und Pferdepässe, nicht aber für Führerscheine, Kfz-Schlüssel, Waffenbesitzkarten, vollstreckbare Urteile
-bei Wechsel, Scheck und kleinen Inhaberpapieren iSd 807 wird das Eigentum gem.. 929ff. übertragen, der manifestierte Anspruch geht dann mit über (Fahrkarten, Gutscheine ohne Begünstigtennennung)
->gem. 793 ist Aussteller gegen Aushändigung zur Leistung verpflichte
Auflassung, 925
Auflassung und Eintragung müssen sich decken. Bei Fällen der falso demonstratio entsteht das Recht nur, wenn das wirklich gewollte auch eingetragen ist
Gutgläubiger Erwerb Grundstück, 892
-gutgläubiger Erwerb ist ausgeschlossen, wenn ein Widerspruch zugunsten des Berechtigten eingetrageb ist oder vor Eintratgung des Erwerbers eingetragen wird
-fehlt zum Eigentumserwerb nur noch die Eintragung, kommt es bzgl. der Gutgläubigkeit gem. 892 II auf den Zeitpunkt der Antragstellung aus Grundbucheintragung an
->wird dem Erwerber vom Nichtberechtigten eine Vormerkung bewilligt, kommt es für Gutgläubigkeit auf Antragstellung bzgl. Vormerkung an. Guter Glaube wirkt dann bis zur Vollendung des Rechtserwerbs fort, auch späterer Widerspruch schadet nicht
-auch lastenfreier Erwerb über 892 möglich
Ansprüche bei Unrichtigkeit Grundbuch
-Anspruch auf Zustimmung zur Grundbuchberichtigung, 894
->wird mit einstweiliger Verfügung auf Eintragung Widerspruch gesichert
-Verhältnis Eigentümer - zu Unrecht Eingetragener 987ff., analog, wenn Bucheigentümer nicht Besitzer ist
-812 (rechtsgrundlos erworbene Grundbuchposition)
-Beseitigung eingetragene Grundbuchrechte, 1004
-888 bei relativer Unwirksamkeit
-896: Vorlage Hypothekenbrieg an GBA zur Berichtigung
Grunddienstbarkeiten, 1018ff. I
-dingliche Rechte an einem Grundstück, die auf Dulden/Unterlassen des Eigentümers gerichtet sind zugunsten des Eigentümers eines anderen Grundstücks (herrschendes Grundstück)
->zB Wegerechte
-bzgl. Eintragung im Grundstück 874 beachten
-bei Verletzung von Pflichten aus 1018ff. (gesetzl. SV) gelten die 280ff., 1004 gem. 1027, wenn nicht die 1018ff. etwas anderes vorschreiben
-erfolgt eine Mitbenutzung durch den Eigentümer des belasteten Grundstücks, werden die 741ff. analog auf das Verhältnis zwischen Eigentümer und Berechtigtem angewendet
->Regressansprüche untereinander für Reparatur Dienstbarkeits-Anlage aus 1020 S.2, 748, 742 analog
Grunddienstbarkeiten, 1018ff. II
-erfolgt keine Mitbenutzung durch den Eigentümer, muss der Berechtigte die Kosten gem. 1020 S. 2 alleine tragen
-Wegerecht zwischen zwei Nachbarn kann nicht gewohnheitsrechtlich entstehen,da dies eine tatsächliche Übung unter einer Vielzahl von Beteiligten voraussetzt
-Bestellung Dienstbarkeit ist dingliches Geschäft, ggf. kann aber auch nur schuldrechtlicher Nutzungsvertrag vorliegen, der auszulegen ist
-Notwegerecht ist in 917f. geregelt
beschränkt persönliche Dienstbarkeit, 1090ff.
-Pendant zur Grunddienstbarkeit
-es ist bestimmte Person berechtigt, oft Wohnrecht
-Problem sind Rechtsfolgen, wenn Wonrecht nicht mehr genutzt wird
->nach Rspr. Lösung über ergänzende Vertragsauslegung und nicht 313
Nießbrauch, 1030ff.
-umfassendes dingliches Nutzungsrecht zB an Grundstücken oder Rechten zugunsten einer bestimmten Person
-1030ff. bilden gesetzliches SV, auf das 280ff. anwendbar sind
Vormerkung, 883ff. I
-Sicherungsmittel für schuldrechtlichen Anspruch auf dingliche Rechtsänderung
-Sicherungswirkungen folgen v.a. aus 883 II, 888
->vormerkungswidrige Verfügungen sind dem Vormerkungsinhaber ggü. unwirksam
->greift auch bei Beeinträchtigungen wie zB der Eintragung eines Veräußerungsverbots, einer Hypothek, Wegerecht, nachträgliche Grundbuchberichtigung, Widerspruch, nicht aber bei Vermietung/Verpachtung, weil keine Verfügung
-Vormerkung ist akzessorisch zum gesicherten Anspruch,erlischt dieser, erlischt auch die Vormerkung
->Folge: 894
Vormerkung, 883ff. II
-Vormerkung ist auch für bedingte/zukünftige Ansprüche gem. 883 I 2 möglich. Erforderlich ist, dass bereits fester Rechtsboden für den Anspruch besteht
->(-) bei Schwarzkauf bzgl. des verdeckten Vertrages. Die bloße Heilungsmöglichkeit genügt nicht als fester Rechtsboden, weil Käufer keinen Anspruch auf Heilung hat
-aus 888 kann der Vormerungsberechtigte auch vorgehen, wenn er noch nicht als Eigentümer eingetragen ist, Zustimmung des Dritten steht dann aber unter Vorbehalt, dass Eintragung der Vormerkungsinhaber als Eigentümer erfolgt
-dingliche Vorkaufsrecht (1094ff.) wirkt gem. 1098 II wie Vormerkung
Relevanz Vormerkung in Klausur I
-Auswirkung auf gutgläubigen Grundstückserwerb wegen Vorverlagerung Zeitpunkt Gutgläubigkeit
-Schutz Vormerkungsinhaber gem. 883 II, 888 vor Verfügungen des Verkäufers bei unberechtigter Auflassung und Eintragung Dritter
->Anspruch gegen Verkäufer auf Auflassung 433, kein Untergang nach 275 I wegen 883 II
->894 (-), weil Grundbuch nicht absolut unrichtig, 883 II wirkt nur relativ
->Anspruch auf Eintragungsbewilligung gegen Dritten aus 888
->RSB für Widerklage des Dritten aus 894 besteht, weil nicht kontradiktorisches Gegenteil gefordert wird
Relevanz Vormerkung in Klausur II
-Klage Vormerkungsberechtigter auf Nutzungsersatz gegen Bucheigentümer aus 987f. analog, auch 1004 gilt analog
-Wirksamkeitsprüfung der Vormerkung der Klage aus 894 gegen Vormerkungsinhaber
-dem Erwerber als Dritten stehen die Einwendungen aus dem gesicherten Anspruch zu
Entstehung Vormerkung und Übertragung
Bestehen vormerkungfähiger Anspruch, 883
Bewilligung durch Eingentümer / einst. Verfügung, 885
Eintragung ins GB, 873
Berechtigung oder 185 / 893, 892 analog
Verfügungsbefugnis oder 185, 878 analog
-Übertragung der Vormerkung erfolgt durch formlose Abtretung des gesicherten Anspruchs, 398, 401
->GB Berichtigung über 22 GBO
-gutgläubiger Zweiterwerb wenn überhaupt nur möglich , wenn gesicherte Forderung besteht weil gutgläubiger Erwerb Forderung nicht möglich
gutgläubiger Ersterwerb Vormerkung
-Vormerkung ist kein Recht an einem Grundstück, deswegen geht 892 I 1 nicht direkt
-über 893 Alt. 2, 892 analog ist gutgläubiger Ersterwerb Vormerkung aber möglich
->892 überwindet aber nur fehlende Eigentümerstellung, nicht das Fehlen der gesicherten Forderung
-analog 892 II muss der Erwerber bis zum Zeitpunkt des Vormerkungsantrags gutgläubig sein
-893 Alt. 2, 892 gelten nicht für Eintragung der Vormerkung aufgrund einer einstweiligen Verfügung, weil kein rechtsgeschäftlicher Erwerb vorliegt
Sperrwirkung EBV I
-aus 993 I 2 folgt, dass das Deliktsrecht neben 987ff. gesperrt ist, wenn bereits im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses eine Vindikationslage vorliegt
->Ausnahmen: 992, 826, Fremdbesitzerexzess im 2 Personen Verhältnis (Schädiger nimmt mit Unrecht RzB an und überschreitet dieses)
-auch Bereicherungsrecht ist neben 987ff. gesperrt
->Ausnahmen: Fälle von 946ff., der Anspruch des ehemaligen Eigentümers aus 951, 812 ist ggü. dem unberechtigten Besitzer, aufgrund dessen Handlung das Eigentum verloren geht, nicht gesperrt
->Veräußerung der Sache durch nichtberechtigten Besitzer: 816 ist nicht gesperrt
->Verbrauch der Sache: Wertersatzanspruch wegen Eingriffskondiktion nicht gesperrt, weil von EBV nicht geregelt
Sperrwirkung EBV II
-951, 816 sind nicht gesperrt, weil sie Rechtsfortwirkungsansprüche zum Eigentum sind
-EBV wird durch 241a ausgeschlossen bei unbestellter Zusendung
-den EBV-Ansprüchen und 985 kann dolo agit aus 242 entgegengehalten werden, wenn Besitzer Gegenanspruch auf Eigentumserwerb hat (Vertrag/812)
Vindikationslage I
-im Zeitpunkt des anspruchsbegründenden Ereignisses (Herausgabeverlangen/Zeitpunkt der Nutzung/Verwendung) muss eine Vindikationslage vorliegen, also Eigentum, Besitz und kein Recht zum Besitz
-bei nicht-so-berechtigtem Besitz (zB Beschädigung/Untervermietung Mietsache durch Mieter) liegt keine Vindikationslage vor, ausreichender Schuttz durch Vertrag und Delikt
-nicht mehr berechtigter Besitz liegt vor, wenn das RzB nachträglich wegfällt, zum Zeitpunkt der Schädigung / Nutzung / Verwendung aber noch bestand
Vindikationslage II
-nicht mehr berechtigter Besitz
->endet RzB mit Rückwirkung (Anfechtung, Aufhebung Zuschlagbeschluss ZVS), liegt wegen ex tunc Wirkung von Anfang an EBV vor
->endet RzB ohne Rückwirkung ex nunc liegt nur ab dann ein EBV vor grds. davor nicht
-Aufschwung von berechtigten Fremdbesitzer zu unberechtigtem Eigenbesitzer: EBV nur, wenn auch Besitzrecht endet (also zB bei GoA, weil diese durch den Eigenbesitzerwillen endet, nicht aber bei vertraglichen Besitzrechten, wenn zB Entleiher Sache verkauft, EBV dann (-))
EBV bei Werkunternehmerfall
->647 Rn.6!
-bestand an Sache zunächst RzB und fällt dieses nur mit ex nunc Wirkung weg, hat der Werkunternehmer aber kein Pfandrecht weil die Sache nicht dem Besteller gehörte und kann der Besteller wegen Insolvenz nicht zahlen, ist Werkunternehmer schutzbedürftig
-für Ansprüche Unternehmer - Eigentümer aus 994ff. analog soll deshalb ausreichen, dass zumindest jetzt Vindikationslage besteht
->der nicht mehr berechtigte Besitzer soll nicht schlechter darstehe als der von Anfang an nicht mehr berechtigte Besitzer
->aber nur dann, wenn das vorher bestandene RzB Verwendungsansprüche nicht besonders regelt! Man darf nicht besser stehen, als wenn ein RzB noch bestünde
Besitz iRd 985
-Herausgabe kann auch verlangt werden, wenn der Anspruchsgegner nur mittelbarer Besitzer ist
->zB, wenn Anspruchsteller Sache aufgrund einstweiliger Verfügung schon gepfändet hat und diese beim Sequester ist, der Anspruchsgegner bleibt hier mittelbarer Besitzer
-auch die Herausgabe an den Kläger durch den Besitzer nur zur Abwendung der ZVS aus vorläufig vollstreckbaren Titel führt nicht zur Erfüllung 985, keine Erledigungserklärung
Recht zum Besitz
-tatsächliche Besitzgestattung Eigentümer ohne Rechtsbindungswillen bis zum Widerruf
-schuldrechtliche Vereinbarungen mit Eigentümer, 152 II ZVG beachten
-berechtigte GoA, aber nur wenn Übernahme des Geschäfts und Inbesitznahme der Sache zusammenfallen. Endet mit Herausgabeverlangen Eigentümer
-abgeleitetes Recht zum Besitz, wenn berechtigter Dritter Weiterleitungsbefugnis hat
-ZBR ist nach Rspr. RzB, aber trotzdem Zug-um-Zug Verurteilung und 987ff., wenn Rechtsverhältnis, das ZBR ergibt, keine Regeln zu Nutzungen/Verwendungen enthält. Nach hM kein RzB, nur Zug-um-Zug Verurteilung
-AWR nach Rspr. kein RzB. Erwerber des AWR hat Arglist Einrede ggü. Eigentümer, wenn nur noch kleiner Rest Kaufpreis offen ist, hM RZV (+)
Beweislast 985
-Anspruchsteller trägt Beweislast für Eigentum und Besitz, Gegner für RzB
->Besitz zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit muss bewiesen werden, für Fortdauer Besitz gilt dann Vermutung. Bei Bestreiten muss Beweis erhoben werden
->hat BK Besitz nach Rechtshängigkeit durch Veräußerung verloren, kann wegen 265 II 1 weiter auf Herausgabe geklagt werden
-Fiktion des 1006 kann zu beachten sein
Fiktion 1006 I
-ist das Eigentum bewiesen / unstreitig, gilt 1006 nicht. Eigentum steht dann fest, Vermutung tritt dahinter zurück
-nach 1006 wird vermutet, dass der Besitzer bei Erwerb des Besitzes Eigenbesitz begründete, dabei unbedingtes Eigentum erwarb und es während Besitzzeit behielt
->gilt auch für mittelbaren Besitz gem. 1006 III
->sekundäre Darlegungslast des Besitzers bzgl. Eigentumserwerb bei Besitzerwerb
-Kollidieren 1006 I und II, zählt nur der zeitlich letzte Besitz
->Anspruchsteller muss dann beweisen, dass BK Eigentum nicht erworben / wieder verloren hat / 1006 I 2 vorliegt
Fiktion 1006 II
-hatte der jüngere Besitzer zunächst Fremdbesitz und behauptet dann, Eigenbesitzer geworden zu sein, greift 1006 I nicht zu seinen Gunsten, weil keine Vermutung dahingehend besteht, dass Umwandlung Fremd in Eigenbesitz mit Eigentumserwerb verunden war
->Kläger bleibt dann 1006 II
-1006 II enthält Vermutung, dass Eigentum auch nach Besitzverlust noch beim ehemaligen Besitzer geblieben ist und setzt voraus, dass Besitzerlagung mit behaupteter Eigentumserlangung zusammengefallen ist
-1006 wird durch 1362 I verdrängt
fehlende Widerrechtlichkeit Besitzbeeinträchtigung 858
-auf materielle Einwendungen wie zB schuldrechtliche oder dingliche Ansprüche an der Sache kann man sich bzgl. der fehlenden Widerrechtlichkeit einer Besitzstörung nicht stützen, weil der Anspruch aus 861f. nur an den Besitz anknüpft, 863
-nur bei erfolgreicher Widerklage bzgl. der materiellen Berechtigung wird 864 II analog angewandt, sodass die Besitzschutzansprüche scheitern
verbotene Eigenmacht iRd Mietrechts
-eigenmächtiger echter Rausschmiss ohne Titel / ohne GVZ stellt wie ein Schlössertausch verbotene Eigenmacht dar
->Rechte des Mieters: 231, EBV, 823, 826, nachvertragliche Pflichtverletzung
-nachvertragliche Einstellung von Versorgungsleistungen (Strom, Wasser) ist keine verbotene Eigenmacht, weil tatsächliche Sachherrschaft an (kalter) Wohnung bestehen bleibt
->in Extremfällen nachvertragliche Versorgungsansprüche
Hausverbot
-Befugnis zu Hausverbot folgt aus Hausrecht
-eingeschränkt, wenn Örtlichkeit für Publikumsverkehr eröffnet ist und Teilnahme für gesellschaftliches Leben wichtig ist, dann ist sachlicher Grund erforderlich
-hat man sich vorher vertraglich gebunden, bestehen für Vertrag nur allg. Loslösungsrechte wie Anfechtung / Kündigung, Hausrecht bedarf besonders gewichtiger Gründe
->Antrag auf Feststellung, dass Gegner kein Recht zustand, Zutrittsverbot festzustellen. Hausverbot selbst ist kein Rechtsverhältnis iSd 256, Auslegung!
Nebenansprüche des Eigentümers
-Nutzungsausfall und andere Vorenthaltungsschäden werden nach hM von 989, 990 nicht erfasst
-bei Verzug besteht Anspruch aus 990 II
-988 bzgl. des Nutzungsherausgabeanspruchs gilt analog für den rechtsgrundlos unberechtigten Besitzer
Gegenansprüche des nicht berechtigten Besitzers
-hat der Eigentümer Nutzungsansprüche und der Besitzer Verwendungsansprüche, verringert sich automatisch der Anspruch des Besitzers
-in 1000-1003 ist die selbstständige Geltendmachung der Ansprüche durch den Besitzer geregelt
-von den 994ff. sind solche Aufwendungen nicht erfasst, die die Sache grundlegend verändern (zB Komplettsanierung Haus)
->951, 812 sind wegen dem EBV dann gesperrt
Unterschied SE nach 989, 990 und SE nach 985, 280, 281
-der Schaden, der mit 989, 990 geltend gemacht wird, darf nicht allein auf der Vorenthaltung der Sache beruhen, die eigentlich noch herausgegeben werden könnte
-SE nach 985, 280, 281 erfasst diesen Vorenthaltungsschaden, der auf Nichtherausgabe beruht
->dieser SE setzt aber wie 989, 990 Rechtshängigkeit/Bösgläubigkeit voraus, um die Voraussetzungen der 989, 990 nicht zu unterlaufen
Entstehung Hypothek
Einigung, 873, 1113
Eintragung, 873, 1115
Einigsein
ggf. Übergabe Hypothekenbrieg bei Briefhypothek, 1116, 1117
Berechtigung und Verfügungsbefugnis
->ggf. 892
Bestehen zu sicherende Forderung
->ist die Forderung noch nicht entstanden/bedingt, entsteht zunächst Eigentümergrundschuld, die sich dann in Hypothek umwandelt
->ist der Darlehensvertrag nichtig und wurde das Geld schon ausgezahlt: über Auslegung ermitteln, ob Anspruch aus 812 gesichert werden soll, idR (+)
Entstehung Grundschuld
Wie Hypothek, weil Grundschuld aber nicht akzessorisch ist, muss Bestehen der gesicherten Forderung nicht geprüft werden
Übertragung Hypothek I
-geht mit Übertragung der Forderung automatisch über nach 1153, 1154, 398, 401
-gutgläubiger Zweiterwerb der Hypothek ist nach 1153, 1154, 398, 401 iVm 1138, 892 möglich, außer bei 1185 II
->ist der Zedent nicht Hypothekeninhaber kann das über 892 überwunden werden, wenn er als solcher im Grundbuch eingetragen ist
->Zedent ist nicht Forderungsinhaber und es handelt sich um Eigentümergrundschuld: durch 1138 wird das Bestehen der Forderung fingiert, durch 892 wird fehlende Berechtigung überwunden
Übertragung Hypothek II
-ist der Zedent nicht Forderungsinhaber, besteht die Forderung aber bei einem Dritten: umstritten, ob die Forderung beim gutgläubigen Erwerb der Hypothek mitgerissen wird oder eine forderungsentkleidete Hypothek erworben wird
Übertragung Grundschuld I
-richtet sich nach 1191, 1192, 1154, gutgläubiger Erwerb gem. 892 möglich
-fehlender Eintritt des Erwerbers in Sicherungsvereinbarung lässt Wirksamkeit der Grundschuldabtretung unberührt
-Sicherungsabrede begründet als solche kein Abtretungsverbot gem. 399 Alt.2, außer ein solches wurde ausdrücklich vereinbart
-wird die Grundschuld isoliert abgetreten und ist der Schuldner dann 2 Personen ausgesetzt, ist folgendes möglich
Übertragung Grundschuld II
->Inanspruchnahme aus Forderung: nur gegen Rückgewähr der Sicherheit, 404, 273 (Verbot der isolierten Übertragung folgt konkludent aus Sicherungsabrede)
->Inanspruchnahme aus Grundschuld: Einwendungen aus Sicherungsabrede nach 1191, 1192 I, 1157
->bloßer Einwand des Verbots der isolierten Abtretung aber nicht, weil sonst weder neuer noch alter Gläubiger der Grundschuld diese verwerten könnten
Einwendungen von Schuldner / Eigentümer gegen Inanspruchnahme I
-Inanspruchnahme aus Forderung
->Einwendungen aus zugrunde liegendes Schuldverhältnis
->nach Übertragung aus 404ff.
->1161, 1160 bei Hypothek/ 404, 723 bei Grundschuld
-Inanspruchnahme aus Hypothek (Duldung ZVS, 1147)
->pfandrechtsbezogene Einwendungen, kann gem. 1157 S.1 auch neuem Berechtigten entgegengehalten werden
->forderungsbezogene Einwendungen nach 1137, nach Übertragung nach 1137, 1138 Alt.2; nicht: Verjährung wegen 216!
->Einwendung aus Sicherungsabrede dem neuen Berechtigten ggü. nach 1157 S.1
Einwendungen von Schuldner / Eigentümer gegen Inanspruchnahme II
-Inanspruchnahme aus Sicherungsgrundschuld
->pfandrechtsbezogene Einwendung, zB 1193: ggü. neuem Berechtigten nach 1191, 1192 I, 1157
->Einwendungen aus Sicherungsabrede (aus Sicherungsabrede und forderungsbezogen wird aus Sicherungsabrede abgeleitet, weil 11137 nicht anwendbar): ggü. neuem Berechtigten gem. 1191, 1192 I, Ia, 1157; verjährung nicht wegen 216
-Einwendungen können bei Hypothek über 1157 S.2, 1138 Alt.2, 892 gutgläubig wegerworben werden
->bei Sicherungsgrundschuld wegen 1192 Ia nicht
-1156 beachten, gilt bei Sicherungsgrundschuld aber nicht (nachträgliche Einwendungen)
Rechtsfolge Zahlung
-Hypothek: wandelt sich in Eigentümergrundschuld, dadurch wird Grundbuch unrichtig
->zahlt der Eigentümer, der nicht Schuldner ist, wird die Hypothek zur Eigentümerhypothek und nach 1143 I, 412, 401 geht die Forderung mit akzessorischen Sicherheiten auf ihn über
-bei Grundschuld: 1191 Rn.34ff.
->zahlt der nicht mit dem Schuldner identische Eigentümer auf die Grundschuld wird diese zur Eigentümergrundschuld und aus Sicherungsabrede hat er Anspruch auf Abtretung gesicherte Forderung
verschiedene Sicherungsmittel I
-Bürgschaft: akzessorische Haftung für fremde Schuld
-Mitdarlehensnehmer: wer ein eigenes sachliches / persönliches Interesse an Kreditaufnahme hat und gleichberechtigt neben dem anderen Darlehensnehmer einen Anspruch auf Auszahlung und gleichgründig zur Rückzahlung verpflichtet sein soll
-Schuldbeitritt iSd 311 I: neuer Schuldner soll nur aus Sicherungszwecken gleichrangig und selbstständig mithaften, es entsteht eine Gesamtschuld und 417 gilt analog für Einwendungen des Beitretenden
-Schuldübernahme, 414ff.: vollständige Übernahme der Schuld des Hauptschuldners, Haftung anstelle des Hauptschuldners
verschiedene Sicherungsmittel II
-Garantie iSv 311 I: nicht akzessorische Einstandspflicht beim Ausbleiben einer Drittleistung
-Schuldanerkenntnis, 780f.: eigene, von (fremder) Hauptforderung unabhängige Schuld soll begründet werden
Anspruch gegen Bürgen, 765
Einigung iSd 765
Form des 766
Bestehen zu sichernde Forderung
keine Gegenrechte des Bürgen
Formerfordernis 766
-schriftliche Erteilung der Bürgschaftserklärung erforderlich, nicht erforderlich ist kompletter schriftlicher Bürgschaftsvertrag mit 2 Unterschriften
->Parteien und Hauptschuld müssen enthalten sein
-Erteilung liegt vor, wenn Gläubiger Verfügungsmacht über Bürgschaftsurkunde erlangt hat
-Nebenabreden sind formfrei möglich, außer sie belasten den Bürgen
-350 HGB bei Handelsgeschäft beachten, Formfreiheit
-Vollmachtserteilung für Abschluss der Bürgschaft bedarf Form des 766
Blankobürgschaft
-sind nach Sinn und Zweck des 766 unwirksam
-nur wirksam, wenn neben Blanketturkunde auch die Ausfüllungsvollmacht die Voraussetzungen des 766 erfüllt
->wird Form nicht eingehalten und Urkunde wird später (abredewidrig) ausgefüllt, muss sich Blankobürge analog 172 II am Rechtsschein festhalten lassen, außer der Geschäftsgegner kann erkennen, dass eine formwidrige Blankobürgschaft vorliegt
Einwendungen gegen die Bürgschaft selbst I
-Aufrechnung mit eigenen Ansprüchen, Erfüllung, Erlass, Verjährung (Fälligkeit beginnt mit Fälligkeit Hauptforderung)
-418 I BGB: Erlöschen in Folge einer Schuldübernahme
-Rechtskrafterstreckung Prozess Gläubiger - Hauptschuldner (+), wenn Bestehen Hauptschuld verneint wird wegen materieller Abhängigkeit. Aber keine Erstreckung zu Lasten des Bürgen wegen Vorrang Schutz des Bürgen, Ausnahme aber für Verjährungseinrede
-119ff.: grds. möglich, Irrtum über Vermögensverhältnisse des Schuldners scheidet wegen 242 aber aus, weil das das typische Risiko des Bürgen ist
Einwendungen gegen die Bürgschaft selbst II
-Kündigung möglich nach 314 aus wichtigem Grund (242 nach Ablauf bestimmten Zeitraum bei auf unbestimmte Zeit eingegangener Bürgschaft, sie ist dann auf Verbindlichkeiten bis zur Kündigung beschränkt)
-312b, 312g, 355, Widerruf (-) weil keine entgeltliche Leistung des Unternehmers iSd 312 I 1 vorliegt
-491ff. weder direkt noch analog
-313 (-), wenn es um Zahlungsunfähigkeit des Schuldners geht, möglich aber bei Scheidung, wenn SIcherungszweck der Bürgschaft der Schutz vor Vermögensverschiebungen zwischen den Ehepartnern war
Einwendungen gegen die Bürgschaft selbst III
-771, Einrede der Vorausklage, wenn nicht darauf verzichtet wurde
-772 II: Vorrang der Sachhaftung
-242: Missbrauchseinwand, wenn Gläubiger wirtschaftlichen Zusammenbruch des Schuldners schuldhaft verursacht hat / treuwidrige Herbeiführung Bürgschaftsfall. Nicht: Inanspruchnahme Bürge vor Immobiliarsicherheit
-138 zB (+) bei verwerflicher Einwirkung auf Entscheidungsfreiheit des Bürgen zB durch Verhamlosung des Risikos
Sittenwidrigkeit Angehörigenbürgschaft
-gem. 138 sittenwidrig bei krasser finanzieller Überforderung, Übernahme der Bürgschaft aus emotionaler Verbundenheit und wenn Gläubiger die Lage bewusst ausgenutzt hat
->liegt krasse finanzielle Überforderung vor wird Rest vermutet
-gilt auch für Schuldbeitritt des Angehörigen und Arbeitnehmerbürgschaft für die Firma (Sorge um Arbeitsplatz)
-gilt nicht für Bürgschaften / Schuldbeitritte durch Nichtangehörige und nicht für Mitdarlehensnehmer und Hypotheken- und Grundschuldbestellungen wegen Prinzip der Selbstverantwortung
-gilt nicht für Bürgschaften Gesellschafter/GF für Gesellschaft wegen eigenem wirtschaftlicehn Interesse / Beeinflussungsmöglichkeit auf Entstehung von Schulden
Einwendungen aus der gesicherten Forderung
-767 I 1: (teilweises) Erlöschen der Hauptschuld, Umwandlung durch Rücktritt / Aufrechnung
->Ausnahme: Schuldner und damit Forderung ist wegen Vermögenslosigkeit und Löschung im Handelsregister ganz entfallen, Sicherungszweck hat dann Vorrang vor Akzessorietät und Bürgschaft bleibt als selbstständige Schuld bestehen
-768: Einreden und Einwendungen, die Hauptschuldner zustehen
-770: Schuldner kann anfechten / Gläubiger aufrechnen ggü. Hauptschuldner. 770 analog für andere Gestaltungsrechte des Schuldners (Kündigung, Rücktritt), nicht aber für Fall, dass Schuldner aufrechnen kann
-776: Aufgabe weiterer Sicherheit durch Gläubiger
Zahlung Bürge trotz fehlender Einstandspflicht
-Leistungskondiktion / 813 gg. Gläubiger, kein Vorrang der Leistungsbeziehung Bürge - Schuldner
->Schuldner hat in diesem Fall Unterlassungsanspruch gegen Gläubiger, der mit eV durchgesetzt werden kann (v.765 Rn.4)
Wettlauf der Sicherungsgeber
-zahlt der Bürge an den Gläubiger, geht die Hauptforderung gem. 774 I 1 auf ihn über, dabei gehen weitere Sicherheiten gem. 401 ebenso über. Bei nicht - akzessorischen Sicherheiten hat der Bürge analog 774 I, 401 einen schuldrechtlichen Anspruch auf Übertragung der Forderung
-bestehen weitere Sicherungsgeber, regelt sich das Innenverhältnis nach 774 II, 426 (analog)
->die andere Sicherheit geht nur anteilig über / es besteht nur ein anteiliger Anspruch auf Übertragung
->in Höhe des Restes geht die Sicherheit unter / wird zur Eigentümergrundschuld
Übersicht Darlehensrecht
-488ff. Gelddarlehen
-491ff. Gelddarlehen für Verbraucher
-506ff. Zahlungsaufschub (zB Mobilfunkvertrag mit Handy-Kauf)
-607ff. Sachdarlehen (zB Flaschenpfand)
Vereinbarungsdarlehen
-der Schuldner von Geld (zB Käufer) vereinbart mit dem Gläubiger (zB Verkäufer), dass der Betrag künftig als Darlehen geschuldet werden soll
-Gläubiger muss Geld nicht mehr zur Verfügung stellen, da es schon beim Schuldner ist
->konkludent möglich
Einwendungen des Schuldners gegen Rückzahlungsanspruch
-Rückzahlungsanspruch folgt aus 488 I 2, III 1
-beruft sich der Schuldner auf eine Schenkung, muss der Darlehensgeber beweisen, das GEld Ire Darlehens überlassen wurde
->auch iRd Leistungskondiktion trägt er Beweislast für fehlende Schenkung
-beruft sich der Schuldner auf eine Leihe, verfängt der Einwand nicht. Denn auch die Überlassung von Geld auf Zeit ohne Zins ist ein Darlehen. Bei Geld scheidet Leihe idR aus, weil bestimmte entliehene Sache zurückgegeben werden muss
Ansprüche bei sittenwidrigem Kreditvertrag wegen zu hoher Zinsen
Rückforderung Geld: Leistungskondiktion 812 I 1, wegen 817 S.2 ist vorzeitige Rückforderung ausgeschlossen
-Zinsen: können nicht zurückgefordert werden, 817 S.2 sperrt 818 II
-gesetzliche Zinsen nur ab Fälligkeit der Rückzahlung gem. 812 I 1, 819 I, 818 IV, 291 / 497 analog
-Rückforderung gezahlte aber nicht geschuldete Zinsen: 812 I 1, 817 S.1, 817 S. 2 sperrt nicht
->ist Darlehensvertrag aus sonstigen Gründen gem. 134, 138 nichtig, kommt komplette Sperre durch 817 S.2 in Betracht
Verbraucherdarlehen, 491ff.
-Form: 492 I 1
-Widerrufsrecht aus 495, 355
-491ff. gelten analog für Schuldbeitritt zu Darlehensvertrag, wenn der Beitretende Verbraucher ist
->genauso schutzwürdig
verbundenes Geschäft, 358ff.
-358 regelt den Widerrufsdurchgriff zwischen Darlehensvertrag und dem finanzierten Geschäft
-gem. 359 besteht auch ein Einwendungsdurchgriff
Provisionsanspruch des Maklers, 652 I 1
wirksames Zustandekommen Maklervertrag
Erbringung Maklerleistung
rechtsgültiges Zustandekommen des Vertrags mit Drittem
Kausalzusammenhang zwischen Maklerleistung und Vertrag
kein Ausschluss nach 654 (v.a. treuwidrige Doppeltätigkeit)
Höhe des Anspruchs, im Zweifel 653
->Makler trägt für alles Beweislast, zB auch für fehlende Verflechtung / Abschlussmangel iRv 3
Zustandekommen Maklervertrag
-auch konkludent möglich, es werden aber hohe Anforderungen gestellt
->nicht ausreichend: Entgegennahme von Informationen wie zB Telefongespräch / Besichtigung
->ausreichend: Inanspruchnahme des Dienste in Kenntnis eines eindeutigen Provisionsverlangens / eigener Suchauftrag
-bzgl. Wohnungs- und Einfamilienhausverträgen ist gem. 656a Textform erforderlich
-bei Maklerverträgen über Grundstücke gilt die notarielle Form des 311b I dann, wenn Entschließungsfreiheit des Auftragnehmers unangemessen beeinträchtigt wird, zB durch Aufwandsentschädigung
->Heilung durch formwirksamen Abschluss Kaufvertrag, nicht durch Eintragung
Beendigung Maklervertrag
-ggf. Verbraucherwiderruf nach 312b, 312c, 312g
-Kündigung ist analog 671 jederzeit möglich, Kündigung wirkt sich nach Erbringung der Leistung aber nicht auf Zahlungsanspruch des Maklers aus
-Makler kann nur gem. 314 kündigen
Lohnansprüche des Maklers ohne Vertrag
-354 HGB idR (-), weil 354 voraussetzt, dass zwischen Makler und Interessent ein Verhältnis besteht, das Tätigkeit des Maklers rechtfertigt, idR (-), wenn Vertrag fehlt
-GoA (-), Privatautonomie, eigenes Risiko des Maklers
-Leistungskondiktion (-), keine Leistung, 652 würde sonst unterlaufen
-652 iVm 242 (-), nur bei schwerem Treuebruch des Gegners
Maklerleistung
-Nachweis: Nachweis einer bisher unbekannten, aber bereits besteheneden konkreten Möglichkeit eines Vertragsabschlusses
-Vermittlung: bewusste Herbeiführung der Abschlussbereitschaft eines Dritten durch Einwirken auf diesen
rechtsgültiges Zustandekommen Vertrag mit Drittem I
-wirksamer schuldrechtlicher Vertrag des Auftraggebers mit Drittem notwendig
-inhaltliche Abweichungen des abgeschlossenen mit dem gewünschten Vertrag sind unschädlich, wenn sie unwesentlich sind (zB Mit- statt Alleineigentum / nur Teil des Objekts / Preisdifferenz im erwartbaren Rahmen)
-persönliche Abweichungen auf Auftraggeberseite sind unschädlich, wenn enge persönliche / wirtschaftliche Beziehungen bestehen
->es wird jeweils derselbe wirtschaftliche Erfolg erzielt!
-persönliche Abweichungen auf Seiten des Dritten sind ein Problem der Maklerleistung / Kausalität!!
rechtsgültiges Zustandekommen Vertrag mit Drittem II
-der Makler trägt das Risiko für das Zustandekommen der Vertrags, aber nicht für dessen ordnungsgemäße Durchführung
->bei Abschlussmängeln (zB Anfechtung, anfängliche Unwirksamkeit) besteht deshalb kein Provisionsanspruch
->bei Durchführungsmängeln (Gewährleistungsrechte, Kündigung, nachträgliche Aufhebung) bleibt Anspruch erhalten
->bei Ausübung eines vertraglichen Rücktrittsrechts ist es Auslegungsfrage, ob Anspruch erhalten bleibt. Ist Rücktritt Ausdruck der anfänglichen Unvollkommenheit spricht das gegen Anspruch, zB wenn Unsicherheit vorliegt, deren Behebung außerhalb der Macht der Parteien liegt
rechtsgültiges Zustandekommen Vertrag mit Drittem III
-liegt bei Durchführungsmangel auch anfängliche Unvollkommenheit vor, die alternativ Auflösung ex tunc ermöglicht hätte, entfällt Anspruch idR (zB Rücktritt, es wäre aber auch Anfechtung möglich gewesen)
->nicht, wenn SE statt der Leistung geltend gemacht wird, weil das nicht mit Anfechtung vergleichbar ist
-der Makler darf mit Drittem nicht derart verflochten sein, dass er Interessenkonflikt unterliegt, außer bei vorheriger Kenntnis des Auftraggebers
->kein Anspruch, wenn Makler und Dritter wirtschaftlich derart identisch sind, dass es Drittem von Vornherein an eigener Entscheidungsbefugbnis fehlt
rechtsgültiges Zustandekommen Vertrag mit Drittem IV
-auch kein Anspruch, wenn über Dienst- / Arbeitsverträge/ persönliche Beziehungen (Ehe) ein instiutionalisierter Interessenkonflikt besteht
->Rückforderung gleichwohl gezahlter Lohn über LK, 812 I 1
Kausalität Maklerleistung und Vertrag
Wird vermutet, wenn Vertrag im engen zeitlichen Zusammenhang geschlossen wird (max. 1 Jahr)
->es reicht Mitursächlichkeit
->ggf. Vorkenntnis berücksichtigen, 652 Rn.67
weitere Ansprüche im Zusammenhang mit dem Maklervertrag I
-Auskunftsanspruch des Maklers gegen Auftraggeber, ob Vertrag mit Drittem zustande gekommen ist aus 242
-Mängelhaftung Verkäufer aufgrund falscher Angaben des von ihm eingeschalteten Maklers: ggf. 434 III 1 Nr.2b
->arglistige Täuschung Makler kann Verkäufer nach 278, 166 zugerechnet werden
-Makler haftet grds. nicht für Angaben des Käufers; Ausnahme: Unrichtigkeit war bekannt / hätte sich aufdrängen müssen, dann 280, 241 II
-Makler verwirkt Lohnanspruch analog 654 bei besonders schwerer Treuepflichtverletzung
weitere Ansprüche im Zusammenhang mit dem Maklervertrag II
-Provisionsanspruch Makler kann auch aus Vertrag Käufer - Verkäufer folgen, wenn dieser Maklerklausel enthält (Vertrag zugunsten Dritter)
->auch hier bestehen Rücksichtnahmepflichten des Maklers ggü. Zahlungsschuldner, Ansprüche folgen dann aus cic
verschiedene Verhältnisse beim Reisevertrag
-Reisender - Reiseveranstalter: 651a, Reisevertrag
->Mitreisende, die erkennbar Familienangehörige sind: eigener Erfüllungsanspruch über 328 I, SE über 651n, Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter
-Reisebüro ist idR Handelsvertreter gem. 84 HGB für Reiseveranstalter, Reisevermittlungsvertrag zwischen Reisebüro und Reisendem (Geschäftsbesorgungsvertrag gem. 675)
-Leistungsträger vor Ort sind Erfüllungsgehilfen des Veranstalters iSd 278, nicht 831. Mit Leistungsträger geschlossener Vertrag ist Vertrag zugunsten Dritter
-für vor Ort gebruchte Leistungen haftet nur Vertragspartner vor Ort, außer Leistung stellt sich als Teil des Leistungsangebots dar
Reisemangel, 651i
-Situationen, die zum allgemeinen Lebensrisiko zählen oder bloße hinzunehmende Unannehmlichkeiten sind, stellen idR keinen Reisemangel dar
-Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft begründet Mangel, Zusicherung kann auch durch Reisebüro erfolgen, Zurechnung über 84ff. HGB, 164, 166 BGB
Loslösungsmöglichkeiten vom Reisevertrag
-bei Reisemangel: Kündigung gem. 651c
-nach Beginn der Reise ohne Vorliegen Mangel: 314, Reiseveranstalter behält aber Vergütungsanspruch, wenn wichtiger grund nicht aus seiner Sphäre stammt, ersparte Aufwendungen müssen angerechnet werden
-vor Reisebeginn: 651g II, III, 651h (zB wegen Corona)
-Widerrufsrecht wegen 312 VII nur bei Kaffeefahrten
Entbehrlichkeit Mängelanzeige nach 651o
Mängelanzeige ist entbehrlich, wenn Abhilfe nicht möglich ist (zB Großbaustelle) oder wenn eine Anzeige am eingetretenen Scahden nichts geändert hätte
->wurde Reisender nicht auf Anzeigepflicht hingewiesen, liegt kein Verschulden bzgl. der Nichtanzeige vor
Sonstiges zum Reisevertrag
-möglich ist auch Anspruch aus 823. Reiseveranstalter trifft VSP, die eingesetzten Leistungsträger sorgfältig auszusuchen und deren Leistungen regelmäßig zu überwachen (mind. 1 Mal pro Saison)
-Verjährung folgt aus 651j, gilt aber nicht für 823 Ansprüche
Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Darlehensraten, wenn verbundener Vertrag (358) angefochten wird
-Rückzahlungsanspruch bzgl. bereits geleisteter Darlehensraten folgt aus 813 I 1 iVm 812 I 1 Alt.1
-für 813 muss die dauerhafte Einrede zwar schon zum Zeitpunkt der Leistung bestanden haben, nach BGH reicht es aber aus, dass finanzierter Vertrag angefochten wurde
-die Anfechtung wirkt sich nicht nur zwischen Anfechtendem und Anfechtungsgegner aus, sie wirkt auch ggü. dem Darlehensgeber, sodass der Verbraucher die Leistung anfänglich hätte verweigern können
->folgt aus besonderem Zusammenhang der Geschäfte, der in 359 seinen Ausdruck findet
öffentlich-rechtliche Gebrauchshindernisse und -beschränkungen als Mangel iSd 536 I
-werden Räume zu einem bestimmten Betriebszweck überlassen, müssen sich die Räume in einem Zustand befinden, der die Aufnahme des Betriebs auch in rechtlicher Hinsicht zulässt
-öffentlich-rechtliche Beschränkungen stellen einen Mangel dar, wenn sie ihre Ursache in der Beschaffenheit / Lage des Mietobjekts haben ->auch, wenn das erst durch Rechtsänderung eintritt
-hat der Mietvertrag weitere Zwecke, die nicht von der ör Beschränkung betroffen sind, liegt trotzdem ein Mangel vor, weil sich der Mietgegenstand für sämtliche vereinbarte Zwecke eignen muss
-Mangel ist ggf. nicht erheblich, wenn Mieter untervermietet und Untermieter nicht zur Minderung berechtigt ist
Ausschluss des Minderungsrechts aus 536 wegen 242
-Minderung kann wegen 242 ausgeschlossen sein, wenn Mieter durch Ausübung eines Optionsrechts auf Verlängerung des Vertrags den Mangel iFe ör Beschränkung wissentlich erst herbeigeführt hat (zB bei Kenntnis, dass Betrieb in Zukunft nicht mehr ausgeübt werden darf wegen Gesetzesänderung)
-536b wird auf Ausübung einer Vertragsverlängerungsoption nicht (analog) angewendet, weil kein Vertragsschluss iSd 536b vorliegt
839 BGB, 34 GG, Beamter im haftungsrechtlichen Sinne
-ob sich das Handeln der Person als Ausübung eines ihr anvertrauten öffentlichen Amtes darstellt bestimmt sich danach, ob die eigentliche Zielsetzung, in deren Sinn der Betreffende tätig wird, hoheitlicher Tätigkeit zuzurechnen ist und ob zwischen dieser Zielsetzung und der schädigenden Handlung ein so enger äußerer und innerer Zusammenhang besteht, dass die Handlung ebenfalls noch dem Bereich hoheitlicher Tätigkeit angehörend angesehen werden muss
->v.a. Beleihung
-bei Verwaltungshelfern ist ein innerer Zusammenhang und eine enge Beziehung zwischen Betätigung Privater und hoheitlicher Aufgabe erforderlich, wobei öffentliche Hand in so weitgehendem Maße auf Durchführung der Arbeit Einfluss nimmt, dass Privater nur als Werkzeug handelt und öffentliche Hand Tätigkeit deswegen wie eigene gegen sich gelten lassen muss
Anspruch auf Zugang zu Sportveranstaltungen / Konzerten
-folgt aus 631 I aus Werkvertrag in Form eines Besuchervertrags
->Durchführung der Sportveranstaltung / des Konzerts und Einlass bilden Kern des Vertrags, Nutzung des konkreten Platzes iFe Mietvertrages prägt Vertrag nicht
-Übergang des Anspruchs aus dem Werkvertrag durch Abtretung gem. 398
-Übergang des Anspruchs gem. 929 S.1, 807, 793 I BGB durch Übereignung Ticket
Übergang des Anspruchs auf Zugang zu Sportveranstaltung I
-Übergang des Anspruchs kann durch Abtretung erfolgen gem. 398. Gem. 399 können aber Abtretungsverbote vereinbart werden
->Regelungen in AGB bzgl. Wiederverkaufspreis u.a. zulässig, wenn Kunde Ticket grds. noch weiterverkaufen kann
-der Anspruch auf Zugang kann aber auch durch die Übertragung des Eigentums an der Eintrittskarte gem. 929 S.1, 807, 793 I übergehen, wenn es sich um eine Inhaberkarte gem. 807 handelt
Übergang des Anspruchs auf Zugang zu Sportveranstaltung II
-ob Inhaberkarte gem. 807 vorliegt oder ein Namenspapier mit Inhaberklausel gem. 808 hängt vom Verpflichtungswillen des Ausstellers ab
->Inhaberkarte, 807: versprochene Leistung soll an jeden berechtigten Inhaber der Urkunde und nur an diesen erbracht werden
->Namenspapier, 808: es soll nur an materiell Anspruchsberechtigten geleistet werden, was durch deren namentlichen Nennung zum Ausdruck gebracht wird. Deswegen wird durch 808 I 2 pauschale Leistungspflicht an Inhaber verhindert
-liegt ein Namenspapier gem. 808 vor, erfolgt nach 952 die Übertragung des Anspruchs durch Abtretung, der das Eigentum am Papier dann folgt. Abtretungsverbote in AGB verhindern also Übergang des Anspruchs
Übergang des Anspruchs auf Zugang zu Sportveranstaltung III
-wird der Anspruch dagegen bei Inhaberpapieren gem. 807 durch Übertragung des Eigentums am Papier übetragen, wirkt sich ein Abtretungsverbot wegen 137 BGB nicht aus
->mit der Übertragung des Eigentums geht dann auch das verbriefte Recht über
Nichteinlösbarkeit eines bei einem Dritten gekauften Gutscheins
-wird von Drittanbietern ein Gutschein verkauft, handelt es sich um einen Rechtskauf gem. 433 I 1, 453 I im Hinblick auf ein Optionsrecht zum Abschluss eines bestimmten Vertrages (Hauptvertrag) mit dem Partnerunternehmen
-Käufer und Verkäufer des Gurscheins werden nicht Parteien des Hauptvertrages
-Pflicht des Gutscheinverkäufers ist die Ausstellung des Gutscheins. Er haftet für die Verität des Rechts, also dessen grds. Bestehen. Er haftet aber nicht für die Bonität des Rechts, also dessen Einlösbarkeit beim Partnerunternehmen
->453, 435 wegen Wortlauf nicht einschlägig, Bonität gehört auch nicht zur üblichen Beschaffenheit
->keine Pflichtverletzung des Verkäufers, wenn Partnerunternehmen Gutschein nicht einlöst
Beurteilung wesentlicher Bestandteil einer Sache gem. 93
->zB: ist einzelnes Modul wesentlicher Bestandteil der gesamten PV-Anlage
-Zweck 93: unter Rüsichtnahme auf volkswirtschaftliche Interessen sollen Abtrennungen vermieden werden, welche die Trennstücke wesentlich verändern / beschädigen
-geht es darum, ob an dem Bestandteil bestehende Rechte Dritter infolge der Verbindung unter gegangen sind, kommt es auf den Zeitpunkt der Verbindung an
-geht es darum, ob Rechte an einem Bestandteil begründet werden können oder ob 93 entgegensteht, kommt es auf die Verhältnisse zu dem Zeitpunkt an, zu dem Recht begründet werden soll
-nachträgliche Veränderungen werden grds. nicht berücksichtigt, weil das zu Rechtsunsicherheit führen würde
Scheinbestandteil gem. 95
-zu den Bestandteilen eines Gebäudes / Grundstückes gehören gem. 95 solche Sachen nicht, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit Grund und Boden verbunden werden
-verbindet ein Mieter / Pächter / sonstiger schuldrechtlicher Berechtigter eine Sache mit dem ihm nicht gehörendem Grundstück, spricht tatsächliche Vermutung dafür, dass er nur in eigenem Interesse handelt und nicht zugleich in der Absicht, die Sache nach Beendigung des Vertrags dem Grundstückeigentümer zufallen zu lassen
->also nur vorübergehende Verbindung iSd 95
Gebäude iSd 94
-alle Gebäude im herkömmlichen Sinne, also Häuser und sonstige Baukörper, die durch räumliche Einfriedung Schutz gewähren und den Eintritt von Menschen gestatten
-auch andere größere Bauwerke wegen der Zielsetzung des 94, wirtschaftliche Werte zu erhalten und für rechtssichere Vermögenszuordnungen zu sorgen
->wertende Betrachtung mit Blick auf konkrete Beschaffenheit erforderlich, ob Sache gewisse Überschneidung mit einem Gebäude im engeren Sinne aufweist wegen Bauweise oder Zweck zB
->zB (-), wenn Sache einfach auseinander und zusammengebaut werden kann
->PV-Ankage als Gebäude und einzelnes Modung als wesentliches Bestandteil zB relevant wegen Einzelrechtsfähigkeit Modul, im Urteil (-)
Leistung iSd 812 bei Überweisungen I
-bestimmt sich grds. nach dem Zweck, den die Beteiligten im Zeitpunkt der Zuwendung mit dieser nach dem zum Ausdruck gekommenen Willen verfolgt haben
-stimmen die Vorstellungen der Beteiligten nicht überein, ist eine objektive Betrachtungsweise aus Sicht des Empfängers maßgeblich
->wie konnte eine vernünftige Person in der Lage des Empfängers die Zuwendung nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte verstehen
-mit Blick auf den Girovertrag ist von Bewusstsein auszugehen, dass ausschließlich der vertragliche Kontoinhaber über eingehende Gelder zu verfügen vermag und die Gutschrift deshalb zumindest vorübergehend seinem Vermögen zuzuordnen ist, auch wenn Weitertransfer von Anfang an gewollt ist
Leistung iSd 812 bei Überweisungen II
-Leistung also (+), wenn Empfänger weiß, dass er alleiniger Kontoinhaber ist und ihm bewusst ist, dass er von Kunden (eines Dritten) als Zahlungsempfänger wahrgenommen wird
-Unkenntnis von konkreten Zahlungen ist irrelevant, weil es auf objektiven Empfängerhorizont ankommt
Wissenszurechnung iRd verschärften Haftung nach 819 I, 818 IV, 292 I, 989
-liegen die Voraussetzungen des 819 I vor, kann sich Bereicherungsschuldner nicht auf Entreicherung berufen gem. 818 III wegen 819 I, 818 IV, 292, 989
-erteilt ein Kontoinhaber unter Übergehung gesetzlicher / vertraglicher / AGB-mäßiger Beschränkungen der Kontonutzung einer dritten Person eine Kontovollmacht oder räumt ihr konkludent Verfügungsbefugnis ein, kann ggf. nach 166 analog iRd 819 I das Wissen des Dritten zugerechnet werden
->vor allem, wenn Drittem das Konto umfassend und unkontrolliert überlassen wird. Dritter hat dann ähnliche Stellung wie Vertreter und repräsentiert Kontoinhaber im Zahlungsverkehr
->Zurechnung auch, wenn Dritter Wissen nicht teilt, Gläubiger ist schutzwürdiger
analoge Anwendung 166
-allgemeiner Rechtsgedanke der Zurechenbarkeit
-derjenige, der anderen mit Erledigung bestimmter eigener Angelegenheiten in autonomer Verantwortung betraut, muss sich unabhängig vom konkreten Vertretungsverhältnis das idR erlangte Wissen des anderen zurechnen lassen. Im Interesse des schutzwürdigen Adressaten muss das hingenommen werden, Berufen auf Unkenntnis ist unzulässig
-gilt auch iRv 819 zB
Formerfordernisse bei treuhänderischem Auftrag zum Grundstückserwerb I
-gem. 311b formbedürftig ist die Erwerbsverpflichtung des Treuhänders, nicht aber die Verpflichtung zur Übertragung des Eigentums an den Auftraggeber
->denn Verpflichtung zur Weiterübertragung des Eigentums ergibt sich nicht erst aus vertraglicher Verpflichtung, sondern folgt aus 667
->gilt unabhängig davon, wie lange das Grundstück im Eigentum des Auftragnehmers bleiben soll und ob es zu festgelegten Zeitpunkt oder nur auf Verlangen des Auftraggebers übertragen werden soll
-Vereinbarung eines Nutzungsrechts an dem Grundstück spricht nur dafür, dass das Grundstück dem Auftraggeber wirtschaftlich zugeordnet werden soll
Formerfordernisse bei treuhänderischem Auftrag zum Grundstückserwerb II
-Vereinbarung der Parteien bzgl. Übereignungspflicht führt nur zur Formbedürftigkeit, wenn dadurch die Herausgabepflicht des 667 verschärft wird. (-), wenn Grundstück auf Weisung des Auftraggebers an Dritten herausgegeben werden soll
-war der Beauftragte im Zeitpunkt der Treuhandabrede bereits Eigentümer des Grundstücks/hat gesicherte Erwerbsposition (AWR) erlangt, ist die Treuhandabrede bzgl. der Weiterübertragung formbedürftig. Denn die Pflicht zur Weiterübertragung wird dann erst durch den Vertrag geschaffen und folgt nicht aus 667, weil das Grundstück ja nicht in Ausführung des Auftrags erlangt wurde. Eigentum bestand ja schon vorher
->Treuhandabrede nach Kaufvertrag, aber vor dinglicher Übertragung: nicht formbedürftig, weil Eigentim bei Ausführung des Auftrags iSd 667 erlangt wird
Abgrenzung Mitdarlehensnehmer - Schuldbeitritt
Mitdarlehensnehmer sind Personen, die ein eigenes Interesse an der Kreditgewährung haben, sich als Gesamtschuldner verpflichten und im Wesentlichen gleichberechtigt über die Verwendung der Darlehensvaluta mitentscheiden.
Sittenwidrigkeit Kündigung Darlehensvertrag I
-die Kündigung durch den Darlehensgeber kann treuwidrig sein, wenn der Darlehensgeber selbst die Zahlungsunfähigkeit des Darlehensnehmers herbeigeführt hat
-das ist zB der Fall, wenn der Darlehensnehmer mehrere Darlehen beim Darlehensgeber hat und es bzgl. einem zu einer ZVS kommt. Der Darlehensgeber darf den Mehrerlös dann nicht nach seinem Belieben auf andere Darlehen anrechnen ( und dann eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen)
->das (ggf. bestehende) Sondertilgungsrecht ist eine Option zugunsten des Kunden, der Darlehensgeber hat kein Recht, eine Sondertilgung zu veranlassen
Sittenwidrigkeit Kündigung Darlehensvertrag II
-zur Vornahme von Sondertilgungen muss der DG vom DN berechtigt werden
->ein bloßes Schweigen auf ein entsprechendes Schreiben des Darlehensgebers durch den Darlehensnehmer genügt dafür nicht
->eventuelle Schreiben an den Darlehensgeber müssen eine konkrete Aufforderung enthalten
-führt die eigenmächtige Sondertilgung zur Zahlungsunfähigkeit des Darlehensnehmers, ist die Kündigung sittenwidrig
->dann kann aufgrund der Kündigung auch nicht vollstreckt werden
Vorfälligkeitsentschädigung
Bei vorzeitiger (teilweiser) Darlehensrückzahlung besteht ein gesetzlicher Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung gem. 490 II, 502
Bankvollmacht und Auftrag
-das Auftragsverhältnis folgt aus der Erteilung der Bankvollmacht
-überweist der Auftragnehmer Geld an einen Dritten, kommt gegen ihn nur ein Anspruch aus 662, 280 I in Betracht
-der Auftragnehmer ist für die bestimmungsgemäße Ausführung des Auftrags darlegungs- und beweisbelastet
ersatzfähige Kosten beim Abschleppen GoA I
-ersatzfähig sind Kosten, die der gestörte Grundstückeigentümer für erforderlich halten durfte, das wird nach subjektiv-objektiven Maßstab bestimmt
->entscheidend ist, was der GF nach sorgfältiger Prüfung der bekannten Umstände vernünftigerweise aufzuwenden hat. Ersatzfähig sind Vermögensopfer GF, die nach verständigen Ermessen zur Verfolgung des Auftragszwecks geeignet sind, notwendig erscheinen und in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Geschäftsführung für den GH stehen
ersatzfähige Kosten beim Abschleppen GoA II
-danach sind auch Verwahrungskosten für einen kostenpflichtigen Parkplatz ersatzfähig
->der Geschäftsführer übt durch das Abschleppen sein Selbsthilferecht aus 859 I, II aus. Dieses kann aber nur effektiv durchgesetzt werden, wenn sich der Geschäftsführer nicht um eine mögliche Haftung wegen unsachgemäßer Verwahrung sorgen muss
-der Geschäftsführer muss den Geschäftsherrn über die Übernahme informieren gem. 681 S.1. Tut das der Geschäftsführer nicht, kann der Geschäftsherr dem Anspruch des Geschäftsführers aber einen eigenen SE-Anspruch wegen Verstoß gegen 681 S.1 entgegenhalten ->5 Tage bis zur Information aber ok, Halterermittlung kann so lange dauern
ersatzfähige Kosten beim Abschleppen GoA III
-die Ersatzfähigkeit der Verwahrungskosten endet, wenn der Geschäftsherr das Fahrzeug herausverlangt, weil der Geschäftsführer die Aufwendungen dann nicht mehr für erforderlich halten darf
->bzgl. der Kenntnis des Herausgabeverlangens muss sich der Geschäftsführer das Wissen derjeniger zurechnen lassen, derer er sich zur Ausführung der Geschäftsführung bedient (166 I analog)
-entsprechend muss dann auch ein 823 Anspruch zeitlich begrenzt werden (823 II iVm 858 I): Kosten sind nur ersatzfähig, inwieweit sie zur Beseitigung der Störung unbedingt erforderlich sind. Erforderlichkeit entfällt mit Herausgabeverlangen, weil Verwahrung dann nur noch auf verweigerte Herausgabe zurückzuführen ist
Anspruch auf Verwahrungskosten nach Herausgabeverlangen
-Anspruch auf Verwahrungskosten kann aus 304 BGB folgen (der GF ist Schuldner des Herausgabeanspruchs des GH)
-in Annahmeverzug gerät der Gläubiger (GH) aber nur, wenn der Schuldner sein ZBR ausübt und den geltend gemachten Gegenanspruch genau bezeichnet, weil der Gläubiger sonst nicht weiß, in welcher Höhe er seine Gegenleistung anbieten muss
Einrede des nicht erfüllten Vertrags des Werkunternehmers
-der Werkunternehmer kann sich nicht auf 320 berufen, wenn der Besteller ihm eine auskömmliche Zahlung anbietet oder dieser sich wegen Mängeln der Werkleistung ggü. dem Vergütungsanspruch auf die Mängeleinrede aus 320, 641 III berufen kann
->die Einrede des Unternehmers wird so ggü. dem Übergabeanspruch des Bestellers ausgeräumt
-die Mängeleinrede des Werkbestellers aus 320 I entfaltet auch dann verzugshindernde Wirkung und löst die Einrede des Unternehmers gem. 320 I auf, wenn sie nur objektiv vorliegt und die begünstigte Partei sie nicht ausdrücklich erhebt
ZBR aufgrund Werkunternehmerpfandrecht
->wie bei Sicherungshypothek gem. 650e!
-gem. 647 steht dem Werkunternehmer für seine Forderung aus dem Vertrag ein Pfandrecht an Sachen des Bestellers zu
->wird die Leistung mangelfrei erbracht, umfasst das Pfandrecht die gesamte Vergütung
-ist die Leistung mangelhaft, so ist der Teil der Vergütung noch nicht verdient, der auf die mangelhafte Leistung entfällt und insoweit kann auch keine Sicherheit beansprucht werden
->Pfandrecht bezieht sich nur auf die Vergütung, die auf mangelfrei erbrachten Teil entfällt
->es sind nicht die Mangelbeseitigungskosten abzuziehen, da der Wortlaut des 650e, 647 für die Sicherheit auf die Forderung des Unternehmers aus dem Vertrag abstellt
entgegenstehende Rechtskraft bei Vormerkung I
-wurde bereits auf Bewilligung der Löschung einer Vormerkung geklagt und die Klage abgewiesen, würde dies grds. einer zweiten Klage entgegenstehen
->ein abweichendes Urteil bzgl. der Vorfrage ist auch keine neue Tatsache, sondern nur die Änderung eines rechtlichen Gesichtspunkts
-wegen der Akzessorietät der Vormerkung hat die Entscheidung über die Vorfrage aber den Charakter einer neuen Tatsache
->die Vormerkung erlischt, wenn der gesicherte Anspruch nicht mehr besteht
entgegenstehende Rechtskraft bei Vormerkung II
-wird aber rechtskräftig entschieden, dass die gesicherte Forderung nicht besteht, steht fest, dass die Vormerkung nicht (mehr) besteht und das Grundbuch wird unrichtig
->von der falschen Eintragung ist Grundbuch freizumachen, sodass erneute Klage möglich ist
-wird durch das neue Urteil bzgl. der Forderung rechtskräftig festgestellt, dass diese und damit auch die Vormerkung nicht besteht, ist das eine nachträgliche Änderung der Tatsachengrundlage des Vorurteils
-aus prozessökonomischen Gründen und dem Rechtsgedanken des 259 ZPO muss es dem Kläger aber gestattet sein, auch schon den Bewilligungsanspruch zeitgleich mit der Klage bzgl. der Forderung geltend zu machen
entgegenstehende Rechtskraft bei Vormerkung III
-der Antrag auf Bewilligung der Löschung der Vormerkung muss dann aber hilfsweise für den Fall gestellt werden, dass der Antrag bzgl. der Forderung Erfolg hat
->sonst würde ja Rechtskraft des alten Urteils im Wege stehen, weil ohne Erfolg des ersten Antrags nicht klar ist, ob es “neue” Tatsache gibt
Grundlagen Finanzierungsleasing
-zwischen Leasinggeber und Lieferant besteht Kaufvertrag und zwischen Leasinggeber und Leasingnehmer der Leasingvertrag
-auf den Leasingvertrag finden die 535ff. analog Anwendung, ggf. nach 506 II auch die Vorschriften über das Verbraucherdarlehensrecht (498, 495)
-der Ausschluss der Mängelrechte aus 535 I 2, 536ff. ist zulässig in AGB, wenn die Gewährleistungsrechte gegen den Lieferanten abgetreten werden
-die Geltendmachung der Gewährleistungsrechte ggü. dem Lieferanten führt ggü dem Leasinggeber zum Wegfall der Geschäftsgrundlage
Leasing und Verkehrsunfall I
-Ansprüche von LG und LN gegen Dritten aus 7, 18 StVG, 823ff.
->Leasinggeber kann Substanzschaden geltend machen, wegen Vollarmortisierungsanspruch gegen LN aber nicht entgangene Raten
->LN kann nur Schäden wegen berechtigtem Besitz geltend machen, also v.a. Nutzungsausfallschaden, Auslagenpauschale und Gebühren- und Rückstufungsschaden. Substanzschaden kann nur unter Gesichtspunkt des Haftungsschadens verlangt werden. Leasingraten sind als Sowieso-Kosten nicht ersatzfähig
Leasing und Verkehrsunfall II
-LG muss sich Mitverschulden des Halters / Fahrers des Leasingwagens iRd Anspruchs aus 823 gegen den Dritten nicht zurechnen lassen
->17, 9 StVG (-), weil LG selbst nicht nach 7 haftet
->254 II, 278 (-), weil zwischen LG und Drittem kein Schuldverhältnis besteht
Rückzahlung Raten und Zahlungsverweigerung bei mangelhafter Leasingsache I
-536a I 1, 812 I 1 Alt.1 idR (-), weil 536ff. idR vertraglich ausgeschlossen
-ggf. Widerruf über 506, 495, 355, aber idR Frist abgelaufen
-313 III 1, 346 I nach wirksamen Rücktritt ggü. Lieferanten idR (+)
->Kaufvertrag ist Geschäftsgrundlage des Leasinggeschäfts. Diese fällt ex tunc weg, wenn Rücktritt ggü. Lieferant erfolgt. Da Anpassung des Leasingvertrags sinnlos, erfolgt Rückabwicklung nach 313 III 1, 346ff.
->Verhältnis Lieferant - LG bestimmt sich dann nach 346ff. (Rückgabe + Nutzungsersatz gegen Kaufpreis)
Rückzahlung Raten und Zahlungsverweigerung bei mangelhafter Leasingsache II
-wird der Rücktritt vom Lieferanten nicht akzeptiert, fällt die Geschäftsgrundlage zwischen LN und LG weg, wenn gerichtlich geklärt wurde, dass Rücktritt wirksam ist
->Bindungswirkung des Urteils tritt zwischen LN und LG auch ohne Streitverkündung ein. Es wäre widersinnig, dem LN über die Abtretung die Prozessführungsbefugnis einzuräumen und sich dann nicht am Ergebnis festhalten lassen zu wollen
->LN muss idR auf Rückzahlung Kaufpreis an LG Zug-um-Zug gegen Rückgabe klagen
->erst ab Erhebung der Klage kann Zahlung der Leasingraten an LG eingestellt werden, ohne in Verzug zu geraten. Während Prozess sind gem. 205 Ansprüche LG->LN gehemmt
Leasing und 377 HGB
-ist Kaufvertrag ein Handelskauf gem. 377 HGB und der LN soll die Gewährleistungsansprüche ggü. dem Lieferanten geltend machen, muss
->der LG Sorge dafür tragen, dass Lieferant auf Rügeobliegenheit verzichtet
->LN über Rügeobliegenheit unterrichten
->LG selbst rügen
-macht LG das nicht, ist er SE-pflichtig ggü. LN
Ansprüche nach Ende des Leasingvertrages
-546: Herausgabe Leasingsache
-546a: Nutzungsentschädigung
-Rückzahlung Kaution: aus Vertrag, nicht 812
->fällig, wenn LG keine Forderungen mehr aus dem Leasingverhältnis zustehen, Sicherungszweck also entfallen ist
->LG darf sich nicht auf mögliche noch offene Forderungen berufen, wenn das Bestehen derselben wegen seines Verschuldens noch offen ist (242, zB bei verweigerter Rücknahme)
einseitiges Leistungsbestimmungsrecht in AGB
-ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht darf sich in AGB nur vorbehalten werden, wenn dafür ein berechtiges Interesse besteht. Gewichtige Sachgründe müssen dies rechtfertigen. Zudem müssen die Voraussetzungen und der Umfang des Bestimmungsrechtes hinreichend konkretisiert werden und die berechtigten Belange des anderen Teils gewahrt sein
->bei Ausübung muss Berechtigter zudem zumindest an Billigkeit gebunden sein
-auch wenn die Klausel sich (wegen dem Bestimmungsrecht) nicht zum endgültigen Inhalt verhält, ist die Klausel AGB-rechtlich überprüfbar. Denn sie weicht vom gesetzlichen Regelbild ab, dass grds. beide Parteien den Inhalt eines Vertrages festlegen
Abgrenzung abstraktes-deklaratorisches-ohne Rechtsbindungswillen abgegebendes Schuldanerkenntnis
-abstraktes Schuldanerkenntnis, 780, 781: es wird ein eigenständiger Anspruch geschaffen unabhängig von einem Schuldgrund
->bedarf gem. 518 II der notariellen Form, wenn es schenkweise erteilt wird
-deklaratorisches Schuldanerkenntnis: bestätigt ein schon bestehenden Schuldgrund, über den Streit / Ungewissheit besteht
-Äußerung ohne Rechtsbindungswillen: 119ff., 134, 138 gelten analog, ggf. in Beweiswürdigung relevant (Beweislastumkehr nur ganz ausnahmsweise)
-Angabe eines Schuldgrundes spricht für deklaratorisches Schuldanerkenntnis
Einwendungen gegen Schuldanerkenntnis I
-abstraktes Schuldanerkenntnis kann bei Fehlen / Wegfall des Rechtsgrunds kondiziert werden
->Rechtsgrund ist idR die durch Anerkenntnis gesicherte Forderung
-Einwendungen aus zugrundeliegendem Rechtsverhältnis können deklaratorischem Anerkenntnis grds. entgegengehalten werden, wegen Sinn und Zweck aber (-), weil Unsicherheiten bzgl. des zugrunde liegenden Rechtsverhältnis ja gerade beseitigt werden sollen
-dem abstrakten Anerkenntnis können wegen Abstraktheit grds. keine Einwendungen aus zugrundeliegenden Rechtsverhältnis entgegengehalten werden, Ausnahme aber, wenn Rechtsgrund fehlt / wegfällt ->812
Einwendungen gegen Schuldanerkenntnis II
-dem abstrakten Anerkenntnis iRd Grundschuldbestellung können wegen des Sicherungscharakters des Anerkenntnisses Einwendungen aus der gesicherten Forderung entgegengehalten werden und der Sicherungsabrede
->wegen 216 II aber nicht Verjährung
Abgrenzung Dienstvertrag
-beim Dienstvertrag wird Tätigkeit als solche geschuldet, beim Werkvertrag ein Erfolg
-Werkvertrag zB Autowäsche, Textil-/Gebäudereinigung, Ankaufuntersuchung Tierarzt, Schornsteinfeger
-Dienstvertrag zB Behandlungsvertrag mit Arzt, Therapievertrag mit Heilpraktiker, der Erlaubnis hat (sonst 134), Hausmeister, Partnververmittlung, Unterricht
-besteht Dienst-/Werkvertrag in einer entgeltlichen Geschäftsbesorgung (Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen, zB RA) gilt 675! Bei Unentgeltlichkeit Auftrag
Rechte bei Schlechtleistung des Dienstverpflichteten
-Schaden bei Dienstberechtigten: 611, 280 I
-823
-Recht auf Nachbesserung hat der Dienstverpflichtete nur ganz ausnahmsweise als Ausfluss der Schadensminderungspflicht, dann 281 statt 280
-Kündigung nach 826/827 (bei Vertrauens-Dienstverträgen)
Pflichten des RA
-umfassende und zutreffende Beratung und Belehrung. Mandantenangaben zu Rechtstatsachen müssen hinterfragt werden, günstige Rechtsprechung vorgetragen werden. Alle notwendigen und gebotenen Maßnahmen müssen getroffen werden (Fristen, Verjährung etc.)
-Anwalt muss auf krasses Missverhältnis zwischen Gebühren und verfolgtem Ziel hinweisen
->sonst cic auf Freihaltung von Gebührenforderung
-Hinweis Pflichtverteidiger, dass er auch ohne Honorarvereinbaung zur Verteidigung verpflichtet ist
Prozessuales Ansprüche gegen RA I
-zu viel gezahlter Vorschuss muss nach 675, 667 - nicht 812 - an Mandanten zurückgezahlt werden
-RSB Honorarklage entfällt nicht wegen 11 RVG, wenn Schlechtleistung / Aufrechnung eingewandt wird. 11 RVG steht nur entgegen, wenn nur gebührenrechtliche Einwendungen erhoben werden, wiel die bzgl. Gerichtsgebühr im Verfahren gem. 11 RVG vom Gericht geprüft werden
-tritt Rechtsschutzversicherung für Mandanten ein, geht Anspruch gegen RA nach 86 VVG auf diese über
-Vergütungsvereinbarung ist trotz Verstoß gegen Formvorschriften 3a,4a RVG wirksam, begrent aber auf gesetzliche Gebühr
Prozessuales Ansprüche gegen RA II
-verstößt RA bei Vertragsschluss gegen Verbot widerstreitender Interessen, ist Vertrag gem. 134 iVm 43a IV BRAO nichtig
->auch Ansprüche aus GoA/812 gesperrt
Form Schenkung
-grds. 518 I notarielle Beurkundung des Schenkungsversprechens
-Heilung gem. 518 II möglich, aber nicht, wenn das ganze Vermögen verschenkt wird wegen 311b II
-bei der Schenkung von Grundstücken ist auch die Annahme gem. 311b I formbedürftig
-Handschenkung, bei der Geschenk sofort übergeben wird, fällt nicht unter 518 I
atypische Schenkungen I
-gemischte Schenkungen
-Schenkung unter Auflage, 525ff.: nach Erhalt des Geschenks soll der Beschenkte zu einer bestimmten Leistung verpflichtet sein, wobei diese Leistung aus dem Wert des Zuwendungsgegenstandes zu entnehmen ist oder Tun/Unterlassen. Leistung des Beschenkten kann aber keine echte Gegenleistung sein, weil sonst keine Schenkung, nur Ausgleich auf Grundlage der Zuwendung
->bei Nichterfüllung Auflage 527, 280ff.
-Zweckschenkung: bestimmter vereinbarter Zweck wird mit Schenkung verfolgt, aber kein Anspruch auf Vollziehung. Es reicht, dass Beschenkter Zweck erkennt und Leistung entgegennimmt, ohne zu widersprechen
atypische Schenkungen II
->bei Zweckverfehlung 812. Ist Zweck nicht vereinbart, sondern nur vorausgesetzt 313
-Schenkung kann auflösend bedingt sein, Rückforderungsanspruch dann direkt aus Schenkungsvertrag
-Schenkung unter Überlebensbedingung fällt unter 2301
Schenkung bei Kontovollmacht des Erblassers
-Dritter hebt nach Erbfall Geld vom Konto ab mit Vollmacht und behauptet Schenkung
-1922, 812 des Erben hängt davon ab, ob es Schenkung nach 516 oder 2301 war
->bei 516 Heilung durch Auszahlung gem. 518 II
->bei 2301 reicht Erteilung der Vollmacht als Vollziehung iSd 2301 II nicht aus
->ob 516 oder 2301 vorliegt, hängt davon ab, ob Überlebensbedingung besteht (zB (+) bei Annahme des baldigen Sterbens und Überleben damit konkludent zur Bedingung wird)
Darlehensvertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall
-700 I, 488 I 2, 328, 331
-Sparbuch für Enkel
-wie Lebensversicherung
-Eigentum am Sparbuch folgt gem. 952 aus Auszahlungsberechtigung
Vorrang 331 vor 2301
331 regelt bestimmten Vertrag zugunsten Dritter. 331 erwähnt erbrechtliche Formvorschriften nicht und es geht damit davon aus, dass Leistungsversprechen zugunsten Dritter auch dann wirksam ist, wenn Leistung erst nach dem Tod erfolgen soll. Regelung würde ins Leere laufen, wenn im Innenverhältnis zwischen Schenkendem und Beschenkten 2301 Anwendung finden würde. Liegt zwischen Bank und Erblasser 331 vor, beurteilt sich Verhältnis Erblasser -Dritter auch nach Schuldrecht und nicht nach Erbrecht
Prozessuales Anfechtungsklage nach 13 AnfG I
-Zuständigkeit: allgemeine Vorschriften, 24 gilt aber nicht
-Anfechtungsberechtigung, 2 AnfG: titulierter Anspruch muss auf Zahlung von Geld gerichtet sein. Anfechtungsgegner kann sich nur entsprechend 767 II auf Einwendungen des Gegners berufen
-RSB fehlt nicht dehlab, weil Kläger 771 des Anfechtungsgegners abwarten müsste. RSB fehlt aber, wenn Insolvenzverfahren über Vermögen des Schuldners eröffnet wurde
Prozessuales Anfechtungsklage nach 13 AnfG II
-Tenor: .. wegen einer Forderung des Klägers iHv … in … die ZVS zu dulden / Zahlungstenor, wenn anfechtbare Rechtshandlung eine Geldübertragung ist
-Anfechtender kann nach 242 vom Anfechtungsgegner Auskunft über Art und Umfang ggf. anfechtbarer Rechtshandlungen verlangen
-Duldungsanspruch kann mit eV nach 935 ZPO gesichert werden, Glaubhaftmachung Verfügungsgrund bedarf es analog 885 I 2, 899 II 2 BGB nicht
->gerichtet auf Verfügungsverbot
Anfechtungsrechte, 3, 4 AnfG
-objektive Gläubigerbenachteiligung liegt nicht vor, wenn Schuldner über Gegenstände verfügt, die nicht der ZVS unterliegen / wertlos sind / wertausschöpfend belastet sind oder Schuldner adäquate Gegenleistung erhält
-Benachteiligungsabsicht liegt bei inkongruenter Sicherung analog 131 InsO idR vor, Kenntnis des Anfechtungsgegners wird dann vermutet
-bei Erfüllung / Sicherung eigener Schulden keine Unentgeltlichkeit iSd 4 AnfG
-Wertverbesserungen des Gegenstandes kann Anfechtungsgegner nicht im Wege eines ZBR geltend machen
Formvorschriften Prozessvergleich
-78, 794 I Nr.1, 160ff., ggf. 278 IV ZPO
-wäre materiell.rechtlich eine Beurkundung erforderlich, wird diese durch Vergleich ersetzt gem. 127a BGB
-aus 160, 162f. ZPO folgt, dass Unterlagen, auf die in Vergleich Bezug genommen wird, als Anlage zum Protokoll zu nehmen, vorzulesen und zu genehmigen sind
->bei Nichteinhaltung ist Vergleich zumindest prozessual unwirksam
Widerrufsvorbehalt im Vergleich
-wegen vertraglichen Charakter können Parteien über Widerrufsfrist frei entscheiden. Keine Wiedereinsetzung, weil keine Notfrist
-ein nachträglich vereinbartes Widerrufsrecht das ausgeübt wurde steht prozessbeendigender Wirkung des Vergleichs nur entgegen, wenn die für den Prozessvergleich geltenden Förmlichkeiten eingehalten wurden und die prozessbeendigende Wirkung des Vergleichs noch nicht eingetreten ist
->nachträglicher Vertrag kann trotzdem wirksam sein, kann dann iRd ZVS geltend gemacht werden
Anfechtung Vergleich
-bezieht sich Irrtum auf als feststehend zugrunde gelegten Sachverhalt (Vergleichsgrundlage), kommt Unwirksamkeit nach 779 in Betracht
->ist 779 nicht anwendbar, weil es zB an Ungewissheit fehlt, bleibt ergänzende Vertragsauslegung, 123, 313 möglich. 119 II scheidet wegen unbeachtlichen Motivirrtum aus
-bezieht sich Irrtum auf streitigen / unsicheren Punkt, der Gegestand des Vergleichs war (Vergleichsgegenstand), ist 119 II ausgeschlossen, die Unklarheiten sollen durch Vertrag ja gerade beseitigt werden. 779 scheidet auch aus, 313 scheidet idR wegen fehlender Unzumutbarkeit aus, Irrtum ist idR einseitiges Risiko. 123 geht
242 und Vergleich
Werden bei einem Abfindungsvergleich spätere Schäden geltend gemacht, kan ndie Berufung auf die Abfindung im Vergleich nach 242 unbillig sein
313 und Vergleich
-auch ein Irrtum auf beiden Seiten kann Geschäftsgrundlage eines Vergleichs werden (zB irrige Vorstellung, dass ein Mietvertrag ohnehin endet und deswegen ein Auszugstermin vereinbart wird)
-liegt ein Vergleich vor, führt ein Rechtsirrtum der Parteien ohne jeden Irrtum über Tatsachen aber nicht zur Unwirksamkeit, weil es an einem Irrtum über einen als feststehend zugrunde gelegten Sachverhalt fehlt
->ein reiner Rechtsirrtum liegt aber nicht vor, wenn dieser in einem gewissen Zusammenhang mit Tatsachen steht / tatsächlichen Feststellungen
572
Gem. 572 II BGB kann sich der Vermieter auf eine auflösende Bedingung bzgl. des Endes der Wohnraummiete nicht berufen
Auswirkungen Formnichtigkeit Schenkung gem. 518 im Verhältnis auszahlender Vertragspartner - Dritter bei 331
-etwaige Formmängel im Valutaverhältnis Erblasser - Dritter (also iRd Schenkung) wirkt sich im Verhältnis zwischen zB Bank- Dritter nicht aus
-wegen der Unabhängigkeit von Deckungs- und Valutaverhältnis schlagen Einwendungen idR nicht durch, vor allem dann, wenn die Bank ggü. dem Drittem aufgrund des Vertrags mit dem Erblasser zur Zahlung verpflichtet ist
Unzulässigkeit der Berufung auf Verjährung
-ist jemand aufgrund eines 331-Vertrags verpflichtet, ein Schenkungsangebot an einen Dritten zu übermitteln, ist es unzulässig, sich auf die Verjährung des Anspruchs zu berufen, wenn er den Dritten erst zu spät informiert hat
->Berufung wegen 242 unzulässig / SE aus 280
Anliegereigentum an Wasserflächen
-Eigentum an bestimmten Wasserflächen steht gem. 4 HWG dem jeweiligen Eigentümer des Ufergrundstücks zu
->Wasserflächen sind Bestandteil des Ufergrundstücks, können aber trotzdem ins Grundbuch eingetragen werden
-die Wasserflächen stehen nicht den Anliegern gemeinschaftlich zu
Zustimmungsvorbehalt bzgl. Abtretung in AGB
-grds. ist die Vereinbarung eines Zustimmungsvorbehalts bzgl. Abtretungen auch in AGB möglich
-es werden die berechtigten Interessen an Klarheit und Übersichtlichkeit der Vertragsabwicklung geschützt, zudem Schutz vor ggf. möglicher doppelter Inanspruchnahme
-Klausel jedoch unwirksam, wenn kein schützenswertes Interesse besteht / berechtigte Belange des anderen Teils an Abtretbarkeit überwiegen
-die Zustimmung zur Abtretung darf nicht unbillig verweigert werden, entsprechender Anspruch muss aber nicht in AGB
Zustimmungsvorbehalt bzgl. Abtretung bei Rückgewähranspruch aus Grundschuld
-ist Eigentümer auch Sicherungsgeber, ist es nicht unzulässig, Zustimmungsvorbehalt in AGB bzgl. Rückgewähranspruch zu vereinbaren
-zwar wird Interesse des Sicherungsgebers an Abtretung des Rückgewähranspruchs zu weiteren Sicherungszwecken beeinträchtigt
->er hat aber Anspruch auf Zustimmung bei berechtigten Interesse
->zudem schützenswerte Interessen des Sicherungsnehmers wegen Übersichtlichkeit und v.a. wegen möglicher doppelter Inanspruchnahme bei jeweils mit hohem Wert verbundener Sicherheit
Formbedürftigkeit gem. 311b I bei zwei selbstständigen Vereinbarungen
-zwei selbstständige Vereinbarungen stellen jedenfalls dann ein einheitliches Rechtsgeschäft dar mit der Konsequenz, dass beide beurkundet werden müssen, wenn sie nach den Vorstellungen der Beteiligten in einem solchen rechtlichen Zusammenhang stehen, dass sie nicht jeweils für sich allein gelten, sondern miteinander stehen und fallen sollen
-das liegt aber nicht schon dann vor, wenn das beurkundungsbedürftige Geschäft unter der aufschiebenden Bedingung der Wirksamkeit eines anderen Geschäfts steht
->hier ist es ausreichend, dass die Bedingung als solche beurkundet wird
Besonderheiten 179 BGB I
-der Vertreter ohne Vertretungsmacht wird durch seine Inanspruchnahme nicht Vertragspartner
->er kann aber die Rechte geltend machen, die der Vertretene gehabt hätte, wäre ein Vertrag zustande gekommen
-das Wahlrecht des 179 kann auch konkludent ausgeübt werden
-das gesetzliche Schuldverhältnis zwischen Vertreter und Vertragspartner gem. 179 ist ein Rechtsgrund iSd 812. Aus 179 folgt eine Vertragserfüllungspflicht des Vertreters
Besonderheiten 179 BGB II
-der Rechtsgrund / das gesetzliche Schuldverhältnis des 179 kann nachträglich wegfallen, indem die beiderseits abgegebenen Erklärungen angefochten werden, auch wenn sie nicht zum Vertragsschluss geführt haben
Anerkenntnis
-liegt ein prozessuales Anerkenntnis oSd 307 ZPO vor, ist eine Aufrechnung nicht möglich, weil damit eine Unterwerfung unter das Rechtsfolgenbegehren des Klägers erfolgt
-wird Aufrechnung erklärt / aus sonstigen Gründen dennoch Klageabweisung beantragt, ist nicht von einem prozessualen Anerkenntnis auszugehen, sondern eher von Geständnis iSd 288/ Zugestehen iSd 138 III ZPO auszugehen
->materiell kann dann Schuldanerkenntnis vorliegen
materielle Rechtskraft iRd 721b
-der GbR - Gesellschafter kann seiner Inanspruchnahme die Einwendungen entgegenhalten, die auch von der Gesellschaft noch geltend gemacht werden könnten
-zu diesen Einwendungen zählt auch die materielle Rechtskraft eines Urteils gg. die GbR, der Gesellschafter kann diese einer Inanspruchnahme entgegenhalten, was zur Unzulässigkeit einer entsprechenden Klage führt
-Rechtskraft des Urteils gg. GbR erstreckt sich gem. 721b auf Gesellschafter
Erklärungsirrtum iSd 119 I
-ein Erklärungsirrtum kann auch darin liegen, dass ein angegebener Preis als Startpreis einer Auktion und nicht als Sofortkaufpreis gemeint war
->dies kann aber auch schon aus Auslegung der WE folgen, wenn offensichtlich ist, dass ein Sofortkaufpreis bei Ebay eigentlich als Startpreis für die Auktion gemeint war
ergänzende Vertragsauslegung
-Voraussetzung einer ergänzenden Vertragsauslegung ist, dass das Regelungskonzept der Parteien eine Lücke aufweist, die geschlossen werden muss, um den Regelungsplan der Parteien zu verwirklichen
->das ist nicht der Fall, wenn eien Regelung für beide Seiten mit einer Ungewissheit verbunden ist (zB Wohnrecht/Pflegevereinbarung bei Grundstückskauf, hier ist für alle unsicher, wie lange berechtigte Person lebt). Beide Seiten gehen Risiko ein, aber keine Lücke
-ergänzende Vertragsauslegung kommt aber auch bei Regelungslücke nicht in Betracht, wenn es keine Anhaltspunkte dafür gibt, welche von mehreren möglichen Regelungen die Parteien getroffen hätten
313 bei lebenslangem Wohnrecht
-bei Vereinbarung eines lebenslangen Wohnrechts muss jeder Vertragsteil grds. damit rechnen, dass der Berechtigte sein Recht wegen Krankheit nicht bis zum Tod ausüben kann
->Umzug in Pflegeheim deshalb keine Begründung für 313
-gleiches gilt für den Tod, auch hier muss damit gerechnet werden, dass ggf. kurz nach Einräumung des Wohnrechts der Tod eintritt
Bauhandwerkersicherungshypothek für Architekten
-gem. 650q iVm 650e I steht dem Architekten eine Bauhandwerkersicherungshypothek zu
-eine Wertsteigerung des Grundstücks muss noch nicht eingetreten sein. 650e S.2 knüpft nur an erbrachte Arbeit und nicht an Wertsteigerung an; damit aus den Leistungen des Architekten eine Wertsteigerung folgt ist zudem ein Handeln Dritter erforderlich, dass er nicht beeinflussen kann
->nach aM ist Wertsteigerung erforderlich
-Sicherung aber gem. 650e S.2 nur in Höhe der geleisteten Arbeit, bzgl. vorhandener Mängel muss zusätzlich entsprechende Minderwert abgezogen werden
812 I 1 1. Alt. bei illegalem Online Glücksspiel I
-beruft sich der Anbieter darauf, das erhaltene Geld an die gewinnenden Spieler ausgezahlt zu haben, steht das einer Leistung nicht entgegen, wenn das Geld unmittelbar an den Anbieter gezahlt wurde. Weiterleitung des Geldes kann nur iRd 818 III relevant werden
-fehlender Rechtsgrund: Vertrag ist gem. 134 wegen Verstoß gegen Glücksspielstaatsvertrag nichtig. Zwar betrifft das gesetzliche Verbot nur den Anbieter, was idR nicht zur Unwirksamkeit des Vertrags führt. Vorliegend ist es mit Sinn und Zweck des Verbots (Bekämpfung Spielsucht, Jugendschutz) aber nicht vereinbar, die Verträge trotzdem als wirksam anzusehen, deswegen Nichtigkeit
812 I 1 1. Alt. bei illegalem Online Glücksspiel II
-762 I 2 BGB steht Rückforderung nicht entgegen, weil dieser Wirksamkeit des Vertrags voraussetzt
-817 S.2 steht Rückforderung auch nicht entgegen (muss von Anbieter bewiesen werden)
->Gesetzesverstoß (v.a. 285 StGB) erfordert mindestens bedingten Vorsatz, Spieler muss sich Verstoß bewusst gewesen sein
->selbst wenn man Verstoß bejaht, muss 817 S.2 teleologisch reduziert werden: denn der Schutzzweck der nichtigkeitsbegründenden Norm darf nich durch 817 S.2 konterkariert werden, das ist hier wegen Schutz vor ruinösem, suchtfördernden Erscheinungsformen des Glücksspiels der Fall
fliegender Zwischenhändler
Verkäufer, der das Fahrzeug selbst nicht auf sich zugelassen hatte, es nur kurze Zeit in Besitz hatte und für den jetzigen Verkäufer nach dem Kauf nicht mehr greifbar ist
arglistige Täuschung über Erwerb vom “fliegenden Zwischenhändler”
-grds. kann keine Mitteilung darüber erwartet werden, wie, wann und von wem ein Fahrzeug vom Verkäufer erworben wurde
-eie Aufklärungspflicht besteht aber dann, wenn die Umstände des Erwerbs den Verdacht nahe legen, dass es während der Besitzzeit des Voreigentümers zu unsachgemäßen Behandlungen des Fahrzeugs gekommen ist
->das ist zB dann der Fall, wenn der Verkäufer das Auto selbst kurz zuvor von einem “fliegenden Zwischenhändler” erworben hat pder bei Privatverkauf eines älteren Autos per Handschlag, das schnell weiterverkauft wird
->nicht jedoch bei privatem Vorverkäufer, der Auto selbst zugelassen hat und gefahren ist
->dass über vorigen Import des Autos aufgeklärt wurde ändert nichts, da gerade der Zwischenaufenthalt beim Händler aufklärungsbedürftig ist
Ausnahme Saldotheorie
-liegt wegen Anfechtung aufgrund arglistiger Täuschung kein Rechtsgrund vor, kommt Saldotheorie nur eingeschränkt / nicht zur Anwendung
-ZBR/Gegenansprüche müssen nicht im Wege eines Zug-um-Zug Antrags berücksichtigt werden
-Gegenansprüche werden nur berücksichtigt, soweit diese in den Prozess eingeführt werden
Beschaffenheit Grundstück
-zur Beschaffenheit eines verkauften Grundstücks gehört es nicht, dass es sich auf ein Nachbargrundstück bezieht
-kann auch nicht Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung sein, weil der Kaufgegenstand selbst und nicht dessen Beschaffenheit festgelegt werden würde
falsa demonstratio und Andeutungstheorie bei Grundstückskaufverträgen
-bei der Auslegung eines formbedürftigen Vertrags können zwar auch außerhalb der Urkunde liegende Umstände herangezogen werden. Dies setzt aber voraus, dass der entsprechende Wille - wenn auch nur unvollkommenen - Ausdruck in der Urkunde gefunden hat (Andeutungstheorie)
-der Wortsinn einer im notariellen Vertrag enthaltenen Erklärung ist nicht maßgeblich, wenn feststeht, dass die Parteien in der Erklärung Begriffe anders verstehen als nach dem Wortsinn und mit Grundbuchangabe andere Vorstellungen über den verkauften Grundbesitz verbinden
falsa demonstratio beim Grundstückskaufvertrag I
-Voraussetzung ist das Vorliegen eines beidseitigem Irrtums
->liegt nur bei einem eine falsche Vorstellung vor, kommt die falsa demonstratio nicht in Betracht
-bei Grundstücken kann nur in Ausnahmefällen davon ausgegangen werden, dass mehr verkauft werden soll, als im notariellen Vertrag benannt. Grds. soll das Grundstück aus dem aus dem Grundbuch ersichtlichen Zuschnitt veräußert werden
->vor allem dann, wen ndas vermeintlich mitverkaufte, aber nicht genannte Grundstück nicht im Eigentum des Verkäufers steht
falsa demonstratio beim Grundstückskaufvertrag II
-weckt der Verkäufer beim Käufer vor Vertragsabschluss falsche einseitige Vorstellungen über den Umfang seines Eigentums oder erkennt er eine entsprechende Fehlvorstellung und klärt sie nicht auf, kommt 123 zur Anwendung
->Sachmängelhaftung ist nicht eröffnet, weil Erstreckung auf anderes Grundstück ja keine Beschaffenheit ist
SE gem. 280 I, III, 282 wegen Provozierung einer fristlosen Kündigung
-die schuldhafte Herbeiführung eines wichtigen Grundes für die Vertragsbeendigung durch außerordentliche Kündigung kann eine Pflichtverletzung iSd 280 sein
-ein solch wichtiger Grund kann auch aus Werkmängeln folgen, wenn sie zu einer tiefergehenden Störung der für die Fortsetzung des Vertrages notwendigen Vertrauensbeziehung führt
->dadurch wird eine Rücksichtnahmepflicht aus 241 II verletzt ->der SE besteht also nicht in einer Mangelbeseitigung, sofass nicht die kurze Verjährung des 634a gilt
-Deckungsgeschäft fällt als SE statt der Leistung unter 282
Anwendbarkeit GoA bei “Freundschaftsdiensten”
Aus fehlendem Vertragsschluss mangels Rechtsbindungswillen und Eingeschaft als Gefälligkeitsverhältnis folgt kein grds. Ausschluss der GoA
Zutritts- und Besichtigungsrecht des Vermieters
-Zutritt ist auf einzelne Räume beschränkt, Besichtigung bezieht sich auf gesamte Wohnung
-Besichtigungsrecht folgt aus Nebenpflicht des Mieters aus Mietvertrag
-es muss ein konkreter sachlicher Grund bestehen, Einzelfallabwägung erforderlich
Anspruch auf Mietzahlung und 537 I
-grds. ensteht der Mietanspruch gem. 535 II erst mit Überlassung der Mietsache
-537 ist jedoch schon ab Abschluss des Mietvertrages anwendbar und setzt die Überlassung des Mietobjekts nicht voraus, sodass trotz fehlender Überlassung ein Zahlungsanspruch bestehen kann
-537 I ist über den engen Wortlaut hinaus (in der Person") immer dann anwendbar, wenn das Gebrauchshindernis der Risikosphäre des Mieters entstammt
->denn grds. trägt Mieter das Verwendungsrisiko
->dazu kann auch gehören, dass eine Sache aufgrund von Witterungsbedingnugen nicht nutzbar ist
Unmöglichkeit wegen Zweckfortfalls, 275
-275 kann vorliegen, wenn die Leistung zwar nicht unüberwindbar ausgeschlossen ist, ihr Zweck aber nicht mehr erreicht werden kann
-setzt voraus, dass bestimmter Verendungszweck zum Vertragsinhalt gemacht wurde
->dafür reicht es aber nicht, dass Vertragsoartner den Zweck kennt oder der Verwendungszweck im Mietvertrag genannt wurde
->erforderlich ist, dass das Risiko der nutzbringenden Verwednung der Mietsache nach dem Vertrag vom Vermieter oder zumindest beiden Parteien gemeinsam übernommen wurde
negative und positive Einwirkungen iRd 906
-grds fallen unter 906, 1004 nur solche Einwirkungen, die die Grundstücksgrenze überschreitende, sinnlich wahrnehmbare Wirkungen entfalten
->negative Einwirkungen fallen nicht darunter: werden durch Nutzung des Nachbargrundstücks verursacht, die sich auf dessen Fläche beschränken und das betroffene Grundstück nur mittelbar beeinträchtigen (Entziehen von Vorteilen wie Licht / Luft)
-ausnahmsweise fallen aber auch negative Einwirkungen unter 906, 1004, wenn daraus eine die Grundstücksgrenze überschreitende, sinnlich wahrnehmbare Wirkung ausgeht
->zumindest dann, wenn dies auf naturgesetzlichen Wirkungen beruht
->zB Blendwirkung oder das Abprallen von Schnee
Anwendbarkeit 281 auf 1004 I
-281 ist nach der Rspr. nicht auf 1004 anwendbar
->ist mit Zweck des 1004 nicht vereinbar. Denn 1004 hat den Zweck, den dem Eigentumsrecht entsprechenden Zustand wiederherzustellen, er dient nur der Erhaltung eines bereits vorhandenen Vermögensgegenstandes. Durch 281 soll dagegen Vermögen gemehrt werden
->mit 1004 hat sich BGB gegen Dulde und Liquidiere entschieden, womit er nicht vereinbar wäre, dass gezahlt wird und der rm Zustand nicht wiederhergestellt wird
Anwendbarkeit 281 auf 1004 II
-auch 281 IV spricht gegen Anwendbarkeit: der Anspruch des 1004 erlischt nicht, solange die Beeinträchtigung noch fortbesteht. Trotz SE wäre 1004 also noch geschuldet
-auch nach erfolgter Selbstvornahme ist 281 nicht anwendbar. Denn 281 ist darauf angelegt, dass Gläubiger Wahlrecht zwischen Erfüllung und SE hat, das ist aber nach Selbstvornahme nicht mehr vorhanden
Rückabwicklung nach Widerruf verbundener Vertrag
-der Verbraucher hat ggü. der Bank einen Anspruch auf Rückgewähr gem. 358 IV 1 iVm 355 III 1
-der Darlehensgeber tritt gem. 358 IV 5 in die Rechte und Pflichten des Unternehmers ein, wenn dem Unternehmer das Darlehen schon zugeflossen ist
-Darlehensgeber (an Stelle des Unternehmens) kann Rückzahlung verweigern gem.357 IV 1, bis er die Ware vom Verbraucher zurückbekommen hat
->das gilt auch dann, wenn Verbraucher Sache wegen Weiterveräußerung nicht mehr zurückgeben kann, denn es soll hinreichend Gewähr für das tatsächliche Zurückerlangen der Ware geboten werden (außer Veräußerung mit Zustimmung des Darlehensgebers)
Verbraucherbauvertrag bei Einzelgewerben, 650i
650i erfasst nicht solche Fälle, in denen der vom Unternehmer zu erbringende Erfolg auf einen Teil des Baus eines neuen Gebäudes beschränkt ist, sich also lediglich auf ein einzelnes Gewerbe bezieht
->klarer Wortlautunterschied zu 650a!
7 StVG bei Beeinträchtigung Nutzungsmöglichkeit
->Bsp.: Blockade Straßenbahnschiene durch verunfalltes Auto, Ersatz für Kosten Ersatzverkehr
-nach der Rpsr. sind von 7 StVG auch Schäden erfasst, die durch eine Nutzungsbeeinträchtigugn entstehen
->7 StVG soll die Haftung des 823 verstärken und nicht abschwächen, von 823 können Nutzungsbeeinträchtigungen erfasst sein
-nicht jede geringe Nutzungsbeeinträchtigung ist jedoch ausreichend
->werden die Eigentumsbefugnisse durch die Einwirkung auf eine Sache derart beeinträchtigt, dass Verwendungsfähigkeit vorübergehend praktisch aufgehoben ist, bedarf es für die Annahme einer Sachbeschädigung grds. nicht zusätzlich der Überschreitung einer zeitlichen Erheblichkeitsschwelle
-Beeinträchtigung muss auch von Schutzzweck des 7 erfasst sein, also nicht allgemeines Betriebsrisiko
bei Betrieb iSd 19 StVG
-bei Betrieb des Anhängers liegt auch vor, wenn der Anhänger ordnungsgemäß am Straßenrand geparkt ist
->denn auch dann verwirklicht sich die aus der Konstruktion des Anhängers resultierende Gefahr einer unkontrollierten Bewegung durch Einwirkung einer Fremdkraft, die beim Abstellen im öffentlichen Verkehrsraum nicht beseitigt ist
-die Zurechnung wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Bewegung erst durch einen anderen Pkw ausgelöst wird, der gegen den Anhänger prallt
->denn genau das gehört wegen der konstruktionsbedingten Gefahren der unkontrollierten Bewegung im öffentlichen Straßenraum zum Betrieb des Anhängers
->Berücksichtigung nur im Innenausgleich nach 19 IV
AGB-Prüfung im Hinblick auf Preisklauseln und Preisnebenabreden
-Preisklauseln unterliegen wegen 307 III nicht der AGB-Prüfung
->Preisklausel: Bestimmungen über den Preis der vertraglichen Hauptleistung / Entgelte für zusätzliche Sonderleistungen
-Preisnebenabreden unterliegen dagegen der AGB-Prüfung
->betreffen keine “echte” Leistung des Verwenders, sondern allgemeine Betriebskosten / Aufwand für Erfüllung gesestzlich / vertraglich begründeter eigener Pflichten, die auf den Kunden abgewälzt werden sollen
651h III und Corona
-für 651h III sind ausschließlich die Verhältnisse am Bestimmungsort maßgeblich
->dass ein Risiko zugleich auch am Wohnort des Reisenden vorliegt ist unerheblich, da es für 651h III nur darauf ankommt, ob die Leistung am Bestimmungsort nicht erbracht werden kann. Ob die Leistungserbringung auch an anderen Orten nicht erbracht werden kann, ist egal
-ausreichend ist, dass bei Erklärung des Rücktritts eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für eine erhebliche Reisebeeinträchtigung spricht, Prognoseentscheidung
Durchschlagen Nichtigkeit des Verpflichtungsgeschäfts auf dingliche Einigung
-anders als beim Wucher gem. 138 II erfasst die Nichtigkeit des Verpflichtungsgeschäfts gem. 138 I die Einigung iRd Verfügungsgeschäfts grds. nicht
-etwas anderes gilt aber, wenn die Unsittlichkeit gerade auch im Vollzug des sittenwidrigen Vertrags liegt, mit dem dinglichen Rechtsgeschäft also gerade sittenwidrige Zwecke verfolgt werden
->bei sittenwidrigen buy-and-rent-back Geschäften (+), weil die Übereignung erst die Miete ermöglicht und die spätere Verwertung des Autos, um sich noch weitere unrechtmäßige Vorteile zu sichern
442, maßgeblicher Zeitpunkt bzgl. Kenntnis des Mangels
-gestreckter Vertragsabschluss: Abgabe der eigenen WE
-bei Vertreter ohne Vertretungsmacht: Abgabe der Genehmigungserklärung. Wird Genehmigung trotz Kenntnis des Mangels erklärt keine Schutzwürdigkeit
->muss Genehmigung in bestimmter Form erteilt werden, kommt es auf Zeitpunkt der formgerechten Genehmigung an
->Rückwirkung des 184 I wegen Schutzwürdigkeitsgedanken egal
->analog 166 II kommt es auf Kenntnis des Vertretenen an, weil Geschäft maßgeblich auf Entschluss des Vertretenen beruht
Auswirkung Eintragung Kunstwerk in Lost-Art-Datenbank
-1004 wegen Berühmung des Eigentums (-), das passiert durch Eintragung in Liste gerade nicht
-1004 wegen Eintragung in Liste: Eigentumsbeeinträchtigung (+), aber wenn Eintragung auf wahren Tatsachen beruht besteht Duldungspflicht gem. 5 GG
-Möglichkeit einer Entziehung wegen NS-Verfolgung auch ohne Eintragung in der Liste ist aber Teil der Beschaffenheit und deswegen Sachmangel (wertbeeinflussender Makel). Wird darüber nicht aufgeklärt: Sachmängelhaftung, cic, 123
Prüfungsreihenfolge bei Verträgen im Zusammenhang mit Corona
Unmöglichkeit
313
Untervermietung Einzimmerwohnung
-Sinn und Zweck des 553 ist es, dem Mieter den Wohnraum zu erhalten
-deswegen ist nur erforderlich, dass der Gewahrsam an der Wohnung nicht gesamt aufgegeben wird, weil es dem Mieter dann nicht darum ginge, sich den Wohnraum zu erhalten
-es muss GEwahrsam an einem Teil der Wohnung behalten werden, ausreichend ist aber auch ein bloß kleiner Teil zu Lagerzwecken
-Wohnung muss nicht als Hauptwohnsitz erhalten bleiben, auch Nutzung als Nebenwohnung aus finanziellen Gründen ausreichend
Kündigung in Folge einer Untervermietung
-der Anspruch des 553 setzt voraus, dass noch ein Mietverhältnis besteht
-die Untervermietung ohne Erlaubnis kann eine Kündigung rechtfertigen
-eine Kündigung stellt aber einen Rechtsmissbrauch dar, wenn der Mieter die Erlaubnis rechtzeitig begehrt hat und der Vermieter die Erlaubnis hätte erteilen müssen
Aufwendungen iSd 648 S.2
-erfasst sind Aufwendungen, die der Unternehmer ohne die Kündigung gehabt hätte und die er infolge der Kündigung nicht mehr tätigen musste
->dies gilt unabhängig davon, ob der Unternehmer diese Aufwendungen in seine Kalkulation aufgenommen hat oder nicht oder diese offengelegt hat
-auch bei extremen Billigpreisen wird der Begriff nicht teleologisch reduziert. Denn Aufwendungen, die bei Erbringung der Leistung anfallen, führen zu Vermögenseinbußen unabhängig davon, ob sie in Preis einkalkuliert wurden
->dürfte er Aufwendungen trotzdem behalten stünde er besser, als wenn er Vertrag erfüllt hätte
Gleichstellung vorübergehende und endgültige Unmöglichkeit, 275
-ein zeitweiliges Erfüllungshindernis ist einem dauerhaften gleichzustellen, wenn durch das Hindernis die Erreichung des Vertragszwecks in Frage gestellt ist und der einen oder anderen Partei bei billiger Abwägung der beiderseitigen Belange nach dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht mehr zugemutet werden kann, die Leistung später noch zu fordern / zu erbringen
-relevanter Zeitpunkt für Beurteilung ist Eintritt des Leistungshindernisses
-ob absolutes Fixgeschäft vorliegt ist dann egal
Werktstattrisiko I
->Werkstatt macht zu hohe Kostenansätze, unsachgemäße / unwirtschaftliche / nicht durchgeführte Reparaturmaßnahmen werden in Rechnung gestellt
-war für den Geschädigten bei der Anwendung eigenüblicher Sorgfalt nicht erkennbar, dass die Werkstattrechnung überhöht ist, kann ihm das iRd 249 nicht entgegengehalten werden
->Geschädigter muss nicht proaktiv tätig werden und bzgl. Rechnung Gutachten einholen o.ä.
Werktstattrisiko II
-hat der Geschädigte schon gezahlt, muss gesamter Betrag vom Schädiger gezahlt werden. Wegen 255, 273 / Vorteilsausgleichung muss Geschädigter aber Ansprüche gegen die Werkstatt aus 823 II, 263 / 280 I / 812 abtreten
-hat der Geschädigte noch nicht gezahlt, bestehen gegen die Werkstatt nur Freistellungansprüche, die nicht abgetreten werden können nach BGH
->deswegen Zahlung an Werkstatt fordern, die nur Zug-um-Zug erfolgende Abtretung geht dann, weil Ansprüche dann bestehen weil gezahlt wurde
-wird Forderung an Werkstatt abgetreten, muss die ggü. Schädiger die Berechtigung ihrer Forderung beweisen, “Werkstattrisiko” geht nicht über
Verbraucherbauvertrag bei sukzessiver Beauftragung
-werden mit einem Unternehmer sukzessive Verträge abgeschlossen, die jeweils Bauverträge sind, kann die Zusammenschau der Verträge nicht zur Annahme eines Verbraucherbauvertrags führen
-jeder Vertrag steht für sich selbst, zudem Rechtsunsicherheit, weil Einordnung erst später möglich wäre
Verjährung Vergütungsanspruch des Bauträgers
-regelmäßige Verjährung gem. 195 oder 10-Jahres-Verjährung gem. 196?
-der vereinbarte Vergütungsanspruch beim Bauträgervertrag gem. 650u ist einheitlich zu beurteilen, außer es wurde etwas anderes vereinbart
-da der einheitliche Vergütungsanspruch des Bauträgers zumindest auch für die Übertragung des Eigentums am Grundstück gewährt wird, ist die Eigentumsübertragung Gegenleistung iSd 196 und damit 196 anwendbar
->Übertragung Eigentum ist auch nicht von so untergeordneter Bedeutung, dass Anwendung 196 nicht in Betracht kommt
543 I, 569 II, Zerrüttungskündigung
-ein wichtiger Grund für die Kündigung ist nur dann gegeben, wenn der Grund, auf den die Kündigung gestützt wird, im Risikobereich des anderen Vertragsteils liegt
-die Zerrüttung muss zumindest auch durch das Verhalten des anderen Vertragsteils verursacht worden sein
-eine grundlos falsche Strafanziege / wissentlich unwahre Aussagen im Strafverfahren können wichtigen Grund begründen
->hat der Anzeigenerstatter aber zur Wahrung berechtigter Interessen gehandelt, liegt kein wichtiger Grund vor
Regress in werkvertraglicher Leistungskette
-wird der Hauptunternehmer vom Besteller auf Vorschussleistung in Anspruch genommen, entsteht dem Hauptunternehmer ein echter und kein fiktiver Schaden, den der Subunternehmer ersetzen muss, wenn sein Werk mangelhaft war
-aufgrund des Vorteilsausgleichs steht dem Subunternehmer aber gem. 273, 255 ein ZBR zu. Er muss nur zahlen, wenn der Hauptunternehmer ihm den Anspruch auf Abrechnung über den Vorschuss und ggf. den Anspruch auf Rückzahlung des zu viel geleisteten Vorschusses aus 242 ggü. dem Besteller abtritt
->hat der Besteller den zu viel geleisteten Vorschuss schon zurück gezahlt, wird der vom Anspruch des Hauptunternehmers abgezogen
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