Buffl

1. Einführung

LS
by Laurenz S.

Wenn Einkünfte aus Land und Forstwirtschaft und Einkünfte aus selbstständiger Arbeit ausgeschlossen wurden, es sich jedoch um eine Gewinneinkunftsart handelt, dann handelt es sich um Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

Was gilt nach der Infektions-und Abfärbungstheorie?

Was besagt das Transparenzprinzip?

Ab wann gilt man als Mitunternehmer?

Wa gilt bezüglich Veräußerungen von im Privatvermögen gehaltenen Kapitalgesellschaftsbeteiligungen?

§ 15 EStG

  1. Einkünfte aus gewerblichen Einzelunternehmen

  2. Einkünfte aus einer gewerblichen Personengesellschaft

  3. Einkünfte eines pers. haftenden Gesellschafters einer KGaA

Besonderheiten:

Infektions- und Abfärbungstheorie: Bei gemischt tätigen PersG. gelten sämtliche Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb, auch dann, wenn parrallel nicht gewerbliche Tätigkeiten ausgeübt werden. Dies ist geringfügig unschädlich bei unter 3% der Nettoumsätze und unter 24.500€ (§15 Abs. 3 EStG)

Gewerblich geprägte PersG.: Ausschließlich Kapitalgesellschaft(en) fungieren als pers. haftende Gesellschafter und übernehmen die Geschäftsleitung

Transparenzprinzip: PersG. ist nicht Steuersubjekt, sie führt den Gewerbebetrieb, Gesellschafter sind lediglich Mitunternehmer und damit Steuersubjekt

Mitunternehmer:

Mitunternehmerrisiko: Stillle Reserven, Geschäftswert

Mitunternehmerinitiative: Kontrollrecht, Widerspruchsrecht

stark überwiegender Punkt kann den anderen ausgleichen

sonst: Einkünfte aus Kapitalvermögen

Veräußerungen von im Privatvermögen gehaltenen Kapitalgesellschaftsbeteiligungen größer/gleich 1% in den letzten 5 Jahren gilt als Gewerbebetrieb

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Laurenz S.

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