Was sind außergewöhnliche Belastungen?
Wie die Sonderausgaben sind auch außergwöhnliche Belastungen Einkommensverwendung und nur durch gesetzliche ANordnung abzugsfähig. Der Abzug von außergewöhnlichen Belastungen erfolgt nach Berücksichtigung des bereits um die Sonderausgaben geminderten Gesamtbetrages der Einkünfte.
Was setzen außergewöhnliche Belastungen als Abzug voraus?
Der Abzug außergewöhnliche Belastungen setzt voraus:
unbeschränkte Steuerpflicht,
eine Belastung des Einkommens,
Die Belastung
darf nicht Betriebsausgabe, Werbungskosten oder Sonderausgabe darstellen,
muss außergewöhnlich sein,
muss zwangsläufig erwachsen,
muss die wirtschaftliche Liestungsfähigkeit wesentlich beeinschränken und
darf nicht unter ein Abzusgverbot fallen
Alle Voraussetzungen müssen zugleich gegeben sein.
Wie berechnet sich der Selbstbehalt?
Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Selbstbehalt ist das Einkommen vor Abzug der außergewöhnlichen Belastung.
Der Selbstbehalt beträgt bei einem Einkommen:
Nenne Beispiele für agB mit Selbstbehalt.
Krankheitskosten (vgl LStR 2002 Rz 902)
Arzt- und Krankenhaushonorare
Aufwendungen für Medikamente
Aufwendungen für Heilbehelfe (Zahnersatz, Sehbehelfe, Hörgeräte etc)
Kosten für Fahrten zum Arzt bzw ins Spital
Kurkosten (vgl LStR 2002 Rz 903)
wenn Kuraufenthalt in direktem Zusammenhang mit einer Krankheit steht und aus medizinischen Gründen erforderlich ist
Begräbniskosten (vgl LStR 2002 Rz 890)
wenn keine Deckung in den vorhandenen Nachlassaktiva
Begrenzung der Absetzbarkeit der Höhe nach mit den Kosten eines würdigen Begräbnisses (inkl eines einfachen Grabmals)
Kürzung um das Nachlassvermögen
Kosten für ein würdiges Begräbnis (inkl Grabmal) betragen bundeseinheitlich erfahrungsgemäß insgesamt höchstens € 15.000
Nenne Beispiele für agB ohne Selbstbehalt.
Mehraufwendungen für erheblich behinderte Kinder, für die erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, soweit sie die Summe der pflegebedingten Geldleistungen übersteigen
Aufwendungen iZm einer Behinderung
vgl § 35 EStG, VO des BMF über agB (BGBl 1996/303 idgF), LStR 2002 Rz 839 ff
Last changed7 months ago