In welchen Schritten prüft man die Zulässigkeit der objektiven Klageänderung?
- Stets zulässige Klageänderung, § 264 ZPO
- Einwilligung des Beklagten, § 263 1. Fall ZPO
- Mutmaßliche Einwilligung des Beklagten, § 267 ZPO
- Sachdienlichkeit, § 263 2. Fall ZPO
Was ist bei der Ermäßigung i.S.v. § 264 Nr. 2 ZPO zu beachten?
In der Ermäßigung liegt zugleich eine Klagerücknahme gem. § 269 ZPO, so dass deren Voraussetzungen erfüllt sein müssen.
Wann ist eine objektive Klageänderung sachdienlich?
Wenn die Klageänderung prozessökonomisch ist, also eine weitere Klage durch die Klageänderung verhindert werden kann.
Als was stellt sich der Parteiwechsel gegenüber der alten Partei dar?
Als eine Klagerücknahme gem. § 269 ZPO.
Als was stellt sich der Parteiwechsel gegenüber der neuen Partei dar?
Als eine Klageänderung gem. §§ 263, 267 ZPO analog.
Wovon hängt im Falle der subjektiven Klageänderung ab, ob für das Ausscheiden der alten Partei die Zustimmung der alten Partei erforderlich ist?
Davon, ob die subjektive Klageänderung vor oder nach Beginn der mündlichen Verhandlung erfolgt ist.
Woraus ergibt sich der Kostenerstattungsanspruch der ausgeschiedenen Partei gegen den Kläger, wenn die subjektive Klageänderung vor Beginn der mündlichen Verhandlung erfolgt ist?
Aus § 269 III 2 ZPO.
Was ist die Folge, wenn die alte Partei der subjektiven Klageänderung nach Beginn der mündlichen Verhandlung zustimmt?
- Ausscheiden der alten Partei
- Kostenerstattungsanspruch der alten Partei gem. § 269 III 2 ZPO
Was ist die Folge, wenn die alte Partei der subjektiven Klageänderung nach Beginn der mündlichen Verhandlung nicht zustimmt?
- Die alte Partei bleibt Partei.
- Bei der Kostenerstattung ist danach zu differenzieren, ob die neue Partei hinzukommt oder nicht.
Unter welchen Voraussetzungen wird die neue Partei bei der subjektiven Klageänderung neue Partei?
- Einwilligung der neuen Partei, § 263 1. Fall ZPO
- Mutmaßliche Einwilligung der neuen Partei ("Rügelose Einlassung"), § 267 ZPO
Was ist der Unterschied zwischen einer subjektiven Klageänderung und einer Rubrumsberichtigung gem. § 319 ZPO analog?
Bei der subjektiven Klageänderung geht es um den Austausch der Person, d.h. die Identität wechselt. Bei der Rubrumsberichtigung wird die Identität nicht berührt.
Auf welche Punkte ist bei der Zulässigkeit der subjektiven Klageänderung einzugehen?
- Zulässigkeit der Klagerücknahme gem. § 269 ZPO gegenüber der alten Partei
- Zulässigkeit der Klageänderung gem. §§ 263, 267 ZPO gegenüber der neuen Partei
Wenn die Voraussetzungen der subjektiven Klageänderung vorliegen, worauf ist dann bei der Prüfung der Zulässigkeit zu achten?
Die Zulässigkeitsprüfung (z.B. die Zuständigkeit) muss sich dann auf die neue Partei beziehen.
Wenn die Voraussetzungen der subjektive Klageänderung nicht vorliegen, auf wen bezieht sich dann die Begründetheitsprüfung?
Auf die bisherige Partei.
Wer ist im Rubrum aufzuführen, wenn ein Beklagtenwechsel stattgefunden hat und wenn ein Kostenbeschluss nach § 269 IV ZPO nicht in der Akte ist?
Sowohl der alte Beklagte ("Beklagter zu 1") als auch der neue Beklagte ("Beklagter zu 2").
Wie wird der Hauptsachetenor im Erfolgsfalle eingeleitet, wenn ein Beklagtenwechsel stattgefunden hat und wenn ein Kostenbeschluss nach § 269 IV ZPO nicht in der Akte ist?
"Der Beklagte zu 2 wird verurteilt, …"
Wie lautet die Kostenentscheidung im Erfolgsfalle, wenn ein Beklagtenwechsel stattgefunden hat und wenn ein Kostenbeschluss nach § 269 IV ZPO nicht in der Akte ist?
"Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte zu 2, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1. Diese trägt der Kläger."
Worauf ist bei der vorläufigen Vollstreckbarkeit zu achten, wenn ein Beklagtenwechsel stattgefunden hat und wenn ein Kostenbeschluss nach § 269 IV ZPO nicht in der Akte ist?
Auf die Abwendungsbefugnis des Klägers gegenüber dem Beklagten zu 1.
Wo wirkt sich der Beklagtenwechsel im Tatbestand aus?
In der antragsbezogenen Prozessgeschichte.
Wie sind die Entscheidungsgründe im Falle des Parteiwechsels zu gliedern?
- Gesamtergebnis
- Zulässigkeit des Parteiwechsels
- Zulässigkeit der Klage
- Begründetheit der Klage
Welche Norm muss bei der Begründung der Kostenentscheidung erwähnt werden, wenn ein Beklagtenwechsel stattgefunden hat und wenn kein Kostenbeschluss in der Akte war?
§ 269 III 2 ZPO.
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