Wie ist die Entscheidung zu bezeichnen, wenn noch kein Teilanerkenntnisurteil ergangen ist?
"Teilanerkenntnis- und Schlussurteil"
Ist bei einem Teilanerkenntnis und - Schlussurteil auch die Zulässigkeit des anerkannten Teils zu prüfen?
Ja.
Wie wirkt sich das Teilanerkenntnis auf die Prüfung der Zulässigkeit der Klage bzgl. des anerkannten Teils aus?
Es wird auf verzichtbare Prozessvoraussetzungen verzichtet.
Wie ist in einem Teilanerkenntnis- und Schlussurteil der Zuständigkeitsstreitwert zu bestimmen?
Durch Addition des Betrages des Teilanerkenntnisses und des Wertes der Restklage.
Ist in einem Anerkenntnis- und Schlussurteil auch die Begründetheit bzgl. des anerkannten Teils zu prüfen?
Nein.
Woran ist bei der Kostenenscheidung im Teilanerkenntnis- und Schlussurteil ggf. zu denken?
Daran, dass eventuell ein sofortiges Anerkenntnis vorliegt, § 93 ZPO.
Wie sieht bei einem Teilanerkenntnis- und Schlussurteil die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus?
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit erfolgt getrennt. Für den anerkannten Teil gilt § 708 Nr. 1 ZPO, für den restlichen Teil gilt § 708 ZPO bzw. § 709 ZPO.
Wie ist die Entscheidung zu bezeichnen, wenn ein Teilanerkenntnisurteil bereits vorliegt?
"Schlussurteil" (bzw. "Endurteil").
Ist bei einem "Schlussurteil" die Zulässigkeit bzgl. des anerkannten Teils zu prüfen?
Auf welche Kosten bezieht sich die Kostenentscheidung bei einem Schlussurteil?
Auf die gesamten Kosten des Rechtsstreits.
Worauf bezieht sich die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit bei einem Schlussurteil?
Nur auf die Restklage.
Worauf bezieht sich der Hauptsachetenor bei dem "Schlussurteil"?
Nur auf die restliche Hauptsache.
Worauf bezieht sich die Kostenentscheidung bei dem "Schlussurteil"?
Auf den gesamten Rechtsstreit (einheitliche Kostenentscheidung).
Worauf bezieht sich die vorläufige Vollstreckbarkeit bei dem "Schlussurteil"?
Nur auf die restliche Hauptsache
Worauf ist in der kleinen Prozessgeschichte des "Schlussurteils" kurz einzugehen?
Auf den Erlass des Teilankerkenntnisurteils.
Worauf bezieht sich der im Schlussurteil wiederzugebende klägerische Antrag?
Auf den aktuellen Antrag (restliche Hauptsache).
Wie lautet der Antrag des Beklagten im Rahmen des Schlussurteils?
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Worauf beziehen sich die Entscheidungsgründe im Schlussurteil?
Auf den streitigen restlichen Anspruch.
Worauf ist bei der Kostenentscheidung im Schlussurteil einzugehen, wenn dem Anerkenntnisurteil ein sofortiges Anerkenntnis zugrunde lag?
Auf die Kostentragungspflicht des Klägers gem. § 93 ZPO.
Worauf bezieht sich der Tenor beim "Teilanerkenntnis- und Schlussurteil"?
Auf beide Teile, also sowohl den anerkannten als auch auf den nicht anerkannten Teil.
Auf beide Teile, also sowohl auf den anerkannten als ach auf den nicht anerkannten Teil (einheitliche Kostenentscheidung).
Wie ist die vorläufige Vollstreckbarkeit im "Teilanerkenntnis- und Schlussurteil" darzustellen?
Getrennt. Bzgl. des anerkannten Teil gilt § 708 Nr. 1 ZPO. Bzgl. des nicht anerkannten Teils gilt § 708 ZPO bzw. § 709 ZPO.
Worauf ist in der kleinen Prozessgeschichte des "Teilanerkenntnis- und Schlussurteils" kurz einzugehen.
Auf das Teilanerkenntnis.
Worauf bezieht sich der im "Teilanerkenntnis- und Schlussurteil" wiederzugebende klägerische Antrag?
Auf den Antrag abzüglich des anerkannten Teils.
Wie lautet beim "Teilanerkenntnis- und Schlussurteil" der Antrag des Beklagten?
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen (soweit nicht anerkannt).
Skizziere die Prüfung der Begründetheit beim "Teilanerkenntnis- und Schlussurteil"!
- Die Verurteilung des Beklagten i.H.v. … beruht auf seinem Anerkenntnis gem. § 307 ZPO.
- Anschließend mit dem streitigen Anspruch fortsetzen.
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