Sozialversicherungen & ihre Funktionen
Säulen der Sozialversicherung
Krankenversicherung
Unfallversicherung
Rentenversicherung
Arbeitslosen versicherung
Pflegeversicherung
seit 1883
seit 1884
seit 1889
seit 1927
seit 1995
Rechtliche
Grundlage:
SGB V sowie
RVO von 1911
SGB VIl vom
7.8.1996
SGB VI vom
1.1.1992
Rechtliche Grundlage:
SGB III
SGB XI
Finanzierung:
Arbeitnehmer & Arbeitgeber zum gleichen Teil;
Zusatzbeitrag:
Arbeitnehmer
Arbeitgeber durch Umlageverfahren
Arbeitnehmer & Arbeitgeber zum gleichen Teil durch
Umlage-verfahren;
Bundeszuschuss
ggf. Zuschüsse
Arbeitnehmer & Arbeitgeber zum gleichen Teil (Sachsen weicht ab);
Zusatzbeitrag
Kinderloser
Umlageverfahren (Generationenvertrag)
Die Jüngeren zahlen ihre Beiträge in die Rentenversicherung ein, wovon die Renten der heute Älteren ausbezahlt werden.
So stützt und unterstützt die Generation, die im Berufsleben steht, die Generation, die sich im Ruhestand befindet.
Die Weiterentwicklung und Anpassung des Generationenvertrages an die demografische und wirtschaftliche Entwicklung wird laufend diskutiert.
Solidaritätsprinzip
Beitrag richtet sich nach Lohn
Gesunde zahlen für Kranke
Alle bekommen die gleiche Leistung
Kapitaldeckungsverfahren
Beim Kapitaldeckungsverfahren sparen Sie mit Ihren Beiträgen ein individuelles Vermögen für eine private oder betriebliche Altersvorsorge an.
Dieses Vermögen wird am Geldmarkt angelegt und im Alter mit den Erträgen wieder an Sie ausgezahlt
Überschrift; Arbeitsrecht I: Einführung
Die Rangordnung der Rechtsquellen
unmittelbar geltendes Recht der Eu
Zwingende Gesetzesbestimmungen (Gesetze die wir in D. haben.)
Zwingende Bestimmungen eines Tarifsvertrages
Zwingende Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung
Arbeitsvertrag
Weisungsrecht des Arbeitgebers
Zusätzlich gilt das “Gültigkeitsprinzip”. Es ermöglicht die Durchbrechung der Rangordnung, wenn dies für den Arbeitnehmer vorteilhaft ist.
Überschrift; Arbeitsrecht II: Rund um die Bewerbung
Stellenausschreibung
Stellenausschreibung darf nicht diskriminierend sein
Niemand darf aufgrund folgender Merkmale benachteiligt werden:
ethnische Herkunft
Geschlecht
Religion
Weltanschauung
Behinderung
Alter
Sexuelle Identität
Bewerbung/ Vorstellungsgespräch
die Jobsuche während der Arbeitszeit ist nach einer gültigen Kündigung erlaubt
Innerhalb der Kündigungsfrist also auch wenn Sie noch beim bisherigen Arbeitgeber beschäftigt sind, dürfen Sie zum Vorstellungsgespräch gehen.
Auch während der Arbeitszeit
Anspruch auf Freistellung gegenüber dem Arbeitgeber:
Vorstellungsgespräche
Eignungstests oder ärztliche Untersuchungen
Besuch beim Jobcenter
Private Jobvermittlungen
(nicht dazu gehören jedoch Probearbeitstage beim neuen Arbeitgeber. Das ist genau genommen keine Jobsuche mehr)
Ein Arbeitgeber ist dazu verpflichtet seinen Mitarbeitern für Vorstellungsgespräche bei neuen Arbeitgebern freizustellen.
Freistellung muss beantragt werden
Antrag 5-10 Tage vorher einreichen
Bewerbungsgespräch (grundsätzliche zulässige Fragen)
beruflicher Werdegang, Ausbildung, Qualifikation
Versetzungsbereitschaft
Bestehende Wettbewerbsverbote
Vorstrafen, die für die konkrete Tätigkeit von Bedeutung sind (z.B. Diebstahl bei einer Tätigkeit als Kassierer)
Schwerwiegende und ansteckende Krankheiten, die für die konkrete Tätigkeit von Bedeutung sind
Bewerbungsgespräch: unzulässige Fragen
Schwangerschaft (gilt auch für befristete Einstellungen,bevorstehende Eheschließungen, Familienplanung)
Religionszugehörigkeit
Mitgliedschaft in einer politischen Partei (es sei denn der AG ist eine Partei)
Bestehende Behinderungen (es sei denn die Eignung für konkrete Tätigkeit wird beeinträchtigt)
Vorstrafen (sofern nicht für konkrete Tätigkeit von Bedeutung)
Krankheiten (es sei denn: ansteckend, schwerwiegend und/ oder chronisch z.B. HIV bei einer Tätigkeit als OP-Schwester)
Wehr - oder Zivildienst
Vermögen
Ethnische Herkunft
Gewerkschaftszugehörigkeit (es sei denn, AG ist eine Gewerkschaft)
Offenbarungspflicht
Der Bewerber muss dem AG über außergewöhnliche Umstände aufklären, wenn diese im Zusammenhang mit geplanten Arbeitsplatz stehen
Beispiele:
Haftstrafe steht bevor
Ansteckungsgefahr durch Krankheit
Schwere Erkrankungen, die die Arbeitsleistung dauerhaft mindert
Kündigung und Abmahnung
2 Arten
ordentliche Kündigung: zwischen Zugang und Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht eine gewisse Zeitspanne
außerordentliche/ fristlose Kündigung: Arbeitsverhältnis wird fristlos mit sofortiger Wirkung beendet
Ordentliche Kündigung
beendet Arbeitsverhältnis sobald Kündigungsfrist abläuft
Kündigungsfrist ist gesetzlich vorgeschrieben oder im Vertrag vereinbart
Laut BGB Grundkündigungsfrist von 4 Wochen (28 Tage)
Frist verlängert sich für AG, wenn Arbeitsverhältnis länger bestanden hat
Außerordentliche Kündigung
Arbeitsverhältnis wird sofort beendet
Jedoch sind daran besonders strenge Bedingungen geknüpft
Fortlaufendes Arbeitsverhältnis ist unzumutbar
Vorgefallene Umstände müssen geeignet sein, um Kündigung zu rechtfertigen
2 seitiges Rechtsgeschäft zwischen AG und AN
Privatrechtlicher Dienstvertrag: AN verpflichtet, für einen anderen (AG) weisungsgebundene Dienste zu erbringen. Der AG verpflichtet sich zur Vergütung dieser Dienste
AN unterliegt durch Arbeitsinhalt, Arbeitsort, Arbeitszeit den Weisungen des AGs
Arbeitsvertrag bedarf keiner besonderen Form (auch nicht schriftlich)
Befristete Arbeitsverträge
Kalendermäßige Befristung (beginnt 01.03.24-30.03.25) - Kündigung bedarf es nicht, läuft einfach aus
Zweckbefristete Arbeitsverhältnis (beginnt am 01.07.23 und endet mit Fertigstellung des Zwecks(Mutterschutz))
Befristung Bedarf der Schriftform und der Unterschriften beider Parteien
Wird Schriftform nicht eingehalten, entsteht ein unbefristetes Arbeitsverhältnis
Arbeitsverhältnis kann bis zu max. 2 Jahre befristet werden
Arbeitsverhältnis darf max. 3 mal verlängert werden
Soll Arbeitsverhältnis länger als 2 Jahre dauern, ist für die Befristung ein sachlicher Grund erforderlich
Beispiel:
Mehrbedarf an Arbeitsleistung
Vertretung eines anderen ANs
Probezeit
Probezeit darf maximal 6 Monate dauern
Arbeitsverhältnis kann von beiden Seiten mit 2 wöchiger Frist gekündigt werden, auch ohne Grund
Muss schriftlich erfolgen (Kündigung); mit originaler Unterschrift
Wird eine längere Probezeit vereinbart, zum Beispiel aufgrund hoher krankheitstage des AN während der Probezeit verlängert sich die Kündigungsfrist (4 Wochen )
Urlaub
jedem AN stehen mind. 24 Werktage Urlaub zu
Erkrankt der AN während seines Urlaubs, zählen die durch ein Ärztliches Attest nachgewiesenen Krankheitstage nicht als Urlaubstage
Nach bestehen eines 6 monatigen Arbeitsverhältnisses, kann der volle gesetzliche Urlaubsanspruch erworben werden
Bildungsurlaub
bezahlte Freistellung zur Teilnahme an Bildungsveranstaltungen
Anspruch umfasst 5 Arbeitstage innerhalb des Kalenderjahres
Muss mind. 4 Wochen vor Beginn informiert werden
Schriftliche Ablehnung muss bis 2 Wochen vor Veranstaltung erfolgen
Wann darf Bildungsurlaub vom AG abgelehnt werden?
wenn zwingende betriebliche Belange vorliegen
Wenn sozial wichtige Urlaubsansprüche von Kollegen vorliegen
Wenn 50% der Beschäftigten in einem Jahr Bildungsurlaub beantragt haben
Patientenrechte I
Patientenrechte II /Pflichten für den Behandelnden
Patientenrechte 1:
Der Behandlungsvertrag ist ein Dienstverhältnis (der Weg ist das Ziel)
Es wird für erbrachte Arbeitsleistung bezahlt und nicht für den Erfolg
Behandlungsvertrag: muss weder schriftlich oder mündlich erfolgen, der Behandlungsvertrag kann durch schlüssiges Verhalten zustande kommen. Z.B. eine Terminvereinbarung, betreten der Praxis, die Abgabe der Krankenkassenkarte und Behandlungsbeginn
Patientenrechte 2:
Hauptpflicht:
Behandelnde verpflichtet sich eine ordnungsgemäße Behandlung selbst oder durch andere durchzuführen es gelten allgemein anerkannte fachliche Standards
Nebenpflichten:
Aufklärungspflicht (Aufklärung der Art, Umfang, Durchführung, Folgen, Risiken, Notwendigkeit, Dringlichkeit, Prognose)
Bestehende Alternativen zur Maßnahme aufklären
Sinn und Zweck der Aufklärung: Patient kann selbstbestimmt über Medizinische Maßnahme entscheiden
Aufklärung muss mündlich erfolgen, für mögliche Rückfragen
Einholung der Einwilligung
der Behandelnde ist verpflichtet die Einwilligung des Patienten einzuholen
Ein Minderjähriger ab 16 Jahren ist regelmäßig Einwilligungsfähig
Ein Kind unter 14 Jahren ist in der Regel nicht einwilligungsfähig
Bei Minderjährigen ist zusätzlich die Einwilligung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich
Die Behandlungs- informationspflicht
Der Behandelnde hat dem Patienten in einer für ihn verständlichen Weise die Behandlung grundsätzlich schon zu deren Beginn zu erklären
Die Verletzung der Informationspflicht ist ein Behandlungsfehler und kann zu Schadensersatzpflicht des Behandelnden führen
Dokumentationspflicht
der Behandelnde ist verpflichtet den Zusammenhang der Behandlung als Patientenakte in Papierform oder elektronisch zu erfassen
Information dient zur Vermeidung von Unrichtigkeiten
zu Dokumentation aufzunehmen sind:
Anamnese
Diagnosen
Untersuchungen
Besserungsergebnisse
Befunde
Therapien + Wirkungen
Eingriffe + Wirkungen
Aufklärung und Einwilligung
Arztbriefe
Alles was nicht dokumentiert wurde, wird nicht von dem Gericht anerkannt
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