Relevanz und Prüfungsstandort der Unmöglichkeit aus § 275 BGB
Generelle Anspruchsprüfung - Anspruch erloschen?
Rechtsfolge der Unmöglichkeit aus § 275 ist der Leistungsausschluss des Schuldners -> Anspruch des Gläubigers ist erloschen.
Prüfung Schadensersatz - §§ 280 I, III, 283 BGB.
Pflichtverletzung in Form der Unmöglichkeit.
Aufbauschema Unmöglichkeit
I. Anspruch könnte nach § 275 erloschen sein / Zu prüfen ist das Vorliegen einer Pflichtverletzung in Form der Nichtleistung wegen Unmöglichkeit
1) Unmöglichkeit, § 275 BGB
a) Leistungspflicht
b) Unmöglichkeit
2) Ergb.
Rechtsfolgen der (echten) Unmöglichkeit aus § 275 I BGB?
Primäre RF:
Erlöschen des Erfüllungsanspruchs auf Naturalerfüllung ipso iure, § 275 I BGB.
Sekundäre RF, § 275 IV BGB:
Nichteintritt eines geschuldeten Leistungserfolgs = Pflichtverletzung iSv. § 280 I BGB -> SchEA (§ 280 I, III, 283 BGB oder § 311a II BGB).
Surrogatanspruch, § 285 BGB
Was ist die Leistungsgefahr und wer trägt diese?
Leistungsgefahr ist das Risiko, die Leistung nicht zu bekommen, wenn sie unmöglich wird.
Der Gl. trägt das Leistungsrisiko.
Welche Varianten des Leistungsausschlusses beinhaltet § 275 I - III BGB?
§ 275 I -> Ausschluss der Leistungspflicht bei Unmöglichkeit
§ 275 II -> Ausschluss der Leistungspflicht bei grob unverhältnismäßigem Aufwand
§ 275 III -> Ausschluss der Leistungspflicht bei Unzumutbarkeit höchstpersöhnlicher Leistung
Wann liegt Unmöglichkeit iSd. § 275 I vor und welche Varianten der echten Unmöglichkeit beinhaltet § 275 I?
Unmöglichkeit nach § 275 I BGB liegt vor, wenn der geschuldete Leistungserfolg endgültig nicht mehr herbeigeführt werden kann.
Unterschieden werden muss zwischen objektiver (“für jedermann”) und subjektiver (“für den Schuldner”) Unmöglichkeit.
Wann handelt es sich um objektive Unmöglichkeit iSv. § 275 BGB?
Objektive Unmöglichkeit ist gegeben, wenn die Leistung von keinem Menschen erbracht werden kann.
Dies ist der Fall, wenn die Leistung nach den Naturgesetzen oder dem Erkenntnisstand von Wissenschaft und Technik nicht erbracht werden kann.
Wichtig: Auch die theorietische Möglichkeit der Leistungserbringung muss ausgeschlossen sein!
Kommen neben tatsächlichen Gründen auch andere Gründe in Betracht, weshalb ein Leistungsausschluss nach § 275 I BGB vorliegen kann?
Neben tatsächlichen Gegebenheiten können auch rechtliche Hindernisse einen Ausschluss des Leistungsanspruchs des Gläubigers nach sich ziehen.
Bsp.:
Behördliches Veräußerungs- oder Vermietungsverbot (Drogen, Pandemie)
Wann tritt objektive Unmöglichkeit bei einer Gattungsschuld ein?
Objektive Unmöglichkeit tritt bei einer Gattungsschuld erst mit Untergang der gesamten Gattung ein.
Ausnahmen:
Konkretisierung der Gattungsschuld, § 243 II BGB
Leistungsgefahr obliegt dem Gläubiger, § 300 II BGB
Ist ein Vertrag zivilrechtlich nichtig, wenn er auf eine objektiv unmögliche Leistung gerichtet ist?
Nein -> die Unmöglichkeit führt nach § 275 I BGB vorerst zum Entfall der Leistungspflicht des Schuldners. Der Gläubiger ist daraufhin nach §§ 275 IV, 326 I 1 BGB von der Erbringung seiner Leistungspflicht befreit.
ABER: § 326 BGB ist dispositiv. Wegen Vertragsautonomie darf ich mich dauz verpflichten, für eine objektiv unmögliche Leistung ein Entgelt zu entrichten.
Bsp.: A verpricht, durch das Legen von Karten, die Beziehung des B zu retten (= obj. unmöglich, kann niemand durch Kartenlegen). Nichtsdestotrotz kann B weiterhin für solche Leistungen bezahlen, es obliegt ihm.
Wichtig - Vertragsauslegung nach §§ 133, 157 BGB; Wird nur eine kirmesartige Spielerrei versprochen, liegt das Leistungsversprechen vielmehr in der Belustigung des Gl. und nicht in der Voraussagung seiner Zukunft.
Kann Unmöglichkeit auch bei Nichteinhaltung der Leistungszeit vorliegen?
Ist die vereinbarte Leistungszeit für die Leistung so wesentlich, dass die Leistung nur zur Leistungszeit erbracht und später nicht nachgeholt werden kann (Fixgeschäft), tritt bei Nichteinhaltung der Zeit Unmöglichkeit nach § 275 I BGB ein.
Wann handelt es sich um subjektive Unmöglichkeit iSv. § 275 I BGB?
Subjektive Unmöglichkeit (Unvermögen) liegt vor, wenn die Leistung zwar von einem Dritten, aber (aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründenn) nicht vom Schuldner erbracht werden kann.
Wichtig: § 275 I BGB liegt nur dann vor, wenn der Schuldner die Leistung auch theoretisch nicht erfüllen kann!
Keine Unmöglichkeit, wenn S die Sache (wieder-) beschaffen könnte.
Bsp.: das geschuldete Buch wurde gestohlen, der Dieb ist nicht auffindbar. Dasselbe Buch gibt es aber noch bei Thalia.
Woran muss ich denken, wenn der S sich zur Übereignung einer Sache verpflichtet, jedoch Eigentümer der Sache ist?
-> Die mangelnde Rechtsinhaberschaft (Eigentum) indiziert die subjektive Unmöglichkeit (= Unmöglichkeitsvermutung).
-> Vermutung kann dadurch wiederlegt werden, dass S behauptet und beweist, dass er zur Erfüllung des Vertrages durch Wiedererwerb der Sache willens und in der Lage ist.
-> BGH NJW 2007, 2841.
Bsp.: A verkauft Auto des B an C. Subjektive Unmöglichkeit des A wird vermutet, da B Eigentümer des Autos ist. A kann die Vermutung wiederlegen.
Subjektive Unmöglichkeit, wenn der Schuldner zahlungsunfähig ist?
Das finanzielle Unvermögen des Schuldners befreit diesen nicht von seiner Leistungpflicht. § 275 I BGB ist nicht einschlägig, denn Geld hat man zu haben.
Subjektive Unmöglichkeit, wenn der Schuldner außerstande ist, die Leistung zu erbringen, ein Dritter die Leistung jedoch ebenfalls erbringen könnte?
Subjektive Unmöglichkeit ist auch dann gegeben, wenn Umstände vorliegen, aufgrund welchen der Schuldner zur Erbringung einer höchstpersönlichen Leistung, außerstande ist.
Erbringung der Arbeitsleistung -> Schuldner ist arbeitsunfähig krank.
Inwiefern wirkt sich eine bei Vertragsschluss bereits bestehende Unmöglichkeit auf die Wirksamkeit eines Vertrags aus?
Welche Relevanz kommt der Unterscheidung zwischen anfänglicher und nachträglicher Unmöglichkeit zu?
§ 311a I BGB -> anfängliche Unmöglichkeit steht einem wirksamen Vertragsschluss nicht im Wege.
§ 275 I BGB unterscheidet nicht zwischen anfänglicher und nachträglicher Unmöglichkeit -> Wortlaut: “Unmöglich ist”
Die Unterscheidung von anfänglicher und nachträglicher Unmöglichkeit bestimmt lediglich, welche SchE AGL einschlägig ist.
anfängliche: § 311a II BGB
nachträglich: §§ 280 ff.
Bezieht sich Unmöglichkeit immer auf die gesamte Leistung?
Nein, eine “Teil-Unmöglichkeit” ist möglich.
-> ergibt sich aus dem Wortlaut des § 275 BGB: “Anspruch (…) ist ausgeschlossen, soweit die Leistung unmöglich ist”.
Inwiefern wirkt sich eine teilweise Unmöglichkeit auf die Leistungspflicht aus?
Sofern die Leistung teilbar ist und ein Teil dieser Leistung nicht erbringbar ist, entfällt die Leistungspflicht des Schuldners insoweit er die Leistung nicht erbringen kann.
Wichtig: § 266 BGB -> Schuldner ist zur Teilleistung nicht berechtigt, d.h. -> hat Gläubiger kein Interesse an der Teilleistung kann dieser SchE nach §§ 280 I, III, 283 BGB (bzw. §§ 331 a II 1 iVm § 281 I 2 BGB) verlangen.
Inwiefern wirkt sich eine vorübergehende Unmöglichkeit auf die Leistungspflicht aus?
§ 275 I BGB trifft keine konkrete Regelung -> Spielraum für Analogien.
h.M.: Ausschluss der Leistungspflicht nur für den Zeitraum, in welchem das Leistungshinderniss besteht.
Grundsatz: S leistet nicht fristgemäß; Gl. hat S unter Fristsetzung zur Leistung aufzufordern und kann nach fruchtlosem Fristablauf nach § 323 BGB analog vom Vertrag zurücktreten und (bei Vt.-Müssen des Schuldners) SchE statt der Leistung nach § 280 I, III, 281 BGB analog fordern.
-> Analogie setzt eine planwidrige Regelungslücke und eine vergleichbare Interessenlage voraus. Hier: Keine Regelung in § 275 BGB + Gl. soll bei vorübergehender Unmöglichkeit nicht schlechter gestellt sein, als bei einer “einfachen” Leistungsverzögerung.
Variante 1: S hat Leistungshindernis zu vertreten; Leistungserbringung erfolgt verzögert -> Verzögerungsschaden, § 280 I, III, 286 BGB neben der Leistung.
Variante 2: vorübergehende Unmöglichkeit stellt die Verwirklichung des Vertragszwecks in Frage und dem Gläubiger bzw. Schuldner ist das Festhalten am Vertrag nicht zumutbar -> Wegfall der Leistungspflicht nach § 275 BGB trotz späterer Leistungserbringungsmöglichkeit.
Wie wirkt sich die vorübergehende Unmöglichkeit auf die Leistungspflicht aus, wenn es sich um ein absolutes Fixgeschäft handelt?
Ist die vereinbarte Leistungszeit derart wesentlich, dass die Leistung später nicht nachgeholt werden kann (abolutes Fixgeschäft), ist der Leistungshindernis aber nur vorübregehender Natur, ist § 275 BGB trotzdem unmittelbar anwendbar -> Eine spätere Leistungserbringung kann den vereinbarten Erfolg nicht herbeiführen.
Inwiefern wirkt sich die vorübregehende Unmöglichkeit auf ein relatives Fixgeschäft aus?
Relatives Fixgeschäft: Die Leistung kann prinzipiell nachgeholt werden und dem Schuldner ist bei Vertragsschluss darüber in Kenntnis, wie wichtig die (vertraglich vereinbarte oder anderweitig mitgeteilte) Leistungszeit für den Gläubiger ist. (Geburtstagsgeschenk; etc.)
Kein Fall der Unmöglichkeit -> Es greift § 323 II Nr. 2 BGB; Gl. kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten.
Wonach bestimmt sich, ob ein absolutes oder relatives Fixgeschäft vorliegt?
Maßgeblich ist die Frage, ob das Leistungsinteresse aufgrund der Verspätung entfällt.
Welche Rolle spielt das Vertretenmüssen im Rahmen der Unmöglichkeit?
Unmögliches ist nicht geschuldet -> Vertretenmüssen demnach irrelevant.
Welcher prozessuale Unterschied liegt zwischen § 275 I und II, III BGB?
Unmöglichkeit aus § 275 I BGB ist vAw zu berücksichtigen -> Einrede muss nicht erhoben werden.
§ 275 II und III sind Leistungsverweigerungsrechte, mithin Einreden und müssen demnach eigenständig geltend gemacht werden.
Wann kann der Schuldner die Leistung nach § 275 II BGB verweigern?
Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der in einem groben Missverhältnis zum Leistungsinteresse des Gläubigers steht (§ 275 II BGB).
Was muss Vorliegen, damit ein Leistungsausschluss nach § 275 II BGB in Frage kommt und was ist der hierfür maßgebliche Bezugspunkt?
Leistungsausschluss nach § 275 II BGB erfordert ein grobes Missverhältnis zwischn Aufwand des Schuldners und Leistungsinteresse des Gl.
Bezugspunt ist danach ausschließlich das Leistungsinteresse des Gl.
-> Das wirtschaftliche oder sonstige Schulnderinteresse bleibt außen vor! Es geht nicht darum, den Schuldner vor einem unerschwinglichen Aufwand zu bewahren.
Was ist das Leistungsinteresse des Gl. in § 275 II BGB?
Leistungsinteresse des Gl. ist das was es den Gl. kostet, wenn er es sich selbst besorgt.
Wie bestimmte ich das Vorliegen eines Missverhältnisses?
In jedem Einzelfall muss ein Vergleich zwischen dem Aufwand des Schuldners und dem Nutzen für den Gl. durchgeführt werden.
Testfrage: Was kostet die Leistung den Schuldner und was bringt sie dem Gläubiger?
A verkauft B Prozessoren für 20€ das Stück. EK des A sind 10€. Über Nacht steigt der EK auf 100€ - ausschluss der Leistungspflicht nach § 275 II BGB?
Der Schuldner kann die Leistung verweigern, wenn diese einen Aufwand darstellt, welcher in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gl. ist.
Den A würde es 100€ kosten. Wenn B sich die Prozessoren selbst kauft, kosten sie ihn auch 100€; mithin kein Missverhältnis und somit auch kein Leistungsausschluss nach § 275 I BGB.
Konkretisierung des groben Missverhältnisses aus § 275 II BGB
Erfoderlich ist eine Abwägung zwischen dem Aufwand, den der Schuldner für die Erfüllung seiner Leistung erbringen müsste und dem Nutzen, den die Leistung für den Gläubiger hätte.
Für ein ausgeprägtes Leistungsinteresse seitens des Gläubigers sprechen:
überwiegend materielle Interessen (Weiterverkaufserlös; etc,)
in Einzelfällen auch das immatrielle Interesse (Liebhaberinteresse)
Für einen großen Aufwand des Schuldners sprechen
Einsatz eigener Arbeitskraft
sonstige persönliche Anstrengungen
Sind immaterielle Belastungen des Schuldners durch die Leistungserbringung bei der Bestimmung eines groben Missverhältnisses zu berücksichtigen?
Nein -> persönliche Beeinträchtigungen finden in § 275 III BGB eine selbstständige Regelung.
Inwiefern ist es zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat oder nicht? (§ 275 II 2 BGB).
§ 275 II 2 BGB besagt, dass der Schuldner größere Anstrengungen unternehmen muss, wenn dieser das Leistungshindernis zu vertreten hat.
Im Umkehrschluss dazu müssen die Anforderungen an den Aufwand des Schuldners deutlich herabgesenkt werden, wenn dieser den Umstand, auf welchem das Leistungshindernis beruht, nicht zu verantworten hat.
Welche Bedeutung hat die praktische Unmöglichkeit hinsichtlich des Nacherfüllungsanspruchs aus §§ 437 Nr. 1, 439 IV BGB?
§§ 437 Nr. 1, 439 BGB spricht dem Gläubiger den Anspruch auf Nacherfüllung zu bie Lieferung einer mangelhaften Sache zu.
Nach § 439 IV BGB kann der Schuldner die Nacherfüllung in Firm der Mängelbeseitigung verweigern, wenn diese mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist.
Ein Fall des § 275 II BGB soll jedoch dann bereits vorliegen, wenn die Kaufsache nur einen geringen Mangel aufweist und dieser sich trotz sehr hohem Aufwand nur partiell beseitigen lässt.
Welche Besonderheiten gibt es bei der praktischen Unmöglichkeit hinsichtlich der Gattungsschuld zu berücksichtigen?
Schuldner einer Gattungsschuld übernimmt das Beschaffungsrisiko -> RF des Beschaffungsrisikos ist eine strengere Schuldnerhaftung, d.h. der Schuldner hat ein Leistungshindernis auch ohne eigenes Verschulden zu vertreten.
Eine solche Risikoübernahme ist innerhalb der Prüfung eines groben Missverhältnisses zu bercksichtigen und dem Schuldner anzulasten.
Wann liegt ein Fall des § 275 III BGB vor?
Klausuraufbau
§ 275 III BGB regelt die Leistungsbefreiung des Schuldners aufgrund persönlicher Unzumutbarkeit.
-> Sondvorschrift für SV, in welchen der S die Leistung persönlich erbringen muss, dies aber aufgrund dessen persönlicher Situation für ihn unzumutbar ist.
Klausur:
Möglicherweise könnte der Schuldner die Leistung aufgrund persönlicher Unmöglichkeit verweigern.
-> § 275 III BGB abschreiben.
1) Vorliegen einer persönlichen Leistungspflicht
2) Unzumutbarkeit der Leistungserbringung
Wann ist dem Schuldner die Leistungserbringung aus persönlichen Gründen unzumutbar?
Es bedarf einer Abwägung zwischen dem Gewicht des Leistungshindernisses und dem Leistungsinteresse des Gläubigers.
-> Einschlägig sind zwar nicht nur existenzielle Extremfälle, das Hindernis muss jedoch von außerordentlicher Bedeutung sein.
Beispiele
Sängerin hat ihr todkrankes Kind zu pflegen
notwendiger Arztbesuch währen Arbeitszeit
Gerichtsvollziehertermin während Arbeitszeit
Kann persönliche Unmöglichkeit auch mit Gewissenszweifeln begründet werden?
Liegt der Gewissenskonflikt bei Vertragsschluss noch nicht vor und war dieser bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar, kann es in Einzelfällen geboten sein, der Gewissensfreiheit aus Art. 4 I GG den Vorrang zu lassen und persönliche Unmöglichkeit zu bejahen.
-> Vss.:
(1) Gewissenskonflikt lag bei Vertragsschluss noch nicht vor
(2) Eintreten des Gewissenskonflikt war bei Vertragsschluss nicht absehbar.
Der Schuldner muss aufgrund von § 275 BGB nicht leisten - Gl. hat KP bereits bezahlt. Wie erhält dieser seinen KP zurück?
AGL: §§ 346 I, 326 IV BGB
I. Gegenseitiger Vertrag (ergibt sich aus Titelüberschrift)
II. Untergang des Leistungsanspruch nach § 275 BGB
II. Kein Ausschluss
denkbar § 326 II
RF: Rückgewähr des bereits geleisteten.
Welche RF hat die Unmöglichkeit?
Ausschluss der Leistungspflicht, § 275 I
Anspruch des Gl. auf Surrogat, § 285
Befreiung des Gl. von der Gegenleistungspflicht, § 326 I
Erstattung einer schon erbrachten Leistung, § 326 IV
Anspruch des Gl. auf SchE statt der Leistung, §§ 280 I, 280 III, 283
Anspruch des Gl. auf Aufwendungsersatz, § 284
Rücktrittsrecht des Gl., § 326 V
Was sind vergütungserhaltende Normen und welche sind das?
Nach § 326 I 1 BGB entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung, d.h. der Gl. ist von seiner Leistungspflicht befreit. Vergütungserhaltende Normen setzen an dieser Stelle an und erhalten die Leistungspflicht des Gl. trotz des Leistungsausschlusses des S nach § 275 BGB aufrecht.
§ 326 II 1 BGB
1. HS: Gl. hat Unmöglichkeit selbst herbeigeführt
2. HS: Gl. ist im Annahmeverzug, §§ 396 ff. BGB
§ 326 III 1 BGB -> Gl. verlangt die Surrogatsleistung heraus.
§ 447 BGB ->
Wo ist das Mitverschulden in der Klausur zu verorten?
§ 254 BGB ist als letzter Prüfungspunkt innerhalb des Schadens festzustellen.
Welches Problem ist zu anzuführen, wenn Schuldner und Gläubiger den Untergang der Sache “gleichermaßen” verschuldet haben?
Problem: Gl. und S haben Unmöglichkeit beiderseitig zu vertreten.
Schritt 1: Zu prüfen ist, ob und wenn ja, welcher Schadensersatz dem Beteiligten zusteht. Zudem ist § 254 BGB anzuwenden, d.h. die jeweiligen SchEA reduzieren sich entsprechend dem Mitverschulden des jeweiligen Anspruchsinhabers entsprechend einem %-Satz (“gleichermaßen zu vertreten -> SchEA halbiert sich um 50%).
Schritt 2:
Die jeweiligen gekürzten SchEA sind sich ihrem Wert nach gegenüberzustellen. Der Saldo stellt den Wert da, welcher eine Person der anderen schuldet.
Der Ausfahrer A des Großhändlers V hatte beim Elektrohändler K zehn Fernsehgeräte, die dieser “frei Haus” bestellt hatte, abzuliefern. Als er mit einem Fahrzeug in den Hof des K einfuhr, stieß er mit einem von K gelenkten Firmenwagen zusammen. Beide Fahrer traf das gleiche Verschulden. Beim Unfal wurden die Fernseher so beschädigt, dass sie unbrauchbar wurden. K hätte die Geräte, die ihm im Einkauf 700€ pro Stück kosteten, mit einem Gewinn v. 120€ je Stück weiterverkaufen können. Andere Geräte konnte er sich wegen langer Lieferfristen nicht beschaffen.
Welche vertraglichen Ansprüche haben V und K gegenseitig?
V -> K aus §§ 280 I, III, 282 BGB -> Leistung des V ist nach § 275 Unmöglich. Nach § 326 I 1 BGB kann er die KP-Zahlung nun nichtmehr verlangen. Die Erhaltung des KP-Anspruchs aus § 433 II BGB ist im Interesse des V. Dadurch das K den Untergang der Fernseher mitverschuldet hat, hat er eine Nebenpflicht aus § 241 II BGB verletzt.
-> Anspruch iHv. 7.000€ ABER: “beide Traf das gleiche Verschulden” § 254 BGB -> Anspruch ist um die Hälfte zu reduzieren = SchEA iHv 3.500€
K -> V aus §§ 280 I, III, 283 BGB -> entgangener Gewinn = 1.200€ - 50% = 600€ (Differenzmethode).
Mithin hat V ggü. dem K einen Anspruch auf SchE iHv 2.900€ gem. §§ 280 I, III, 282 BGB.
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