Nichtigkeitsklage
§ 529 ZPO
Ausgeschlossenheit des Richters
besonders schwerwiegende Verstöße gg den Grundsatz des rechtlichen Gehörs
-> Aufhebung einer rechtskräftigen Entscheidung und ggf Neudurchführung
(wenn die Partei außerstande war, den Auschließungsgrund in dem früheren Verfahren oder mit Rechtsmitteln geltend zu machen)
Klagsänderung
§ 235 ZPO
= Änderung des Streitgegenstands
-> Erweiterung/bestimmte Änderung des Begehrens und/oder Änderung des Klagegrundes (zweigliedriger Streitgegenstand)
Schriftsatz oder mündlich in der Verhandlung
quantitativ (plus) oder qualitativ (aluid)
nach Streitanhängigkeit nur durch Zustimmung des Beklagten oder
durch Zulassung des Gerichts (Abs 3)
wenn dadurch keine erhebliche Erschwerung oder Verzögerung
(hRsp: grdsl zuzulassen, um weitere Prozesse zu vermeiden - Verfahrensökonomie)
Gericht wird nicht unzuständig
(bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung 1. Instanz)
-> Entscheidung durch Beschluss (Rekurs unabhängig vom SW zulässig)
keine Klagsänderung:
gem Abs 4: Erläuterungen/Ergänzungen desselben Klagegrundes, Zwischenantrag auf Feststellung, Klagseinschränkung, Umstellung auf Interesse, Sachanträge
gem Abs 5: Richtigstellung der Parteibezeichnung
Rsp: nachträgliche Stellung eines Eventualbegehrens
Berichtigung der Parteienbezeichnung
§ 235 Abs 5 ZPO
amtswegig in jeder Lage des Verfahrens mögl (wenn Inhalt der Klage ergibt, wer gemeint ist) -> Beschluss
oder Verbesserungsverfahren §§ 84, 85 ZPO (liegt im Ermessen der Gerichts)
Personen-/Parteiwechsel nicht möglich -> Abweisung der Klage
Sonderfall: Zustellung an falsche Person -> eindeutig nicht gemeinte Person muss sich nicht beteiligen (mM Identitätsstreit)
Klagsprüfung in limine litis
Prüfung von Prozessvoraussetzungen (ggf Zurückweisung mit Beschluss)
dann Prüfung von Form und Inhalt
ggf Verbesserungsauftrag (§ 84 ZPO)
Unterlassung = Verfahrensmangel
unzulässig, wenn der SS ohnehin als unzulässig zurückzuweisen ist oder Missbrauchsabsicht zur Verfahrensverzögerung
grdsl formloser Auftrag
Zustellung
heilt immer durch tatsächliches Zukommen (§ 7 ZustG)
Arten: an den Empfänger, Ersatzustellung, Hinterlegung, Verweigerung der Annahme, ohne Zustellnachweis, öffentliche Bekanntmachung, an den Kurator, elektronisch (ERV),…
Hinterlegung (§ 17 ZustG)
wenn der (Ersatz-)Empfänger momentan nicht an der Abgabestelle ist
-> Geschäftsstelle des Zustelldienstes (Post)
-> Empfänger wird schriftlich verständigt
-> Zustellung gilt als bewirkt, an dem Tag, an dem der Brief abgeholt werden kann (mind 14 Tage Abholfrist)
bei nicht bloß kurzfristiger Abwesenheit, ist die Zustellung unsiwirksam
Heilung mit dem auf die Rückkehr folgenden Tag (wenn innerhalb der Abholfrist)
Unwirksamkeit, wenn nicht rechtzeitig Kenntnis erlangt werden konnte
Parteiwechsel
= prozessuale Rechtsnachfolge (neue Partei anstelle der ausscheidenenden)
gesetzlicher Parteiwechsel
Tod einer nat Person (Gesamtrechtsnachfolge -> Nachlass; dann Erben)
Vertreten -> Fortsetzung
Unvertreten -> Unterbrechung ex lege (§ 155 Abs 1)
-> Parteibezeichnung von Amts wegen umzustellen
Untergang einer jP; kein Gesamtrechtsnachfolger:
Vollbeendigung GmbH
Aktivprozesse: keine Vollbeendigung mögl
Passiv: Wahlrecht des Klägers
Vollbeendigung Personengesellschaft
Aktiv: keine Vollbeendigung mögl (hA)
Passiv: strittig (wie GmbH vs Passiv verhindert Vollbeendigung vs Parteiwechsel)
gewillkürter Parteiwechsel (nach hA auch nur, wenn ihn das Gesetz zulässt)
Erwerber der streitverfangenen Sache (§ 234)
Nebenintervention; Streitverkündung
Eintritt des Auktors
Streitgenossenschaft
= subjektive Klagenhäufung
einfache Streitgenossenschaft (§ 11 ZPO)
Z 1: materielle S
Rechtsgemeinschaft in Ansehnung des Streitgenstands (zB Miteigentümer)
einheitlicher rechtserzeugender SV/tatsächlicher Grund (zB mehrere gemeinschaftl Schädiger)
solidarische Berechtigung/Verpflichtung (zB Solidarschuldner)
-> schafft gemeinsamen Gerichtsstand, SW nicht zusammenzurechnen (ausg. solidarische), als Partei zu vernehmen
Z 2: formelle S
gleichartige Ansprüche, iW aus demselben gleichartigen tatsächlichen Grund (zB mehrere DN gg DG)
-> setzt gemeinsamen Gerichtsstand voraus, SW nicht zusammenzurechnen, hinsichtlich der Ansprüche der anderen als Zeugen zu vernehmen
-> eigene Urteile, Prinzip der Selbstständigkeit (ausg. Prozessbetreibungshandlungen)
einheitliche Streitparteien (§ 14 ZPO)
anspruchsgebunden
“kraft Beschaffenheit des streitigen Rechtsverhältnisses” -> untrennbarer Anspruch
gemeinschaftl Rechtsverhältnis -> gemeinschaftl Verfügung (zB Ehenichtigkeit, mehrere Miteigentümer auf Herausgabe gg Besitzer)
notwendig, wenn alle gemeinsam klagen/geklagt werden müssen (nach materiellem Recht, zB Miteigentum)
wirkungsgebunden
Rechtskrafterstreckung kraft Gesetz (zB Nichtigkeitserklärung von Gesellschafterbeschlüssen einer GmbH)
-> Urteil muss für alle gleich lauten, Repräsentationsprinzip (Abwehr von Säumnisfolgen), bei widerstreitenden Sachdispositionen gilt das abstrakte Günstigkeitsprinzip (= dem Antrag am nähesten)
Inhalt einer Klage
Klage allg.: §§ 226 ff
notwendig:
Schriftsatz Formerfordernisse (§ 75 ZPO)
bestimmtes Klagebegehren
Klagserzählung:
Klagegrund
Substantiierungstheorie (kurz und vollständig)
Individualisierungstheorie (nur so viel, dass sich derStreitgegenstand bestimmten lässt)
Verknüpfung mit Beweisanbot (bloß ratsam)
Zuständigkeitstatbestand
ratsam/möglich:
bspw: Verfahrenshilfe, Beweissicherung, Ladung von Zeugen, Streitanmerkung im GB
Klagebegehren
= Antrag auf Fällung eines bestimmten Urteils (§ 226 Abs 1)
Geldleistungen müssen ziffernmäßig exakt bestimmt sein
keine Knüpfungen an außerprozessuale Bedingungen
Mangelnde Bestimmtheit:
Verbesserungsmöglichkeit (§ 84 ZPO)
bei Fortbestehen des Mangels:
hL: inhaltlicher Mangel -> Zurückweisung
Rsp: mündliche Verhandlung -> Abweisung mit Urteil
Leistungsklage iwS
2 Elemente
Begehren auf Feststellung eines Leistungsanspruchs und
(Festellungswirkung des Leistungsbegehrens -> erwächst auch in Rechtskraft)
eigentliches Leistungsbegehren
Leistungsklage abweisendes Urteil ist inhaltich ein Feststellungsurteil
Leistungsklagen ieS, Duldungs- und Unterlassungsklagen
Leistungsklagen ieS
=Verurteilung zu einem positiven Tun
Fälligkeit beim Schluss der mündl Verhandlung erforderlich (§ 406 ZPO iZm § 179 ZPO; hL u stRsp)
Ausnahme: vorbeugende (positive) Leistungsklage
Alimente; idF alle Geld- und Sachleistungen mit Unterhaltscharakter (§ 406 S 2 ZPO)
müssen nicht fällig sein
stRsp: Schulder muss Verpflichtung mind 1 mal verletzt oder mit Vernachlässigung gedroht haben
Duldungs- und Unterlassungsklage
Duldung:
dem Beklagten wird die Duldung einer Handlung aufgetragen
= Unterlassung der Gegenwehr
Unterlassung:
(bei objektiver Gefährdung)
echte Unterlassungsklage
bei Wiederholungsgefahr (ernste Besorgnis weiterer Eingriffe)
Rechtsverletzung hat schon stattgefunden, Beweislast des Wegfalls der Wiederholungsgefahr beim Beklagten
vorbeugende Unterlassungsklage bei Erstbegehungsgefahr (strenger)
wenn Zuwiderhandeln unmittelbar drohend bevorsteht
Beweislast beim Kläger
zählt als begründet
hl u stRsp: mit Urteil als unbegründet abzuweisen (fehlende Tatbestandsvoraussetzung)
Ausnahmen von der Bestimmtheit des Klagebegehrens
Stufenklage:
Art 42 EGZPO - genaue Forderungshöhe unbekannt
Manifestationsbegehren
gerichtet auf Rechnungslegung
oder eidliche Angabe von Vermögen/Schulden
bei zivilrechtlichem Anspruch
-> Teilurteil
Begehren auf Leistung
Pensionsversicherung
Versicherter gg SV-träger
PV “im gesetzlichen Ausmaß” gilt als bestimmt (§ 82 ASGG)
Teilurteil
§ 391
teilt des Prozessstoff quantitativ
Fällung im Ermessen des Gerichts; ausdrücklich als solches zu bezeichnen
Anfechtbarkeit und Vollstreckbarkeit eigenständig; wie Endurteil
möglich wenn:
einzelen Ansprüche oder Teile des Anspruch entscheidungsreif
Teilanerkenntnis oder -verzicht beantragt wurde
Klage oder Widerklage eine entscheidungsreif
Aufrechnungseinrede ohne rechtl Zusammenhang
aufschiebende Wirkung von Rechtsmitteln
= Suspensiveffekt
Formelle und materielle Rechtskraft treten noch nicht ein & noch keine Vollstreckbarkeit
Bei Berufung und ordentlicher Revision
Vollstreckbarkeit trotz ReMi:
Rekurs (§ 524 ZPO) – Anordnung auf Antrag möglich
Ao Rev (§ 505 Abs 4), ao RevRek (§ 528 Abs 3 iVm § 505 Abs 4) – keine Anordnung möglich -> Aufschiebung der Exekution (§ 43 Abs 1 Z 2a EO)
allgemeine Rechtsmittelbeschränkungen
Beschränkung auf Gerichtsfehler
Verbot der reformatio in peius
Prüfung nur innerhalb der Grenzen des Anfechtungsanspruchs
Entscheidung nie zum Nachteil des Rechtsmittelwerbers
bei Verstoß gg Teilrechtskraft -> Nichtigkeitsgrund;
sonst: Verfahrensmangel
Neuerungsverbot (§ 482 ZPO)
keine neuen Tatsachen, Beweise oder Sachanträge
bei Verstoß:
neue Tatsachen/Beweismittel -> irrelevant
neue Ansprüche/Einreden -> Verfahrensmangel
Ergänzungsurteil
§ 423
= Endurteil, wenn über Klagebegehren nicht vollständig entscheiden wurde (Übergangene Ansprüche oder fehlende Kostenentscheidung)
Antrag binnen 14 Tagen ab Zustellung des Urteils -> Entscheidung durch 1. Instanz mit Ergänzungsurteil
Alternativen:
Berufung wegen Nichterledigung -> 2. Instanz (Kumlation mit Ergänzungsantrag mögl)
neue Klage -> neues Verfahren über nicht entschiedene Sachanträge
Revisionsgründe
§ 503 ZPO
Nichtigkeit des Berufungsurteils
Sonstige wesentliche Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens
Aktenwidrigkeit des Berufungsurteils
Unrichtige rechtliche Beurteilung
= Rekursgründe auch
Rekurs gg Beschlüsse im Berufungsverfahren
nur gg die in § 519 ZPO taxativ genannten Beschlüsse
Vollrekurs (Z 1)
Zurückweisung der Klage (ohne Sachentscheidung) aus formellen Gründen
Zurückweisung der Berufung (ohne Sachentscheidung) aus formellen Gründen
-> normaler Rekurs an den OGH (Revisionsvoraussetzungen nicht erforderlich)
Rekurs gg Aufhebungsbeschlüssen (Z 2)
anfechtbar unter den Voraussetzungen des § 502 ZPO
kein Abänderungantrag oder aoRekurs
Verbot der reformatio in peius gilt hier nicht -> Prüfung nicht nur innerhalb der Grenzen des Antrags
Berufungsgründe
Verfahrensfehler (errores in procedendo)
Nichtigkeit
sonstige wesentliche Verfahrensmängel
Entscheidungsfehler (errores in iudicando) = materielle Mängel
unrichtige Sachverhaltsfeststellung
unrichtige rechtliche Beurteilung (Subsumtion)
materielle Rechtskraft
= Maßgeblichkeit der Entscheidung (alle Urteile, teilw. Beschlüsse)
hM: prozessuale Rechtskrafttheorie
Einmaligkeitswirkung (ne bis in idem - nicht 2x in der selben Sache)
= amtswegig wahrzunehmendes Prozesshindernis
Zurückweisung, Nichtigkeitsgrund und dann Wiederaufnahmsklage
Bindungswirkung (Präjudizialitätswirkung)
Gerichte sind in Folgeprozessen, in denen die rechtskräftig entschiedene Hauptfrage eine Vorfrage darstellt, an die erste Entscheidung gebunden
kein Prozesshindernis
keine Zurückweisung (evtl Abweisung), Nichtigkeit und dann Wiederaufnahmsklage
fälschlich angenommene Bindungswirkung = Verfahrensmangel
Rechtsbehelfe gg Versäumungsurteil
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 146 ZPO)
Säumnis nach ordnungsgem Zustellung aus unvorhersehbarem (subjektiv) oder unabwendbarem (objektiv) Ereignis; leichte Fahrlässigkeit ok
Antrag auf Wiedereinsetzung (Glaubhaftmachung, Eventualmaxime); 14 Tage Frist
Stattgebung unanfechtbar, Ab-/Zurückweisung auch unter Bagatellgrenze anfechtbar
Widerspruch (§ 397a ZPO)
ohne Angabe von Gründen mittels vorbereitendem Schriftsatz; Inhalt einer Klagebeantwortung (auch beim BG); 14 Tage Frist
Stattgebung und Zurückweisung unanfechtbar
-> Partei muss dadurch entstandene Kosten jedenfalls ersetzen
Berufung
RM an 2. Instanz auf Aufhebung oder Abänderung, 4 Wochen Frist
denkbare Gründe:
Partei war nicht säumig (zB mangelhafte Zustellung)
Verletzungs beiderseitigen rechtlichen Gehörs (ausnahmsweise Stattgebung)
VU ohne Erlediung eines Erstreckungs- oder Verfahrenshilfeantrags (Verfahrensmangel)
Klage unschlüssig (Verfahrensmangel)
Kumulation möglich; sofern man sich nicht selbst widerspricht (Reihenfolge str: Ökonomie vs Reichweite des Rechtsschutzes)
Zwischenurteil
§§ 393, 393a
= Qualitative Teilung des Prozesstoffes
(insb aus prozessökonomischen Gründen; liegt im Ermessen des Gerichts)
Grundurteil
Anspruchsgrund entscheidungsreif, Höhe unklar
Anfechtung hemmt ex lege gesamte weitere Verhandlung
stRsp: nur innerprozessuale Bindungswirkung
(hL: rechtskräftiges Feststellungsurteil)
Grundlagenurteil
Zwischenfeststellungsantrag entscheidungsreif
keine automatische Hemmung (Anordnung durch Gerich mögl)
echtes Feststellungsurteil -> selbstständig anfechtbar
Zwischenurteil über Verjährungseinrede
nur bei Verneinung, wenn vom Beklagten eingewendet
Anfechtung hemmt ex lege weitere Verhandlung
Bestellung eines Exekutionsverwalters
§§ 79 ff
durch das Gericht bei…
· Erweitertem Exekutionspaket
· Forderungsexekution (ohne Konkretisierung der Forderung/Bekanntgabe des Dritten)
· Exekution auf Vermögensrechte gem §§ 326 ff EO (mit Ausnahmen)
nur, wenn ein Kostenvorschuss durch den betreibenden Gläubiger zur Deckung der Mindestentlohnung erlegt wird
Unrichtigkeit der Vollstreckbarkeitsbestätigung
Fehler beim Titelgericht (gesetzwidrig oder irrtümlich) zum Zeitpunkt der Erteilung (Vorschriften des Titelverfahrens gelten)
Aufhebungsverfahren nach § 7 Abs 3 EO
Auf Antrag oder von Amts wegen
Rechtliches Gehör des Gegners zu gewähren
Aufhebungsbeschluss (bei Verwaltungsbehörden Bescheid) ist anfechtbar (zB bei ordentlicher Rev wg Prozessunfähigkeit)
Mögliche Verbindung mit einem Aufschiebungsantrag (§ 42 Abs 2) oder Einstellung (§ 39 Abs 1 Z 9 EO)
Sonst Exekution auf Antrag oder von Amt wegen gem § 39 Abs 1 Z 9 EO einzustellen
Vadium
vor der Zwangsversteigerung von Liegenschaften von den Bietern zu leistende Sicherheit, im Allgemeinen mind 10% des Schätzwerts
(nur Sparurkunden)
Titelergänzugsklage
§ 10 EO
hA: prozessuale Feststellungsklage
= Purifikationsklage (Gegenstück zur Impugnationsklage)
vereinfachtes Bewilligungsverfahren
Obligatorisches Verfahren (zwingend anzuwenden)
Anwendungsbereich:
Geldexekution bis inkl 50.000 € (bei wiederkehrenden Leistungen: Rückstand maßgeblich)
Auf bewegliches Vermögen (niemals unbewegliches)
Keine Vorlage sonstiger Urkunden vorgeschrieben
Inländischer, gleichgestellter oder vollstreckbar erklärter Titel
Keine Gefahr der Exekutionsvereitelung (fehlender Überraschungseffekt, weil Bewilligung davor zugestellt wird)
Verfahrensbesonderheiten:
o Keine Titelvorlage (heißt nicht, dass er nicht bestehen muss!)
o Zustellung an Verpflichteten auch bei Fahrnisexekution
o „Wartefristen“ für den Vollzug
§ Fahrnisexekution: 14 Tage
§ Forderungsexekution: 4 Wochen
§ Zahlungsverbot an Drittschuldner: 8 Wochen
bei Einspruch -> Vorlageauftrag an betreibenden Gläubiger
Ruhen des Exekutionsverfahrens
§ 49a EO
wenn der Gerichtsvollzieher/-verwalter offenkundige Zahlungsunfähigkeit wahrnimmt
materielle Bewilligungserfordernisse (Exekution)
= sachliche Begründetheit (andernfalls: Abweisung)
personelle Übereinstimmung mit dem Exekutionstitel
inhaltliche Bestimmtheit des Anspruchs
Fälligkeit, Ablauf der Leistungsfrist, EIntritt von Bedingungen
Aufwertungsschlüssel bei Wertsicherungsklausel
(im Zeitpunkt der Beschlussfassung oder Einlagen des Antrags beim GB-Gericht)
einstweiliger Rechtsschutz
-> zur Sicherung eines Anspruches bei Gefährdung oder drohender Verteitelung
Exekution zur Sicherstellung (§§ 370 ff EO)
Geldanspruch mit wirksamen (aber noch nciht vollstreckbarem) Exekutionstitel
subsidiär: Einstweilige Verfügung (§§ 378 ff EO)
= summarisches Erkenntniverfahren über das Bestehen eines Sicherungsanspruchs
Sicherungsmittel:
Geldforderungen zB Verwahrung/Verwaltung
Individualansprüche zB gerichtliche Hinterlegung
Rechte/Rechtsverhältnisse zB vorläufiger Unterhalt
(grdsl keine Sicherstellung von Feststellungsansprüchen)
-> Exekutionstitel & -bewilligung
Sonderfall: einstweilige Vorkehrungen (§ 458 ZPO)
durch den Richter während der Verhandlung
Grundsätze im Insolvenzrecht
Paritätsprinzip (= alle Gläubiger werden gleich behandelt)
Universalitätsprinzip (= gesamtes Vermögen umfasst)
Untersuchungsgrundsatz
Teilnahme auch ohne Exekutionstitel
Sperre der individuellen Rechtsverfolgung
(Prozess- und Exekutionssperre)
Insolvenzeröffnung
Antragsprinzip
(von Amtswegen nur gem § 157f Abs 2)
Antragspflicht des Schulders gem § 69 IO
Antrag durch Gläubiger gem § 70 IO
Wird die Forderung nach Antragstellung beglichen oder der Antrag wird zurückgezogen stellt das Gericht seine Tätigkeit nicht ein; der Schuldner muss bescheinigen, dass keine Zahlungsunfähigkeit/Überschuldung vorliegt
Krida
betrügerische oder grob fahrlässige Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit durch den Schuldner
Vollstreckungsanspruch
= Anspruch des betreibenden Gläubigers gg den Staat
Grundsatz des Schuldnerschutzes (Exekutionsrecht)
Verbot der Überdeckung
Verschleuderungsschutz
Kostendeckungsprinzip
Verlangsamung des Verfahrens
Rangordnung (gradus executionis)
Pfändungsbeschränkungen
-> Schnittstelle zwischen Insolvenz- und Exekutionsrecht
Ablauf:
Gerichtsvollzieher/-verwalter nimmt offenkundige Zahlungsunfähigkeit wahr (-> Innehalten des Vollzugs und der aufgetragenen Exekutionshandlungen)
Einvernahme: tatsächlich offenkundige Zahlungsunfähigkeit?
Nein: amtswegige Fortsetzungen
Ja: Beschluss über Vorliegen der offenkundigen Zahlungsunfähigkeit + öffentliche Bekanntmachung (Ediktsdatei) -> Ruhen des Exekutionsverfahrens auf das bewegliche Vermögen
Fortsetzungsantrag gem § 49a Abs 3 EO; Fortsetzungsgründe:
Zahlungsunfähigkeit liegt nicht mehr vor (Bescheinigung)
Keine Insolvenzeröffnung mangels Zahlungsunfähigkeit / Kostendeckung
Insolvenzverfahren wieder aufgehoben
Insolvenzgericht entscheidet binnen 3 Monaten über Antrag des Gläubigers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Keine Frist (Pfandrechte erlöschen nach 6 Monaten)
Exekutionssperre für neue Exekutionsanträge (auf bewegliches Vermögen)
Oppositionsklage
§ 35 EO
= Klage wegen Wegfalls des vollstreckbaren Anspruchs
(auf Aufhebung oder Hemmung des materiellen Anspruchs)
Ziel: Einstellung der Exekution
Zuständigkeit: Gericht, das die Exekution in erster Instanz bewilligt hat
Wirkung: Kombinationstheorie (negative Feststellungsklage + Gestaltungsurteil)
Verbindung mit einem Aufschiebungsantrag (§ 42 EO) mögl
formlose Variante bei unstrittiger Anspruchsbefriedigung/-stundung:
Oppositionsgesuch (§ 40 EO)
= direkter Einstellungsantrag
Zuständigkeit: Bewilligungs-/Exekutionsgericht
einvernehmlich oder Nachweis durch unbedenkliche Urkunde
grdsl besteht Wahlrecht; Verweis auf streitigen Rechtsweg möglich
-> amtswegige Einstellung
alternativ ggf Rekurs (Neurungsverbot & Kostenfolgen)
Eventualmaxime
Antragsteller/Kläger hat sämtliche Prozesshandlungen innerhalb eines Verfahrensabschnittes vorzubringen, bei sonstiger Unbeachtlichkeit
bei Wiedereinsetzungsantrag, Oppositions- und Impugnationsklage
Drittschuldnerklage
§ 308 EO
normale Leistungsklage gg den Drittschuldner, wenn er nciht zahlt
beim Gericht, das ursprünglich für die Forderung zuständig gewesen ist
Einwendungen gg den Verpflichteten möglich
Exszindierungsklage
§ 37 EO
= Widerspruch Dritter
Zuständigkeit:
vor Beginn des Vollzugs: Bewilligungsgericht
danach: Exekutionsgericht
wenn Rechte eines Drittten die Exekution unzulässig machen
(dingliche Rechte oder obligatorische Ansprüche)
Einrede des besseren Rechts des Verpflichteten möglich
prozessuale Gestaltungsklage (auf Herausgabe der Sache)
amtswegige Einstellung bei Erfolg
Impugnationsklage
§ 36 EO
Klage wg Einwendungen gg die bereits erfolgte Exekutionsbewilligung (durch den Verpflichteten)
Zuständigkeit: Bewilligungsgericht
hM: prozessuale Rechtsgestaltungsklage (Einzelwirkung)
Impugnationsgründe (keine Beschränkung auf nova producta):
materielle Bewilligungserfordernisse (§§ 7-9 EO)
Fälligkeit/Vollstreckbarkeit, Nachweis der Rechtsnachfolge, unbestimmte Wertsicherungsklausel
Exekutionsverzicht oder -stundung
Notariatsakt ohne Exekutionskraft
idR Wahlrecht zum Rekurs
Streitgegenstandstheorien
prozessualer Streitgegenstandsbegriff (Streitgegenstand ≠ materiellrechtlicher Anspruch)
Zweigliedriger Streitgegenstandsbegriff (hRsp)
Klagebegehren + Klagegrund (Sachverhalt/Tatsachengrundlage)
Problem: Abgrenzung dieses maßgeblichen Sachverhalts ist strittig
Rechtserzeugender Sachverhalt (hRsp) -> materieller Tatbestand maßgeblich
(bspw. Herausgabe aus Leihvertrag vs Herausgabe aus Eigentum)
Lebenssachverhalt (hL) -> Abstellen auf natürliche Betrachtungweise/Einheit
(bspw. dasselbe Auto aus Eigetum und Leihe herausklagen)
Eingliedriger Streitgegenstandsbegriff
Klagebegehren (Antrag)
Dreigliedriger Streitgegenstandsbegriff (teilw. auch vom OGH vertreten)
Klagebegehren, Sachverhalt und rechtliche Qualifikation
Weitere Streitgegenstandstheorien
Wirkungsbezogener Streitgegenstandsbegriff (nach Böhm)
Rechtsschutzziel bzw rechtlicher Ordnungswert
Maßgebend: Begehren, rechtserzeugender Sachverhalt und Rechtsschutzziel
EuGH: „autonomer Streitgegenstandsbegriff“
Wirksamkeit eines Vertrages oder Bestehen/Nichtbestehen einer Haftung als „Kernpunkt“
Derselbe (Lebens-)Sachverhalt und dieselbe materiell-rechtliche Fragestellung
Sehr weiter Streitgegenstandsbegriff
OGH: „Kerntheorie“ bei Anlegerprozessen (str)
Theorien mit…
„weitem“ Streitgegenstand
Änderungen des Tatsachenvorbringens leicht möglich
Ökonomische Erledigung des Rechtsstreits
Neue Klage ist aber schwer einzubringen
„engem“ Streitgegenstand
Änderungen des Tatsachenvorbringens sind schwer möglich
Erhöhte Einzelfallgerechtigkeit
Neue Klagen sind leichter einzubringen
objektive Klagenhäufung
-> ermöglicht dem Kläger, gegen den Beklagten in einer Klage mehrere Ansprüche geltend zu machen
Arten:
Kumulative: mehrere gleichranginge Rechtsschutzbegehren (Mietzins- & Räumungsklage)
Eventualklagenhäufung (Eventualbegeheren, „in eventu“ im Fall einer Ab- oder Zurückweisung)
Alternative (sehr selten): Klagebegehren auf mehrere Leistungen mit Wahlrecht des Schuldners
Zulässigkeit:
bei Zusammenrechnung nach § 55 JN
oder gleiches Gericht sachlich und örtlich zuständig
+ dieselbe Verfahrensart zulässig
Ausnahme: bei Wertzuständigkeit des BG -> LG
nach Rechtskraft wahrnehmbar
Prozessfähigkeit bzw gesetzliche Vertretung, Vertretungsmacht
Nichtvorliegen der Rechtskraft
Inländische Gerichtsbarkeit, Zulässigkeit des Rechtswegs ieS
gerichtsbezogene Prozessvoraussetzungen
Inländische Gerichtsbarkeit
Zulässigkeit des Rechtswegs (ieS/außerordentl/außerstr)
Zuständigkeit (int/sachl/örtl)
Umstände die zu Zuständigkeit geführt haben ändern sich im Laufe des Prozesses
perpetuatio iurisdictionis/fori (§ 29 JN)
grdsl spielt die Änderung der Umstände keine ROlle
Ausg. bei inländischer Gerichtsbarkeit (Immunitäten,…)
Aufhebungsantrag
Zivilprozess:
§ 42 Abs 2 JN
Bei unzulässigkeit des Rechtswegs ieS (Rechts- und Verwaltungsweg)
oder nicht vorliegen der inländischen Gerichtsbarkeit
Antrag der obersten Verwaltungsbehörde an den OGH
Nach Rechtskraft
Exekutionsverfahren:
§ 7 Abs 3 EO
bei unrichtiger Vollstreckbarkeitsbestätigung
von Amts wegen oder auf Antrag
Vom Gericht, das erteilt hat mit Beschluss aufzuheben
Nichtigkeitsgründe
§ 477 ZPO (nicht taxativ)
Schwere Verletzungen grundsätzlicher Verfahrensvorschriften
-> Anfechtungsgründe (heilen grdsl mit formeller Rechtskraft);
Verstöße gegen…
Grundvoraussetzungen zivilgerichtlicher Entscheidungstätigkeit;
Grundvoraussetzungen für die Teilnahme der Parteien am Prozess;
Erfordernis der Schutzwürdigkeit des geltend gemachten Anspruchs und
Verfahrensgrundsätze, die ein faires Verfahren sichern sollen.
Geltendmachung auf Antrag oder von Amts wegen
Grdsl absolute Wirkung -> Einfluss auf das Verfahren irrelevant
relative Nichtigkeitgründe (heilen mit rügeloser Einlassung)
fehlerhafte Gerichtsbesetzung
unprorogable Unzuständigkeit
Mangel der internationalen Zuständigkeit
Zusammenrechnung von Ansprüchen
§ 55 Jn; nur bei:
tatsächlichem Zusammenhang (§ 11 Abs 1 ZPO) - derselbe Klagssachverhalt
rechtlichem Zusammenhang - einheitlicher Vertrag oder gesetzliche Bestimmung
Materielle Streitgenossenschaft
Besondere Gerichtsstände
Wahlgerichtsstände (§§ 86a – 101 JN)
Niederlassung
Erfüllungsort (wenn ausdrückl vereinbart) = Fakturengerichtsstand
Ort der Schadenszufügung (Handlungsort)
Wiederklage
Vermögensgerichtsstand
Ausschließliche Gerichtsstände (§§ 76-84 JN)
Prorogable, ausschließliche Zuständigkeit = Verschiebung durch Vereinbarung möglich
Ehesachen (§§ 76, 76a JN)
Verlassenschaftsangelegenheiten (§ 77)
Dingliche Rechte an unbeweglichem Gut (§ 81)
Bestandsstreitigkeiten (§ 83)
o Unprorogable Zwangsgerichtsstände (§§ 83a, 83b, 4 ASGG)
Eigenzuständigkeit BG
Bestandsrechte, Besitzstörung, Ehesachen
Streitwert
§§ 54 ff JN
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung = Gerichtsanhängigkeit
Bei Geldforderungen nur der Betrag der Hauptforderung (keine Nebenforderungen und Zinsen)
Neuerungen im Außerstreitrecht?
Zulässigkeit gem § 49 AußStrG
sofern nicht in Teilrechtskraft einer Entscheidung eingegriffen wird (ausg. Amtsverfahren)
keine neuen Sachanträge
rechtliches Gehör muss beachtet werden
eingeschränkt durch:
nova reperta nur, wenn entschuldbare Fehlleistung
Nova producta nur, wenn sie nicht ohne wesentlichen Nachteil zum Gegenstand eines neuen Antrags gemacht werden (ausg. Abänderungsantrag)
unbeschränkt zulässig sind Neuerungen, die sich auf die Daerlegung und Widerlegung der Rechtsmittelgründe oder auf amtswegig zu beachtende Umstände beziehen
für den Revisionsrekurs besteht grdsl Neuerungsverbot
einvernehmliche Scheidung
§ 55 EheG
Willenseinigung der Ehegatten über die Auflösung der Ehe
eheliche Lebensgemeinscahft muss min seit einem halben Jahr aufgehoben sein
und Ehegatten müssen vor GEricht die unheilbare Zerüttung zugestehen (Zerüttungsgeständnis)
schriftliche Vereinbarung über die Scheidungsfolgen
auf gemeinsamen Antrag (kann jeder Ehegatte bis Rechtskraft zurücknehmen)
mündliche Verhandlung, relative Anwaltspflicht
Scheidungsbeschluss zu begründen
Rekurs bei materieller Beschwer möglich
Fristen
prozessuale Fristen
= Zeiträume zur Vornahme einer Rechthandlung
Präklusionsprinzip -> Prozesshandlung kann nach Ablauf nicht mehr vorgenommen werden
Tage des Postlaufs sind nicht einzurechnen (nach Rsp nur, wenn Schriftstück richtig adressiert)
Nichteinhaltung von Amts wegen wahrzunehmen
Wiedereinsetzung möglich
Fristauslösendes Ereignis ist idR die Zustellung
Fristenhemmung gem § 222 ZPO
materiellrechtliche Fristen
= Zeiträume, an die das Gesetz materielle Rechtsfolgen knüpft
Schriftstück muss innerhalb der Frist bei Gericht eingelangt sein (Eingangsstempel)
idR Geltendmachung durch Einwendung
Wiedereinsetzung ausgeschlossen
Streitanhängigkeit
tritt mit ordnungsgemäßer Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftsatzes an den Beklagten ein
§ 232 Abs 1 ZPO
Besteht, solange das Verfahren anhängig ist (auch bei Unterbrechung oder Ruhen)
Prozessuale Wirkungen
Prozessrechtsverhältnis wird dreiseitig
Erschwerte Klagsänderung
Veräußerung der streitverfangenen Sache ist irrelevant (§ 234 ZPO)
Gerichtsstand der Widerklage begründet (§ 96 JN)
Beitritt eines Nebenintervenienten zulässig (§ 17 ZPO)
Prozesshindernis der Streitanhängigkeit
Endet mit Urteil (-> Rechtskraft), rechtskräftige Zurückweisung, Klagsrücknahme, Vergleich
vorbereitende Tagsatzung
§ 258 ZPO
Mahnverfahren
§ 244 ZPO
bis inkl 75.000 €
bei objektiver Klagenhäufung (§ 227 ZPO) sind die SW zusammenzurechnen
Durchführung weitgehend durch Rechtspfelger
bedingter Zahlungsbefehl inkl Rechtsmittelbelehrung
und Auftrag binnen 14 Tagen zu zahlen oder binnen 4 Wochen Einspruch zu erheben
(im BG-Verfahren ohne Begründung, im GH-Verfahren Anwaltspflicht und Inhalt einer Klagebeantwortung)
bei Einspruch tritt der ZB außer Kraft und das ordentliche Verfahren wird eingeleitet
kein Einspruch -> ZB wird rechtskräftig und vollstreckbar
Prozessleitung
= Ingangsetzung bzw -haltung des Verfahrens durch das Gericht
formell:
= Handlungen, die das Gericht bezügl des äußeren Prozessbetriebs vornimmt
zB: Zustellungen, Ladungen, Anberaumung von Tagsatzungen
materiell:
Handlung, die das Gericht zur Sammlung und Aufbereitung des Prozessstroffes vornimmt
zB:
Aufklärungs- und Anleitungspflicht (§ 182 ZPO)
Manduktionspflicht (§ 432 ZPO)
= Rechtsfolgenbelehrung im BG Verfahren ggü rechtsunkundigen und unvertretenen Parteien
(wesentlicher Verfahrensmangel)
Erörterung des Sach- und Rechtsvorbringens
-> Verbot der Überraschungsentscheidung (§ 182a ZPO)
-> Parteien müssen Gelegenheit gehabt haben sich dazu zu äußern
Verhandlungsleitung (§ 180 Abs 1 ZPO)
Vorsitzender/Einzelrichter sorgt für erschöpfende/ausreichende Erörterung
legt Ablauf der mündl Streitverhandlung fest (= Grundsatz der arbiträren Ordnung)
Sitzungspolizei
§§ 197 ZPO
Ermahnung zur Ordnung (“Ordnungsruf”);
Verhinderung von unangemessenem Verhalten
Entfernung von Personen (grdsl alle Verhandlungsteilnehmer);
keine Entfernung von Prozessbevollmächtigten (max Wortenzug u ggf Auftrag an Partei einen anderen zu bestellen)
Auferlegung von Ordnungsstrafen: Geld oder Haft (§ 199 ZPO)
(gilt nicht für RA/Notar -> Verständigung der Disziplinarbehörde
-> Bestrafung nach Standesrecht; § 200 Abs 3 ZPO)
der gerichtliche Vergleich
= vor Gericht geschlossener und protokollierter Vertrag fer Parteien zur Bereingung (ggf einzelner Punkte) des Rechtsstreits
vor einem anhängigen Rechtsstreit:
prätorischer Vergleich (§ 433 ZPO) oder Mediationsvergleich (§ 433a ZPO)
-> vollstreckbarer Titel
währenddessen:
ausdrückl vorgesehen in vorbereitender Tagsatzung oder
während des gesamten Streits (auch RM-Verfahren) bis zur rechtskräftigen Entscheidung (nur in mündl Verhandlung)
-> Protokollierung auf Antrag der Parteien (§ 204 ZPO); sonst kein gerichtlicher Vergleich
Submissionsvegleich (nur einer gibt nach) möglich
Voraussetzungen für einen gerichtlichen Vergleich & dessen Wirkungen
Voraussetzungen
allg Prozessvoraussetzungen
(aber keine Anwaltspflicht im BG-Verfahren und sachl/örtl Zuständigkeit müssen nicht vorliegen)
Vergleichsfähigkeit
grdsl kann alles, was Gegenstand eines Urteils sein kann, Gegenstand eines Vergleichs sein
ausg. Ansprüche aus unerlaubter Handlung, Gültigkeit einer Ehe,….
kein gesetz- oder sittenwidriger Inhalt
Bestimmtheit
aufschiebende Bedingungen sind zulässig (oft Bedingung des Nichtwiderrufs für eine gewisse Frist)
Wirkung
Prozessbeendiungswirkung (ipso iure)
ausg. es wird über “weniger” als den Streitgegenstand verglichen -> restliches Verfahren läuft weiter
Bereinigungswirkung
vollstreckbarer Vertrag (keine gerichtl Entscheidung daher keine Rechtskraftwirkung
doppelfunktionale Prozesshandlungen
-> Vergleich, Verzicht, Anerkenntnis, Aufrechung & (str) Aufkündigung
hL: Doppeltatbestand
(= Prozesshandlung & Rechtsgeschäft haben getrennte rechtliche Schicksale)
prozessuale Unwirksamkeit:
Fortsetzungsantrag
Einstellungsantrag, wenn die Exekutions bereits läuft
materiellrechtliche Unwirksamkeit:
Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit
Problemkonstellation durch fehlende Rechtskraft:
erneute Einklagung der verglichenen Rechtssache
hM: Abweisung (Einrede der materiellrechtlich verglichenen Streitsache)
aM: Zurückweisung mangels Rechtsschutzbedürfnis
Einklagung des aus dem Vergleich geschuldeten:
hM: Stattgebung, Kläger trägt Kosten
aM: Lehre von der Doppelnatur -> gemeinsames rechtl Schicksal (Trennung nicht möglich)
Anerkenntnis
§ 395 ZPO
= Erklärung des Beklagten, dass der Anspruch der Klägerin ganz oder teilweise zu Recht besteht
idR reine Prozesshandlung; einseitig – nicht annahmebedürftig
Ablauf
mündlich in der Verhandlung (Rsp: ausg im Rechtsmittelverfahren: schriftlich mögl)
-> Antrag des Klägers auf Fällung eines Anerkenntnisurteils mögl
Voraussetzungen:
Prozessvoraussetzungen
Keine Gesetzes- oder Sittenwidrigkeit
Anerkennungsfähiger Gegenstand (öffentliches Interesse)
Ohne Antrag (str): Fortsetzung des Verfahrens oder Ruhen
Klageverzicht
= Erklärung des Klägers, den geltend gemachten Streitgegenstand ganz oder teilweise aufzugeben
idR reine Prozesshandlung
Verzicht mündlich in der Verhandlung
Antrag auf Fällung eines Verzichtsurteils; bei Klagsrücknahme endet das Verfahren ohne Sachentscheidung
keine Gesetzes- oder Sittenwidrigkeit
Verzichtsfähiger Gegenstand (öffentliches Interesse)
Ohne Antrag: Fortsetzung des Verfahrens
idR aus Kostengründen eher Klagszurücknahme unter Anspruchsverzicht üblich -> Verfahrensend
Aufrechnung
= Kompensation = wechselseitige Tilgung zweier Forderungen
durch Aufrechnungseinrede
bedingte Prozessualeinrede
Antrag des Beklagten, dass die Klagforderung mit seiner Gegenforderung (teilweise) erloschen ist
Rechtsnatur str:
K/M: reine Prozesshandlung
Re/Si: doppelfunktionale Prozesshandlung iSd Doppeltatbestandes
Aufrechnungserklärung
(ausg sachl/örtl Zuständigkeit)
materiell-rechtliche Zulässigkeit
(Gegenseitigkeit, Gültigkeit, Gleichartigkeit, Fälligkeit und kein Aufrechnungsverbot)
wird nur geprüft, wenn Hauptforderung zurecht besteht
sonst Abweisung -> Gegenforderung wird dann nicht Streitanhängig (aber Gerichtsanhängig -> Verjährung unterbrochen)
Rechtskraft also nur bis zur Höhe der Hauptforderung
bei (teilw) Erlöschen der Klagsforderung -> kostenrechtliche Vorteile
dreigliedriger Urteilsspruch
Teilurteil möglich, wenn
Klagsforderung zuerst spruchreif
kein rechtlicher Zusammenhang zwi den Forderungen
EuInsVo
harmonisiert Fragen des Auslandsbezugs von Insolvenzverfahren -> “Insolvenzkollisionsrecht”
Anwendungsbereich Art 1
sachlich:
Verfahren – einschließlich vorläufiger Verfahren –, die auf der Grundlage gesetzlicher Regelungen zur Insolvenz stattfinden und den vollständigen oder teilweisen Vermögensbeschlag gegen den Schuldner sowie die Bestellung eines Verwalters bzw die Kontrolle und Aufsicht durch ein Gericht zur Folge haben
persönlich: jp und nP; ausg Verischerung/Bank/Investmentfonds
räumlich:
grenzüberschreitender Insolvenzfall
Bezug zu einem MS der EU
(Interessensmittelpunkt des Schulders)
zeitlich: Eröffnung nach 26.6.2017
Trennung von Haupt- und Nebenverfahren (Sekundär- oder Partikularverfahren) möglich (auch im Laufe des Verfahrens)
Hauptv = Insolvenzverfahren mit universaler WIkrung
(umfasst grdsl gesamtea Vermögen des Schulderns) beim COMI
Sekundärv = weiteres nach Hauptv, wenn Niederlassung (wirschaftl Tätigkeit mit Einsatz von Personal und Vermögenswerten) in dem MS -> Wirkung nur auf Vermögensteile in dem MS
Partikular = vor Eröffnung des Hauptv, wenn Niederlassung und Eröffnung des Haupt im COMI-MS nicht möglich ist (nachträgl mögl -> Weiterführung als Sekundärv)
COMI = center of main intrest
(für Dritte feststellbar)
Widerklage
= selbstständige Klage der Beklagten zur Durchsetzung der Gegenforderung beim selben Gericht, wenn die beiden Forderungen in engem Zusammenhang stehen
§ 96 JN; § 233 Abs 2 ZPO
Streitanhängigkeit der Hauptklage bis Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz
Auf Verurteilung, nicht nur auf Abweisung gerichtet
Unabhängig vom Schicksal der Vorklage
Parteiidentität (= dieselben Parteien; inkl Gesamt- und Einzelrechtsnachfolger)
Enger Zusammenhang der Ansprüche (§ 96 JN), alternativ
Konnexität
(derselbe Tatsachenkomplex; rechtl/tatsächl/wirschaftl Zusammenhang)
Kompensabilität
(Voraussetzungen der Aufrechnung – Wahlrecht; § 1438 ff ABGB)
Präjudizialität
(Feststellung eines im Lauf des Vorprozesses streitig gewordenen Rechts-/Rechtsverhältnisses von dessen Nicht-/Bestand die Entscheidung ganz oder teilw abhängt)
Keine unprorogable Unzuständigkeit (§ 96 Abs 2 JN)
-> gemeinsame Verhandlung und Entscheidung
Beweisverfahren
= verfahrensrechtl Vorgang der den Nachweis der Wirklichkeit erbringen soll
§§ 266 ff
Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 272 Abs 1)
= unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse der gesammten Verhandlung und Beweisführung nach freier Überzeugung zu beurtheilen, ob eine thatsächliche Angabe für wahr zu halten sei oder nicht
Begründungspflicht (Abs 3) -> idR wesentlicher Verfahrensmangel
≠ freies Ermessen (keine Bindung an gesetzl Ermessensrichtlinien; “nur” an Wertungen des Gesetzes)
Beweismaß
= vom Richter geforderter Überzeugungsgrad, um eine Tatsache für wahr zu halten
idR Regelbeweismaß = mit hoher Wahrscheinlichkeit (Wahrscheinlichkeitsüberzeugungstheorie)
Abweichungen:
ehöhtes Beweismaß = an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit (zB im Abstammungsverfahren
reduziertes Beweismaß = Glaubhaftmachung, summarisches (schnelles) Verfahren
Grundsatz der Beweisverbindung
Parteien sollen Tatsachenvorbringen durch Beweisanbot schützen
unerhebliche Beweisanbote oder jene die das Verfahren verschleppen sollen sind zurückzuweisen (§ 275 Abs 2)
mittelbare Beweise
Indizienbeweis
= Schluss von bewiesener, tatbestandsfremder Tatsache auf nicht bewiesene, tatbestandsrelevante Tatsache
-> Keine Beweismaßreduzierung & Richterin wendet ihre eigenen Erfahrungssätze an
zB Fingerabdrücke auf der Tatwaffe
Anscheinsbeweis
= Schluss von typischen Geschehensablauf auf Feststellung bestimmter Tatsachen, wenn deren Beweis nicht erwartet werden kann (prima-facie-Beweis)
-> Beweismaßreduzierung & Richterin wendet vor allem Erfahrungssätze der Rechtsgemeinschaft an (Entkräftigung durch Gegenbeweis möglich)
zB Autounfall ohne erkennbare Ursache
Was geschieht, wenn beweisbedürftige Tatsachen nicht bewiesen werden können?
non liquet = Sachverhalt unklar
Beweislosigkeit darf nicht zu Entscheidungslosigkeit führen
Allg Beweislastregel: mangels Beweis gilt Tatsache/Rechtsfolge als nicht eingetreten
Rosenberg’sche Formel
= jede Partei trägt Beweislast für das Vorliegen der ihr günstigen Rechtsnorm
Str.: Beweislastregeln als Normen des materiellen Rechts oder Prozessrechts?
Beweisverbote
Beweisthemenverbot
= das Gericht darf über bestimmte Tatsachen keine Beweise aufnehmen
früher: Bindung der Gerichte an rechtskräftig verurteilende strafgerichtliche Erkenntnisse
heute: str.: Bindung des Gerichts an Geständnisse?
Beweisthemenverbot: Bindung des Gerichts (Rsp)
Keine Bindung des Gerichts (hL), weil Einschränkung der freien Beweiswürdigung
Beweismittelverbot
= bestimmte Beweismittel dürfen im Prozess nicht genutzt werden
zB: Zeugenunfähigkeiten (§ 320) und Aussageverweigerungsgründe (§ 321)
Beweisaufnahmeverbot vs Beweisverwertungsverbot
Rechtswidrig erlangte Beweismittel:
nach hM Verwertung zulässig
Rsp differnzierend -> „Trennungstheorie“
unterschiedliche Schutzzwecke von Persönlichkeitsschutz und Beweisführung zur Begründung der Wahrheit
Interessensabwägung durchzuführen
Beweismethodenverbot
= Verbot eines bestimmten gerichtlichen Vorgehens zur Beweiserlangung
zB: Erscheinen oder Aussage der Parteien kann nicht erzwungen werden (§ 380 Abs 3)
Unmittelbarkeitsgrundsatz
-> grdsl dürfen nur Beweise berücksichtigt werden, die unmittelbar vor dem erkennenden Gericht aufgenommen wurden (= sachliche Unmittelbarkeit)
Verletzung = wesentlicher Verfahrensmangel
Videokonferenzen erwünscht (§ 277 ZPO)
Einschränkungen durch § 281 (zur Förderung der Verfahrensökonomie)
erlaubt Verwendung von
Protokollen
Sachverständiger Gutachten
und analog Ton- und Bildaufnahmen
anderer Verfahren (unabhängiger Gerichte)
der bloßen Verwertung steht der Widerspruch einer Partei nicht entgegen (Rsp)
-> Abschwächung der Unmittelbarkeit (verfassungsrechtl Bedenken bezügl rechtlichem Gehör)
unzulässig, wenn die unmittelbare Beweisaufnahme wegen größerer Sachnähe einen höheren Beweiswert verspricht oder nur durch unmittelbaren persönlichen Eindruck ermittelt werden kann
hatte die Partei keine Gelegenheit unmittelbare Beweisaufnahme zu beantragen oder wurde fälschlich angenommen, dass das Beweismittel nicht mehr zur Verfügung stellt -> rügepflichtiger Verfahrensmangel
aufgehoben: § 268 ZPO; sah Bindung des Zivilrichters an strafgerichtliche Ergebnisse vor (Verstoß gg rechtl Gehör)
Arten von Urkunden
Urkunde = schriftliche Verkörperung von Gedanken
öffentliche Urkunde (§§ 292 f ZPO)
-> bindende Beweislastregeln
behördliche Urkunde
errichtet von einer “mit öffentlichem Glauben versehenen” Urkundsperson
als öffentlich erklärte und
ausländische öffentliche Urkunde
Privaturkunde (§ 294 ZPO)
öffentlich beglaubigte und
alle anderen Urkunden
Urkundenbeweis
Echtheit
öffentliche:
Echtheit von Austeller und Inhalt vermutet (§ 310 ZPO)
keine Beweislastumkehr
private:
Austeller: freie Beweiswürdigung
Inhalt: “qualifizierte Echtheitsvermutung” sofern Austellerechtheit -> Beweis des Gegenteils
Richtigkeit
= Urkunde entspricht den Tatsachen
öffentliche: voller Beweis -> Beweis des Gegenteils
private: freie Beweiswürdiung
Urkundenvorlage
durch den Beweisführer unproblematisch;
sonst ggf Vorlagebeschluss
unbedingte Vorlagepflicht
-> Vorlage kann nicht verweigert werden
Prozessgegener
hat selbst darauf Bezug genommen
Vorlagepflicht nach materiellem Recht (zB Schuldschein)
für beide Parteien gemeinschaftliche Urkunde
Dritte
nach materiellem Recht
gemeinschaftliche Urkunde
bedingte Vorlagepflicht
-> mögliche Verweigerungsgründe
Prozessgegner
bei allen Urkunden
Verweigerungsgründe gem § 305 ZPO
Angelegenheiten des Familienlebens, drohende strafgerichtliche Verfolgung, staatlich anerkannte Verschwiegenheitspflicht, …
keine bei Dritten
Vorlage vollstreckbar?
Prozessgegner: Nein; Nichtvorlage unterliegt der freien Beweiswürdigung
Dritter: Ja; Vorlagebeschluss nach der EO vollstreckbar (§ 308 Abs 2 ZPO)
Außerhalb eines anhängigen Verfahrens ist eine Urkundeneditionsklage auf Herausgabe einer gemeinsamen Urkunde möglich
Zeuge
-> sagt über persönliche Wahrnehmung zu (vergangenen) Tatsachen und Zuständen aus
hat Anspruch auf Ersatz der notwendigen Reise- und Aufenthaltskosten, sowie des Verdienstentgangs
Beschränkungen:
Zeugnisunfähigkeit (§ 320 ZPO)
-> amtswegig wahrzunehmen
absolut = psychisch unfähig
relativ -> Beweismittel dürfte tdm verwendet werden
(Geistliche bzgl Beichtgeheimnis, Beamte bzgl Amtsgeheimnis, Mediatoren bzgl Anvertrautem)
Aussageverweigerungsgründe (§ 321 ZPO)
-> Belehrung durch das Gericht, aber selbst geltend zu machen
-> Beschluss (§ 324 ZPO)
zB Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung, Wahl- und Stimmgeheimnis, unmittelbarer vermögensrechtlicher Nachteil, …
Pflichten
Pflicht zum Erscheinen
-> Kostenersatz, Ordnungsstrafe, neuerliche Ladung
erneutes Fernbleiben: Verdopplung der Ordnungsstrafe, zwangsweise Vorführung
Aussagepflicht, Wahrheitplicht
-> Geld- und Haftstrafen
Eidespflicht
Sachverständigenbeweis
SV stellen aufgrund ihrer besonderen Sachkunde Tatsachen fest und ziehen Schlussfolgerungen aus ihren Erfahrungssätzen
SV ist Beweismittel und Gehilfe des Gerichts
aber kein Organ -> allg. Schadenersatzrecht
gerichtliche Bestellung
SV gibt 14 Tagen bekannt, ob ein Gutachten in gesetzlicher Frist möglich ist
bei Verweigerung des Gutachtens oder dessen Erläuterung
-> Mutwillensstrafe, Kostenersatz (keine zwangsweise Vorführung)
darf aus Zeugenaussageverweigerungsgründen die Enthebung begehren
Ablehnung gem § 355 wie beim Richter
Befund = Feststellung von Tatsachen = Grundlage für ein Gutachten
Gutachten = Schlussfolgerung (keine rechtliche Beurteilung)
Privatgutachten sind nur Privaturkunden
(nach neuerer Rsp muss ich aber der SV damit auseinandersetzen)
wenn das Gutachten unzureichend ist, ist ein weiterer SV zu bestellen
Voraussetzungen für die Insolvenzeröffnug
Eröffnungsantrag einer legitimierten Person
Kostendeckendes Vermögen vorhanden
Vorliegen eines Insolvenzgrundes = Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung
Sanierungsverfahren: drohende Zahlungsunfähigkeit
Offenkundige Zahlungsunfähigkeit (GREx)
Wahrscheinliche Insolvenz (RIRUG)
Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung
Zahlungsunfähigkeit anzunehmen, wenn Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat
negative Definitionen:
Begleichen einzelner Forderungen rechtfertigt nicht die Zahlungsfähigkeit
Kein Andrängen von Gläubigern nötig (mehrere fällige Forderungen die nicht bezahlt werden können reichen aus)
Keine Zahlungsstockung; es muss dauernder Mangel an Zahlungsmitteln bestehen (Rsp: wenn weniger als 95 % der fälligen Verbindlichkeiten verglichen werden kann)
Indizien aus der Judikatur: anhängige Exekutionen, außergerichtl. Ausgleichsversuche, …
Überschuldung nur bei jP, Verlassenschaften und PersGes in denen kein unbeschränkt haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist Doppeltatbestand
Rechnerisch übersteigen Passiva die Aktiva
(nur echte Verbindlichkeiten, stille Reserven werden berücksichtigt)
Negative Fortbestehensprognose
(Betrachtung der Erwerbschancen des Unternehmens am Markt)
Zuständigkeit Insolvenzverfahren
ausschlaggebender Zeitpunkt = Zeitpunkt der Antragstellung (perpetuatio fori)
LG bzw HG Wien
(BG bei Schuldenregulierungsverfahren)
örtlich:
Ort, an dem der Schuldner sein Unternehmen betreibt
subsidiär: Ort der Niederlassung/des Vermögens
(gewöhnlicher Aufenthalt)
funktionell
Einzelrichter
(Rechtspfleger)
“insolvenznahe Prozesse” = im Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren
ausschließlichee Zuständigkeit des Insolvenzgerichts bei
Anfechtungsprozesse (§ 43 Abs 5 IO)
Prüfungsprozesse (§ 11 Abs 1 IO)
Klagen, die in Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahen stehen
Wahlgerichtsstand gem § 262 IO
Organe des Insolvenzverfahrens
Insolvenzgericht
-> Eröffnung und Leitung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
-> vom Gericht zu praktischen Durchführung des Verfahrens bestellt
Gläubigerausschuss
-> alle am Verfahren beteiligten Gläubiger, zur Wahrung ihrer Interessen
Gläubigerversammlung (fakultativ)
-> 3-7 Mitglieder, Überwachung und Unterstützung Insolvenzverwalter
§ 80 fff IO
= Hauptakteur des Insolvenzverfahrens
Bestellung von Amts wegen im Eröffnungsbeschluss
unterschiedliche Bezeichnungen:
Konkurs & San oEV: Masseverwalter
San mEV: Sanierungsverwalter (nur Kontrollfunktion)
Schuldenregulierung: grdsl EV der Schuldner und Gläubiger
Eigenschaften:
verlässlich, unbescholten und geschäftskundig
(grdsl) aus der Insolvenzverwalterliste
unabhängig in Bezug auf Schuldner und Gläubiger; § 80b IO
(kein naher Angehöriger oder Konkurrent, strenger Maßstab; besonderer Verwalter für einzelnen Gläubiger möglich)
Insolvenzverwalter: Aufgaben und Befugnisse
Prüfung der wirtschaftlichen Lage des Schulders, der bisherigen Geschäftsführung, …
Prüfung, ob das Unternehmen fortgeführt werden kann
Prüfung bis zur Berichttagsatzung, ob ein Sanierungsplan im Interesse der Gläubiger liegt bzw erfüllbar sein wird
Unverzügliche Errichtung eines Inventars
-> Feststellung und Verwertung von Aktiva
Verwaltung und Vertretung der Insolvenzmasse
-> kraft seiner Bestellung: alle Rechtsgeschäfte und -handlungen, die für die Verwaltung der Masse notwendig sind
durch das Insolvenzgericht im Einzelfall (Außenwirkung nur bei Kenntnis des Dritten)
durch Gläubigerausschuss/Insolvenzgericht genehmigungspflichtige Geschäfte (§ 117 EO)
Pflichten im Innnenverhältnis bei wichtigen Vorkehrungen
muss Äußerung des Gläubigerausschusses eingeholt werden
In dringenden Fällen ist die Gestattung durch das Gericht möglich
Wichtige Vorkehrungen gem § 116 IO:
Vergleiche, Anerkenntnisse von strittigen Aussonderungsrechten,…
Die im Wert 100.000 € übersteigen
-> Mitteilung ans Insolvenzgericht samt Vorlage der Äußerung spätestens 8 Tage vor Vornahme der Rechtshandlung
Verteilung des Masseerlöses
Insolvenzverwalter: Haftung, Enthebung, Entlohnung und Rechtsstellung
Haftung:
gem § 1299 als Sachverständiger (objektiver Sorgfaltsmaßstab)
Persönliche Haftung (§ 81 IO)
Verletzung insolvenzspezifischer Pflichten
Gesetzliche Schutz- und Sorgfaltspflichten
(Nur) ggü Verfahrensbeteiligten
Durchsetzung: Einzelschäden, Gemeinschaftsschäden
Haftung der Insolvenzmasse: Schäden von Dritten
Enlohnung:
§§ 82 ff
degressiv
“Bausteinsystem”; Regelentlohnung (idR 3.000 €) + besondere Entlohnung
Enthebung:
§ 87 IO
von Amts wegen oder auf Antrag aus wichtigen Gründen
Rechtsstellung:
hL und Praxis in Ö: Amtstheorie
gerichtlich bestelltes Organen
handelt im eigenen Namen
macht eigene Rechte geltend
auf Rechnung des Schuldners
andere Theorien: Vertreter- oder Organtheorie
Gläubigeraussschuss
§§ 88 ff IO
zur Unterstützung und Überwachung des Insolvenzverwalters (Genehmigungen, Antrags- und Rekursrechte)
fakultativ; wenn Eigenart und Umfang des Unternehmens dies geboten erscheinen lässt
zwingend bei Veräußßerung und Verpachtung gem § 117 Abs 1 Z u 2 IO
von Amts wegen oder auf Antrag der Gläubigerversammlung
3-7 Mitglieder (eines für Arbeitnehmer, können auch jP und Gebietskörperschaften sein)
Beschlusserfordernis: Mehrheit aller Mitglieder
Gläubigerversammlung
§§ 91 IO
= Organ aller beteiligten Insolvenzgläubiger
Einberufung und Leitung durch Insolvenzgericht (via Ediktsdatei)
Abstimmungs-, Anhörungs- und Antragsrechte
Beschlusserfordernisse
kein Anwesenheitsquorum (1 Gläubiger reicht)
Stimmen nach Höhe der Forderung
nur Anwesende können mitstimmen
Stimmrecht
Gläubiger festgestellter Insolvenzforderungen
vorläufiges Stimmrecht bei ungeprüften/bestrittenen/bedingten Forderungen
Absonderungsgläubiger idH ihres voraussichtlichen Ausfalls
kein Stimmrecht bei Erhalt der Forderung durch Abtretung nach Eröffnung
(ausgenommen Übernahme aufgrund einer vor Eröffnung eingegangenen Verpflichtung)
Korrektur durch das Insolvenzgericht gem § 95 IO möglich
Rechtsmittel gg die Insolvenzeröffnung
= Rekurs gg den Eröffnungsbeschluss
von allen Personen, deren Rechte dadurch berührt werden
inkl Gläubigerschutzverbände
Allg. Rechtsmittelvoraussetzungen
14 Tage ab Bekanntmachung in der Insolvenzdatei
(nicht die individuelle Zustellung)
keine aufschiebende Wirkung
(Wirkungen der Eröffnung bleiben aufrecht)
rechtskräftige Abänderung -> öffentliche Bekanntmachung (Edikt) -> Ende der Insolvenzwirkungen
Schließung und Wiedereröffnung des Unternehmens im Insolvenzverfahren §
§ 115 IO
(Erhöhung des Ausfalls unvermeidbar)
Vermögensverzeichnis Insolvenzverfahren
§§ 100 und 100a IO
= verpflichtete Angabe aller effektiven Bestandteile des wirtschaftlichen Vermögens
(zwangsweise Vorführung vor Gericht und Haftstrafe max 6 Monate möglich)
Absonderungsansprüche
§ 48 IO (§§ 49 u 50 IO)
abgesonderte Befriedigung aus bestimmten Sachen des Schuldners
wenn die Ansprüche im Sicherungsgut (= Sondermasse) gedeckt sind, gehen sie den anderen Insolvenz- und Massegläubigern vor
Kosten für Verwaltung und Verwertung = Sondermassekosten und werden zuerst aus der Sondermasse abgedeckt
Geltendmachung wärend des Insolvenzverfahrens möglich (keine Prozess- oder Exekutionssperre)
Ausnahmen
Rückschlagsperre: exekutive Pfandrechte, die in den letzten 60 Tagen vor Eröffnung neu erworben wurden erlöschen
keine Verzugszinsen, gesetzliche oder ggf vertragliche Zinsen für 6 Monate (nicht jedoch beim Ausfallsbetrag)
gelten auch für Aussonderungsrechte:
§ 12a IO: Absonderungsrechte am laufenden Einkommen -> stark eingeschränkt
eigenkapitalersetzende Leistungen erlöschen ex lege
Aussonderungsansprüche
§ 44 IO
Anspruch Dritter, deren Sachen sich im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung beim Schuldner befinden, diesem aber (nach allg Zivilrecht) nicht gehören
Aussonderungsgut bereits veräußert -> Anspruch auf Forderungsabtretung oder dann in die Masse geflossene Gegenleistung
grdsl ggü dem Insolvenzverwalter geltend zu machen
(Feststellungsklage auf Bestehen des Anspruchs möglich)
Zeitweise Paralysierung der Geltendmachung bei Produktionsmitteln, wenn dadurch die Fortführung des Unternehmens gefährdet wäre (6 Monate ab Eröffnung, angemessenes Benützungsentgelt als Masseforderung)
bei pflichtwidriger Führung seines Amtes ist der Insolvenzverwalter verplfichtet den verursachten Vermögensnachteil zu ersetzen
Masseforderungen
§§ 46 u 47 IO
Befriedigung bei Festehen und Fälligkeit: § 124 IO
müssen nicht angemeldet werden; keine Prozess- und Exekutionssperre
Verweigerung des Insolvenzverwalters (§ 124 Abs 3) ->
Abhilfeantrag beim Insolvenzgericht
(trägt Zahlung auf oder verweist auf streitigen Rechtsweg)
Klage gg den Insolvenzverwalter
(stattgebendes Leistungsurteil kann in die Masse vollstreckt werden)
Masseinsuffizienz
= Insolvenz der Insolvenz; § 124a
“Ausgeschlossen” von Massegegenständen
“insolvenzfreies Vermögen”
(exekutionsfreies Vemögen, Urheberrechte, Perönlichkeitsrechte)
unberührt bleiben grdsl auch Aussonderungsrechte
Vermehrung im Laufe des Verfahrens möglich:
durch Ausscheidung von Sachen unbedeutenden Wertes
wenn der Insolvenzverwalter den Eintritt in einen Aktivprozess ablehnt (Anspruch kann gg Schulder persönl durchgesetzt werden)
Vermächtnis/Erbschaft wird vom Insolvenzverwalter abgelehnt
Insolvenzforderungen
§ 51 IO
Anmeldung (§§ 102-104 IO)
schriftlich oder zu Protokoll
Inhalt: Betrag, Tatsachen und Beweismittel
Frist im Edikt vorgeschrieben
(keine Präkulsivfrist, 50 € Pauschalgebühr für Mehrkosten)
(auch bei anhängigem Rechtsstreit)
-> vom Insolvenzverwalter ins Anmeldungsverzeichnis aufzunehmen und beim Insolvenzgericht vorzulegen
Prüfungstagsatzung wird anberaumt, Forderungen geprüft (§§ 105 ff IO)
Auswirkung der Insolvenzeröffnung auf zweiseitige Verträge
Bei Vorleistung des Vertragspartners vor Eröffnung -> Insolvenzgläubiger (Quote)
bei nicht erfüllt -> Wahlrecht gem § 21 IO
voll erfüllen und festhalten oder
Zurücktreten -> Vertrag zerfällt
(uU SE als Insolvenzforderung)
teilbare Leistung teilw erfüllt -> Splitting -> Wahlrecht für öffenen Teil
bei Fixgeschäften über Waren mit Börse- oder Marktpreis kein Wahlrecht (uU SE)
Auswirkung der Insolvenzeröffnung auf Bestandsverträge
werden durch Eröffnung nicht ex lege aufgelöst
(diesbezügliche Vereinbarungen sind unwirksam)
§§ 23 u 24 IO
Insolvenz des Mieters
Insolvenzverwalter kann unter Einhaltung der gesetzlichen/vereinbarten Kündigungsfrist aufkündigen; Kündigungstermine sind unbeachtlich
SE des Mieters = Insolvenzforderung;
laufender Bestandszins bis Kündigung = Masseforderung
Schutz des Insolvenzverwalters vor Verlust
keine ordentliche Kündigung in den ersten 6 Monaten, wenn zur Unternehmensfortführung benötigt
Aufschiebung der Räumungsexekution (§ 12c IO)
bis das Unternehmen geschlossen ist/der Plan scheitert; sonst endgültige Einstellung auf Antrag
Überlassung an den Schulder, wenn Wohnräume für ihn/seine Familie unentbehrlich sind -> insolvenzfreie Sphäre
Insolvenz des Vermieters
Insolvenzverwalter tritt in Bestandsvertrag ein
kein außerordentliches Kündigungsrecht oder Wahlrecht
Einwendung einer Vorauszahlung nur bis zu hypothetischer unverzuüglicher Kündigung unter Einhaltung der Frist
Veräußerung -> Auflösung unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist möglich (ausg MRG)
Prozesssperre bei anhänigem Insolvenzverfahren
(wenn sie die Insolvenzmasse nicht betreffen können sie begonnen und fortgesetzt werden; sonst:)
Prozesssperre gem § 6 IO
Ansprüche auf insolvenzunterworfenes Vermögen können nach Eröffnung weder anhängig gemacht noch fortgesetzt werden (ausg. Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung)
bereits anhängige Verfahren mit Massebezug § 7 IO; werden ex lege unterbrochen
Aktivprozesse:
Wahlrecht Insolvenzverwalter, ob er eintritt
Passivprozesse:
bei Aussonderungsrechten auch Wahlrecht
sonst keine Ablehung möglich; tut er nix -> Säumnisfolgen
Verfahren über Insolvenzforderungen
bleiben bis zur Prüfungstagsatzung unterbrochen
dann Anmeldung der Forderung; wenn Bestreitung -> Prozessfortsetzung (Zuständigkeit bleibt, Parteiwechsel ex lege, Klagebegehren muss auf Feststellung umgeändert werden)
Sanierung
Sanierungsplan §§ 140 ff IO
Sanierungsverfahren §§ 166 ff IO
steht grdsl allen Schuldner offen
(nP u jP, ausg. Versicherung und Kredit)
durch eigene Antragsstellung + Vorlage eines SP
bei Eröffnung oder im Laufe des Verfahrens
auch bei “nur” drohender Zahlungsunfähigkeit
Unzulässigkeitsgründe gem § 141 Abs 2 IO
(betrügerische Krida, kein VZ, Unterschreiten der gesetzl Mindesq)
Ziel: teilweiser Schuldenerlass (gesetzl Mindesquote von 20% -> Restschuldbefreiung)
Inhalt:
Mindesq, binnen 2 Jahren ab Annahme zu bezahlen
(nP bis zu 5 J)
Rechte der Absonderungs- und Aussonderungsberechtigten dürfen durch den Sanierungsplan nicht berührt werden
Massegläubiger sind voll zu befriedigen
alle Insolvenzgläubiger gleich zu behandeln, keine Sondervorteile
Sanierungsplantagsatzung
nicht vor Prüfungstatgsatzung (Verbindung mögl)
öffentliche Bekanntmachung
persönl Erscheinen des Schulders (ausg Verhinderung aus wichtigem Grund)
Änderung und Zurückziehung des SP bis dahin möglich
Abstimmung mit Kopf- und Kapitalmehrheit
(nahe Angehörige werde nur dazugezählt, wenn sie dagegen stimmen)
-> neuerliche Tagsatzung bei Nichterreichung
wenn Abstimmung abhängig von bestrittenen Forderungen entscheidet das Gericht in welchem Umfang die Stimmen zählen (Rekurs mögl)
Annahme öffentlich bekannt zu machen
Sanierungsplan Rechtswirksamkeit
Voraussetzungen für gerichtl Bestätigung der Rechtswirksamkeit
Entlohnung für Insolvenzverwalter und Gläubigerschutzverbände geregelt
alle fälligen/feststehenden Masseforderungen befriedigt
Bedingungen für Bestätigung im SP erfüllt
keine Versagungsgründe (Verfahrensvorschriften missachtet oder höhere Quoten möglich
-> mit Rechtskraft
Befreiung von dem die Quote übersteigenden Teil der Verbindlichkeit (Naturalobligation bleibt)
Wirkungen auf alle Gläubiger (auch nicht teilgenommen oder dagegen gestimmt)
Verfahren wird ex lege aufgehoben (kein Beschluss)
Schulder erhält wieder freie Verfügungsmacht über sein Vermögen
Verzug bei Erfüllung des SP
qualifizierter Verzug (§ 156a)
Schulder zahlt fällige Quote nicht
Gläubiger hat unter Setzung einer 14-tägigen Nachfrist schriftlich gemahnt
Rechtsfolge: Vergünstigungen des Sanierungsplans entfallen ggü den betroffenen Gläubigern -> Wiederaufleben der Forderung und Terminverlust
wenn Forderungen bereits mit der vollen Quote befriedigt wurden leben sie nicht wieder auf
wurde ein Teil der Quote bezahlt ein anderer aber noch nicht, gilt die Gesamtforderung mit jenem Bruchteil getilgt, der dem Verhältnis des bezahlten Betrags der Gesamtquote entspricht
keine Abweichungen zum Nachteil des Schuldners im SP
ausg. das teilweise Wiederaufleben
Sanierung mit Eigenverwaltung
§§ 169 ff IO
Mindestq von 30 %
weitere Unterlagen bei Antragstellung
Sanierungsverwalter nur für Aufsicht
(Anfechtung gem §§ 27 ff IO, Forderungsprüfung und Prüfungsprozesse, Rechtsgeschäfte gem § 177, Veräußerung von Sachen mit Absonderungsrecht und ggf Beschränkungen durch Insolvenzgericht)
generell auf 90 Tage beschränkt
(Annahme SP soll erreicht werden; wird er nicht angenommen wird die EV entzogen und das Verfahren ohne EV und mit Masseverwalter weiter geführt; scheitert das auch wird das Konkursverfahren eingeleitet)
Umfang:
Schuldner darf alle Rechtshandlungen selbst vornehmen
ausg. jene die nicht zum gewöhnlichen Betrieb gehören
-> Genehmigung Sanierungsverwalter
Insolvenzgericht kann gewisse Rechtshandlungen verbieten oder von der Zustimmung des Sanierungsverwalters abhängig machen (öffentlich bekannt zu machen)
Schließung des Unternehmens bedarf gerichtl Genehmigung
Prozessführung in Angelegenheiten der Eigenverwaltung steht dem Schuldner zu
Rechtshandlungen ohne Genehmigung die einer bedürfen:
Gläubigern ggü (relativ) unwirksam, wenn der Geschäftsparter beim Abschluss mind leicht fahrlässig war
Verfahren
1. Tagsatzung innerhlab von 3 Wochen nach Eröffnung
Sanierungsverwalter muss Bericht erstatten
(wirschaftl Lage, Einhaltung Finazplan, SP Erfüllbarkeit, vorliegende Gründe für Entzug?)
Schuldenregulierungsverfahren
= Konkursverfahren
wenn es eine natürliche Person betrifft, die kein Unternehmen (mehr) betreibt (ausschlaggebender Zeitpunkt: Eröffnungantrag)
idR Eigenverwaltung -> Kompetenzen bei Schuldner, Gläubigern und Insolvenzgericht
(Masseverwalter nur bei unübersichtlicher Vermögenslafe oder keine Vorlage eines genauen Vermögensverzeichnis)
Schuldner kann sich durch anerkannte Schuldenberatungsstelle vertreten lassen
Aufhebung erst, wenn der Schuldner seit mehr als 5 Jahren keinen Bezug hat, der das Existenzminimum übersteigt
seit GREx auf Antrag eines Gläubigers
Gesamtvollstreckung gem § 184a IO
öffentl. Bekanntmachung der offenkundigen Zahlungsunfähigkeit → Gläubiger stellt Antrag → wenn kein kostendeckendes Vermögen für das Schuldenregulierungsverf. vorliegt, ist der Antrag abzuweisen
Insolvenzverwalter ist nur zu bestellen, wenn der Antragsteller einen Kostenvorschuss für ihn bereitstellt
Beendigung durch Vorlage eines SP/ZP
während dem Gesamtvollstreckungsverfahren können Vertragspartner von geschlossenen Verträgen nur aus wichtigem Grund zurücktreten, solange der Schuldner die anfallenden Entgelte leistet
Zahlungsplan
§§ 193 ff IO
Sonderform des Sanierungsplans für natürliche Personen (auch bei Betrieb eines Unternehmens)
Besonderheiten:
relative Mindesq angepasst an Einkommenslage in den folgenden 3 Jahren = Prognosezeitraum
null Quote zulässig
wenn kein pfändbares Einkommen oder geringfügige Übersteigung des Existenzminimums nach Umständes des Einzelfalls
auch Durchbrechung des Subsidaritätsgrundsatzes zum Abschöpfungsverfahren möglich
Abänderung bei Verschlechterung der Einkommenslage möglich (ohne Verschulden)
(bereits abgelaufene Frist des „alten ZP“ wird für Qoutenberechung zur Hälfte angerechnet)
Höchstzulässige Zahlungsfrist von 7 Jahren (Sanierungsplan 2 allenfalls 5 bei Nichtunternehmern)
Schuldnerisches Vermögen muss vor der Abstimmung verwertet werden
Ausnahme bei Kleinunternehmern: Gegenstände die zur Berufsausübung bzw persönlichen Fortsetzung der Erwerbstätigkeit erforderlich sind, sowie Rohmaterial im Wert von bis zu 750 €
Massefordrungen müssen binnen 3 Jahren ab Zustandekommen des ZP gezahlt werden
§ 197: nicht angemeldete Forderungen nur zu berücksichtigen, wenn der Gläubiger nicht von der Eröffnung verständigt würde (individuelle Zustellung) -> insoweit mit der Quote zu bedienen, als sich dies mit der Einkommens- und Vermögenssituation des Schuldners vereinbaren lässt (Sanierungsplan: Sanierungsplanquote)
Wenn der (nicht angemeldete) Gläubiger nachträglich Exekution beantragt & sich dabei auf einen “alten” Extitel (vor der Insolvenzeröffnung) beruft, gilt folgendes:
Ex darf nur in jenem Umfang bewillig werden, als dies in einem vorläufigen Beschluss gedeckt ist. Dh. der betr. Gläubiger muss mit dem ExAntrag den vorläufigen Beschluss des IG beifügen, damit eine Exekution in diesem Umfang stattfinden kann
bei Ablehnung kann Abschöpfungsverfahren eingeleitet werden, wenn nicht grdsl Fortsetzung des Insolvenzverfahrens
gleich wie beim SP
Kopf- und Summenmehrheit
Annahme durch Gläubiger + gerichtliche Bestätigung -> ex lege Aufhebung d Verfahrens (öffentliche Bekanntmachung)
Unterschied zur Abschöpfung
kein Treuhänder -> Belohnung entfällt
Unzulässigkeit gem § 194 Abs 2 IO und Versagungsgründe § 195
Abschöpfungsverfahren
§§ 199 IO
ultima ratio für nP
Schuldner der innerhalb der nächsten 3 (Tilgung) bzw 5 Jahre jede ihm zumutbare Beschäftigung ausübt und sein pfändbares Einkommen den Gläubigern überlässt, soll sich entschulden können -> Restschuldbefreiung ohne Zustimmung der Gläubiger
SUBSIDIÄR: zuerst muss ein ZP angeboten werden (ausg 0 Quote)
Antrag beim Insolvenzgericht -> entscheidet über Einleitung
Einleitungshindernisse gem § 201 IO
von Amts wegen wahrzunehmen: wenn Kosten des Abschöpfungsverfahrens durch die dem Treuhänder zukommenden Beträge voraussichtlich nicht gedeckt werden
Pfändbares Einkommen für 5 Jahre an einen Treuhänder abzutreten (vom Gericht gewählt)
Exekutionssperre für Altgläubiger
Treuhänderpflichten
Beträge fruchtbringend anlegen und nach Ablauf der Abtretungserklärung verteilen
Berichtspflichten an das Gericht, wenn sich die Einkommenslage verändert
Jährliche Rechnunslegung
Schuldnerpflichten
Ausübung angemessener Erwerbstätigkeit
Einkommen lückenlos offenlegen
bei Beschäftigungslosigkeit um angemessenen Erwerb bemühen/darf keine zumutbare Arbeit ablehnen (auch berufsfremde Arbeiten)
Auskunftspflichten bspw bei Wohnsitzwechsel
Herausgabe von unentgeltlichen Zuwendungen oder von Todes wegen erworbenes Vermögen
darf keine neuen Verbindlichenkeiten eingehen, die er bei Fälligkeit nicht erfüllen kann
bei Verletzung und dadurch Gläubiger beeinträchtigt: -> vorzeitige Einstellung des Abschöpfungsverfahrens und keine Restschuldbefreiung
Wirkung:
öffentlich bekanntgemachter BEschluss gg alle Gläubiger
wirkt nicht gg ausgeschlossene Forderungen, vorsätzliche unerlaubte Handlungen,…
Widerruf, wenn der Schuldner seine Pflichten vorsätzlich verletzt hat und dadurch die Befriedigung der Gläubiger erheblich beeinträchtigt hat (max 2 Jahre ab rechtskräftiger Restschuldbefreiung)
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