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by Sophia G.

Streitgegenstandstheorien

prozessualer Streitgegenstandsbegriff (Streitgegenstand ≠ materiellrechtlicher Anspruch)

  • Zweigliedriger Streitgegenstandsbegriff (hRsp)

    • Klagebegehren + Klagegrund (Sachverhalt/Tatsachengrundlage)

    • Problem: Abgrenzung dieses maßgeblichen Sachverhalts ist strittig

      • Rechtserzeugender Sachverhalt (hRsp) -> materieller Tatbestand maßgeblich

        (bspw. Herausgabe aus Leihvertrag vs Herausgabe aus Eigentum)

      • Lebenssachverhalt (hL)  -> Abstellen auf natürliche Betrachtungweise/Einheit

        (bspw. dasselbe Auto aus Eigetum und Leihe herausklagen)

  • Eingliedriger Streitgegenstandsbegriff

    • Klagebegehren (Antrag)

  • Dreigliedriger Streitgegenstandsbegriff (teilw. auch  vom OGH vertreten)

    • Klagebegehren, Sachverhalt und rechtliche Qualifikation

 

 

Weitere Streitgegenstandstheorien

  • Wirkungsbezogener Streitgegenstandsbegriff (nach Böhm)

    • Rechtsschutzziel bzw rechtlicher Ordnungswert

    • Maßgebend: Begehren, rechtserzeugender Sachverhalt und Rechtsschutzziel

  • EuGH: „autonomer Streitgegenstandsbegriff“

    • Wirksamkeit eines Vertrages oder Bestehen/Nichtbestehen einer Haftung als „Kernpunkt“

    • Derselbe (Lebens-)Sachverhalt und dieselbe materiell-rechtliche Fragestellung

    • Sehr weiter Streitgegenstandsbegriff

  • OGH: „Kerntheorie“ bei Anlegerprozessen (str)


Theorien mit…

  • weitem“ Streitgegenstand

    • Änderungen des Tatsachenvorbringens leicht möglich

    • Ökonomische Erledigung des Rechtsstreits

    • Neue Klage ist aber schwer einzubringen

  • engem“ Streitgegenstand

    • Änderungen des Tatsachenvorbringens sind schwer möglich

    • Erhöhte Einzelfallgerechtigkeit

    • Neue Klagen sind leichter einzubringen


Zahlungsplan

§§ 193 ff IO

  • Sonderform des Sanierungsplans für natürliche Personen (auch bei Betrieb eines Unternehmens)

Besonderheiten:

  • relative Mindesq angepasst an Einkommenslage in den folgenden 3 Jahren = Prognosezeitraum

  • null Quote zulässig

    • wenn kein pfändbares Einkommen oder geringfügige Übersteigung des Existenzminimums nach Umständes des Einzelfalls

    • auch Durchbrechung des Subsidaritätsgrundsatzes zum Abschöpfungsverfahren möglich

    Abänderung bei Verschlechterung der Einkommenslage möglich (ohne Verschulden)

    (bereits abgelaufene Frist des „alten ZP“ wird für Qoutenberechung zur Hälfte angerechnet)

  • Höchstzulässige Zahlungsfrist von 7 Jahren (Sanierungsplan 2 allenfalls 5 bei Nichtunternehmern)

  • Schuldnerisches Vermögen muss vor der Abstimmung verwertet werden

    Ausnahme bei Kleinunternehmern: Gegenstände die zur Berufsausübung bzw persönlichen Fortsetzung der Erwerbstätigkeit erforderlich sind, sowie Rohmaterial im Wert von bis zu 750 €

  • Massefordrungen müssen binnen 3 Jahren ab Zustandekommen des ZP gezahlt werden

  • § 197: nicht angemeldete Forderungen nur zu berücksichtigen, wenn der Gläubiger nicht von der Eröffnung verständigt würde (individuelle Zustellung) -> insoweit mit der Quote zu bedienen, als sich dies mit der Einkommens- und Vermögenssituation des Schuldners vereinbaren lässt (Sanierungsplan: Sanierungsplanquote)

  • Wenn der (nicht angemeldete) Gläubiger nachträglich Exekution beantragt & sich dabei auf einen “alten” Extitel (vor der Insolvenzeröffnung) beruft, gilt folgendes:

    Ex darf nur in jenem Umfang bewillig werden, als dies in einem vorläufigen Beschluss gedeckt ist. Dh. der betr. Gläubiger muss mit dem ExAntrag den vorläufigen Beschluss des IG beifügen, damit eine Exekution in diesem Umfang stattfinden kann

  • bei Ablehnung kann Abschöpfungsverfahren eingeleitet werden, wenn nicht grdsl Fortsetzung des Insolvenzverfahrens


gleich wie beim SP

  • Kopf- und Summenmehrheit

  • Annahme durch Gläubiger + gerichtliche Bestätigung -> ex lege Aufhebung d Verfahrens                                                                                                                                                 (öffentliche Bekanntmachung)


Unterschied zur Abschöpfung

  • kein Treuhänder -> Belohnung entfällt


Unzulässigkeit gem § 194 Abs 2 IO und Versagungsgründe § 195


Abschöpfungsverfahren

§§ 199 IO

  • ultima ratio für nP

  • Schuldner der innerhalb der nächsten 3 (Tilgung) bzw 5 Jahre jede ihm zumutbare Beschäftigung ausübt und sein pfändbares Einkommen den Gläubigern überlässt, soll sich entschulden können -> Restschuldbefreiung ohne Zustimmung der Gläubiger

  • SUBSIDIÄR: zuerst muss ein ZP angeboten werden (ausg 0 Quote)

  • Ablauf

    • Antrag beim Insolvenzgericht -> entscheidet über Einleitung

    • Einleitungshindernisse gem § 201 IO

    • von Amts wegen wahrzunehmen: wenn Kosten des Abschöpfungsverfahrens durch die dem Treuhänder zukommenden Beträge voraussichtlich nicht gedeckt werden

    • Pfändbares Einkommen für 5 Jahre an einen Treuhänder abzutreten (vom Gericht gewählt)

    • Exekutionssperre für Altgläubiger

  • Treuhänderpflichten

    • Beträge fruchtbringend anlegen und nach Ablauf der Abtretungserklärung verteilen

    • Berichtspflichten an das Gericht, wenn sich die Einkommenslage verändert

    • Jährliche Rechnunslegung

  • Schuldnerpflichten

    • Ausübung angemessener Erwerbstätigkeit

    • Einkommen lückenlos offenlegen

    • bei Beschäftigungslosigkeit um angemessenen Erwerb bemühen/darf keine zumutbare Arbeit ablehnen (auch berufsfremde Arbeiten)

    • Auskunftspflichten bspw bei Wohnsitzwechsel

    • Herausgabe von unentgeltlichen Zuwendungen oder von Todes wegen erworbenes Vermögen

    • darf keine neuen Verbindlichenkeiten eingehen, die er bei Fälligkeit nicht erfüllen kann

    • bei Verletzung und dadurch Gläubiger beeinträchtigt:                  -> vorzeitige Einstellung des Abschöpfungsverfahrens und keine Restschuldbefreiung

  • Wirkung:

    • öffentlich bekanntgemachter BEschluss gg alle Gläubiger

    • wirkt nicht gg ausgeschlossene Forderungen, vorsätzliche unerlaubte Handlungen,…

    • Widerruf, wenn der Schuldner seine Pflichten vorsätzlich verletzt hat und dadurch die Befriedigung der Gläubiger erheblich beeinträchtigt hat (max 2 Jahre ab rechtskräftiger Restschuldbefreiung)


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Sophia G.

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