Wo findet man Datenbanken zu den bereits zu Risikogruppen zugeordneten Organismen?
Internetseiten des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL)
Internetseiten des ZKBS
In welchen Fällen ist das Gefährungspotential gemäß den Vorgaben des Gesetzgebers hinsichtlich der zu übertragendenen Nukleinsäureabschnitte (§5 Abs. 3 und 3a genTSV) nicht mit dem des Spenders gleichzusetzen?
Sollen Nukleinsäureabschnitte überführt werden, die nicht das Gefährungspotential des Spenderorganismus bestimmen, kann deren Gefährungspotential niedriger (z.B. gut charakterisierte Nukleinsäureabschnitte und Genprodukte) als das des Spenders eingestuft werden.
Werden Nukleinsäureabschnitte überführt, die für hochwirksame Toxine jodieren, ist bei der Zuordnung zu den Risikogruppen zu berücksichtigen, dass sich das Gefährungsptential des gentechnisch veränderten Organismus gegenüber dem spenderorganismus erhöhen kann
Welche Auswirkungen hat die Verwendung eines Vektor-Empfängersystems, das eine anerkannte biologische Sicherheitsmaßnahmen nach §6 GenTSV darstellt auf die Risikoeinstufung?
Das gefährungspotential des GVO kann niedriger bewertet werden
Unter welchen Voraussetzungen kann die Verwendung eines Empfängerorganismus als Teil einer biologischen Sicherheitsmaßnahmen anerkannt werden?
Beim Vorliegen einer wissenschaftlichen Beschreibung und taxonomischen Einordnung,
Wenn die Vermehrung nur unter Bedingungen erfolgt, die außerhalb gentechnischer Anlagen selten oder nicht angetroffen werden,
Der Möglichkeit, die Ausbreitung außerhalb gentechnischer Anlagen durch geeignete Maßnahmen unter Kontrolle zu halten,
Der Empfängerorganismus keine bei Menschen, Tieren oder Pflanzen Krankheiten hervorrufenden und keine umweltgefährdenden Eigenschaften aufweist
Wenn ein geringer horizontaler Genaustausch mit anderen Spezies zu erwarten ist.
Nach §4 GenTSV erfolgt die Risikobewertung und die Zuordnung gentechnischer Arbeiten zu den Sicherheitsstufen (§ genTG) auf der Grundlage der Gesamtbewertung folgender Punkte:
Feststellung aller für die Sicherheit bedeutsamen Eigenschaften
a) des Empfänger- oder Ausgangsorganismus
b) des inserierten genetischen Materials (aus dem Spenderorganismus)
c) des Vektors (soweit verwendet)
d) des Spenderorganismus (sofern verwendet)
e) des aus der Tätigkeit hervorstehenden GVO
Merkmale der Tätigkeit
Schwere und Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung für die in §1 Nr.1 GenTG genannter Rechtsgüter
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