Schema: Anspruch auf Herausgabe aus Leistungskondiktion, § 812 I 1 Alt. 1 BGB
I. Anspruchsgegener hat Etwas erlangt
= jeder Vermögensvorteil, durch den sich die Vermögenssituation des Anspruchsgegners in wirtschaftlicher oder rechtlicher Hinsicht verbessert
II. Durch Leistung des Anspruchstellers
= jede bewusste und zweckgerichtete (= Leistung wird erbracht, um die entsprechende Verpflichtung zu erfüllen) Mehrung fremden Vermögens
III. Ohne Rechtsgrund
= Verbindlichkeit, welche der Anspruchsteller durch seine Leistung erfüllen wollte, betsteht gar nicht
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