Grundprinzipien des Sachenrechts
1. Numerus clausus des Sachenrechts/Typenzwang
= Die Rechte an Sachen sind abschließend im Gesetz geregelt und können nicht von den Parteien beschlossen werden
2. Publizitätsgrundsatz
= Das Bestehen konkreter dinglicher Rechte muss nach außen erkennbar sein
Bei Rechten an beweglichen Sachen: durch Besitz
Bei Rechten an Grundstücken: durch Eintragung ins Grundbuch
3. Bestimmtheitsgrundsatz
= Dingliche Rechte können sich immer nur auf eine konkret bestimmte Sache beziehen und ihr Inhalt von beschränkt dinglichen Rechten muss hinreichend bestimmt sein
4. Spezialitätsgrundsatz
= Jeder selbstständigen Sache entspricht ein gesondertes Eigentumsrecht, das Eigentum kann sich also immer nur auf die einzelne Sache beziehen
Anspruchsgrundlagen im Sachenrecht
1. Ansprüche auf Herausgabe
2. Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung
3. Ansprüche auf Befriedigung aus einem Gegenstand
Beschränkt dingliche Rechte
= Ordnen dem Berechtigten nur einzelne Befugnisse (keine umfassenden wie beim Eigentum) und hinsichtlich dieser eine unmittelbare Herrschaft über eine Sache zu, die absoluten Schutz gegenüber Dritten genießt
-> Befugnis des Eigentümers ist hinsichtlich der beschränkt dinglichen Rechte eingeschränkt
Formen:
1. Dingliche Nutzungsrechte
= Ermöglichen nur die Benutzung und den Gebrauch einer Sache
Grunddienstbarkeit, §§ 1008 - 1029 BGB
Nießbrauch, §§ 1030 - 1089 BGB
Beschränkte persönliche Dienstbarkeit einschließlich des dinglichen Wohnungsrechts, §§ 1090 - 1093 BGB
Erbbaurecht (ErbbauRG)
2. Dingliche Verwertungsrechte
= Erlauben nicht die Benutzung aber unter bestimmten Voraussetzungen die Verwertung der Sache durch Veräußerung im Wege der Versteigerung gegen den Willen des Eigentümers (sofern dieser die Veräußerung nicht durch rechtzeitige Zahlung eines Geldbetrags abwendet)
Reallast, §§ 1105 - 1112 BGB
Hypothek, §§ 1113 - 1190 BGB
Grundschuld, §§ 1191 - 1198 BGB
Rentenschuld, §§ 1199 - 1203 BGB
Pfandrecht, §§ 1204 - 1296 BGB
3. Dingliche Erwerbsrechte
= Begründen ein Anrecht auf den Erwerb einer Sache
Dingliches Vorkaufsrecht, §§ 1094 - 1104 BGB
Vormerkung, § 883
Anwartschaftsrecht
Formen des Eigentumserwerbs
Durch Rechtsgeschäft
Bei beweglichen Sachen: §§ 929 ff. BGB
Bei Grundstücken: §§ 873 ff. BGB
Durch Gesetz
Verbindung, Vermischung, Verarbeitung, §§ 946 ff. BGB
Ersitzung, §§ 937 ff. BGB
Dingliche Surrogation, §§ 718 II, 1247 2, 1287, 2019, 2111 BGB
Durch Aneignung, §§ 958 ff. BGB
Durch Erbgang, §§ 1922 ff. BGB
Durch Hoheitsakt, §§ 817 II ZPO, 90 I ZVG
Befugnisse aus dem Eigentum
§ 903 BGB:
Der Eigentümer kann nach Belieben mit seiner Sache verfahren und andere von jeder Einwirkung auschließen, sofern nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen
-> Eigentümer kann seine Sache beliebig gebrauchen
Beachte: Ggf. Schranken z.B. durch öffentlich-rechtliche Vorschriften (Baurecht, Naturschutzrecht, Denkmalschutzrecht) oder Tierschutzgesetz
-> Eigentümer kann Dritte von jeder Einwirkung auschließen
Übersicht Miteigentum nach Bruchteilen - Gesamthandseigentum
Miteigentum nach Bruchteilen
Gesamthandseigentum
= Eigentum an einer Sache steht zwei oder mehr Personen in der Weise zu, dass jede Person nur zu einem gedanklich-rechnerischen Bruchteil an der Sache berechtigt ist, der sich aber auf die ganze Sache erstreckt und nicht auf einen realen Sachteil begrenzt ist (sog. ideller Bruchteil)
-> §§ 1008 ff. BGB
-> §§ 741 ff. BGB (Gemeinschaft nach Bruchteilen)
= Eigentum an einer Sache steht zwei oder mehr Personen in der Weise zu, dass sie nur gemeinschaftlich über die Sache verfügen können
Jeder Miteigentümer kann über seinen ideellen Anteil frei und unabhängig von den anderen Miteigentümern nach den §§ 929 ff. BGB bzw. §§ 873 ff. BGB verfügen
Der einzelne Gesamthandseigentümer kann über seinen Anteil an der Sache nicht selbstständig verfügen
Beispiel:
Wohnungseinrichtung eines Ehepaares (Jedem Ehegatten gehört jeder Gegenstand zur Hälfte)
Beispiele:
- Eheliche Gütergemeinschaft, § 1416 BGB
- Erbengemeinschaft, § 2032 BGB
Treuhandeigentum
= Treugeber überträgt Treuhänder (Treuhandeigentümer) zwar sachenrechtlich das Volleigentum an einer Sache, erlegt ihm schuldrechtlich aber Beschränkungen in seinen Verfügungsbefugnissen darüber auf
-> Treuhänder unterliegt dem Treugeber im Innenverhältnis einer schuldrechtlichen Bindung, die seine Eigentümerrechte nach Maßgabe der Treuhandverbindung beschränkt
=> Verstößt Treuhänder gegen die ihm auferlegten Beschränkungen, indem er z.B. den betreffenden Gegenstand veräußert, handelt er sachenrechtlich als Berechtigter, mit der Folge, dass die Verfügung wirksam ist, macht sich schuldrechtlich aber schadensersatzpflichtig
Unterformen:
Uneigennützige Treuhand
= Treuhänder darf das Treuhandeigentum nur zu Zwecken nutzen, die den Interessen des Treugebers dienen
Beispiel: Verwaltung eines Grundstücks nach den Interessen und Weisungen des Treugebers, weil dieser selbst das Recht nicht ausüben kann oder will (= Verwaltungstreuhand)
Eigennützige Treuhand
= Sache dient in bestimmtem Umfang den Interessen des Treuhänders, er darf sie aber nicht in vollständig im eigenen Interesse benutzen, sondern nur zu den im Treuhandvertrag vereinbarten Zwecken
Beispiel: Sicherungsübereignung eines Autos zur Absicherung eines Kredites an die Bank
Besitz, § 854 BGB
setzt sich zusammen aus:
Objektives Element
Subjektives Element
Tatsächliche Sachherrschaft über die Sache
Besitzwille
-> Räumliche Beziehung zur Sache in der Weise, dass man in der Lage ist, jederzeit beliebig auf die Sache einzuwirken
-> Natürlicher Wille genügt (Geschäftsfähigkeit nicht erforderlich)
-> Muss erkennbar sein, etwa durch Benutzung der Sache
-> Muss sich nicht auf eine konkrete Sache beziehen, genereller Besitzwille genügt (z.B. bzgl. Sachen in Räumen des Inhabers)
Besitz und seine Funktionen
= Tatsächliche Sachherrschaft über eine Sache durch Erlangung der tatsächlichen Gewalt, § 854 I BGB
-> Richtet sich danach, ob die realisierbare Möglichkeit zur Einwirkung auf die Sache besteht
-> Erfolgt unabhängig davon, ob dem Inhaber der tatsächlichen Sachherrschaft auch ein Recht dazu zusteht
Funktionen des Besitzes:
1. Schutzfunktion
= Der Besitzer einer Sache darf sich gegen Störungen/Beeinträchtigungen seines Besitzes zur Wehr setzen (vgl. KK zu Besitzschutz)
2. Publizitätsfunktion
= Der Besitz ist bei beweglichen Sachen Publizitätsmittel
-> Zugunsten des Besitzers wird zunächst die Vermutung aufgestellt, dass er auch Eigentümer der Sache ist, § 1006 BGB
3. Kontinuitätsfunktion
= Der Besitz an einer Sache überdauert auch den Eigentumswechsel der Sache
-> Der Besitzer kann dem neuen Eigentümer der Sache die selben Einwendungen entgegenhalten, die er auch dem vorherigen Eigentümer hat entgegenhalten können, § 986 II BGB
-> Besitz geht auf den Erben über, § 857 BGB
Arten von Besitz
1. Alleinbesitz
= Eine Person besitzt die Sache nur für sich selbst
2. Mitbesitz, § 866 BGB
= Mehrere Personen besitzen die ganze Sache
Beispiel: Bei Ehegatten bzgl. der Haushaltsgegenstände und der ehelichen Wohnung
3. Teilbesitz, § 865 BGB
= Mehrere Personen besitzen jeweils einen abgegrenzten Teil der Sache
Beispiel: Besitz an einzelnen Räumen eines Gebäudes (z.B. Hotelzimmer)
4. Eigenbesitz, § 872 BGB
= Der Besitzer besitzt die Sache so, als ob sie ihm selbst gehöre
Mieter eines Autos gibt es nicht mehr zurück und besitzt es nun so als ob er Eigentümer wäre (bösgläubiger Eigenbesitzer)
Erwerber einer Uhr von einem Dieb (ohne Wissen, dass sie gestohlen ist) besitzt sie als ob er Eigentümer wäre (gutgläubiger Eigenbesitzer)
5. Fremdbesitz
= Der Besitzer erkennt bei seinem Besitz einen anderen als Eigenbesitzer oder sonst besser Berechtigten an
Beispiel: Mieter erkennt bei seinem Besitz der Wohnung den Vermieter als Eigentümer an
6. Berechtigter Besitz
= Der Besitzer hat ein Recht zum Besitz
Beispiele: Kraft Mietvertrags, Leihvertrags, Werkvertrags
7. Unberechtigter Besitz
= Der Besitzer hat kein Recht zum Besitz
Beispiele: Vertrag ist nichtig, Vertragszeit ist abgelaufen, Besitzerlangung durch Diebstahl
8. Unmittelbarer Besitz
= Der Besitzer kann unmittelbar auf die Sache zugreifen
Beispiel: Mieter einer Wohnung
9. Mittelbarer Besitz
= Der Besitzer kann nicht unmittelbar auf die Sache zugreifen, ihm ist ein anderer als unmittelbarer Besitzer vorgeschaltet (sog. Besitzmittler)
Beispiel: Vermieter einer Wohnung
-> Auch mehrstufiger mittelbarer Besitz möglich, sodass über dem mittelbaren Besitzer erster Stufe ein mittelbarer Besitzer zweiter Stufe usw. steht (§ 871 BGB)
Beispiel: Mieter vermietet Wohnung unter an Untermieter
=> Untermieter (unmittelbarer Besitzer) - Mieter (mittelbarer Besitzer erster Stufe) - Vermieter (mittelbarer Besitzer zweiter Stufe)
Erwerb des unmittelbaren Besitzes nach § 854 BGB
Zwei Möglichkeiten:
1. Nach § 854 I BGB:
I. Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft
= Räumliche Beziehung zur Sache in der Weise, dass man in der Lage ist, jederzeit beliebig auf die Sache einzuwirken
II. Besitzerwerbswille
-> Natürlicher Wille genügt (keine Geschäftsfähigkeit erforderlich)
2. Nach § 854 II BGB:
I. Besitzerwerber kann bereits tatsächliche Sachherrschaft über die Sache ausüben
I. Einigung des Erwerbers mit dem bisherigen Besitzer über Besitzübergang
= Rechtsgeschäft, daher Geschäftsfähigkeit erforderlich
II. Bisheriger Besitzer gibt tatsächliche Gewalt über die Sache auf
Erwerb des unmittelbaren Besitzes nach § 857 BGB
= Der beim Erblasser bestehende Besitz geht mit dessen Tod kraft Gesetzes auf den Erben über, auch wenn dieser die tatsächliche Sachherrschaft (noch) nicht ausüben kann und will
=> Erben können Besitzansprüche zustehen:
Wird ein Nachlassgegenstand ohne Wissen des Erben veräußert, liegt unfreiwilliger Besitzverlust und damit ein Abhandenkommen i.S.v. § 935 I BGB vor, sodass gutgläubiger Erwerb verhindert wird
Beachte: Anders, wenn Erbe erst infolge einer Anfechtung des Testaments rückwirkend zum Erben wird
-> Schutz des § 857 BGB soll dann nicht greifen, Verkehrsschutz hat Vorrang
-> Abhandenkommen i.S.d. § 935 I BGB liegt dann nicht vor
Besitzerwerb durch Personengesellschaften und Juristischen Personen
Personengesellschaften
(z.B. KG, OHG, GbR)
Juristische Personen
(z.B. AG, GmbH, Verein)
-> Abstellung auf vertretungsberechtigte Gesellschafter
-> Besitz wird durch ihre Organe ausgeübt und juristischen Personen zugerechnet
> bei AG und Verein: Vorstand (§ 76 AktG, § 26 BGB)
> bei GmbH: Geschäftsführer (§ 35 GmbHG)
Verlust des unmittelbaren Besitzes nach § 856 I BGB
= Wenn der bisherige Besitzer der Sache
Die tatsächliche Sachherrschaft unfreiwillig nicht mehr ausüben kann (z.B. infolge Verlustes oder Diebstahls der Sache)
Die tatsächliche Sachherrschaft freiwillig nach außen erkennbar aufgibt (z.B. infolge Veräußerung der Sache oder Herausgabe an den Eigentümer)
-> Bloßer Besitzaufgabewille genügt allein nicht, äußerlich erkennbare Besitzaufgabehandlungen ebenfalls notwendig
Erwerb des mittelbaren Besitzes nach § 868 BGB
= Durch Schaffung eines Besitzmittlungsverhältnisses nach § 868 BGB
I. Bestehen eines (tatsächlichen oder vermeintlichen) Besitzmittlungsverhältnisses, § 868 BGB
= Jedes vorübergehende Rechtsverhältnis, aufgrund dessen dem Besitzmittler im Hinblick auf die Sache konkret bestimmte Herausgabe- und Sorgfaltspflichten obliegen, unabhängig davon, ob es rechtlich wirksam ist
II. Fremdbesitzwille des unmittelbaren Besitzers
-> Unmittelbarer Besitzer muss den mittelbaren Besitzer als Oberbesitzer mit stärkerer Rechtsstellung anerkennen
-> Mittelbarer Besitzer muss Willen zur Ausübung des mittelbaren Besitzes haben
=> Besitzmittlungsverhältnis endet mit dem Zeitpunkt, in dem der unmittelbare Besitzer den mittelbaren Besitzer nicht mehr als Oberbesitzer anerkennt (Folge: unberechtigter Eigenbesitz)
III. Bestehender Herausgabeanspruch des mittelbaren Besitzers gegen den unmittelbaren Besitzer
-> Kann sich aus dem wirksamen Besitzmittlungsverhältnis selbst oder wenn dieses unwirksam ist aus § 812, § 985 BGB ergeben
Übertragung des mittelbaren Besitzes nach § 870 BGB
= Durch Abtretung des Herausgabeanspruchs gegen den unmittelbaren Besitzer durch den bisherigen mittelbaren Besitzer an einen Dritten
Verlust des mittelbaren Besitzes
= Wenn
Die Beteiligten das Besitzmittlungsverhältnis beenden und der unmittelbare Besitzer dem mittelbaren Besitzer die Sache zurückgibt
Der unmittelbare Besitzer dem mittelbaren Besitzer den Besitz nach außen erkennbar nicht mehr vermitteln will und diesen nicht mehr als Oberbesitzer anerkennt (z.B. indem er die Sache unterschlägt)
Der mittelbare Besitzer seinen Besitz nach § 870 BGB auf einen anderen übertragt
Übersicht Unmittelbarer Besitzer - Mittelbarer Besitzer
Unmittelbarer Besitzer
Mittelbarer Besitzer
= Kann unmittelbar auf die Sache zugreifen
= Kann nicht unmittelbar auf die Sache zugreifen, ihm ist ein anderer als unmittelbarer Besitzer vorgeschaltet
Kann Besitzschutzansprüche der §§ 861, 862 BGB uneingeschränkt geltend machen
Kann Besitzschutzansprüche der §§ 861, 862 BGB nur geltend machen, wenn verbotene Eigenmacht von einem Dritten gegen den unmittelbaren Besitzer verübt wird
Steht Selbsthilferecht des § 859 BGB uneingeschränkt zu
Steht Selbsthilferecht des § 859 BGB nur zu, wenn verbotene Eigenmacht von einem Dritten gegen den unmittelbaren Besitzer verübt wird
Ist nach § 823 I BGB gegenüber Eingriffen Dritter geschützt
Beachte:
Im Verhältnis zwischen unmittelbarem Besitzer und mittelbarem Besitzer kann sich der mittelbare Besitzer nicht auf die Besitzschutzansprüche oder auf § 823 I BGB berufen, sondern bleibt auf die Ansprüche beschränkt, die sich aus seiner schuldrechtlichen Beziehung (= das jeweilige Besitzmittlungsverhältnis) zu dem unmittelbaren Besitzer ergeben oder aus §§ 812, 985 BGB!
Besitzdienerschaft, § 855 BGB
I. Soziales Abhängigkeitsverhältnis mit Weisungsgebundenheit, das nach außen erkennbar ist
= Besitzherr muss faktisch die Möglichkeit haben, seinen Willen gegenüber dem Besitzdiener durchzusetzen (= Direktionsrecht oder vergleichbare Befugnisse)
II. Ausübung der tatsächlichen Sachherrschaft
III. Unterordnungswille
-> Besitzdiener muss Unterordnungsverhältnis anerkennen und sich den Weisungen des Besitzherrn unterwerfen
-> Wenn Besitzdiener sich den Weisungen des Besitzherrn entzieht und die tatsächliche Sachherrschaft für sich selbst ausübt, wird er zum unrechtmäßigen Besitzer und begeht verbotene Eigenmacht
Besitzschutz (Ansprüche des Besitzers)
Normen, die auf Verteidigung des vorhandenen Besitzes bzw. Wiedererlangung des verlorenen Besitzes gerichtet sind:
Verteidigungs- bzw. Selbsthilferecht des Besitzers, §§ 859, 860 BGB
-> Selbsthilfe von Besitzer und Besitzdiener gegenüber Dritten, die den Besitz entziehen oder stören wollen
Hausrecht als Grundstücksbesitzer
Possesorischer Ansprüche des Besitzers auf Wiedereinräumung des Besitzes nach Besitzentziehung, §§ 861, 862, 867 BGB
-> Folgen aus dem Besitz selbst und geben dem Besitzer bei Besitzentziehung- oder störung das Recht, die Wiederherstellung der vorherigen Besitzverhältnisse zu verlangen
Petitorischer Herausgabeanspruch (= Recht zum Besitz) des Besitzers, § 1007 I, II BGB
-> Folgen aus dem Recht zum Besitz
Anspruch aus § 823 I (Besitz als “sonstiges Recht”)
Anspruch aus § 812 I bei rechtsgrundlos erlangtem Besitz
Besitzschutz in der Zwangsvollstreckung, §§ 771, 809 ZPO
Selbsthilferecht des unmittelbaren Besitzers, § 859 BGB
(Rechtfertigungsgrund)
I. (Vorheriger) unmittelbarer Besitz (oder Besitzdienerschaft, § 860 BGB)
II. Verbotene Eigenmacht, § 858 BGB
1. Tatsächliche Besitzentziehung/Besitzstörung
2. Ohne Zustimmung des Besitzers
-> Bei Minderjährigen soweit sie einsichtsfähig sind und Bedeutung der Besitzentziehung verstehen, § 828 III BGB analog
-> Bei Irrtum/Arglistiger Täuschung: Tatsächlicher Wille zur Herausgabe und zum Besitzverlust, Verbotene Eigenmacht (-)
3. Keine gesetzliche Gestattung der Entziehung oder Störung
-> z.B. aus §§ 227 ff. BGB, 904 1 BGB, 859 BGB
III. Verhältnismäßigkeit der Gewaltanwendung
= Art und Ausmaß der Gewalt müssen im Verhältnis zum verteidigten Rechtsgut angemessen sein
Herausgabeanspruch des Besitzers gem. § 861 BGB
I. Besitzentzug beim Anspruchsteller
= Bisheriger Besitzer hat die faktische Sachherrschaft i.S.d. § 854 I BGB verloren
-> Anspruchsteller muss zuvor Besitzer gewesen sein (Teil- oder Mitbesitz reichen aus)
-> Für mittelbaren Besitzer gilt § 869 2 BGB
II. Durch verbotene Eigenmacht, § 858 I BGB
= Entzug des Besitzes muss durch verbotene Eigenmacht erfolgt sein
III. Fehlerhafter Besitz des Anspruchsgegners, § 858 II BGB
> § 858 II 1 BGB: Durch verbotene Eigenmacht
> § 858 II 2 Alt. 1 BGB: Als Gesamtrechtsnachfolger eines Erblassers, der zuvor fehlerhaft besaß
> § 858 II 2 Alt. 2 BGB: Als Besitznachfolger mit positiver Kenntnis der Fehlerhaftigkeit des Besitzes des Vorgängers beim Besitzerwerb
IV. Kein Ausschluss des Anspruchs nach § 861 II BGB
= Wenn Besitzer auf eine verbotene Eigenmacht selbst wieder mit “verbotener Eigenmacht” reagiert
Beispiel: Eigentümer klaut Dieb das von ihm gestohlene Fahrrad zurück
V. Kein Erlöschen des Anspruchs nach § 864 BGB
> § 864 I BGB: Erlischt mit Ablauf eines Jahres nach Verübung der verbotenen Eigenmacht, wenn nicht vorher der Anspruch im Wege der Klage geltend gemacht worden ist
> § 864 II BGB: Erlischt ebenfalls, wenn durch rechtskräftiges Urteil festgestellt wird, dass dem Täter ein Recht an der Sache oder auf die Sache zusteht
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