Was steht in § 252 HGB?
§ 252 HGB enthält 5 Bewertungsgrundsätze:
Grundsatz der Bilanzkontinuität
Fortführungsprinzip
Einzelbewertungsprinzip und Stichtagsprinzip
Vorsichtsprinzip (Realisationsprinzip und Imparitätsprinzip)
Grundsatz der Periodenabgrenzung
Grundsatz der Bewertungsstetigkeit
Was sind werterhellende Tatsachen?
Ein Vorgang ist werterhellend (= wertaufhellend), wenn er vor dem Bilanzstichtag geschah, erst nach dem Bilanzstichtag bekannt und aber vor der Bilanzerstellung berücksichtigt wird. Er muss in der Bilanz des alten Jahres berücksichtigt werden.
Was sind wertbegründende Tatsachen?
Hingegen ist eine Sache wertbegründend, wenn sie erst nach dem Bilanzstichtag geschah und folglich erst nach dem Bilanzstichtag bekannt wird. Sie darf in der Bilanz des alten Jahres nicht berücksichtigt werden.
Was besagt das Realisationsprinzip?
Das Realisationsprinzip besagt, dass Gewinne (genauer gesagt, bereits Erträge) erst dann angesetzt werden dürfen, wenn sie realisiert sind. Sie gelten als realisiert bei Gefahrenübergang.
Was besagt das Imparitätsprinzip?
Das Imparitätsprinzip (es bedeutet Imparität = Ungleichbehandlung) besagt hingegen, dass Gewinne und Verluste ungleich behandelt werden müssen. Gewinne dürfen nicht antizipiert (vorweggenommen) werden, Verluste müssen antizipiert werden. Das Imparitätsprinzip findet seinen Ausfluss insbesondere im strengen und gemilderten Niederstwertprinzip.
Wann findet der Gefahrenübergang statt?
Wann genau (zeitlich gesehen) der Gefahrenübergang stattfindet, ist von Vertrag zu Vertrag unterschiedlich.
Wann gilt das gemilderte und wann das strenge Niederstwertprinzip?
für das Anlagevermögen (gemildertes Niederstwertprinzip)
auf den niedrigeren der beiden Werte aus Börsen- oder Marktpreis und fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten (außerplanmäßig) ist bei einer dauernden Wertminderung abzuschreiben (§ 253 Abs. 3 Satz 5 HGB).
für das Umlaufvermögen (strenges Niederstwertprinzip)
auf den niedrigeren der beiden Werte aus Börsen- oder Marktpreis und fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten (außerplanmäßig) ist auch bei einer nur vorübergehenden Wertminderung (§ 253 Abs. 4 Satz 1 HGB) abzuschreiben.
Was steht in § 246 HGB?
Abs. 1:
S.1: JA hat sämtliche VG und Schulden, RAP und Aufwendungen und Erträge zu enthalten.
S.2: VG sind in der Bilanz des Eigentümers aufzunehmen; ist ein VG nicht dem Eigentümer sondern einem anderen wirtschaftlich zuzurechnen, hat dieser ihn in seiner Bilanz aufzuweisen.
S.3: Schulden sind in der Bilanz des Schuldners aufzunehmen
S.4: Fiktion GoF als VG
Abs. 2:
S.1.: Verrechnugsverbot
S.2: Verrechnung von verpfändeten Rückdeckungsversicherung mit Pensions-RSt
Wo ist das Anlagevermögen definiert und was wird im AV bilanziert?
Nach § 247 Abs. 2 HGB sind beim AV Gegenstände auszuweisen, die bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen.
Welche Bilanzierungsverbote bzw. Wahlrechte bestehen nach § 248 HGB?
Abs. 1: In die Bilanz dürfen nicht aktiviert werden
Aufwendungen für Gründung eines Unternehmens
Aufwendungen für Beschaffung EK
Aufwendungen für den Abschluss von Versicherungsverträgem
Abs. 2: Selbstgeschaffene immaterielle VG des AG können als Aktivposten aufgenommen werden. Nicht aufgenommen werden dürfen selbst geschaffene Marken, Drucktitel, Kundenlisten oder vergleichbare immaterielle VG des AV.
Dürfen selbstschaffene immaterielle VG des AV bilanziert werden?
Ja als Wahlrecht, außer wenn es sich dabei um geschaffene Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten oder vergleichbare immaterielle VG des AV handelt. § 248 Abs. 2 HGB
Welche Rückstellungen sind in der Handelsbilanz zwingend zu bilden?
RSt für ungewisse VB und für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften § 249 HGB
Wie wird ein Disagio behandelt?
Der Disagio darf nach § 250 Abs. 3 EStG darf als ARAP aktiviert und planmäßig über die Laufzeit der Verbindlichkeit aufgelöst werden.
Wie werden Vermögensgegenstände bewertet?
VG sind höchstens mit den AK- oder HK zu bewerten; verminedrt um die Abschreibung § 253 Abs. 1 S. 1 HGB
Wie sind Verbindlichen zu bewerten?
VB sind mit ihrem Erfüllungsbetrag zu bewerten. § 253 Abs. 1 S. 2 HGB
Wie werden Rückstellungen in der Handelsbilanz bewertet?
mit dem notwendigen Erfüllungsbetrag § 253 Abs. 1 S. 2 HGB
Wie werden Rückstellung mit einer RLZ von mehr als einem Jahr bewertet?
RSt mit einer RLZ von mehr als einem Jahr sind abzuzinsen mit dem ihrer RLZ entsprechnden durchschnittlichen Marktzinssatz aus den vergangenen sieben Geschäftsjahren. § 253 Abs. 2 HGB
Wie ist die Folgebewertung bei VG des Anlagevermögens deren Nutzung zeitlich begrenzt?
Bei VG des AV, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind AK oder HK über die voraussichtliche Nutzungsdauer um planmäßige Abschreibungen zu vermindern. § 253 Abs. 3 S. 1 und S.2 HGB
Über welchen Zeitraum sind selbstgeschaffene immaterielle VG abzuschreiben?
§ 253 Abs. 3 S. 3 über 10 Jahren.
Wie ist die Folgebewertung bei VG des UV?
Im AV gilt das strenge Niederstwertprinzip, das bedeutet, dass
Wann müssen VG des AV außerplanmäßig abgeschrieben werden?
VG des AV sind bei voraussichtlich dauernder Wertminderung außerplanmäßg auf den niedrigeren beizulegenden Wert abzuschreiben. § 253 Abs. 3 S. 5 HGB (gemildertes Niederstwertprinzip)
Ausnahme: § 253 Abs. 3 S. 6 HGB: Bei Finanzanlagen besteht ein Wahlrecht, hier können außerplanmäßige Abschreibung auch bei nicht dauernder Wertminderung vorgenommen werden.
Im Umlaufvermögen gibt es keine planmäige Abschreibungen. Bei VG des UV sind außerplanmäßige Abschreibung immer durchzuführung, wenn eine Wertminderung vorliegt (auch bei nicht dauernder Wertminderung). Außerplanmäßige Abschreibung auf den Börsen-, Marktpreis bzw. beizulegenden Wert (strenges Niederstwertprinzip)
§ 253 Abs. 4 HGB
Wie werden Anschaffungskosten definiert und Fundstelle?
AK sind Aufwendungen, die geleistet werden, um einen VG zu erwerben
ihn in einem betriebsbereiten Zustand zu versetzen
soweit sie dem VG einzeln zugeordnet werden können
Zu den AK gehören auch die Nebenkosten sowie die nachträglichen AK.
§ 255 Abs. 1 HGB
Wie werden Herstellungskosten definiert unter Angabe der Fundstelle?
HK sind Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines VG, seine Erweiterung oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen.
§ 255 Abs. 2 HGB
Was sind die Bestandteile der HK im Handelsrecht?
§ 255 Abs. 2 S. 3:
Materialkosten
Fertigungskosten
Sonderkosten der Fertigung
angemessene Teile der Materialgemeinkosten
der Fertigungsgemeinkosten und des Werteverzehrs des AV soweit dieser durch die Fertigung veranlasst ist.
angemesene Teile der Kosten der allgemeinen Verwaltung
sowie angemessene Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebs, für freiwillige soziale Leistungen und für die betriebliche Altersversorgung können einbezogen werden
Forschungs- und Vertriebskosten dürfen nicht einbezogen weerden.
Wo stehen die Vorschriften zur HK eines selbst geschaffenen immateriellen VG des AV?
§ 255 Abs. 2a HBB: Entwicklungskosten sind zu aktivieren.
Fasse nochmal zusammen: Wie werden VG des nicht abnutzbare AV bilanziert?
Zugangsbewertung: - mit AK oder HK-Kosten gem. § 253 Abs. 3 S. 1 HGB
Folgebewertung:
bei voraussichtlich dauernder Wertminderung:
Ansatz mit niedrigeren beizulegenden Wert § 253 Abs.3 S. 5 HGB
bei vorübergehender Wertminderung:
Ansatz mit AK-/HK-Kosten; außer bei FAV; dort besteht ein Wahlrecht auf AK oder niedrigerer beizulegender Wert § 253 Abs. 3 S. 6 HGB
Fasse nochmal zusammen: Wie werden VG des abnutzbaren AV bilanziert?
Zugangsbewertung: Ansatz mit AK-/HK vermindert um die planmäßigen Abschreibungen. § 253 Abs. 1 S. 1 + S. 2 HGB
Ansatz mit AK-/HK-Kosten § 253 Abs. 3 S. 1-2 HGB
Fasse nochmal zusammen: Wie werden VG des UV bilanziert?
Zugangsbewertung: mit AK-/HK § 253 Abs. 1 S. 1 HGB
bei Wertminderung (auch kurzfristiger)
Ansatz muss mit dem niedrigeren Börsen,- Marktpreeis bzw. beizulegenden Wert erfolgen
§ 253 Abs. 4 S. 1 HGB
Wann gilt ein Wertaufholungsgebot?
Wertaufholungsgebot gem. § 253 Abs. 5 HGB Pflicht, wenn die Gründe dafür nicht mehr bestehen. Ausnahme bei entgeltlich erworbenen GoF.
Wann liegt eine voraussichtlich dauernde Wertminderung vor?
Begriff handels- und steuerrechtlich identisch
BMF Schreiben vom 2.ß.2016 Beck § 6/12 ist zu beachten!
Eine voraussichtlich dauernde Wertminderung liegt nur dann vor, wenn der Wert des WG voraussichtlich nachhaltig unter den maßgeblichen Buchwert absinkt (Rz.5)
Welche Verbindlichkeiten werden nicht in der Bilanz erfasst?
Haftungsverhältnisse wie Bürgschaften, Wechselverbindlichkeiten, Bestellobligos und Gewährleistungsverträge – sie werden unterhalb der Bilanz oder im Anhang angegeben, da ihre Inanspruchnahme ungewiss ist. (§ 251, § 268 Abs. 7 HGB)
Was sind Haftungsverhältnisse nach § 251 HGB
Verbindlichkeiten aus Bürgschaften, Wechselobligos, Gewährleistungsverträgen und Bestellobligos, die als Eventualverbindlichkeiten nicht passiviert, sondern nur vermerkt werden. (§ 251 HGB)
Was ist echtes Factoring und wie wird es gebucht?
Beim echten Factoring übernimmt der Factor das volle Ausfallrisiko (Delkredererisiko). Die Forderung wird vollständig aus der Bilanz des Anschlusskunden ausgebucht. (wirtschaftliche Betrachtungsweise gem. § 246 HGB)
: Die Forderung wird ausgebucht, der Kaufpreis (abzüglich Gebühren) als Bankzugang gebucht. Die Differenz ist Aufwand:
Bank an Forderungen (Kaufpreis)
Factoringgebühren/Zinsaufwand an Forderungen (Differenz)
Was ist unechtes Factoring und wie wird es gebucht?
Die Forderung bleibt in der Bilanz des Anschlusskunden stehen. Der Vorschuss des Factors wird als Verbindlichkeit passiviert:
Bank an Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten Erst bei Zahlung des Schuldners wird die Forderung ausgebucht.
Wo sind die GoB geregelt?
Teilweise kodifiziert (ausdrücklich im Gesetz geregelt) in §§ 238 ff., 252 HGB, teilweise nicht kodifiziert (durch Handelsbrauch, Rechtsprechung und Literatur entwickelt).
Was sind kodifizierte GoB und wo stehen sie?
Vollständigkeitsprinzip (§ 246 Abs. 1 HGB)
Klarheits- und Übersichtlichkeitsprinzip (§ 243 Abs. 2 HGB)
Stichtagsprinzip (§ 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB)
Vorsichtsprinzip (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB)
Stetigkeitsprinzip (§ 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB)
Realisationsprinzip (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB)
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