Gewerblicher Techsschutz
[ungleich] Monopolisierung des Gedankenguts
Ausnahme vom Grundgesetz der NAchahmungsfreiheit, d.h. zeitlich begrenztes alleiniges Nutzrecht für gestiges Eigentum
—> Belohnungstheorie: Ansporn zur Erarbeitung von Lösungen für verschiedene Aufgaben und Offenbarung dieser an die öffenltiche Allgemeinheit
Schutzrechte (4 Typen)
Schutzrechte: bestehen kumulativ --> Mehrfachschutz
Patentrecht: Zeitlich begrenztes (20 Jahre) Auschließlich für technische Erfindungen
Gebrauchsmustergesetz: Eintragung von Gebrauchsmustern technischer Erfindungen (10 jahre)
Designgesetz: für ästhetische Erfindungen
Markenrecht
Patenrecht: patentwürdig sind Erfindungen, die..
neu sind (global gesehen)
auf einer erfinderischin Tätigkeit beruhen
und gewerblich anwendbar sind
Definition Erfindung
Als Erfindungen werden Stoffe, die einer aktiven Änderung unterzogen wurden bezeichnet (z.B. Mischung zweier Stoffe)
Entdeckung [ungleich] Erfindung, da keine aktiven Änderung erfolgt, wenn ein Stoff von Natur aus eine bestimmte eigenschaft besitzt
Beispiele für Erfingunden und keine Erfindungen und probleme bei Pharmazeutika
Erfindungen unterliegen einer internationalen Klassifikation (IPC) → Zuordnung zu korrektem technischen Sachgebiet mit zuständigem Fachmann
Erfindungen:
→ mikrobiologische Verfahren und Erzeugnisse
→ Indikationsgebundene Anwendungen
→ medizinische Geräte
→ Hardware in Kombination mit Software
Keine Erfindungen:
→ Entdeckungen
→ wissenschaftliche Theorien
→ mathematische Methoden
→ ästhetische Formschöpfungen
→ Pläne
→ Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten
→ Spiele (Designschutz für Spielbrett, Copyright für Anleitung) → geschäftliche Tätigkeiten
→ Computerprogramme (Copyright)
→ Pflanzensorten/ Tierarten
→ medizinische Heilverfahren
Problem Pharmazeutika:
Neben Patentantrag auch klinische Studien nötig
→ Geheimhaltung problematisch
→ lange Zulassungszeiten und ’aufs Markt bringen’ verkürzen Nutzzeitraum des Patents
Definition Neuheitsbegriff:
Neuheitsprüfung = reine Identitätsprüfung, d.h. die technische Relevanz ist hierbei irrelevant
→ die absolute Neuheit eines Produkts ist gegeben, wenn dieses vor dem Tag der Patentanmeldung nicht zum globalen Stand der Technik gehört, d.h. der öffentlichen Allgemeinheit nicht zugänglich ist
z.B. durch Druckschriften, mündliche Beschreibung oder offenkundige Vorbenutzung (auch eigene Vorbenutzung)
Es zählt die objektive Möglichkeit der Kenntnisname durch die öffentliche Allgemeinheit
Definition erfinderische Leistung:
Eine erfinderische Leistung ist gegeben, wenn der zu patentierende Gegenstand für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem aktuellen Stand der Technik ableitbar ist (auch bei Kombinationen aus unabhängigen Bereichen gültig)
Patentanmeldung:
Anmeldetag (AT) = Eingangsdatum beim Deutschen Patentamt relevant für z.B. maximale Patentlaufzeit und
Fristen der Jahresgebühren
Mindestanforderungen zur Begründung des Anmeldetages:
→ Angabe der Person des Anmelders und Adresse
→ Antrag auf Erteilung des Patents
→ Mindestoffenbarung (Beschreibung des zu patentierenden Gegenstands)
Erstoffenbarung als Grenze dessen, was Gegenstand der Patentanmeldung werden kann
→ Erweiterungen um weitere Merkmalen sind gesetzlich unzulässig
Nachzureichende oder zu ändernde Unterlagen:
→ Anmeldegebühr
→ Patentansprüche
→ Beschreibungsteile
Technisches Gebiet
aktueller Stand der Technik und dessen Nachteile
Vorteile der zu patentierenden Erfindung
→ Zusammenfassung
→ Rein-Zeichnungen
→ Erfinderbenennung
→ Vertretervollmacht für Anwalt
Patentansprüche/ Claims:
Patentansprüche/ Claims: Ziel ist ein weitumfassender Schutz durch Allgemeine Formulierungen
Hauptanspruch gibt an, was als patentfähig unter Schutz gestellt werden soll
→ Oberbegriff (Gattungsbegriff) gibt Hauptmerkmale des Gegenstandes an
→ Kennzeichnender Teil enthält Merkmale, die den Gegenstand in Verbindung mit dem
Oberbegriff als patentwürdig definieren (Neuheitsbegriff)
Unteransprüche enthalten besondere Ausgestaltungen der übergeordneten Ansprüche
Ein Produkt hat meist mehrere Patente, da diese meist auf einzelne Gebilde/ Merkmale ausgestellt sind
Erteilungsverfahren:
Nach Einreichung der Patentanmeldung
1. Prüfung auf Formerfordernisse
2. Zuordnung zu einer technischen Klassifikation und Vergabe eines Aktenzeichens
Ablauf “Prüfungsantrag”
Prüfungsantrag muss innerhalb einer Frist von 7 Jahren gestellt werden
(Rechercheantrag zum Stand der Technik zusätzlich möglich, aber keine Amtshaftung bei fälschlich erteilten
Patenten)
1. Prüfung der Neuheit und erfinderischen Leistung bezogen auf den Stand der Technik durch
zuständigen Sachprüfer
2. Erlassung eines Prüfungsbescheids und Information des Anmelders über Patenthindernisse
wie z.B. Stand der Technik
3. Anmelder hat Gelegenheit nachzubessern z.B. eingeschränktes Patentbegehren einzureichen
Offenlegungsschrift:
Obligatorische Veröffentlichung der Patentanmeldung 18 Monate nach Anmeldetag
→ Aus einer Offenlegungsschrift lassen sich jedoch keine Rechte (Verbietungsrechte) herleiten
Wirkung des Patents:
Wirkung des Patents: (erstreckt sich nicht auf privaten Bereich und Handlungen zu Versuchszwecken)
Patent = Verbietungsrecht tritt mit Veröffentlichung der Patenterteilung im Patentblatt in Kraft
Jedem Dritten ist ohne Zustimmung des Patentinhabers ... untersagt
→ Herstellung
→ Angebot
→ in Verkehr bringen
→ Gebrauch
→ Einführen
→ Besitz
→ Anwendung (bei Verfahrenspatenten)
→ gewerbliche Nutzung
→ mittelbare Benutzung (Anbieten/ Liefern wesentlicher Teilelemente der Erfindung)*
*Verbrauchsartikel benötigen ein eigenes Patent
Patent ≠ positives Benutzungsrecht für den Patentinhaber
→ patentierte Erfindung darf nur genutzt werden, wenn keine anderen Rechte entgegenstehen z.B. ältere Patente
→ keine patentrechtliche Abhängigkeit → alleiniges Benutzungsrecht für den Patentinhaber im
Geltungsbereich des Patents
Laufzeit des Patents:
maximale Laufzeit beträgt 20 Jahre ab Anmeldetag, wobei Patent vorzeitig im Falle von ... erlischt
→ schriftlichem Verzicht
→ nicht rechtzeitiger Abgabe der Erfinderbenennung
→ Nichtzahlung einer fälligen Jahresgebühr
→ Widerruf
→ Nichtigerklärung
→ Zurücknahme (in der Praxis irrelevant)
→ nicht fristgerechtem Widerspruch eines Einspruchs
Jahresgebühren/ Kosten und der damit verbundene Nutzen:
Ab Anfang des 3. Jahres werden pro Jahr steigende Aufrechterhaltungsgebühren fällig
(Bei Versäumnis 6 monatige Nachfrist unter Zahlung eines Zuschlags von 50 €, ansonsten erlischt das Patent)
→ Verhindert Aufrechterhaltung von Patenten, die für den Inhaber wirtschaftlich irrelevant sind
→ Allgemeinheit kann Erfindung nutzen
→ Verringerung des Verwaltungsaufwands im Patentamt
Eigennutzung: die auf dem eigenen Tätigkeitgebiet liegende Erfindung wird selbst umgesetzt
Voraussetzung:
Ziele:
→ Erfahrung
→ Kapital
→ Vertriebswege
→ ggf. Werbung (bei nicht vorhandenem Markt)
→ Vermeidung von Konkurrenz durch Monopolisierung von Neuentwicklungen
→ Amortisierung von Forschungs- und Entwicklungskosten
→ langfristige Sicherung der Ertragslage durch höheren Absatz
Vorrats- oder Ausbaupatente:
Vorrats- oder Ausbaupatente: Eigennutzung von patentierten Erfindungen, die nicht ausgeführt werden
→ Sicherheitspolster, für den Fall, dass sich das bisher vertriebene Produkt überholt haben sollte
Sperrpatent:
Ziel:
Sperrpatent: hindert Wettbewerb an dem mit dem Sperrpatent geschützten Produkt
→ Patentinhaber kann Mehrabsatz von nicht sperrpatentgemäßen Ersatzprodukten erzielen
Lizenzierung:
Patentinhaber (Lizenzgeber) erteilt einem Dritten (Lizenznehmer) gegen Zahlung eines Entgelts (Lizenzgebühr)
das Recht zur Benutzung einer patentierten Erfindung
→ ausschließliche Lizenzen: ausschließlich dem Lizenznehmer ist die Benutzung des Patentes vorbehalten
(keine Eigennutzung des Patents)
→ einfache Lizenzen: Lizenzgeber kann das Patent selbst nutzen und die Benutzung mehreren Lizenznehmern
gestatten
Verkauf eines Patents
Schutzrecht wird als Ganzes verkauft → alle Rechte gehen auf den Erwerber über
Einspruchs- und Nichtigkeitsverfahren
Frist
Begründung
Beteiligte
Instanzen
Kosten
Gründe
Def.: Möglichkeit ein Patent rückwirkend ungültig zu machen
Verletzungsverfahren:
Verletzungsarten
Klageantrag
Verteidigungsmöglichkeiten
Verjährung
Gebrauchsmuster: schützt technische Erfindungen die ...
Es kann parallel sowohl ein Patent, als auch ein Gebrauchsmuster angemeldet werden
Differenzierung von Gebrauchsmustern zu Patenten:
Auslandsanmeldungen:
zur Sicherung der ausländischen Absatzmärkte oder zur Behinderung der Konkurrenz an der Nutzung der
Erfindung → Orientierung an Verbietungsrechten (Herstellen, Anbieten, Vertreiben, gewerbliche Benutzung)
Priorität:
PVÜ (Pariser Verbandsübereinkunft) erlaubt zeitrangbegünstigte Auslandsanmeldungen innerhalb von 12
Monaten nach Erstanmeldung
→ Zeitrang der in Anspruch genommenen Priorität (Anmeldetag der Erstanmeldung)
→ nach dem Prioritätstag geschehene Veröffentlichung nicht neuheitsschädlich innerhalb der Frist
→ Laufzeit bezieht sich auf den Anmeldetag im Ausland (Ist-Anmeldetag)
europäische Patentanmeldung:
EPÜ (Europäisches Patentübereinkommen) → Anmelder hat Möglichkeit Staaten aus der Gesamtzahl der
Vertragsstaaten auszuwählen, da das Europäische Patent in nationale Patente zerfällt
Patentanmelder hat Sorge zu tragen, dass ....
nationale Vorschriften der jeweiligen Vertragsstaaten eingehalten werden (z.B. Übersetzung in jeweilige Landessprache)
ein im Vertragsstaat zugelassener Vertreter bestimmt wird
eine Entrichtung der anfallenden Eintragungs- und Aufrechterhaltungsgebühren in jedem angemeldeten Staat erfolgt
Ausnahmen gegenüber dem deutschen Patenterteilungsverfahren
drei Sprachen möglich (englisch, französisch oder deutsch)
keine aufgeschobene Prüfung (Recherche zwingend)
Verletzungen von europäischen Patenten bestimmen sich ausschließlich nach jeweils nationalem Recht
Patent Cooperation Treaty (PTC):
Patent Cooperation Treaty (PTC): wenn Vermarkungschancen in Relation zu den Investitionskosten nicht exakt
innerhalb der 12 Monats Frist abzusehen sind
→ internationale Patentanmeldung wird in nur einer Sprache bei dem zuständigen Anmeldeamt hinterlegt
→ internationale Rechercheprüfung → Anmelder wird über den internationalen Stand der Technik informiert
→ Anmelder hat ab Erstanmeldung 20 Monate* Zeit für die Entscheidung einer Auslandsstaatenanmeldung
* Frist kann durch Antrag auf eine internationale vorläufige Prüfung auf 30 Monate (ab Erstanmeldung)
verlängert werden
Arbeitnehmererfindungen:
Vergütung des Arbeitnehmererfinders:
Verfügungen zu Lasten des Arbeitnehmers, die vor der Erfindung getroffen wurden, sind unwirksam
Erfolgt in angemessener Frist keine Vereinbarung* der Vergütung zwischen Arbeitnehmererfinder und
Arbeitgeber, hat der Arbeitgeber eine Vergütung festzusetzen (Widerspruchsfrist von 2 Monaten)
*unbeschränkte Inanspruchnahme → Vergütungsfestsetzung innerhalb von 3 Monaten nach
Schutzrechterteilung oder wenn die Erfindung in Benutzung genommen wurde
Vergütung = Erfindungswert x Anteilsfaktor
Anteilsfaktor für einen nicht mit der Konstruktion/ Entwicklung beauftragten Arbeitnehmererfinder höher
Streitverfahren bei Arbeitnehmererfindungen:
Bestehendes Arbeitsverhältnis → Schiedsstelle beim deutschen Patentamt → Einigungsvorschlag, welcher
als gescheitert gilt, wenn ... → Klage vor Landgericht möglich, wenn Einigung scheitert
wenn sich einer der Beteiligten innerhalb einer gesetzten Frist nicht geäußert hat
ein Beteiligter den Vorschlag ablehnt
dem Vorschlag innerhalb von 1 Monat schriftlich widersprochen wurde
Kein bestehendes Arbeitsverhältnis → Klage direkt möglich
Designschutz:
zum Schutz von Mustern = zwei-/ dreidimensionale Erscheinungsformen des Erzeugnisses
oder Teile davon, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, Gestaltung,
Oberflächenstruktur, Verzierung etc. ergeben
allgemeine Formideen können nicht geschützt werden
Erzeugnis
jeder industrielle oder handwerkliche Gegenstand (→ Naturprodukte ≠ Erzeugnisse)
z.B. Verpackungen, Ausstattungen, grafische Symbole, typografische Schriftzeichen ...
Komplexes Erzeugnis
Erzeugnis aus mehreren Bauelementen, die sich ersetzen lassen, so dass das
Erzeugnis auseinander- und wieder zusammengebaut werden kann
Musteranmeldung für komplexe Erzeugnisse nur möglich, wenn Bauelemente bei der
bestimmungsgemäßen Verwendung sichtbar bleiben und selbst neu und eigentümlich sind
Muster können als Design geschützt werden, wenn..
..sie neu sind und eine Eigenart besitzen
Neuheit:
ein Design gilt als neu, wenn vor dem Anmeldetag kein identisches Design offenbart worden ist
fotographische Neuheit → Prüfung der Neuheit anhand Unterscheidung von älterem, der Öffentlichkeit zugänglich gemachten Design
12 Monatige Neuheitsschonfrist bei Veröffentlichung durch Entwerfer, Rechtsnachfolger oder durch
ihn informierten Dritten
Eigenart:
Eigenart gegeben, wenn sich der Gesamteindruck des neuen Designs von dem eines vorbekannten unterscheidet
vom Designschutz ausgeschlossen sind..
→ Erscheinungsmerkmale von Erzeugnissen, die ausschließlich durch deren technische Funktion
bedingt sind
→ Erzeugnisse, die in ihren genauen Abmessungen nachgebildet werden müssen, um mechanisch
verbunden mit einem anderen Erzeugnis ihre Funktion erfüllen zu können (z.B. spezielle Steckverbindungen)
Ausstellungs- Messepriorität
Ausstellungs- Messepriorität: Zuschaustellen eines Designs auf einer von Bundesjustizministerium
anerkannten Messe ist für eine nachfolgende Anmeldung innerhalb von 6 Monaten nicht designschädlich
Auslandpriorität:
Prioritätsfrist für Auslandsanmeldungen beträgt 6 Monate ab dem Zeitrang der Erstanmeldung
Designanmeldung muss ... enthalten
→ Anmelderangaben
→ Bezeichnung
→ fotographische oder sonstige graphische Darstellung
Registrierung erfolgt auch bei nicht schutzfähigem Design
Laufzeit eines Designs
maximal 25 Jahre gestaffelt auf fünf Perioden von jeweils 5 Jahren, zu denen jeweils
eine Verlängerungsgebühr fällig ist
Wirkung des Designschutzes
Rechtsinhaber hat ausschließliches Benutzungsrecht und kann jedem Dritten ... ohne seine Zustimmung verbieten
→ die Herstellung
→ das Angebot
→ das Inverkehrbringen
→ Import/ Export
→ Gebrauch etc.
Nicht zu verbieten sind Handlungen im privaten Bereich, zu Versuchszwecken oder bezüglich der Wiedergabe zum Zwecke der Zitierung oder Lehre unter Quellenangabe
Nichtigkeit eines Designs
gegeben, wenn der Gegenstand nicht designfähig ist (z.B. wenn kein Erzeugnis, nicht neu, Eigenart nicht gegeben oder von Designgesetz ausgeschlossen) → Löschung des Designs aus dem Register möglich
Löschungen ebenfalls möglich durch Nichtigkeitsantrag beim Patent-/ Markenamt, wenn ...
das Design in den Schutzumfang eines früheren Designs fällt, auch wenn dieses erst nach dem Anmeldetag des späteren Designs veröffentlicht wurde
das Design eine unerlaubte Benutzung eines durch das Urheberrecht geschützten Werkes darstellt
in einem späteren Design eine Kennzeichen mit Unterscheidungskraft verwendet wird und der Inhaber dieses Kennzeichens berechtigt ist, die Verwendung zu untersagen
Gemeinschaftsgeschmacksmuster:
europaweiter Schutz von Mustern und Modellen (vgl. Designschutz)
selbe Wirkung im gesamten Binnenmarkt
nur für das gesamte Gebiet anmeldbar/ übertragbar
kann nur für das gesamte Gebiet Gegenstand eines Verzichts oder einer Entscheidung sein
Jede Person kann unabhängig von ihrem Wohnort eine europäische
Gemeinschaftsgeschmacksmusteranmeldung tätigen
Automatischer Geschmacksmusterschutz durch Benutzungsaufnahme (ohne Anmeldung)
→ Schutzdauer beträgt 3 Jahre
Schutzdauer für Angemeldete Geschmacksmuster beträgt 25 Jahre
Schutz von Computerprogrammen: durch Urheberrecht → der Schöpfer hat das alleinige Recht zur ...
→ Vervielfältigung
→ Verbreitung
→ Ausstellung
Bei Verletzung dieses Rechts steht dem Schöpfer ein Anspruch auf Unterlassung, Schadensersatz und ggf.
Vernichtung der Vervielfältigungen zu
Wird ein Programm von einem Arbeitnehmer im Auftrag des Arbeitgebers erstellt, gehen alle Rechte
automatisch an den Arbeitgeber über
Der Schutz entsteht bei Vollendung der Wertschöpfung und erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers
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