Welches SGB ist die Grundlage für die Rehabilitation?
Grundlage ist das SGB IX „Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen“
o Teil 1 (§ 1 bis 89): Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen
o Teil 2 (§ 90 bis 241): Besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen (Eingliederungshilferecht)
Was versteht man unter „Rehabilitation“?
- Unter Rehabilitation versteht man in der Medizin die Wiederherstellung der physischen und/oder psychischen Fähigkeiten eines Patienten im Anschluss an eine Erkrankung, ein Trauma oder eine Operation. Als Sekundärziel soll eine Wiedereingliederung in das Sozial- und Arbeitsleben erreicht werden.
Was sind die Ziele der Rehabilitation?
Menschen, die körperlich, geistig oder seelisch behindert sind oder denen eine solche Behinderung droht, haben unabhängig von der Ursache der Behinderung zur Förderung ihrer Selbstbestimmung und gleichberechtigten Teilhabe ein Recht auf Hilfe, die notwendig ist, um…
1. die Behinderung abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern,
2. Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit oder Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder eine Verschlimmerung zu verhüten sowie den vorzeitigen Bezug von Sozialleistungen zu vermeiden oder laufende Sozialleistungen zu mindern,
3. ihnen einen ihren Neigungen und Fähigkeiten entsprechenden Platz im Arbeitsleben zu sichern,
4. ihre Entwicklung zu fördern und ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft und eine möglichst selbständige und selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen oder zu erleichtern sowie
5. Benachteiligungen auf Grund der Behinderung entgegenzuwirken.
Was sind die vier Leistungsgruppen der Rehabilitation? Wichtig
1. Medizinische Rehabilitation
a. Heilung / Linderung von Krankheiten, Prävention von Folgeerkrankungen, Grundlage für Maßnahmen der Wiedereingliederung, Diagnose, Therapie, Behandlung, Anschlussrehabilitation, Nachsorge,...
2. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (schulische / berufliche Rehabilitation)
a. Schulische Bildung, Frühförderung, Sonderschulen, Hausunterricht, berufsfördernde und -vorbereitende Leistungen, Lernhilfen, ...
b. Hilfen zur Arbeitssuche, Ausbildung, Umschulung, Werkstätten für Behinderte,...
3. Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (soziale Rehabilitation)
a. Leistungen zur sozialen Eingliederung, selbstständigen Bewältigung des Alltags, angemessenen Tätigkeit, Wohnsituation, Freizeit, [setzt med., und berufl. Reha voraus]
4. Unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen
a. Krankengeld, Übergangsgeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Fahrtkosten, Ärztlich verordneter Rehabilitationssport
Was ist die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) und was ist ihr Ziel?
o Ziel: Leistungen der Rehabilitation werden nach gleichen Grundsätzen zum Wohle der behinderten und chronisch kranken Menschen durchgeführt.
o Lückenlose und zielgenaue Rehabilitation
– Kooperation und Koordination der beteiligten Leistungsträger
– interdisziplinärer Ansatz
– Zusammenspiel mit Fachdisziplinen, Berufsgruppen und Betroffenen
Was kann man mit einer Antragstellung auf Rehabilitationsmaßnahmen bewirken?
o Betroffene können bei jedem Sozialleistungsträger einen Antrag stellen (Zuständigkeit wird intern geprüft und zeitnah weitergeleitet)
o Medizinische Rehabilitation
o Anschlussrehabilitation (nach stationärer Behandlung; <14 Tage nach KH, 3 - 4 Wochen Dauer)
o Heilverfahren (Behandlung von Erkrankungen mit Gefahr der Chronifizierung oder MdE; z.B. Sucht, orthopädische, kardiologische, neurologische, onkologische, psychosomatische Erkrankungen)
§ Z.B. Ergotherapie, Physiotherapie, Ernährungsberatung
Wie sieht der Vergleich von Krankenhaus und Reha- Kliniken (Rehabilitation) aus? (Tabelle)?
Was kann man zu dem Ausblick auf die Rehabilitation sagen (Entwicklungen & Problembereiche)?
o Voraussichtlich steigender Bedarf (durch Fachkräftemangel, erhöhtes Renteneintrittsalter, steigende Lebenserwartung)
o Verbesserter individualisierter Zugang zu Leistungen (insb. ältere Versicherte im Antragsverfahren)
o Überforderung bei Antragstellung vermeiden
o Verbesserte Abstimmung der Träger
o Derzeit eher Tendenz zur restriktiven Bewilligung von Reha-Anträgen
o Steigende Bedeutung der ambulanten Reha
o Die soziale Pflegeversicherung ist kein Träger von Rehabilitation. Daraus ergeben sich für die GKV verminderte Anreize, Leistungen zur Vermeidung von Pflegebedürftigkeit zu finanzieren!
o Forschungsbedarf!!
o Reha vor Pflege, damit Personen gar nicht erst pflegebedürftig werden
Was beschreibt den Begriff der Pflegebedürftigkeit nach§14 SGB XI?
- Pflegebedürftig im Sinne dieses Buches sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen.
- Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können.
- Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, und mit mindestens der in§15 SGB XI festgelegten Schwere bestehen.
Nenne die sechs Bereiche der Pflegebedürftigkeit nach§14 SGB XI. (Wichtig)
- Maßgeblich für das Vorliegen von gesundheitlich bedingten Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten sind die in den folgenden sechs Bereichen genannten pflegefachlich begründeten Kriterien:
o 1. Mobilität
o 2. kognitive und kommunikative Fähigkeiten
o 3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
o 4. Selbstversorgung
o 5. Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
o 6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
Was sind Ziele der Pflegeversicherung?
o Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit (Belastung der Arbeitgeber in Grenzen halten / Subsidiaritätsprinzip)
o Entlastung der Sozialhilfeträger von den Ausgaben für Pflegeleistungen / Abhängigkeit Pflegebedürftiger von der Sozialhilfe verringern
o Beitrag zum Ausbau einer bedarfsgerechten Pflegeinfrastruktur (Anspruch von Pflegeeinrichtungen zum Abschluss von Versorgungsverträgen)
o Förderung des Wettbewerbs im Pflegemarkt
Wie sieht der Weg zum Pflegegrad aus?
1. Einen Antrag auf Leistungen bei Pflegekassen stellen
2. Antragsformular ausfüllen
3. Termin zur Begutachtung wird vom Gutachter rechtzeitig mitgeteilt
4. Durchführung von Begutachtung durch Gutachter
5. Gutachter ermittelt den Pflegegrad
6. Entscheidung über den Pflegegrad durch Pflegekasse
7. Erhaltung der Entscheidung über den Antrag. Zwei Möglichkeiten:
8. Die Pflegekasse hat die Leistungen bewilligt
9. Die Pflegekasse lehr den Antrag ab. Dagegen kann Widerspruch eingelegt werden
Was ist ein Pflegegrad?
o Wenn Sie Leistungen der Pflegeversicherung beanspruchen möchten, benötigen Sie einen der fünf Pflegegrade (1-5).
o Ein Pflegegrad ist ein „Grad der Pflegebedürftigkeit“ und drückt aus, wie stark pflegebedürftig jemand ist.
o Vor 2017: 3 Pflegestufen, danach 5 Pflegegrade
o Je höher der Grad, desto mehr Unterstützung/Geld
Wie berechnet man einen Pflegegrad?
1. Erfassung des Grades der Selbständigkeit und der Fähigkeit nach pflegefachlich begründeten Kriterien in 6 Lebensbereichen (Modulen
a. Mobilität (10%)
b. Geistige und kommunikative Fähigkeit
c. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen (3+4= 15%)
d. Selbstversorgung (40%)
e. Selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen sowie deren Bewältigung (20%)
f. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte (15%)
2. Gewichtung der Punkte und Berechnung
a. Berechnung Gesamtpunkte
3. Einstufung in einen der fünf Pflegegrade
a. 12,5 bis unter 27= Grad 1
b. Ab 27 bis unter 47,5= Grad 2
c. Ab 47,5 bis unter 70= Grad 3
d. Ab 70 bis unter 90= Grad 4
e. Ab 90 bis 100= Grad 5
Pflegestärkungsgesetze im Überblick
o Das Erste Pflegestärkungsgesetz (PSG I) ist am 1. Januar 2015 in Kraft getreten. Es verbessert die Rahmenbedingungen für Pflegebedürftige, Angehörige und Pflegekräfte und weitet die Unterstützung aus.
o Mit dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz (PSG II) wird 2017 ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff eingeführt, der sich stärker an den Bedürfnissen jedes einzelnen Menschen, an seiner individuellen Lebenssituation und an seinen individuellen Beeinträchtigungen und Fähigkeiten orientiert.
o Der Kreis der Leistungsberechtigten wird ausgeweitet (‚Demenz‘).
o Zur Finanzierung steigen die Beiträge zur Pflegeversicherung: 2015 um 0,3 und 2017 um 0,2 Prozentpunkte.
o Es wird ein Pflegevorsorgefonds eingerichtet. Die jährlichen Mittel von 1,2 Mrd. Euro sollen die Beitragszahler ab 2035 entlasten, wenn die geburtenstarken Jahrgänge ins Pflegealter kommen.
Was für Regelungsschwerpunkte werden im zweiten Pflegestärkungsgesetz gesetzt?
o Verbesserung der Beratung
o Personalbemessung in stationären Einrichtungen: Die Selbstverwaltung hat bis 2020 ein wissenschaftlich fundiertes Verfahren zur einheitlichen Bemessung des Personalbedarfs in Pflegeeinrichtungen zu entwickeln und zu erproben.
o Weiterentwicklung der Regelungen zur Qualitätssicherung: Qualitätssicherung, Qualitätsmessung und Qualitätsdarstellung werden auf wissenschaftlicher Grundlage weiterentwickelt; die Entscheidungsfindung der Selbstverwaltung in diesem Bereich wird beschleunigt.
Bessere Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf: Wie?
o Bei akuter Pflegesituation: Kurzzeitige Arbeitsverhinderung von bis zu 10 Tagen, um Pflege zu organisieren Lohnersatzleistung: Pflegeunterstützungsgeld
o Pflegezeit: Freistellung bis zu 6 Monate mit zinslosem Darlehen
o Bis zu drei Monate für die Begleitung in der letzten Lebensphase
o Familienpflegezeit: Freistellung bis zu 24 Monate mit zinslosem Darlehen, wenn mindestens 15 Wochenstunden Berufstätigkeit beibehalten, werden
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