Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde
I. Zuständigkeit des BVerfG
II. Beteiligtenfähigkeit
III. Prozessfähigkeit (Grundrechtsmündigkeit)
IV. Beschwerdegegenstand
V. Beschwerdebfugnis
Möglichkeit der Grundrechtsverletzung
Qulifizierte Betroffenheit
Selbst
Gegenwärtig
Unmittelbar
VI. Rechtswegerschöpfung
VII. Subsidiarität
VIII. Form
IX. Frist
X. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis
Definition Juristische Person gem. Art. 19 Abs. 3 GG
Alle Personenmehrheiten, die Zuordnungssubjekte von Rechtsnormen sind, oder die eine fest gefügte Struktur aufweisen und auf gewisse Dauer angelegt sind.
Personales Substar gem. Art. 19 IIII GG
Seinem Wesen nach anwendbar ist ein Grundrecht auf eine juristische Person, wenn es nicht an die Qualität des Menschen anküpft.
Möglichkeitstheorie (Beschwerdebefugnis)
Die Grundrechtsverletzung darf nicht von vorneherein ausgeschlossen sein.
Klassischer Eingriffsbegriff
Finalität
Unmittelbarkeit
Rechtsakt
Imperativität
Finalität (Klassischer Eingriffsbegriff)
„Finalität“ bedeutet, dass die staatliche Maßnahme gezielt, also beabsichtigt, freiheitsverkürzend wirken soll.
Unmittelbarkeit (Klassischer Eingriffsbegriff)
Unmittelbar ist eine Grundrechtsbeeinträchtigung, wenn sie dem staatlichen Handlen ohne Zwischenursachen folgt.
Rechtsakt (Klassischer Eingriffsbegriff)
Der Rechtsakt ist gekennzeichnet durch rechtliche (Gesetz, Verwaltungsakt, Urteil) und nicht bloß tatsächliche Wirkung.
Imperativität (Klassischer Eingriffsbegriff)
Das staatliche Handeln muss auf eine verbindliche Anordnung gerichtet sien bzw. nötigenfalls mit Befehl und Zwang durchgesetzt werden.
Definition “Recht auf Selbstbestimmtung” (Allgemeines Persänlichkeitsrecht, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG)
Recht des Einzelnen, sein Schicksal eigenverantwortlich zu gestalten und seine Identität selbst zu bestimmen.
Sphärentheorie (APR)
Sozialsphäre: Bereich der sozialen Interaktion
Privatsphäre: Zusammenleben im famiären Kreis
Intimsphäre: Bereich der totalen Zurückgezogenheit
Definition Körperliche Unverertheit (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG)
Gesundheit im biologischen-physiologischen Sinne und im geistig-seelischen Bereich
Definition Ungleichbehandlung, Art. 3 Abs. 1 GG
Eine verfassungsrechtlich relevante Ungleichbehandlung ist gegeben, wenn wesentlich Gleiches ungleich behandelt wird. Das ist der Fall, wenn eine Personengruppe oder Situation rechtlich anders behandelt wird, als eine vergleichbare Personengruppe oder Situation.
Definition Glauben, Art. 4 Abs. 1, 2 GG
Überzeugung vond er Stellung des Menschen in der Welt und seiner Beziehung zu höheren Mächten und tieferen Seinsschichten.
Definition Weltanschauung, Art. 4 Abs. 1, 2 GG
Auffassung des Menschen von der Welt in ihrer Viefalt las Sinnganzes und ihr Rückbezug auf das Lebensverhältnis.
Definition Gewissen, Art. 4 Abs. 1, 2 GG
Jede ernstlich sittliche, an den Kategorien von Gut und Böse orientierte Entscheidung, die der Einzelne in einer bestimmten Lage als für sich bindend und unbedingt verpflichtend innerlich erfährt, sodass er gegen sie nicht ohne ernste Gewissensnot handeln könne.
Definition Meinung, Art. 5 Abs. 1 GG
Meinung ist jedes Werturteil, also jede Äußerung, die durch das Element der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens im Rahmen einer geistigen Auseinandersetzung geprägt ist.
Definition Tatsachenbehauptung, Art. 5 Abs. 1 GG
Aussagen, deren Wahrheitsgeahlt überpüft werden kann.
Definition Informationsquelle Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 GG
Jeder Träger von Informationen sowie der Gegenstand der Information selbst.
Definition Pressefreiheit Art. 5 Abs. 1 S. 2 Var. 1 GG
Alle zur Verbreitung geeigneten und bestimmten Druckerzeugnisse auf einem dauerhaften körperlichen Träger.
Definition “Allgemeine Gesetze”
Allgemeine Gesetze sind solche Bestimmungen, die sich nicht gegen eine bestimmte Meinung als solche richten, sondern dem Schutz eines höherrangigen Rechtguts dienen, also dem Schutz eines Gemeinschaftswertes, der gegenüber der Betätigung der Meinungsfreiheit den Vorrang hat.
Definition “Beruf”, Art. 12 Abs. 1 GG
Beruf ist jede auf Dauer angelegte und nicht bloß vorübergehende Tätigkeit, die der Schaffung und Erhaltung der Lebensgrundlage dient.
Dreistufentheorie (Berufsfreiheit)
Berufsausübungsregelung (“Wie”)
Subjektive Zulassungsvoraussetzungen (“Ob”) -> Individuelle Merkmale
Objektive Zulassungsscharnken (“Ob”) -> Qualifikationsunabhängige Kriterien
Verschiedenen Kunstbegriffe, Art. 5 Abs. 3 S. 1 Alt. 1 GG
Formaler Kunstbegriff
Materieller Kunstbegriff
Offener Kunstbegriff
Das Wesentliche eine Kunstwerkes liegt darin, dass es wegen seiner Strukturmerkmale einem bestimmten Werktyp zugeordnet werden kann.
Das Wesentliche ist die freie schöpferische Gestaltung, die Eindrücke, Erfahrungen, Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formsprache zu unmittelbarer Ansschauung gebracht werden.
Kennzeichen von Kunst ist, dass es wegen der Mannigfaltigkeit ihres Aussagegehalts möglich ist, der Darstellung im Wege der forgesetztes Interpretation eine immer weiter reichende Bedeutung zu entnehmen.
Definition Wissenschaft, Art. 5 Abs. 3 S. 1 Alt. 2 GG
Wissenschaftliche Forschung ist jede Tätigkeit, die nach Inhalt und Form als ernsthafter und planmäßiger Versuch zur Ermittlung der Wahrheit anzusehen ist.
Definition Forschung, Art. 5 Abs. 3 S. 1 Alt. 2 GG
Geistige Tätigkeit mit dem Ziele, in methodischer, systematischer und nachprüfbarer Weise neue Erkenntnisse zu gewinnen.
Definition Lehre, Art. 5 Abs. 3 S. 1 Alt. 2 BGB
Wissenschaftliche Lehre ist die fundierte Übermittlung der durch die Forschung gewonnen Erkenntnisse.
Definiton Familie, Art. 6 GG
Tatsächliche Lebens- und Erziehungsgesellschaft aus heranwachsenden Kindern und ihren Eltern.
Definition Schulen, Art. 7 GG
Einrichtungen, die auf gewisse Dauer angelegt sind und ein zusammenhängendes Unterrichtsprogramm in einer Mehrzahl von Fächern bieten
Definition Versammlung, Art. 8 GG
Eine Versammlung ist das Zusammenkommen mehrerer Personen (nach h.M. mindestens zwei), zwischen denen eine gewisse innere Verbindung besteht.
Definition “Friedlich und ohne Waffen”, Art. 8 GG
Waffen sind alle technischen Gegenstände im Sine des § 1 WaffG sowei jeder geeignete Gegenstand, der zur Verletzung von Personen oder zur Beschädigung von Sachen geeigner ist und zu diesem zweck mitgeführt wird.
Friedlich ist eine Versammlung, die keinen gewalttätigen oder aufrührerischen Verlauf nimt oder nehmen wird.
Definition “Unter freiem Himmel”, Art. 8 Abs. 2 GG
Versammlungen finden unter freiem Himmel statt, wenn sie keine feste seitliche Begrenzung haben, wobei die Seiten derart umschlossen sein müssen, dass kein Kontakt mit dem allgemeinen Puplikumsverkehr möglich ist.
Definition Verein, Art. 9 GG
Jede Vereinigung zu der sich eine Mehrheit natürlicher oder privatrechtlicher juristischer/ nicht rechtsfähiger Gemeinschaften auf längerer Zeit zur Verfolgung eines gemeinsamen Zweckes zusammengschlossen und einer organisierten Willensbildung unterworfen hat.
Definition Postgeheimnis, Art. 10 GG
Schutz des gesamten durch die Post vermittelten Verkehrs von der Einlieferung bis zur Ablieferung in Bezug auf Kenntnisnahme vom Inhalt sowie sonstiger Daten des Postverkehrs.
Definition Briefgeheimnis, Art. 10 GG
Schutz des Briefverkehrs außerhalb des Postbereichs gegen Kenntnisnahme.
Defintion Fernmeldegeheimnis, Art. 10 GG
Schutz des privaten und geschäftlichen Fernmeldeverkehrs gegen Kenntnisnahme
Definition Wohnung Art. 13 GG, Unverletzlichkeit der Wohnung
Wohnung sind alle Räume, die der allgemeinen Zugänglichkeit durch eine räumliche Abschottung entzogen und zu Stätte privaten Lebens und Wirkens gemacht werden.
Definition “Durchsuchen” -> Eingriff in Art. 13 GG
Durchsuchen ist das ziel- und zweckgerichtete Suchen staatlicher Organe nach Personen oder Sachen oder zur Ermittlung eines Sachverhaltes, um etwas aufzuspüren, was der Inhaber des Raumes von sich aus nicht offen legen oder herausgeben wollte.
Definition Eigentum, Art. 14 GG
Alle vermögenswerten Rechte, die dem Berechtigten von der Rechtsordnung in der Weise zugeordnet sind, dass dieser die damit verbundenen Befugnisse nach eigenverantwortlicher Entscheidung zu seinem privaten Nutzen ausüben darf.
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