Vorschriften aus dem Sachenrecht
Besitzübergang auf den Erben, § 857 BGB
Nießbrauch einer Erbschaft, § 1089 BGB
Nichtvererblichkeit des Nießbrauchs, § 1061 BGB
Vorschriften aus dem allg. SchuldR
Nichtigkeit eines Vertrages über den Nachlass eines noch lebenden Dritten, § 311b IV BGB
Vertrag zugunsten Dritter mit Leistung nach Todesfall, §§ 330, 331 BGB
Beim Vorkaufsrecht sind §§ 470, 473 BGB zu beachten
Eintrittsrecht bei Tod des Mieters, § 563 BGB
Fortsetzung mit überlebenden Mietern, § 563a BGB
Durch Vermächtnis (§§ 2147 ff. BGB) und Pflichtteilsanspruch (§§ 2303 ff. BGB) wird ein Schuldverhältnis begründet
Auf dieses sind die allgemeinen schuldrechtlichen Vorschriften anwendbar
Vorschriften aus dem HGB
Vererblichkeit der Handelsfirma, § 22 HGB
Haftung der Erben eines Kaufmanns, § 27 HGB
Fortbestehen der Prokura, § 52 III HGB
Grds. keine Auflösung einer Personenhandelsgesellschaft beim Tod eines persönlich haftenden Gesellschafters
Vorschriften aus den Verfahrensgesetzen
§§ 27, 778 ZPO
§§ 178 f. ZVG
Begriff Erbschaft
Erbschaft ist das Vermögen des Erblassers, das mit dessen Tod auf den oder die Erben übergeht, vgl. § 1922 I BGB.
Begriff Vermögen
Vermögen: Alle vermögensrechtliche Postionen
Nicht nur geldwerte Güter
Was ist nicht vererbbar?
Höchstpersönliche Rechte sind nicht vererbbar
Meisten familienrechtliche Ansprüche (z.B. Unterhaltsansprüche)
Nießbrauch, persönliche beschränkte Dienstbarkeit (§ 1090 II i.V.m.) § 1061 BGB
Kein höchstpersönlicher Anspruch: Schmerzensgeldanspruch
Pflichtteilsanspruch ist vererbbar, § 2317 II BGB
Erbfähigkeit
Erbfähigkeit ist die Fähigkeit, Erbe zu sein.
Ist verknüpft mit der Rechtsfähigkeit.
Erbfähig:
Natürliche und juristische Personen
Die noch nicht rechtsfähige Stiftung
Nasciturus, 1923 II BGB
Aber: Vss. ist, dass die Rechtsfähigkeit später wirklich erlangt wird
Somit: Kind, das tot geboren wird, kann nicht Erbe werden
Welchen Grundsatz gibt es?
Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge:
Das Vermögen des Erblassers kann nur als Ganzes auf den oder die Erben übergehen (Universalsukzession)
Sowohl das positive (§ 1922) als auch das negative Vermögen (§ 1967)
= Erwerb kraft Gesetz
Rechtsnachfolge in einzelne Vermögensstücke ist nicht möglich
Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge beim Vermächtnis
Wenn der Erblasser einen einzelnen Gegenstand durch Vermächtnis einer bestimmten Person zugewiesen hat: Person wird nicht Erbe hinsichtlich diesen Gegenstandes!
Sondern: Vermächtnisnehmer erwirbt nur einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Gesamterbe, § 2174 BGB
= begründet Schuldverhältnis
Schuldrechtliche Bestimmungen finden Anwendung
z.B. § 286 BGB bei Verzug
z.B. §§ 275, 280, 283 BGB bei Unmöglichkeit
Auch Grundsätze der Drittschadensliquidation können anzuwenden sein!
Ausnahmen vom Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge
Anerbenrecht => nach § 4 HöfeO geht ein bäuerliches Anwesen immer nur auf eine Person über
Mietwohnung, § 563 BGB: Mietwohnung geht auf seinen Lebenspartner, Ehegatten oder andere Familienangehörige über
Unabhängig davon, ob sie Erben sind!
Ausnahmen vom Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge:
=> Anteile an einer BGB-Gesellschaft
Anteile an einer BGB-Gesellschaft, einer OHG oder eines Komplementärs bei einer KG sind nicht vererblich
Aber: Möglichkeit einer Nachfolgeklausel
Kommanditistenanteil ist grds. vererblich, § 177 HGB
Soweit ein Personengesellschaftsrechtsanteil ausnahmsweise vererblich ist:
h.M.: Geschieht im Wege der Sonderrechtsnachfolge
Grund: Möglichkeit, die Haftung einer Erbengemeinschaft gem. §§ 1970 ff. BGB dauerhaft auf den Nachlass zu beschränken
Ist nicht mit der grds. Unbeschränkten Haftung eines Gesellschafters einer GbR/OHG vereinbar
Bsp.: E hat einen Gesellschaft von 1/3 an einer OHG. Im Gesellschaftsvertrag ist Verderblichkeit vorgesehen. Bei seinem Tod werden A und B zu gleichen Teilen beerbt.
h.M.: Gesellschaftsanteil fällt nicht in den Nachlass
Sondern: Singularsukzession => A und B werden direkt Gesellschafter zu je 1/6
Qualifizierte Nachfolgeklausel
Wenn im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist, dass der Gesellschaftsanteil nur auf eine bestimmte Person übertragen werden kann
Wenn der Wert des Gesellschaftsanteils den Wert der Erbquote übersteigt: Ausgleichspflicht ggü. den Miterben
=> P.: Wenn der Genannte nicht zugleich Erbe ist
Keine Nachfolge von Todes wegen
Gesellschaftsanteil wächst den Mitgesellschaftern an
Aber: Gescheiterte Nachfolgeklausel kann ggfs. in eine Eintrittsklausel umgedeutet werden
= schuldrechtlicher Anspruch gegen die Gesellschafter auf Übertragung eines Gesellschaftsanteils
§ 857 BGB
Gem. § 857 BGB gesetzlicher Übergang des Besitzes
Grund: Besitz ist eine rein tatsächliche Position => kann nicht zum Vermögen gerechnet werden
Folge: Verhindert einen gutgläubigen Erwerb vom Scheinerben
Wenn ein Scheinerbe den Nachlassgegenstand veräußert: Kommt dem wahren Erben abhanden, § 935 I BGB
Ausnahme: Gutgläubiger Erwerb möglich, wenn der Veräußernde im Besitz eines Erbscheins ist, § 2366 BGB
Gesamtrechtsnachfolge, § 1922 BGB
Letztwillige Verfügung, § §§ 2064 ff. BGB
Testament oder Erbvertrag
Gesetzliche Erbfolge, §§ 1924 ff. BGB
Gesetzliche Erben der 1. Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers, § 1924 I BGB ➔ Kinder erben zu gleichen Teilen, § 1924 IV BGB
Der Ehegatte erbt neben den Verwandten der 1. Ordnung zu einem Viertel, § 1931 I 1 Hs. 1 BGB
Beachte: § 1371 BGB (Zugewinnausgleich im Todesfall)
Keine Ausschlagung, §§ 1942 ff. BGB
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